Gerd Fischer · Dipl.-Ing. Architekt · ö.b.u.v. Sachverständiger für Schäden an Gebäuden


Stand: 01.09.2024 (Staffel 26)

Übersicht der bisher behandelten Fragen (ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit):
Gebäudeenergiegesetz (GEG) 2020
Zu §2 Abs. 1 GEG 2020 (Tiefkühlhäuser und ähnliche Gebäude)
Zu §14 und §11 GEG 2020 (sommerlicher Wärmeschutz und Mindestwärmeschutz)
Zu §15 und §18 GEG 2020 (Schwimmbäder in Gebäuden)
Zu §16 und §20 Abs. 2 GEG 2020 (Wärmeverluste über Erdreich)
Zu §21 Abs. 3 GEG 2020 (Nutzungen von Nichtwohngebäuden)
Zu §25 Abs. 10 GEG 2020 (Gebäudenutzfläche)
Zu §48 Satz 1 GEG 2020 (Putzerneuerung)
Zu §48 Satz 2 GEG 2020 (Bagatellregelung Putzerneuerung)
Zu §48 und §50 und §51 GEG 2020 (Nutzungsänderung)
Zu §61und §63 GEG 2020 (Zentralheizungen)
Zu §69 GEG 2020 (Dämmung Armaturen)
Zu §69 GEG 2020 (Dämmung Rohrleitungen)
Zu §72 Abs. 1 und Abs. 2 GEG 2020 (Außerbeitriebnahme Heizkessel)
Zu §74 bis §78 und §65 bis §68 GEG 2020 (Klimaanlagen, raumlufttechnische Anlagen)
Zu §79 Abs. 2 Satz 1 GEG 2020 (Energieausweise Wohngebäude)
Zu Anlage 1 bis 3 und Anlage 7 GEG 2020 (transparente Bauteile imDachbereich)
Zu Anlage 1 und Anlage 2 GEG 2020 (Referenzgebäude)
Zu Anlage 3 GEG 2020 (Wärmedurchgangskoeffizient)

Energieeinsparverordnung (EnEV) 2013
Zu §1 Abs. 2 der EnEV 2013
Zu §3 der EneV 2013
Zu §3 Abs. 1 und §4 Abs. 1 der EnEV 2013
Zu §3 Abs. 3 und §4 Abs. 3 der EnEV 2013
Zu §3 Abs. 4 und §7 Abs. 1 der EnEV 2013
Zu §4 und §9 der EnEV 2013
Zu §4 Abs. 3 der EnEV 2013
Zu §6 Abs. 1 der EnEV 2013
Zu §7 Abs. 3 der EnEV 2013
Zu §9 der EnEV 2013
Zu §9 Abs. 1 der EnEV 2013
Zu §9 Abs. 3 der EnEV 2013
Zu §9 Abs. 3 der EnEV 2013
Zu §10 Abs. 1 der EnEV 2013
Zu §10 Abs. 2 und §14 Abs. 5 der EnEV 2013
Zu §12 und §15 der EnEV 2013
Zu §14 Abs. 1 und 2 der EnEV 2013
Zu §14 Abs. 5 der EnEV 2013
Zu §17 Abs. 3 der EnEV 2013
Zu Anlage 1 Tab. 1 der EnEV 2013
Zu Anlage 1 Nr. 1.1 und Anlage 2 Nr. 1.1 der EnEV 2013
Zu Anlage 1 Nr. 1.3.3 der EnEV 2013
Zu Anlage 1, 2 und 3 der EnEV 2013
Zu Anlage 1 Nr. 2.1 der EnEV 2013
Zu Anlage 2 Abs. 2.3 der EnEV 2013
Zu Anlage 4 der EnEV 2013

Energieeinsparverordnung (EnEV) 2009
Zu §1 Abs. 1 der EnEV 2009
Zu §3 der EnEV 2009
Zu §3 der EnEV 2009
Zu §3 Abs. 2 und §4 Abs. 3 der EnEV 2009
Zu §3 Abs. 2 und §4 Abs. 3 der EnEV 2009
Zu §3 Abs. 3 und §4 Abs. 3 der EnEV 2009
Zu §3 Abs. 3 und §4 Abs. 3 der EnEV 2009
Zu §4 Abs. 2 der EnEV 2009
Zu §4 Abs. 2 der EnEV 2009
Zu §4 Abs. 4 der EnEV 2009
Zu §5 der EnEV 2009
Zu §6 der EnEV 2009
Zu §6 der EnEV 2009
Zu §6 Abs. 1 der EnEV 2009
Zu §6 Abs. 1 der EnEV 2009
Zu §7 Abs. 3 der EnEV 2009
Zu §9 der EnEV 2009
Zu §9 der EnEV 2009
Zu §9 Abs. 1 der EnEV 2009
Zu §9 Abs. 1 der EnEV 2009
Zu §9 Abs. 1 der EnEV 2009
Zu §9 Abs. 1 der EnEV 2009
Zu §9 Abs. 1, 3 und 5 der EnEV 2009
Zu §9 Abs. 3 der EnEV 2009
Zu §9 Abs. 3 der EnEV 2009
Zu §9 Abs. 3 der EnEV 2009
Zu §9 Abs. 3 der EnEV 2009
Zu §9 Abs. 4 und 5 der EnEV 2009
Zu §9 Abs. 4 und 5 der EnEV 2009
Zu §9 Abs. 5 der EnEV 2009
Zu §9 Abs. 5 der EnEV 2009
Zu §10 und §11 der EnEV 2009
Zu §10 Abs. 1 der EnEV 2009
Zu §10 Abs. 1 der EnEV 2009
Zu §10 Abs. 3 und 4 der EnEV 2009
Zu §10 Abs. 3 und 4 der EnEV 2009
Zu §10 Abs. 3 und 4 der EnEV 2009
Zu §12 und §15 der EnEV 2009
Zu §14 Abs. 1 und 2 der EnEV 2009
Zu §14 Abs. 1 der EnEV 2009
Zu §14 Abs. 5 der EnEV 2009
Zu §16 Abs. 3 der EnEV 2009
Zu §17 Abs. 3 der EnEV 2009
Zu §17 Abs. 4 der EnEV 2009
Zu §22 der EnEV 2009
Zu Anlage 1 Tab. 1 der EnEV 2009
Zu Anlage 1 Tab. 1 der EnEV 2009
Zu Anlage 1 Tab. 1 der EnEV 2009
Zu Anlage 1 Nr. 1.1 und Anlage 2 Nr. 1.1 der EnEV 2009
Zu Anlage 1, 2 und 3 Tab. 1 der EnEV 2009
Zu Anlage 1, 2 und 3 der EnEV 2009
Zu Anlage 1 Nr. 2.1 der EnEV 2009
Zu Anlage 2 Nr. 1.1 Tab. 1 der EnEV 2009
Zu Anlage 3 Nr. 1 Buchst. c) der EnEV 2009
Zu Anlage 3 Tab. 1 der EnEV 2009
Zu Anlage 3 Tab. 1, Anlage 2 Tab. 1, Anlage 1 Tab. 1 und Anlage 2 Tab. 2 der EnEV 2009
Zu Anlage 5 der EnEV 2009

Energieeinsparverordnung (EnEV) 2007
Zu §1 Abs. 1 der EnEV 2007
Zu §1 Abs. 1 Nr. 1, §18 Abs. 2 und §19 Abs. 2 der EnEV 2007
Zu §3 der EnEV 2007
Zu §3 der EnEV 2007
Zu §3 Abs. 1 der EnEV 2007
Zu §3 Abs. 2 der EnEV 2007
Zu §4 Abs. 2 der EnEV 2007
Zu §4 Abs. 2 der EnEV 2007
Zu §6 der EnEV 2007
Zu §6 der EnEV 2007
Zu §6 Abs. 1 der EnEV 2007
Zu §9 der EnEV 2007
Zu §9 der EnEV 2007
Zu §9 der EnEV 2007
Zu §9 Abs. 1 und 3 der EnEV 2007
Zu §9 Abs. 1 und 3 der EnEV 2007
Zu §9 Abs. 1 und 3 der EnEV 2007
Zu §9 Abs. 4 der EnEV 2007
Zu §9 Abs. 4 der EnEV 2007
Zu §10, §11 und §30 der EnEV 2007
Zu §10 Abs. 1 und §30 der EnEV 2007
Zu §10 Abs. 1 und §30 der EnEV 2007
Zu §10 Abs. 2 Nr. 3 und §30 Abs.3 der EnEV 2007
Zu §14 Abs. 1 und 2 der EnEV 2007
Zu §14 Abs. 5 der EnEV 2007
Zu §16 Abs. 3 der EnEV 2007
Zu §17 Abs. 3 der EnEV 2007
Zu §22 der EnEV 2007

