Gerd Fischer · Dipl.-Ing. Architekt · ö.b.u.v. Sachverständiger für Schäden an Gebäuden
Satzung der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen (Sachverständigenordnung) |
Präambel I. Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung §1 Bestellungsrundlage §2 Öffentliche Bestellung §3 Bestellungsvoraussetzungen II. Verfahren der öffentlichen Bestellung und Vereidigung §4 Verfahren §5 Vereidigung §6 Aushändigung von Bestellungsurkunde, Stempel, Ausweis und Sachverständigenordnung §7 Bekanntmachung III. Pflichten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen §8 Gewissenhafte, unabhängige und unparteiische Aufgabenerfüllung §9 Persönliche Aufgabenerfüllung und Beschäftigung von Hilfskräften §10 Verpflichtung zur Gutachtenerstattung §11 Form der Gutachtenerstattung: Gemeinschaftsgutachten §12 Bezeichnung als "öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger" §13 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten §14 Haftungsausschluß: Haftpflichtversicherung §15 Schweigepflicht §16 Fortbildung §17 Haupt- und Zweigniederlassung §18 Kundmachung: Werbung §19 Anzeigepflichten §20 Auskunftspflichten, Überlassung von Unterlagen und Nachschau §21 Zusammenschlüsse mit Sachverständigen IV. Erlöschen der öffentlichen Bestellung §22 Erlöschen der öffentlichen Bestellung §23 Rücknahme: Widerruf §24 Rückgabepflicht von Bestellungsurkunde, Ausweis und Stempel V. Vorschriften über die öffentliche Bestellung und Vereidigung sonstiger Personen §25 Entsprechende Anwendung §26 Inkrafttreten und Überleitungsvorschrift |
Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern hat am 04. Dezember 2001 gem. § 36 Gewerbeordnung (Gew0) i.V.m. Art. 7 des Gesetzes zur Ergänzung und Ausführung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (AGIHKG) vom 25. März 1958 (GVBI. S. 40), folgende Sachverständigenordnung (SVO) beschlossen: |
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I. Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung |
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§1
Bestellungsgrundlage Die Industrie- und Handelskammer bestellt gem. § 36 Gewerbeordnung auf Antrag Sachverständige für bestimmte Sachgebiete nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. |
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§2 Öffentliche
Bestellung (1) Die öffentliche Bestellung hat den Zweck, Gerichten, Behörden und der Öffentlichkeit besonders sachkundige und persönlich geeignete Sachverständige zur Verfügung zu stellen, deren Aussagen besonders glaubhaft sind. (2) Die öffentliche Bestellung umfaßt die Erstattung von Gutachten und andere Sachverständigentätigkeiten wie Beratungen, Überwachungen, Überprüfungen sowie schiedsgutachterliche und schiedsgerichtliche Tätigkeiten. (3) Die öffentliche Bestellung kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung versehen und mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich erteilt werden. (4) Die öffentliche Bestellung wird auf 5 Jahre befristet und kann auf Antrag um jeweils weitere 5 Jahre verlängert werden vorbehaltlich des Erlöschens wegen der Vollendung des 68. Lebensjahres (§ 22 Abs. 1 Buchstabe d). (5) Die öffentliche Bestellung erfolgt durch Aushändigung der Bestallungsurkunde. (6) Die Tätigkeit des öffentlich bestellten Sachverständigen ist nicht auf den Bezirk der bestellenden Industrie- und Handelskammer beschränkt. |
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§3
Bestellungsvoraussetzungen (1) Für das Sachgebiet, für das eine öffentliche Bestellung beantragt wird, muß ein Bedarf an Sachverständigenleistungen bestehen. Die Sachgebiete und die Bestellungsvoraussetzungen für das einzelne Sachgebiet werden durch die Kammer bestimmt. (2) Ein Sachverständiger kann nur öffentlich bestellt werden, wenn a) seine Hauptniederlassung als Sachverständiger oder, falls eine solche nicht besteht, sein Hauptwohnsitz im Bezirk der Kammer liegt; b) er das 30. Lebensjahr vollendet und zum Zeitpunkt der Stellung des vollständigen Antrags auf erstmalige Bestellung das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; c) keine Bedenken gegen seine Eignung bestehen; d) er überdurchschnittliche Fachkenntnisse, praktische Erfahrungen und die Fähigkeit, sowohl Gutachten zu erstatten als auch die in § 2 Abs. 2 genannten Leistungen zu erbringen, nachweist; e) er über die zur Ausübung der Tätigkeit als öffentlich bestellter Sachverständiger erforderlichen Einrichtungen verfügt; f) er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt; g) er die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sowie für die Einhaltung der Pflichten eines öffentlich bestellten Sachverständigen bietet. (3) Ein Sachverständiger, der in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis steht, kann nur öffentlich bestellt werden, wenn er die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt und zusätzlich nachweist, daß a) sein Anstellungsvertrag den Erfordernissen des Abs. 2 Buchst. g) nicht entgegensteht, und daß er seine Sachverständigentätigkeit persönlich ausüben kann; b) er bei seiner Sachverständigentätigkeit im Einzelfall keinen fachlichen Weisungen unterliegt und seine Leistungen gemäß § 12 als von ihm selbst erstellt kennzeichnen kann; c) ihn sein Arbeitgeber im erforderlichen Umfang für die Sachverständigentätigkeit freistellt. (4) Hat ein von einer anderen Industrie- und Handelskammer bestellter Sachverständiger seine Hauptniederlassung in den Bezirk der Industrie- und Handelskammer verlegt, wird er auf Antrag durch Aushändigung einer Bestellungsurkunde wiederbestellt. Abs. 2 Buchstabe b) 2. Halbsatz findet keine Anwendung. Die Voraussetzungen nach Abs. 2 Buchstaben c) bis g) werden grundsätzlich nicht erneut überprüft. § 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 1 gelten im übrigen entsprechend. |
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II. Verfahren der öffentlichen Bestellung und Vereidigung |
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§4 Verfahren Über die öffentliche Bestellung entscheidet die Industrie- und Handelskammer nach Anhörung der dafür bestehenden Ausschüsse und Gremien. Zur Überprüfung der besonderen Sachkunde kann sie Referenzen einholen, sich vom Bewerber erstattete Gutachten vorlegen lassen, Stellungnahmen fachkundiger Dritter abfragen, die Einschaltung eines Fachgremiums veranlassen und weitere Erkenntnisquellen nutzen. |
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§5 Vereidigung (1) Der Sachverständige wird in der Weise vereidigt, daß der Präsident oder ein Beauftragter der Kammer an ihn die Worte richtet: "Sie schwören, daß Sie die Aufgaben eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und die von Ihnen angeforderten Gutachten entsprechend nach bestem Wissen und Gewissen erstatten werden", und der Sachverständige hierauf die Worte spricht: "Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe". Der Sachverständige soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben. (2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden. (3) Gibt der Sachverständige an, daß er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er eine Bekräftigung abzugeben. Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Verpflichtete hinzuweisen. Die Bekräftigung wird in der Weise abgegeben, daß der Präsident oder ein Beauftragter der Kammer die Worte vorspricht: "Sie bekräftigen im Bewußtsein Ihrer Verantwortung, daß Sie die Aufgaben eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und die von Ihnen angeforderten Gutachten entsprechend nach bestem Wissen und Gewissen erstatten werden", und der Sachverständige hierauf die Worte spricht: "ich bekräftige es". (4) Wird eine befristete Bestellung erneuert oder das Sachgebiet einer Bestellung geändert oder erweitert, so genügt statt der Eidesleistung die Bezugnahme auf den früher geleisteten Eid. (5) Die Vereidigung durch die Kammer ist eine allgemeine Vereidigung im Sinne von § 79 Abs. 3 Strafprozeßordnung, § 410 Abs. 2 Zivilprozeßordnung. |
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§6 Aushändigung