Energieeinsparverordnung (EnEV) 2002
Zu §1 Abs. 1 der EnEV 2002
Zu §1 Abs. 1 Nr. 2 der EnEV 2002
Zu §1 Abs. 2 Nr. 5 der EnEV 2002
Zu §3 Abs. 1 der EnEV 2002
Zu §3 Abs. 2 der EnEV 2002
Zu §3 Abs. 2 der EnEV 2002
Zu §3 Abs. 2 der EnEV 2002
Zu §3 Abs. 2 der EnEV 2002
Zu §3 Abs. 2 der EnEV 2002
Zu §3 Abs. 3 der EnEV 2002
Zu §3 Abs. 3 Nr.1 der EnEV 2002
Zu §3 Abs. 3 Nr.2 der EnEV 2002
Zu §3 Abs. 3 Nr.3 der EnEV 2002
Zu §5 der EnEV 2002
Zu §5 der EnEV 2002
Zu §5 der EnEV 2002
Zu §5 Abs. 1 der EnEV 2002
Zu §6 Abs. 1 der EnEV 2002
Zu §6 Abs. 2 der EnEV 2002
Zu §7 der EnEV 2002
Zu §8 Abs. 1 der EnEV 2002
Zu §8 Abs. 1 der EnEV 2002
Zu §8 Abs. 1 der EnEV 2002
Zu §8 Abs. 1 der EnEV 2002
Zu §8 Abs. 1 der EnEV 2002
Zu §9 Abs. 1 der EnEV 2002
Zu §9 Abs. 1 der EnEV 2002
Zu §9 Abs. 3 der EnEV 2002
Zu §9 und §10 der EnEV 2002
Zu §12 Abs. 1 und Abs. 2 der EnEV 2002
Zu §12 Abs. 5 der EnEV 2002
Zu §13 Abs. 4 der EnEV 2002
Zu §19 der EnEV 2002
Zu Anhang 1 Nr. 1.3 der EnEV 2002
Zu Anhang 1 Nr. 2.1 der EnEV 2002
Zu Anhang 1 Nr. 2.1 der EnEV 2002
Zu Anhang 3 der EnEV 2002
Zu Anhang 3 Ziff. 1 Buchst. f) der EnEV 2002

Zu §1 Abs. 1 der Energieeinsparverordnung 2002 (Staffel 3)

Fragestellung:   Auslegung:
Die EnEV unterscheidet "Gebäude mit normalen Innentemperaturen" und "Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen". Im Industrie- und Gewerbebau werden Gebäude in unterschiedlichen Zonen differenziert genutzt und beheizt (zum Beispiel Büros, Sozialräume, Produktions- und Lagerbereiche mit entsprechend unterschiedlichen Innentemperaturen).

a) Wie sind diese Gebäude nach EnEV zu behandeln; soll die Innentemperatur bei unterschiedlicher Temperierung gemittelt werden?

b) Wie verhält es sich bei nur punktueller Beheizung eines einzelnen Arbeitsplatzes (zum Beispiel Kasse in einem niedrig temperierten Verbrauchermarkt)?

  1. Die Definition für "Gebäude mit normalen Innentemperaturen" findet sich in §2 Nr. 1 EnEV: "Im Sinne dieser Verordnung ... sind Gebäude mit normalen Innentemperaturen solche Gebäude, die nach ihrem Verwendungszweck auf eine Innentemperatur von 19° Celsius und mehr und jährlich mehr als vier Monate beheizt werden". Die Definition für "Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen" findet sich in §2 Nr. 3 EnEV: "Im Sinne dieser Verordnung .... sind Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen solche Gebäude, die nach ihrem Verwendungszweck auf eine Innentemperatur von mehr als 12° Celsius und weniger als 19° Celsius und jährlich mehr als vier Monate beheizt werden". Die geplanten Innentemperaturen für einzelne Gebäudeteile bestimmen sich dabei nach ihrer überwiegenden Nutzung. Ein Lager- oder Verkaufsraum mit Auslegungstemperaturen unter 19° Celsius gilt auch als niedrig beheizt, wenn aus Arbeits- und Gesundheitsschutzanforderungen heraus ein kleines Areal mit einer punktuell höheren Innentemperatur versorgt wird.

2. Durchschnittswertbildung für Innentemperaturen zwischen Gebäudeteilen mit normalen und niedrigen Innentemperaturen sind nicht statthaft. Gemäß §14 EnEV dürfen Teile eines Gebäudes "... wie eigenständige Gebäude behandelt werden, insbesondere wenn sie sich hinsichtlich der Nutzung, der Innentemperatur oder des Fensterflächenanteils unterscheiden".

3. Im Grundsatz ist die Systemgrenze nach Anhang 1 Nr. 1.3.1 EnEV so festzulegen, daß mindestens alle beheizten Räume in die beheizte Zone mit normalen Innentemperaturen einbezogen werden. Gebäudeteile mit niedrigen Innentemperaturen sind ebenfalls zu einer oder mehreren Bereichen zusammenzufassen. Die Nachweise erfolgen für die einzelnen Zonen gesondert nach ihrer Definition als Gebäude mit normalen Innentemperaturen oder Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen. Für die Behandlung der Trennflächen zwischen den Gebäudeteilen gilt gemäß §14 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nr. 2.7 EnEV, wo jeweils anzuwendende Abminderungsfaktoren festgelegt werden, die sich unter Berücksichtigung der zugrunde liegenden Berechnungsregeln ergeben.

4. Wird bei einem gemischt genutzten Gebäude, bei dem bestimmte Teile im Sinne der Definition "Gebäude mit normalen Innentemperaturen" sind, von der Option zur getrennten Betrachtung nach §14 nicht Gebrauch gemacht, so ergibt sich aus der Definition in §2 Nr. 1 in Verbindung mit Anhang 1 Nr. 1.1.3 EnEV, daß dann auch die beheizten Räume derjenigen Gebäudeteile, die an sich der Nutzung nach Gebäudeteile mit niedrigen Innentemperaturen wären, in den Nachweis des Gebäudeteils mit normalen Innentemperaturen mit einzubeziehen wären. Ein solches Vorgehen ist zulässig und gelegentlich auch vorteilhaft, indem damit der Nachweisaufwand reduziert wird.

5. Vergleichbares gilt, wenn ein gemischt genutztes Gebäude neben Gebäudeteilen mit niedrigen Innentemperaturen ausschließlich solche umfasst, die nur über einen Zeitraum von weniger als 4 Monaten im Jahr oder auf Temperaturen von 12° Celsius oder weniger beheizt werden und damit eigentlich nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fallen. Hier führt ein Verzicht auf die Option nach §14 EnEV dazu, daß für das gesamte Gebäude ein Nachweis nach §4 EnEV zu führen wäre.

6. Sollen die materiellen Spielräume, die die Verordnung dem Bauherrn und seinen Planern gibt, ausgeschöpft werden, empfiehlt es sich im Regelfall, von der Möglichkeit des §14 Satz 1 Gebrauch zu machen. Auch wenn hierzu keine Verpflichtung besteht, wird das in §13 verfolgte Ziel der Verbraucher- und Nutzerinformation bei getrenntem Nachweis in Verbindung mit der in §14 Satz 3 EnEV vorgegebenen getrennten Darstellung in den Ausweisen nach §13 EnEV besser erreicht als bei der vorstehend in Nr. 4 bzw. 5 dargestellten Vorgehensweise.

7. Ein Sonderfall ergibt sich aus der Definition für Wohngebäude in §2 EnEV: "Im Sinne dieser Verordnung ... sind Wohngebäude solche Gebäude im Sinne von Nr. 1, die ganz oder deutlich überwiegend zum Wohnen genutzt werden". Durch diese Festlegung wird einerseits die Möglichkeit gegeben, gemischt genutzte Gebäude mit anteiliger Wohnnutzung auch insgesamt als Wohngebäude zu behandeln, diese Möglichkeit andererseits aber zugleich auf Fälle mit "deutlich überwiegender Wohnnutzung" begrenzt. Nach der Begründung der Bundesregierung kann dann von "deutlich überwiegender Wohnnutzung" ausgegangen werden, wenn die anteilige andere Nutzung so untergeordnet ist, daß das Gebäude dadurch seinen Charakter als Wohngebäude nicht einbüßt. Diese Beschränkung erfolgte mit Rücksicht darauf, daß für Wohngebäude andere Verfahrensregelungen und Anforderungen vorgegeben sind als für Gebäude anderer Nutzung.