von Bestellungsurkunde, Stempel, Ausweis und Sachverständigenordnung (1) Die Industrie- und Handelskammer händigt dem Sachverständigen bei der öffentlichen Bestellung und Vereidigung die Bestellungsurkunde, den Ausweis, den Rundstempel, die Sachverständigenordnung und die dazu ergangenen Richtlinien aus. Ausweis, Bestellungsurkunde und Stempel bleiben Eigentum der Industrie- und Handelskammer. (2) Über die öffentliche Bestellung und Vereidigung und die Aushändigung der in Abs. 1 genannten Gegenstände ist eine Niederschrift zu fertigen, die auch vom Sachverständigen zu unterschreiben ist. |
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§7 Bekanntmachung Die Industrie- und Handelskammer macht die öffentliche Bestellung und Vereidigung des Sachverständigen im Mitteilungsorgan der IHK München bekannt. Name, Adresse, Kommunikationsmittel und Sachgebietsbezeichnung des Sachverständigen können durch die Industrie- und Handelskammer oder einen von ihr beauftragten Dritten gespeichert und in Listen oder auf sonstigen Datenträgern veröffentlicht und auf Anfrage jedermann zur Verfügung gestellt werden. Eine Bekanntmachung im Internet kann erfolgen, wenn der Sachverständige zugestimmt hat. |
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III. Pflichten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen |
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§8 Gewissenhafte,
unabhängige und unparteiische Aufgabenerfüllung (1) Der Sachverständige darf sich bei der Erbringung seiner Leistungen keiner Einflussnahme aussetzen, die seine Vertrauenswürdigkeit und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen gefährdet (Unabhängigkeit). (2) Der Sachverständige darf keine Verpflichtungen eingehen, die geeignet sind, seine tatsächlichen Feststellungen und Beurteilungen zu verfälschen (Weisungsfreiheit). (3) Der Sachverständige hat seine Aufträge unter Berücksichtigung des aktuellen Standes von Wissenschaft, Technik und Erfahrung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Sachverständigen zu erledigen. Die tatsächlichen Grundlagen seiner fachlichen Beurteilungen sind sorgfältig zu ermitteln und die Ergebnisse nachvollziehbar zu begründen. Er hat in der Regel die von den Industrie- und Handelskammern herausgegebenen Mindestanforderungen an Gutachten und sonstigen von den Industrie- und Handelskammern herausgegebenen Richtlinien zu beachten (Gewissenhaftigkeit). (4) Der Sachverständige hat bei der Erbringung seiner Leistung stets darauf zu achten, daß er sich nicht der Besorgnis der Befangenheit aussetzt. Er hat bei der Vorbereitung und Erarbeitung seines Gutachtens strikte Neutralität zu wahren, muß die gestellten Fragen objektiv und unvoreingenommen beantworten (Unparteilichkeit). Insbesondere darf der Sachverständige nicht - Gutachten in eigener Sache oder für Objekte und Leistungen seines Dienstherren oder Arbeitgebers erstatten. - Gegenstände erwerben oder zum Erwerb vermitteln, eine Sanierung oder Regulierung der Objekte durchführen, über die er ein Gutachten erstellt hat, es sei denn, er erhält den entsprechenden Folgeauftrag nach Beendigung des Gutachtenauftrags und seine Glaubwürdigkeit wird durch die Übernahme dieser Tätigkeiten nicht in Frage gestellt. |
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§9 Persönliche
Aufgabenerfüllung und Beschäftigung von Hilfskräften (1) Der Sachverständige hat die von ihm angeforderten Leistungen unter Anwendung der ihm zuerkannten Sachkunde in eigener Person zu erbringen (persönliche Aufgabenerfüllung). (2) Der Sachverständige darf Hilfskräfte nur zur Vorbereitung seiner Leistung und nur insoweit beschäftigen, als er ihre Mitarbeit ordnungsgemäß überwachen kann; der Umfang der Tätigkeit der Hilfskraft ist im kenntlich zu machen. (3) Bei außergerichtlichen Leistungen darf der Sachverständige Hilfskräfte über Vorbereitungsarbeiten hinaus einsetzen, wenn der Auftraggeber zustimmt und Art und Umfang der Mitwirkung im Gutachten offengelegt werden. (4) Hilfskraft ist, wer den Sachverständigen bei der Erbringung seiner Leistung nach dessen Weisungen auf dem Sachgebiet unterstützt. |
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§10 Verpflichtung
zur Gutachtenerstattung (1) Der Sachverständige ist zur Erstattung von Gutachten für Gerichte und Verwaltungsbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften verpflichtet. (2) Der Sachverständige ist zur Erstattung von Gutachten und sonstiger Leistungen i.S.v. § 2 Abs. 2 auch gegenüber anderen Auftraggebern verpflichtet. Er kann jedoch die Übernahme eines Auftrags verweigern, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; die Ablehnung des Auftrags ist dem Auftraggeber unverzüglich zu erklären. |
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§11 Form der
Gutachtenerstattung: Gemeinschaftsgutachten (1) Soweit der Sachverständige mit seinem Auftraggeber keine andere Form vereinbart hat, erbringt er seine Leistungen in Schriftform oder in elektronischer Form. Erbringt er sie in elektronischer Form, trägt er für eine der Schriftform gleichwertige Fälschungssicherheit Sorge. (2) Erbringen Sachverständige eine Leistung gemeinsam, muß zweifelsfrei erkennbar sein, welcher Sachverständige für welche Teile verantwortlich ist. Leistungen in schriftlicher oder elektronischer Formmüssen von allen beteiligten Sachverständigen unterschrieben oder elektronisch gekennzeichnet werden. § 12 gilt entsprechend. (3) Übernimmt ein Sachverständiger Leistungen Dritter, muß er darauf hinweisen. |
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§12 Bezeichnung
als "öffentlich bestellter und vereidigter
Sachverständiger" (1) Der Sachverständige hat bei Leistungen im Sinne von § 2 Abs. 2 in schriftlicher oder elektronischer Form auf dem Sachgebiet, für das er öffentlich bestellt und vereidigt ist, die Bezeichnung "von der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für ..[Angabe des Sachgebietes gem. der Bestellungsurkunde].." zu führen und seinen Rundstempel zu verwenden. (2) Unter die in Abs. 1 genannten Leistungen darf der Sachverständige nur seine Unterschrift und seinen Rundstempel setzen. Im Fall der elektronischen Übermittlung ist die qualifizierte elektronische Signatur zu verwenden. (3) Bei Sachverständigenleistungen auf anderen Sachgebieten darf der Sachverständige nicht in wettbewerbswidriger Weise auf seine öffentliche Bestellung hinweisen oder hinweisen lassen. |
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§13 Aufzeichnungs-
und Aufbewahrungspflichten (1) Der Sachverständige hat über jede von ihm angeforderte Leistung Aufzeichnungen zu machen. Aus diesen müssen ersichtlich sein: a) der Name des Auftraggebers, b) der Tag, an dem der Auftrag erteilt worden ist, c) der Gegenstand des Auftrags und d) der Tag, an dem die Leistung erbracht oder die Gründe, aus denen sie nicht erbracht worden ist. (2) Der Sachverständige ist verpflichtet, a) die Aufzeichnungen nach Abs. 1, b) ein vollständiges Exemplar des Gutachtens oder eines entsprechenden Ergebnisnachweises einer sonstigen Leistung nach § 2 Abs. 2 und c) die sonstigen schriftlichen Unterlagen, die sich auf seine Tätigkeit als Sachverständiger beziehen, mindestens 10 Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die Aufzeichnungen zu machen oder die Unterlagen entstanden sind. (3) Werden die Dokumente gemäß Abs. 2 auf Datenträgern gespeichert, muß der Sachverständige sicherstellen, daß die Daten während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können. Er muß weiterhin sicherstellen, daß die Daten sämtlicher Unterlagen nach Abs. 2nicht nachträglich geändert werden können. |
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§14 Haftungsausschluß:
Haftpflichtversicherung (1) Der Sachverständige darf seine Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht ausschließen oder der Höhe nach beschränken. (2) Der Sachverständige soll eine Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe abschließen und während der Bestellung aufrecht erhalten. Er soll sie in regelmäßigen Abständen auf Angemessenheit überprüfen. |