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Zu §1 Abs. 1 der Energieeinsparverordnung 2007 (Staffel 9)
Fragestellung: Auslegung:
Wie werden Tiefkühlhäuser bei den Berechnungen nach der EnEV 2007 behandelt?

1. Nach §1 Abs. 1 EnEV 2007 gilt diese Verordnung
"1. für Gebäude, deren Räume unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden" und
"2. für Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie der Warmwasserversorgung in Gebäuden nach Nr. 1."

2. Für eine Auslegung von §1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in dem Sinne, daß schon das Vorhandensein eines einzelnen beheizten oder gekühlten Raums in einem ansonsten thermisch nicht konditionierten Gebäude die Gültigkeit der Verordnung auch für den nicht konditionierten Teil begründet, gibt es im Energieeinsparungsgesetz keine Rechtsgrundlage. Die Bestimmung in §1 muß demzufolge so verstanden werden, daß die Verordnung für Gebäude gilt, soweit sie unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden.

3. Gemäß §1 Abs. 1 Satz 2 EnEV 2007 ist der Energieeinsatz für Produktionsprozesse nicht Gegenstand der Verordnung. Ausweislich der Begründung wollte der Verordnungsgeber mit §1 Abs. 1 Satz 2 klarstellen, daß (im Einklang mit der Europäischen Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden) der Energieeinsatz für Heizung und Kühlung dann nicht Gegenstand der Verordnung ist, wenn damit nicht die Konditionierung des Raumklimas bezweckt wird. Die Gebäude an sich sind in diesen Fällen jedoch nicht aus dem Geltungsbereich der Verordnung ausgenommen.

4. Tiefkühlhäuser bestehen unter anderem aus Tiefkühlkammern; diese sind in der Regel Bestandteil der Kühlkette für verderbliche Lebensmittel. Sie dienen der Lagerung und gegebenenfalls auch der Herstellung der erforderlichen Temperaturzustände dieser Waren in diesem speziellen Prozess. Je nach Warenart kann dabei die Soll-Temperatur differieren; auch bei gleicher Soll-Temperatur kann darüber hinaus (je nach umgesetzter Warenmenge, spezifischer Wärmekapazität der Waren, Art und Anzahl der Lagervorgänge) der für den Kühlprozess erforderliche Energieeinsatz unterschiedlich sein. Die wärmetechnische Qualität des Gebäudes hat hierauf nur bedingt Einfluß. Es handelt sich um Energieeinsatz für Produktionsprozesse im Sinne von §1 Abs. 1 Satz 2.

5. In vielen Fällen sind die Tiefkühlkammern überdies nicht direkt als Bestandteil des sie umgebenden Gebäudes anzusehen, sondern als gesondert entworfene und produzierte Einbauten in diese Gebäude. Die bei der Herstellung dieser Kammern anzuwendenden physikalischtechnischen Regeln und damit auch die Konstruktionsweise ihrer Dämmung sind schon allein wegen des erheblichen Temperaturgefälles von außen nach innen von denen der Bautechnik verschieden.

6. Aus den vorgenannten Gründen zählen die Flächen von Tiefkühlkammern nicht zu den konditionierten Flächen und fallen damit - ebenso wie die für sie vorgesehene Anlagentechnik - nicht in den Geltungsbereich der Verordnung.

7. Soweit in Gebäuden mit Tiefkühlkammern andere, thermisch konditionierte Bereiche enthalten sind, die der Verordnung unterliegen, sind die erforderlichen Berechnungen für diese Bereiche unter Ausschluss der Tiefkühlkammern zu führen.

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Zu §1 Abs. 1 der Energieeinsparverordnung 2009 (Staffel 11)
Diese Auslegung wurde ersetzt durch die Auslegung zu §1 Abs. 2 EnEV 2013 in Staffel 20.
Fragestellung: Auslegung:
Wie werden Tiefkühlhäuser bei den Berechnungen nach der EnEV  behandelt?

1. Nach §1 Abs. 1 EnEV gilt diese Verordnung
"1. für Gebäude, soweit sie unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden", und
"2. für Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie der Warmwasserversorgung von Gebäuden nach Nr. 1. Der Energieeinsatz für Produktionsprozesse in Gebäuden ist nicht Gegenstand dieser Verordnung."

2. Gemäß §1 Abs. 1 Satz 2 EnEV ist der Energieeinsatz für Produktionsprozesse nicht Gegenstand der Verordnung. Ausweislich der Begründung wollte der Verordnungsgeber mit §1 Abs. 1 Satz 2 klarstellen, daß (im Einklang mit der Europäischen Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden) der Energieeinsatz für Heizung und Kühlung dann nicht Gegenstand der Verordnung ist, wenn damit nicht die Konditionierung des Raumklimas bezweckt wird. Die Gebäude an sich sind in diesen Fällen jedoch nicht aus dem Geltungsbereich der Verordnung ausgenommen.

3. Tiefkühlhäuser bestehen u. a. aus Tiefkühlkammern; diese sind in der Regel Bestandteil der Kühlkette für verderbliche Lebensmittel. Sie dienen der Lagerung und gegebenenfalls auch der Herstellung der erforderlichen Temperaturzustände dieser Waren in diesem speziellen Prozess. Je nach Warenart kann dabei die Soll-Temperatur differieren; auch bei gleicher Soll-Temperatur kann darüber hinaus (je nach umgesetzter Warenmenge, spezifischer Wärmekapazität der Waren, Art und Anzahl der Lagervorgänge) der für den Kühlprozess erforderliche Energieeinsatz unterschiedlich sein. Die wärmetechnische Qualität des Gebäudes hat hierauf nur bedingt Einfluß. Es handelt sich um Energieeinsatz für Produktionsprozesse im Sinne von §1 Abs. 1 Satz 2 EnEV.

4. In vielen Fällen sind die Tiefkühlkammern überdies nicht direkt als Bestandteil des sie umgebenden Gebäudes anzusehen, sondern als gesondert entworfene und produzierte Einbauten in diese Gebäude. Die bei der Herstellung dieser Kammern anzuwendenden physikalischtechnischen Regeln und damit auch die Konstruktionsweise ihrer Dämmung sind schon allein wegen des erheblichen Temperaturgefälles von außen nach innen von denen der Bautechnik verschieden.

5. Aus den vorgenannten Gründen zählen die Flächen von Tiefkühlkammern nicht zu den konditionierten Flächen und fallen damit - ebenso wie die für sie vorgesehene Anlagentechnik - nicht in den Geltungsbereich der Verordnung.

6. Soweit in Gebäuden mit Tiefkühlkammern andere, thermisch konditionierte Bereiche enthalten sind, die der Verordnung unterliegen, sind die erforderlichen Berechnungen für diese Bereiche unter Ausschluss der Tiefkühlkammern zu führen.

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Zu §1 Abs. 1 Nr. 1, §18 Abs. 2 und §19 Abs. 2 der Energieeinsparverordnung 2007 (Staffel 9)
Fragestellung: Auslegung:

Die Angaben über den Energiebedarf und den Energieverbrauch in Energieausweisen für Nichtwohngebäude sind auf die Nettogrundfläche zu beziehen. Die technischen Regeln für die Ermittlung dieser Fläche unterscheiden jedoch nicht hinsichtlich der Frage, ob die einbezogenen Räume beheizt oder gekühlt werden oder ob sie in keiner Weise thermisch konditioniert werden. Inwieweit ist es zulässig, bei der Ermittlung der Nettogrundfläche auch Teile eines Nichtwohngebäudes mit einzubeziehen, die thermisch nicht konditioniert werden?

1. Nach §1 Abs. 1 EnEV 2007 gilt diese Verordnung

"1. für Gebäude, deren Räume unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden" und
"2. für Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie der Warmwasserversorgung in Gebäuden nach Nr. 1."

2. Die Begriffe "beheizter Raum" und "gekühlter Raum" werden in §2 Nrn. 4 und 5 in der Weise definiert, daß die jeweilige Eigenschaft sowohl durch die direkte als auch die indirekte Form (durch Raumverbund) dieser Konditionierungen begründet wird, wenn die Konditionierung auf Grund bestimmungsgemäßer Nutzung erfolgt.

3. Der Begriff "Gebäude" ist in der Energieeinsparverordnung nicht besonders definiert. Er wird im Kontext, insbesondere in den Vorschriften zum Energieausweis, allerdings in dem Sinne benutzt, daß ein Gebäude eine zusammenhängende Bausubstanz ist, die hinsichtlich der Errichtung, des Verkaufs, der Vermietung, der Heizkostenerfassung u.s.w. eine wirtschaftliche Einheit bildet. Umgekehrt sind in den Anlagen 1 und 2 für aneinander gereihte Gebäude, die wirtschaftlich keine Einheit bilden, zum Beispiel weil sie auf unterschiedlichen Grundstücken errichtet sind, besondere Vorschriften enthalten, die eine solche zusammenhängende Bausubstanz eben gerade nicht als ein Gebäude betrachten.

4. Für eine Auslegung von §1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in dem Sinne, daß schon das Vorhandensein eines einzelnen beheizten oder gekühlten Raums in einem ansonsten thermisch nicht konditionierten Gebäude die Gültigkeit der Verordnung auch für den nicht konditionierten Teil begründet, gibt es im Energieeinsparungsgesetz keine Rechtsgrundlage. Die Bestimmung in §1 muß demzufolge so verstanden werden, daß die Verordnung für Gebäude gilt, soweit sie unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden.

5. Für sämtliche in Zusammenhang mit der Bildung von Kennwerten, aber auch zur Abgrenzung benutzten Flächen in der Verordnung hat dies zur Folge, daß ausschließlich diejenigen Flächenanteile zu zählen sind, die nach Maßgabe von §2 Nrn. 4 und 5 thermisch konditioniert werden. Für Nichtwohngebäude ist demnach in §18 in Verbindung mit §9 Abs. 2 und Anlage 2 sowie in §19 Abs. 2 EnEV 2007 der Begriff "Nettogrundfläche" zu verstehen als "Nettogrundfläche des thermisch konditionierten Teils" eines Gebäudes.

6. Mit dieser Lesart wird einerseits die Entsprechung zwischen den Nichtwohngebäuden und den Wohngebäuden sichergestellt, bei denen sich die verwendete Bezugsfläche "AN" seit jeher aus dem thermisch konditionierten Gebäudevolumen ableitet. Andererseits werden durch eine eindeutige Bezugsflächenbestimmung auch bei Nichtwohngebäuden der Manipulation von energetischen Kennwerten durch willkürliche Einbeziehung nicht konditionierter Nebenflächen (zum Beispiel Tiefgaragen, Abstellflächen) Grenzen gesetzt.

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Zu §1 Abs. 1 Nr. 2 der Energieeinsparverordnung 2002 (Staffel 5)

Fragestellung:   Auslegung:
Wie ist im Sinne der Energieeinsparverordnung der Temperaturbegriff zu verstehen?

Wie sind vor diesem Hintergrund Gebäude zu bewerten, in denen ausschließlich mit Hilfe so genannter Hell- oder Dunkelstrahler eine empfundene Temperatur von durchschnittlich 19 °C oder mehr erzeugt wird?

  1. Das Nachweisverfahren der Energieeinsparverordnung ist auf der Grundlage der in Anhang 1 Nr. 2 angegebenen technischen Regeln (DIN EN 832, DIN V 4108-6, DIN V 4701-10) durchzuführen. Diese technische Regeln gehen davon aus, daß die Innentemperatur in der beheizten Zone nach Anhang 1 Nr. 1.3 EnEV an jeder Stelle gleich groß ist. Dieses Berechnungsmodell ist u.a. in den Definitionen der DIN V 4108-6 dargestellt. Die beheizte Zone, hier Temperaturzone genannt, umfasst "Räume, die beheizt werden und die gleiche Raumtemperatur im zeitlichen Durchschnitt aufweisen". Bei diesem Modell wird in Verbindung mit den Randbedingungen für den öffentlich-rechtlichen Nachweis (Anhang D der DIN V 4108-6) davon ausgegangen, daß die Lüftungswärmeverluste durch eine Lufttemperatur von durchschnittlich etwa 19 °C und die Transmissionswärmeverluste durch eine auf der Innenseite der Außenbauteile herrschende Temperatur von durchschnittlich etwa 19 °C bestimmt werden. Diese Bedingungen sind für typische, zum Beispiel im Wohnungsbau verbreitete Heizungssysteme angenommen worden und beschreiben im Rahmen des anzuwendenden Berechnungsverfahrens die Verhältnisse bei derart beheizten Gebäuden in der Regel hinreichend genau.

2. Wird jedoch bei einem Gebäude bei den darin befindlichen Personen oder Tieren die Empfindung einer behaglichen Temperatur in weit überwiegendem Maße durch Wärmestrahlung erzeugt und die Raumluft nicht in annähernd vergleichbarer Weise erwärmt, so muß davon ausgegangen werden, daß sich keine Raumlufttemperatur von durchschnittlich etwa 19° C einstellt. Das zu Grunde gelegte Modell der DIN V 4108-6 ist damit nicht anwendbar. Unter anderem fallen die Lüftungswärmeverluste bei der für den Nachweis zugrunde zu legenden Luftwechselrate von 0, 7 bzw. 0,6/h deutlich geringer aus als in dem vom Verordnungsgeber zugrunde gelegten Fall. Auch das Temperaturgefälle über die Außenbauteile, das für die Transmissionswärmeverluste maßgebend ist, wird deutlich geringer sein.

3. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, daß Gebäude, die ausschließlich über Strahlungsheizungen auf empfundene Temperaturen von 19 °C beheizt werden, nicht zu den Gebäuden mit normalen Innentemperaturen zählen. Die durchschnittliche Raumlufttemperatur über das ganze beheizte Volumen ist in der Regel geringer. Es wird sich deshalb im Regelfall um Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen handeln.

4. Für Gebäude, die ausschließlich über Strahlungsheizungen (sogenannte Hell- oder Dunkelstrahler) auf empfundene Temperaturen von 19° C beheizt werden, sind die Nachweise nach §4 EnEV zu führen. Sie dürfen nicht als unbeheizt angenommen werden.

5. Die Nutzung bei derartigen Gebäuden kann auf Grund der Besonderheit der Beheizungsmethode durchaus wie bei einer Nutzung in Gebäuden mit normalen Innentemperaturen erfolgen. Die unter 2. beschriebenen Beheizungsbedingungen sind insbesondere bei der Beheizung von Hallen (Messe- und Ausstellungshallen, Montagehallen, bestimmte Sport- und Versammlungsstätten) mit Hilfe von sogenannten Hell- oder Dunkelstrahlern anzutreffen.

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Zu §1 Abs. 2 Nr. 5 der Energieeinsparverordnung 2002 (Staffel 4)

Fragestellung:   Auslegung:
Inwieweit gilt die Energieeinsparverordnung für Gebäude, die aus vorgefertigten, mehrfach verwendbaren Raumzellen bestehen?   1. Die Energieeinsparverordnung nimmt in §1 Abs. 2 Nr. 5 unter anderem auch Gebäude generell von den Anforderungen der Verordnung aus, die "dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden". Für diese Gebäude gelten nur die auf die Beschaffenheit neu zu installierender Heizkessel bezogenen Anforderungen des §11 der Verordnung.

2. Mit dieser Ausnahme hat der Verordnungsgeber dem Wirtschaftlichkeitsgebot in §5 Abs. 1 EnEG Rechnung getragen und in Umsetzung des §4 Abs. 1 Nr. 9 dieses Gesetzes Differenzierungen vorgenommen. Die Ausnahme ist im Lichte der Ermächtigungsnorm und des Wirtschaftlichkeitsgebots auszulegen. §4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EnEG ermächtigt zum Erlass von Sonderregelungen für Gebäude, die nach ihrem üblichen Verwendungszweck und nach der Art ihrer Ausführung für eine dauernde Verwendung nicht geeignet sind.

3. Die Regelung bezieht sich ausdrücklich auf die Gebäude ohne Rücksicht auf deren Bauweise. Entscheidend ist also, daß der Bauherr ein Gebäude errichtet, das für eine wiederholte Aufstellung und Zerlegung bestimmt ist.