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§15 Schweigepflicht (1) Dem Sachverständigen ist untersagt, bei der Ausübung seiner Tätigkeit erlangte Kenntnisse Dritten unbefugt mitzuteilen oder zum Schaden anderer oder zu seinem oder zum Nutzen anderer unbefugt zu verwerten. (2) Der Sachverständige hat seine Mitarbeiter zur Beachtung der Schweigepflicht zu verpflichten. (3) Die Schweigepflicht des Sachverständigen erstreckt sich nicht auf die Anzeige- und Auskunftspflichten nach §19 und §20. (4) Die Schweigepflicht des Sachverständigen besteht über die Beendigung des Auftragsverhältnisses hinaus. Sie gilt auch für die Zeit nach dem Erlöschen der öffentlichen Bestellung. |
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§16 Fortbildung Der Sachverständige hat sich auf dem Sachgebiet, für das er öffentlich bestellt und vereidigt ist, im erforderlichen Umfang fortzubilden und den notwendigen Erfahrungsaustausch zu pflegen. |
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§17 Haupt- und
Zweigniederlassung (1) Die Hauptniederlassung des Sachverständigen nach § 3 Abs. 2 Buchst. a) befindet sich im Bezirk der Industrie- und Handelskammer, in dem der Sachverständige den Mittelpunkt seiner Sachverständigentätigkeit hat. (2) Der Sachverständige kann Zweigniederlassungen errichten, wenn dort a) ein zur Ausübung der Sachverständigentätigkeit eingerichteter Raum ständig zur Verfügung steht, b) die Erreichbarkeit des Sachverständigen oder eines von ihm beauftragten Sachverständigen, der zur fachlichen Vertretung in der Lage ist, gesichert ist, c) die Erfüllung der Pflichten als öffentlich bestellter Sachverständiger und d) die Aufsicht durch die bestellende Industrie- und Handelskammer gewährleistet sind. (3) Die Errichtung einer Zweigniederlassung bedarf der Genehmigung durch die für den Sachverständigen zuständige Industrie- und Handelskammer. Sie ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt sind und kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt sowie befristet werden. Soll die Zweigniederlassung in dem Bezirk einer anderen Industrie- und Handelskammer errichtet werden, ist deren Stellungnahme einzuholen. (4) Einrichtungen, die nur der Entgegennahme von Aufträgen dienen, sind keine Zweigniederlassungen. (5) Auf die Niederlassungen von Zusammenschlüssen nach § 21 finden Absätze 1 bis 4 entsprechende Anwendung. |
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§18 Kundmachung: Werbung Werbung des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen muß seiner besonderen Stellung und Verantwortung gerecht werden. |
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§19 Anzeigepflichten Der Sachverständige hat der Industrie- und Handelskammer unverzüglich anzuzeigen: a) die Änderung seiner Hauptniederlassung als Sachverständiger und die Änderung seines Wohnsitzes; b) die Absicht der Errichtung und die tatsächliche Inbetriebnahme oder Schließung einer Zweigniederlassung oder die Tätigkeit in einer Zweigniederlassung; liegt die Zweigniederlassung im Bezirk einer anderen Industrie- und Handelskammer, so ist ihre Errichtung und ihre Schließung auch bei dieser Industrie- und Handelskammer anzuzeigen; c) die Änderung seiner oder die Aufnahme einer weiteren beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit, insbesondere den Eintritt in ein Arbeits- oder Dienstverhältnis; d) die voraussichtlich länger als drei Monate dauernde Verhinderung an der Ausübung seiner Tätigkeit als Sachverständiger; e) den Verlust der Bestellungsurkunde, des Ausweises oder des Stempels; f) die Leistung der Eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 Zivilprozeßordnung und den Erlaß eines Haftbefehls zur Erzwingung der Eidesstattlichen Versicherung gern. § 901 Zivilprozeßordnung; g) die Stellung des Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder das Vermögen einer Gesellschaft, deren Vorstand, Geschäftsführer oder Gesellschafter er ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens und die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse; h) den Erlaß eines Haft- oder Unterbringungsbefehls, die Erhebung der öffentlichen Klage und den Ausgang des Verfahrens in Strafverfahren, wenn der Tatvorwurf auf eine Verletzung von Pflichten schließen läßt, die bei der Ausübung der Sachverständigentätigkeit zu beachten sind, oder er in anderer Weise geeignet ist, Zweifel an der persönlichen Eignung oder besonderen Sachkunde des Sachverständigen hervorzurufen. i) die Gründung von Zusammenschlüssen nach § 21 oder der Eintritt in einen solchen Zusammenschluß. |