4. Die Verwendung von vorgefertigten, wiederverwendbaren Raumzellen bei der Errichtung eines Gebäudes kann als Indiz dafür angesehen werden, daß die Absicht einer Zerlegung und Wiederverwendung des Gebäudes besteht - in der R egel am anderen Ort, häufig mit anderer Nutzung und gegebenenfalls auch in anderer Form. Diese Bauweise für sich allein reicht aber nicht aus, um von einer Ausnahme nach §1 Abs. 2 Nr. 5 ausgehen zu können. Hierfür ist die Absicht des Bauherrn maßgeblich, das Gebäude nur für einen absehbaren Zeitraum zu errichten, was gegebenenfalls auch bei der sonstigen rechtlichen Bewertung des Vorhabens zum Tragen kommt. Es ist Aufgabe des Bauherrn (nicht des Herstellers eines Systemelementes), den Verwendungsz weck des Gebäudes im konkreten Einzelfall festzulegen. Der Verwendungszweck ist im Antrag auf Erteilung einer Ausführungsgenehmigung (falls Fliegender Bau) oder einer Baugenehmigung anzugeben. Dabei sind die Voraussetzungen darzulegen, welche die Inanspruchnahme der Ausnahme nach §1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EnEV rechtfertigen; insbesondere ist anzugeben, ob das Gebäude bestimmungsgemäß wieder zerlegt und entweder an derselben Stelle oder gegebenenfalls anderswo wieder aufgestellt werden soll. Ist das Bauvorhaben bauordnungsrechtlich genehmigungsfrei gestellt, gilt prinzipiell nichts Anderes; gegebenenfalls ist der Verwendungszweck in den bautechnischen Nachweisen nach Landesrecht anzugeben.

5. Die Bewertung, ob für ein Gebäude vom Vorliegen der Voraussetzung des §1 Abs. 2 Nr. 5 EnEV ausgegangen werden kann, muß sich vor allem am Zweck dieser Ausnahme orientieren. Dies ist die bei kurzen Nutzungszeiten insbesondere im Hinblick auf den baulichen Wärmeschutz in der Regel nicht gegebene Wirtschaftlichkeit von Energieeinsparanforderungen. Unerheblich dagegen ist, ob die wiederholte Aufstellung und Zerlegung des Gebäudes in unveränderter Form erfolgt.

6. Da häufig auch Gebäude, die an sich für die wiederholte Aufstellung und Zerlegung vorgesehen sind, jahrelang unverändert genutzt und beheizt werden, stellt sich die Frage, bis zu welcher Nutzungsdauer im Sinne der Verordnung davon auszugehen ist, daß die Ausnahmeregelung ihrem Sinn entsprechend angewandt wird.

7. Die Nutzungszeit eines Gebäudes allein ist aber kein Kriterium für die Wirtschaftlichkeit von Anforderungen. Besonderen Einfluß hierauf können auch zum Beispiel die tatsächliche Nutzung, die Gebäudeform und die Bauweise haben. Insoweit kann auf die Frage, bis zu welcher beabsichtigten Nutzungszeit generell von nur einer vorübergehenden Errichtung des Gebäudes auszugehen ist, allenfalls ein grober Rahmen angegeben werden.

8. Ist demzufolge für ein aus Raumzellen bestehendes Gebäude eine Nutzungszeit unter 5 Jahren vorgesehen und die Wiederverwendung der Raumzellen beabsichtigt, so fällt dieses Gebäude unter die Regelung des §1 Abs. 2 Nr. 5; es gilt dann ausschließlich §11 der Verordnung. Bei längeren beabsichtigten Nutzungszeiten ist davon auszugehen, daß das Gebäude - unbeschadet einer im Einzelfall möglichen Befreiung auf Grund von §17 - im Grundsatz in den Geltungsbereich der Verordnung fällt.

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Zu §1 Abs. 2 der Energieeinsparverordnung 2013 (Staffel 20)
Diese Auslegung wurde ersetzt durch die Auslegung zu §2 Abs. 1 GEG 2020 in Staffel 26.
Fragestellung: Auslegung:
Wie werden Tiefkühlhäuser bei den Berechnungen nach der EnEV behandelt? 1. Nach §1 Abs. 2 EnEV 2013 gilt diese Verordnung "1. für Gebäude, soweit sie unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden, und 2. für Anlagen und Einrichtungen der Hei-zungstechnik, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie der Warmwasserversorgung von Gebäuden nach Nr. 1. Der Energieeinsatz für Produktionsprozesse in Gebäuden ist nicht Gegenstand dieser Verordnung."

2. Gemäß §1 Abs. 2 Satz 2 EnEV 2013 ist der Energieeinsatz für Produktionsprozesse nicht Gegenstand der Verordnung. Ausweislich der Begründung (Erste Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung vom 29. April 2009) wollte der Verordnungsgeber mit §1 Abs. 2 Satz 2 klarstellen, daß (im Einklang mit der Europäischen Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden) der Energieeinsatz für Heizung und Kühlung dann nicht Gegenstand der Verordnung ist, wenn damit nicht die Konditionierung des Raumklimas bezweckt wird. Die Gebäude an sich sind in diesen Fällen jedoch nicht aus dem Geltungsbereich der Verordnung ausgenommen.

3. Tiefkühlhäuser bestehen u. a. aus Tiefkühlkammern; diese sind in der Regel Bestandteil der Kühlkette für verderbliche Lebensmittel. Sie dienen der Lagerung und gegebenenfalls auch der Herstellung der erforderlichen Temperaturzustände dieser Waren in diesem speziellen Prozess. Je nach Warenart kann dabei die Soll-Temperatur differieren; auch bei gleicher Soll-Temperatur kann darüber hinaus (je nach umgesetzter Warenmenge, spezifischer Wärmekapazität der Waren, Art und Anzahl der Lagervorgänge) der für den Kühlprozess erforderliche Energieeinsatz unterschiedlich sein. Die wärmetechnische Qualität des Gebäudes hat hierauf nur bedingt Einfluss. Es handelt sich um Energieeinsatz für Produktionsprozesse im Sinne von §1 Abs. 2 Satz 2 EnEV 2013.

4. In vielen Fällen sind die Tiefkühlkammern überdies nicht direkt als Bestandteil des sie umgebenden Gebäudes anzusehen, sondern als gesondert entworfene und produzierte Einbauten in diese Gebäude. Die bei der Herstellung dieser Kammern anzuwendenden physikalisch-technischen Regeln und damit auch die Konstruktionsweise ihrer Dämmung sind schon allein wegen des erheblichen Temperaturgefälles von außen nach innen von denen der Bautechnik verschieden.

5. Aus den vorgenannten Gründen zählen die Flächen von Tiefkühlkammern nicht zu den konditionierten Flächen und fallen damit - ebenso wie die für sie vorgesehene Anlagentechnik - nicht in den Geltungsbereich der Verordnung.

6. Soweit in Gebäuden mit Tiefkühlkammern andere, thermisch konditionierte Bereiche enthalten sind, die der Verordnung unterliegen, sind die erforderlichen Berechnungen für diese Bereiche unter Ausschluss der Tiefkühlkammern zu führen.

7. Neben Gebäuden- und Gebäudeteilen für Tiefkühlung werden auch andere Gebäude ausschließlich zur Aufrechterhaltung dort ablaufender Prozesse konditioniert. Hierzu zählen die Zonen in Rechenzentren, die ausschließlich der Aufstellung von Servern dienen und wo die Kühlung der Funktionserhaltung dieser elektronischen Geräte dient. Analog gilt dies auch für die Wärmeabfuhr aus Einrichtungen der Energieversorgung und für die Abfuhr von belasteter Luft aus Maschinen (z. B. zur Holzverarbeitung oder Lackierung). Wird die Zone ausschließlich mit diesen, dem Prozess zugehörigen Funktionen konditioniert (bzgl. Erwärmung, Belüftung, Kühlung), so darf diese Zone als nicht konditioniert im Sinne der Verordnung angesehen werden. Für die genannten Gebäudezonen gelten die Nrn. 5 und 6 dieser Auslegung entsprechend.

Leitsatz:
Konditionierungsvorgänge in Gebäuden, die ausschließlich der Aufrechterhaltung eines industriellen oder gewerblichen Prozesses dienen, sind nicht Gegenstand der Verordnung. Demzufolge sind Zonen, die von Tiefkühlkammern eingenommen werden, einschließlich ihrer spezifischen Anlagentechnik nicht Gegenstand der Verordnung. Vergleichbares gilt für Zonen in Rechenzentren, die ausschließlich der Aufstellung von Servern dienen, sowie auf die Wärme-, Staub- und Schadstoffabfuhr aus Maschinen, soweit dies die ausschließliche oder deutlich überwiegende energetisch relevante Konditionierungsaufgabe für die betroffene Zone ist.
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Zu §2 Abs. 1 des Gebäudeenergiegesetzes 2020 (Staffel 26)
Diese Auslegung ersetzt die Auslegung zu §1 Abs. 2 EnEV 2013 in Staffel 20.
Fragestellung: Auslegung:
Wie werden Tiefkühlhäuser bei den Berechnungen nach der EnEV behandelt?

1. Nach §2 Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 GEG 2020 ist das Gesetz anzuwenden auf Gebäude, soweit sie nach ihrer Zweckbestimmung unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden, und deren Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie der Warmwasserversorgung.

2. Gemäß §2 Absatz 1 Satz 2 GEG 2020 ist der Energieeinsatz für Produktionsprozesse in Gebäuden nicht Gegenstand dieses Gesetzes. Ausweislich der Begründung zur Änderung der Energieeinsparverordnung vom 29. April 2009 stellt der Gesetzgeber mit §2 Absatz 1 Satz 2 GEG 2020 klar, daß (im Einklang mit der Europäischen Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden) der Energieeinsatz für Heizung und Kühlung dann nicht Gegenstand des Gesetzes ist, wenn damit nicht die Konditionierung des Raumklimas bezweckt wird. Die Gebäude an sich sind in diesen Fällen jedoch nicht aus dem Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen.

3. Tiefkühlhäuser bestehen u. a. aus Tiefkühlkammern; diese sind in der Regel Bestandteil der Kühlkette für verderbliche Lebensmittel. Sie dienen der Lagerung und gegebenenfalls auch der Herstellung der erforderlichen Temperaturzustände dieser Waren in diesem speziellen Prozess. Je nach Warenart kann dabei die Soll- Temperatur differieren; auch bei gleicher Soll-Temperatur kann darüber hinaus (je nach umgesetzter Warenmenge, spezifischer Wärmekapazität der Waren, Art und Anzahl der Lagervorgänge) der für den Kühlprozess erforderliche Energieeinsatz unterschiedlich sein. Die wärmetechnische Qualität des Gebäudes hat hierauf nur bedingt Einfluss. Es handelt sich um Energieeinsatz für Produktionsprozesse im Sinne von §2 Absatz 1 Satz 2 GEG 2020.

4. In vielen Fällen sind die Tiefkühlkammern überdies nicht direkt als Bestandteil des sie umgebenden Gebäudes anzusehen, sondern als gesondert entworfene und produzierte Einbauten in diese Gebäude. Die bei der Herstellung dieser Kammern anzuwendenden physikalisch-technischen Regeln und damit auch die Konstruktionsweise ihrer Dämmung sind schon allein wegen des erheblichen Temperaturgefälles von außen nach innen von denen der Bautechnik verschieden.

Leitsatz:
Konditionierungsvorgänge in Gebäuden, die ausschließlich der Aufrechterhaltung eines industriellen oder gewerblichen Prozesses dienen, sind nicht Gegenstand des Gesetzes. Demzufolge sind Zonen, die von Tiefkühlkammern eingenommen werden, einschließlich ihrer spezifischen Anlagentechnik nicht Gegenstand des Gesetzes. Vergleichbares gilt für Zonen in Rechenzentren, die ausschließlich der Aufstellung von Servern dienen, sowie auf die Wärme-, Staub- und Schadstoffabfuhr aus Maschinen, soweit dies die ausschließliche oder deutlich überwiegende energetisch relevante Konditionierungsaufgabe für die betroffene Zone ist.
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Zu §3 der Energieeinsparverordnung 2007 (Staffel 9)
Diese Auslegung wurde ersetzt durch die Auslegung zu §3 EnEV 2009 in Staffel 11.
Fragestellung: Auslegung:

Wie ist bei Wohngebäuden der Umfang der Bodenplatte P und die Bodenfläche AG zu ermitteln, wenn bei einem teilbeheizten Keller die Wärmeübertragung über das Erdreich mittels Temperatur-Korrekturfaktoren berechnet werden soll?

1. Nach §3 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 2.1 EnEV sind bei Wohngebäuden die Berechnungen des Jahres-Heizwärmebedarfs nach DIN V 4108-6:2003-06 zu führen. Der Wärmeverlust über das Erdreich kann danach über eine Methode über Temperatur-Korrekturfaktoren ermittelt werden. Diese Faktoren sind abhängig vom charakteristischen Fußbodenmaß B`, das vom Umfang der Bodenplatte P und der Bodenfläche AG bestimmt wird.

2. Für die Ermittlung des Umfangs der Bodenplatte P und der Bodenfläche AG ist allein der Teil der Bodenplatte heranzuziehen, der den beheizten Keller nach unten abschließt. Nur dieser Teil ist an der Bildung der wärmeübertragenden Umfassungsfläche beteiligt. Nicht beheizte Kellerbereiche bleiben unberücksichtigt.

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Zu §3 der Energieeinsparverordnung 2007 (Staffel 9)
Fragestellung: Auslegung:

Bei einer ausführlichen Berechnung der Wärmeverluste über das Erdreich bei Wohngebäuden sind diese monatsabhängig. Abweichend von anderen Berechnungsverfahren wird damit auch HT' monatsabhängig. Wie ist bei derartigen Werten der Nachweis der Einhaltung des zulässigen Höchstwertes nach EnEV zu führen?

1. Nach §3 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 2.1 EnEV sind die Berechnungen des Jahresheizwärmebedarfs und der damit eingeschlossenen Transmissionswärmeverluste für Wohngebäude nach DIN V 4108-6:2003-06 zu führen. Der Wärmeverlust über das Erdreich kann danach im Monatsbilanzverfahren in Anwendung von DIN EN ISO 13370:1998 unter Benutzung des thermischen Leitwerts über das Erdreich ermittelt werden. Dieses Verfahren ermöglicht bei Anwendung der monatlichen Wärmebilanzen, den gegenüber den monatlichen Lufttemperaturen zweitversetzten Jahresgang der Erdreichtemperatur zu berücksichtigen. Der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust wird dabei für jeden Monat angegeben. Wegen der unterschiedlichen monatlichen Bedingungen für das Klima ergeben sich auch unterschiedliche Ist-Werte.

2. Zur Ermittlung des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlustes ist es deshalb notwendig, einen durchschnittlichen Ist-Wert zu bilden. Dabei sind die Verluste über Erdreich als Mittelwert der entsprechenden Monatswerte innerhalb der Heizperiode anzusetzen. Das sommerliche Verhalten bleibt bei der Ermittlung der Transmissionswärmeverluste unberücksichtigt, da es für die Energiebilanz nicht relevant ist.

3. Neben der genauen Ermittlung von monatsabhängigen Verlustwerten über das Erdreich zur Bestimmung des Jahres-Primärenergiebedarfes kann bei Wohngebäuden für die Ermittlung der Transmissionswärmeverluste parallel auch das vereinfachte Verfahren mittels Temperatur-Korrekturfaktoren verwendet werden. Ein derartiger Wert ist nicht monatsabhängig und kann als Ist-Wert für den Nachweis nach EnEV herangezogen werden. Der Vorteil der ausführlichen Berechnung wird dann allerdings beim Nachweis der Einhaltung des zulässigen Höchstwertes des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlustes nicht genutzt.

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Zu §3 der Energieeinsparverordnung 2009 (Staffel 11)
Diese Auslegung ersetzt die Auslegung zu §3 EnEV 2007 in Staffel 9.
Fragestellung: Auslegung:

Wie ist bei Wohngebäuden der Umfang der Bodenplatte P und die Bodenfläche AG zu ermitteln, wenn bei einem teilbeheizten Keller die Wärmeübertragung über das Erdreich mittels Temperatur-Korrekturfaktoren berechnet werden soll?

 

1. Nach §3 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 2.1.2 EnEV sind bei Wohngebäuden die Berechnungen des Jahres-Heizwärmebedarfs nach DIN V 4108-6:2003-06 zu führen. Der Wärmeverlust über das Erdreich kann danach über eine Methode über Temperatur-Korrekturfaktoren ermittelt werden. Diese Faktoren sind abhängig vom charakteristischen Fußbodenmaß B`, das vom Umfang der Bodenplatte P und der Bodenfläche AG bestimmt wird.

2. Für die Ermittlung des Umfangs der Bodenplatte P und der Bodenfläche AG ist allein der Teil der Bodenplatte heranzuziehen, der den beheizten Keller nach unten abschließt. Nur dieser Teil ist an der Bildung der wärmeübertragenden Umfassungsfläche beteiligt. Nicht beheizte Kellerbereiche bleiben unberücksichtigt.

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Zu §3 der Energieeinsparverordnung 2009 (Staffel 11)
Diese Auslegung wurde ersetzt durch die Auslegung zu §3 EnEV 2013 in Staffel 20.
Fragestellung: Auslegung:

Bei einer ausführlichen Berechnung der Wärmeverluste über das Erdreich bei Wohngebäuden sind diese monatsabhängig. Damit wird auch HT' monatsabhängig. Wie ist bei derartigen Werten der Nachweis der Einhaltung des zulässigen Höchstwertes nach EnEV zu führen?