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§20 Auskunftspflichten, Überlassung
von Unterlagen und Nachschau (1) Der Sachverständige hat auf Verlangen der Industrie- und Handelskammer die zur Überwachung seiner Tätigkeit und der Einhaltung seiner Pflichten erforderlichen mündlichen oder schriftlichen Auskünfte innerhalb der gesetzten Frist und unentgeltlich zu erteilen und angeforderte Unterlagen vorzulegen. Er kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen seiner Angehörigen (§ 52 Strafprozeßordnung) der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (2) Der Sachverständige hat auf Verlangen der Kammer die aufbewahrungspflichtigen Unterlagen (§ 13) der Kammer in deren Räumen vorzulegen und angemessene Zeit zu überlassen. |
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§21 Zusammenschlüsse
mit Sachverständigen Der Sachverständige darf sich zur Ausübung seiner Sachverständigentätigkeit mit anderen Personen in jeder Rechtsform zusammenschließen. Dabei hat er darauf zu achten, daß seine Glaubwürdigkeit, sein Ansehen in der Öffentlichkeit und die Einhaltung seiner Pflichten nach dieser Sachverständigenordnung gewährleistet sind. |
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IV. Erlöschen der öffentlichen Bestellung |
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§22 Erlöschen der
öffentlichen Bestellung (1) Die öffentliche Bestellung erlischt, wenn a) der Sachverständige gegenüber der Industrie- und Handelskammer erklärt, daß er nicht mehr als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger tätig sein will; b) der Sachverständige seine Hauptniederlassung aus dem Bezirk der Industrie- und Handelskammer verlegt; c) die Zeit, für die der Sachverständige öffentlich bestellt ist, abläuft, d) der Sachverständige das 68. Lebensjahr vollendet hat; e) die Industrie- und Handelskammer die öffentliche Bestellung zurücknimmt oder widerruft. (2) Die Industrie- und Handelskammer kann in dem Fall des Abs. 1 Buchst. d) in begründeten Ausnahmefällen eine einmalige befristete Verlängerung der öffentlichen Bestellung zulassen. § 2 Abs. 4 bleibt dabei außer Betracht. (3) Die Industrie- und Handelskammer macht das Erlöschen der Bestellung in ihrem Mitteilungsorgan bekannt. |
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§23 Rücknahme: Widerruf Rücknahme und Widerruf der öffentlichen Bestellung richten sich nach den Bestimmungen des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. |
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§24 Rückgabepflicht
von Bestellungsurkunde, Ausweis und Stempel Der Sachverständige hat nach Erlöschen der öffentlichen Bestellung der Industrie- und Handelskammer Bestellungsurkunde, Ausweis und Rundstempel zurückzugeben. |
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V. Vorschriften über die öffentliche Bestellung und Vereidigung sonstiger Personen |
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§25 Entsprechende Anwendung Diese Vorschriften sind entsprechend auf die öffentliche Bestellung und Vereidigung von besonders geeigneten Personen anzuwenden, die auf den Gebieten der Wirtschaft a) bestimmte Tatsachen in bezug auf Sachen, insbesondere die Beschaffenheit, Menge, Gewicht oder richtige Verpackung von Waren feststellen oder b) die ordnungsmäßige Vornahme bestimmter Tätigkeiten überprüfen, soweit hierfür nicht besondere Vorschriften erlassen worden sind. |
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§26 Inkrafttreten
und Überleitungsvorschrift Diese Sachverständigenordnung tritt am 01.01.2002 in Kraft. § 2 Abs. 4 gilt nicht für unbefristete öffentliche Bestellungen, die vor diesem Zeitpunkt erfolgt sind. München, den 05.12.2001 |
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