1. Nach §3 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 2.3 EnEV sind die Berechnungen der Transmissionswärmeverluste für Wohngebäude nach DIN V 4108-6:2003-06 zu führen. Der Wärmeverlust über das Erdreich kann danach im Monatsbilanzverfahren in Anwendung von DIN EN ISO 13370:1998 unter Benutzung des thermischen Leitwerts über das Erdreich ermittelt werden. Dieses Verfahren ermöglicht bei Anwendung der monatlichen Wärmebilanzen, den gegenüber den monatlichen Lufttemperaturen zeitversetzten Jahresgang der Erdreichtemperatur zu berücksichtigen. Der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust wird dabei für jeden Monat angegeben. Wegen der unterschiedlichen monatlichen Bedingungen für das Klima ergeben sich auch unterschiedliche Ist-Werte.

2. Zur Ermittlung des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlustes ist es deshalb notwendig, einen durchschnittlichen Ist-Wert zu bilden. Dabei sind die Verluste über Erdreich als Mittelwert der entsprechenden Monatswerte innerhalb der Heizperiode anzusetzen. Das sommerliche Verhalten bleibt bei der Ermittlung der Transmissionswärmeverluste unberücksichtigt, da es für die Energiebilanz nicht relevant ist.

3. Neben der genauen Ermittlung von monatsabhängigen Verlustwerten über das Erdreich kann bei Wohngebäuden für die Ermittlung der Transmissionswärmeverluste parallel auch das vereinfachte Verfahren mittels Temperatur-Korrekturfaktoren verwendet werden. Ein derartiger Wert ist nicht monatsabhängig und kann als Ist-Wert für den Nachweis nach EnEV herangezogen werden. Der Vorteil der ausführlichen Berechnung wird dann allerdings beim Nachweis der Einhaltung des zulässigen Höchstwertes des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlustes nicht genutzt.

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Zu §3 der Energieeinsparverordnung 2013 (Staffel 20)
Diese Auslegung wurde ersetzt durch die Auslegung zu §16 und §20 Abs.2 GEG 2020 in Staffel 26.
Fragestellung: Auslegung:
Bei einer ausführlichen Berechnung der Wärmeverluste über das Erdreich bei Wohngebäuden sind diese monatsabhängig. Abweichend von anderen Berechnungsverfahren wird damit auch der spezifische Transmissionswärmeverlust HT' monatsabhängig. Wie ist bei derartigen Werten der Nachweis der Einhaltung des zulässigen Höchstwertes nach EnEV zu führen?

Wie sind bei Anwendung des vereinfachten Verfahrens mittels Korrekturfaktoren nach DIN V 4108-6: 2003-06 im Falle teilbeheizter Keller und bei gereihter Bebauung die maßgebenden geometrischen Größen zu bestimmen?

1. Nach §3 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 2.3 EnEV 2013 sind die Berechnungen der Transmissionswärmeverluste für Wohngebäude nach DIN V 4108-6: 2003-06 zu führen. Der Wärmeverlust über das Erdreich kann danach auch im Monatsbilanzverfahren in Anwendung von DIN EN ISO 13370: 1998-12 unter Benutzung des thermischen Leitwerts über das Erdreich ermittelt werden. Dieses Verfahren ermöglicht bei Anwendung der monatlichen Wärmebilanzen, den gegenüber den monatlichen Lufttemperaturen zeitversetzten Jahresgang der Erdreichtemperatur zu berücksichtigen. Der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust wird dabei für jeden Monat angegeben. Wegen der unterschiedlichen monatlichen Bedingungen für das Klima ergeben sich auch unterschiedliche Ist-Werte des spezifischen Transmissionswärmeverlusts.

2. Die Anforderungen nach Anlage 1 Nr. 1.2 zur Begrenzung des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärme-verlust beziehen sich dagegen nicht auf Monatswerte. Es ist deshalb notwendig, einen durchschnittlichen Ist-Wert zu bilden. Dabei sind die Verluste über Erdreich als Mittelwert der entsprechenden Monatswerte innerhalb der Heizperiode (Monate Oktober bis März) anzusetzen. Die Zeit außerhalb der Heizperiode bleibt bei der Ermittlung der Transmissionswärmeverluste unberücksichtigt, da sie für den Zweck dieser Anforderungen, den Heizwärmebedarf zu begrenzen, nicht relevant ist.

3. Neben der genauen Ermittlung von monatsabhängigen Verlustwerten über das Erdreich kann bei Wohngebäuden für die Ermittlung der Transmissionswärmever-luste auch das vereinfachte Verfahren mittels Temperatur-Korrekturfaktoren verwendet werden. Ein derartiger Wert ist nicht monatsabhängig und kann als Ist-Wert für den Nachweis nach EnEV herangezogen werden.

4. Das vereinfachte Verfahren mittels Temperatur-Korrekturfaktoren läßt gemäß DIN V 4108-6: 2003-06 die Frage offen, wie die dafür maßgebenden Größen (Umfang der Bodenplatte P und der Bodenfläche AG) im Falle von teilbeheizten Kellern und von gereihter Bebauung zu bestimmen sind. In DIN V 18599-2: 2011-12 ist dagegen eine umfassende Regelung dazu enthalten. Diese Regelung ist dazu geeignet, auch bei Berechnung nach DIN V 4108-6: 2003-06 die nötige Klarheit herzustellen.

In Kapitel "6.1.4.4 Geometrische Randbedingungen bei der Bestimmung des charakteristischen Bodenplattenmaßes" der DIN V 18599-2: 2011-12 wird ergänzend dazu ausgeführt:
"Aus Gründen der Vereinheitlichung sind bei der Betrachtung von einzonig modellierten Gebäuden einer Gebäudezeile oder mehrzoniger Modellierung eines Gebäudes jeweils die geometrischen Randbedingungen des betrachteten Gebäudebereiches bei der Bestimmung des charakteristischen Bodenplattenmaßes zugrunde zu legen. Bei innenliegenden Zonen, deren Perimeter ausschließlich an beheizte Bereiche grenzt und damit nicht in Ansatz gebracht werden kann, wird auf die Geometrie des Gesamtgebäudes zurückgegriffen. Dies betrifft die Bestimmung des charakteristischen Bodenplattenmaßes B' (Grundfläche A, Perimeter P) sowie im Falle der detaillierten Berechnung nach DIN EN ISO 13370 die Dicke der Außenwände an Erdreichoberkante w."

Leitsatz:
Wird der spezifische Transmissionswärmeverlust eines Wohngebäudes nach dem ausführlichen Verfahren bestimmt und damit monatsabhängig, dann ist für die Einhaltung der Anforderung nach Anlage 1 Nr. 1.2 EnEV 2013 der Mittelwert über die Heizperiode maßgebend. Bei der Anwendung des vereinfachten Verfahrens mittels Temperatur-Korrekturfaktoren nach DIN V 4108-6: 2003-06 können zur Klärung offener Fragen die Festlegungen aus der ansonsten gleichen Tabelle des alternativen Berechnungsverfahrens nach DIN V 18599-2: 2011-12 herangezogen werden.
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Zu §16 und §20 Abs.2 des Gebäudeenergiegesetzes 2020 (Staffel 26)
Diese Auslegung ersetzt die Auslegung zu §3 EnEV 2013 in Staffel 20.
Fragestellung: Auslegung:
Bei einer ausführlichen Berechnung der Wärmeverluste über das Erdreich bei Wohngebäuden sind diese monatsabhängig. Abweichend von anderen Berechnungsverfahren wird damit auch der spezifische Transmissionswärmeverlust HT' monatsabhängig. Wie ist bei derartigen Werten der Nachweis der Einhaltung des zulässigen Höchstwertes nach GEG 2020 zu führen?

Wie sind bei Anwendung des vereinfachten Verfahrens mittels Korrekturfaktoren nach DIN V 4108-6: 2003-06 im Falle teilbeheizter Keller und bei gereihter Bebauung die maßgebenden geometrischen Größen zu bestimmen?

1. Nach §16 in Verbindung mit §20 Absatz 2 GEG 2020 sind die Berechnungen der Transmissionswärmeverluste für Wohngebäude nach DIN V 4108-6: 2003-06 zu führen. Der Wärmeverlust über das Erdreich kann danach auch im Monatsbilanzverfahren in Anwendung von DIN EN ISO 13370: 1998-12 unter Benutzung des thermischen Leitwerts über das Erdreich ermittelt werden. Dieses Verfahren ermöglicht bei Anwendung der monatlichen Wärmebilanzen, den gegenüber den monatlichen Lufttemperaturen zeitversetzten Jahresgang der Erdreichtemperatur zu berücksichtigen. Der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust wird dabei für jeden Monat angegeben. Wegen der unterschiedlichen monatlichen Bedingungen für das Klima ergeben sich auch unterschiedliche Ist-Werte des spezifischen Transmissionswärmeverlusts.

2. Die Anforderungen nach §16 GEG 2020 zur Begrenzung des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärme-verlust beziehen sich dagegen nicht auf Monatswerte. Es ist deshalb notwendig, einen durchschnittlichen Ist-Wert zu bilden. Dabei sind die Verluste über Erdreich als Mittelwert der entsprechenden Monatswerte innerhalb der Heizperiode (Monate Oktober bis März) anzusetzen. Die Zeit außerhalb der Heizperiode bleibt bei der Ermittlung der Transmissionswärmeverluste unberücksichtigt, da sie für den Zweck dieser Anforderungen, den Heizwärmebedarf zu begrenzen, nicht relevant ist.

3. Neben der genauen Ermittlung von monatsabhängigen Verlustwerten über das Erdreich kann bei Wohngebäuden für die Ermittlung der Transmissionswärmever-luste auch das vereinfachte Verfahren mittels Temperatur-Korrekturfaktoren verwendet werden. Ein derartiger Wert ist nicht monatsabhängig und kann als Ist-Wert für den Nachweis nach GEG 2020 herangezogen werden.

4. Das vereinfachte Verfahren mittels Temperatur-Korrekturfaktoren läßt gemäß DIN V 4108-6: 2003-06 die Frage offen, wie die dafür maßgebenden Größen (Umfang der Bodenplatte P und der Bodenfläche AG) im Falle von teilbeheizten Kellern und von gereihter Bebauung zu bestimmen sind. In DIN V 18599-2: 2011-12 ist dagegen eine umfassende Regelung dazu enthalten. Diese Regelung ist dazu geeignet, auch bei Berechnung nach DIN V 4108-6: 2003-06 die nötige Klarheit herzustellen.

In Kapitel "6.1.4.4 Geometrische Randbedingungen bei der Bestimmung des charakteristischen Bodenplattenmaßes" der DIN V 18599-2: 2011-12 wird ergänzend dazu ausgeführt:
"Aus Gründen der Vereinheitlichung sind bei der Betrachtung von einzonig modellierten Gebäuden einer Gebäudezeile oder mehrzoniger Modellierung eines Gebäudes jeweils die geometrischen Randbedingungen des betrachteten Gebäudebereiches bei der Bestimmung des charakteristischen Bodenplattenmaßes zugrunde zu legen. Bei innenliegenden Zonen, deren Perimeter ausschließlich an beheizte Bereiche grenzt und damit nicht in Ansatz gebracht werden kann, wird auf die Geometrie des Gesamtgebäudes zurückgegriffen. Dies betrifft die Bestimmung des charakteristischen Bodenplattenmaßes B' (Grundfläche A, Perimeter P) sowie im Falle der detaillierten Berechnung nach DIN EN ISO 13370 die Dicke der Außenwände an Erdreichoberkante w."

Leitsatz:
Wird der spezifische Transmissionswärmeverlust eines Wohngebäudes nach dem ausführlichen Verfahren bestimmt und damit monatsabhängig, dann ist für die Einhaltung der Anforderung nach §16 in Verbindung mit §20 Absatz 2 GEG 2020 der Mittelwert über die Heizperiode maßgebend. Bei der Anwendung des vereinfachten Verfahrens mittels Temperatur-Korrekturfaktoren nach DIN V 4108-6: 2003-06 können zur Klärung offener Fragen die Festlegungen aus der ansonsten gleichen Tabelle des alternativen Berechnungsverfahrens nach DIN V 18599-2: 2011-12 herangezogen werden.
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Zu §3 Abs. 1 der Energieeinsparverordnung 2002 (Staffel 3)

Diese Auslegung wurde ersetzt durch die Auslegung zu §3 Abs. 1 EnEV 2007 in Staffel 9.
Fragestellung:   Auslegung:
Anhang 1 Nr. 2.7 Satz 3 EnEV eröffnet für gleichzeitig erstellte, aneinander gereihte Gebäude die Möglichkeit eines gemeinsamen Nachweises. Gilt dabei hinsichtlich der Begrenzung des Jahres-Primärenergiebedarfs (§3 Abs. 1) als Anforderung die Summe der Einzelanforderungen für die gemeinsam berechneten Einzelgebäude?   1. Anhang 1 Nr. 2.7 Satz 3 EnEV läßt es für gleichzeitig erstellte, aneinander gereihte Gebäude zu, diese beim Nachweis wie ein zusammenhängendes Gebäude zu behandeln. Satz 4 stellt zusätzlich klar, daß die Pflicht zur Ausstellung eines Energiebedarfsausweises für die Einzelgebäude davon unberührt bleibt.

2. Die Anforderungen an den Jahres-Primärbedarf in Anhang 1 Tab. 1 Spalte 2 EnEV sind jedoch für große Gebäude strenger als für kleine Gebäude. Die Verordnung trägt damit dem Umstand Rechnung, daß nach DIN V 4701-10:2001-02 die Effizienz der Warmwasserbereitung mit der Gebäudegröße ansteigt. Bei üblichen Reihenhauszeilen ist jedoch im Allgemeinen nicht von einer gemeinsamen Warmwasserbereitung auszugehen, so daß für die zu einem Gebäude zusammengefasste Reihenhauszeile die Verluste der Warmwasserbereitung deutlich höher ausfallen als bei der Bemessung der Anforderungen in der EnEV zugrunde gelegt ist.

3. Gleichwohl sind die Anforderungen der Verordnung hier eindeutig an die Nutzfläche des Gesamtgebäudes geknüpft. Wird also ein zusammengefasster Nachweis für eine Reihenhauszeile geführt, so ist für die Begrenzung des Jahres-Primärenergiebedarfs die Anforderung maßgeblich, die sich aus der zusammengefassten Nutzfläche des Gesamtobjekts berechnet. Der Bauherr wird sich hier im Allgemeinen auch nicht auf die Härtefallregelung des §17 EnEV berufen können, da es ihm ja unbenommen bleibt, den Nachweis in klassischer Weise für jedes Gebäude einzeln zu führen und damit den Vorteil weniger strenger Anforderungen zu erlangen.

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Zu §3 Abs. 1 der Energieeinsparverordnung 2007 (Staffel 9)
Diese Auslegung ersetzt die Auslegung zu §3 Abs. 1 EnEV 2002 in Staffel 3.
Fragestellung: Auslegung:

Anlage 1 Nr. 2.7 Satz 3 EnEV eröffnet für gleichzeitig erstellte, aneinander gereihte Wohngebäude die Möglichkeit einer gemeinsamen Berechnung. Gilt dabei hinsichtlich der Begrenzung des Jahres-Primärenergiebedarfs (§3 Abs. 1) als Anforderung die Summe der Einzelanforderungen für die gemeinsam berechneten Einzelgebäude?

1. Anlage 1 Nr. 2.7 Satz 3 EnEV läßt es für gleichzeitig erstellte, aneinander gereihte Wohngebäude zu, diese beim Nachweis wie ein zusammenhängendes Gebäude zu behandeln. Satz 4 stellt zusätzlich klar, daß die Pflicht zur Ausstellung eines Energiebedarfsausweises für die Einzelgebäude davon unberührt bleibt.

2. Die Anforderungen an den Jahres-Primärenergiebedarf in Anlage 1 Tab. 1 Spalte 2 EnEV sind jedoch für große Gebäude schärfer als für kleine Gebäude. Die Verordnung trägt damit dem Umstand Rechnung, daß nach DIN V 4701-10:2003-08 die Effizienz der Warmwasserbereitung mit der Gebäudegröße ansteigt. Bei üblichen Reihenhauszeilen ist jedoch im Allgemeinen nicht von einer gemeinsamen Warmwasserbereitung auszugehen, so daß für die zu einem Gebäude zusammengefasste Reihenhauszeile die Verluste der Warmwasserbereitung deutlich höher ausfallen als bei der Bemessung der Anforderungen in der EnEV zugrunde gelegt ist. Gleichwohl sind die Anforderungen der Verordnung hier eindeutig an die Gebäudenutzfläche des Gesamtgebäudes geknüpft. Wird also eine zusammengefasste Berechnung für eine Reihenhauszeile geführt, so ist für die Begrenzung des Jahres-Primärenergiebedarfs die Anforderung maßgeblich, die sich aus der zusammengefassten Gebäudenutzfläche des Gesamtobjekts berechnet. Der Bauherr wird sich hier im Allgemeinen auch nicht auf die Härtefallregelung des §25 Abs. 1 EnEV 2007 berufen können, da es ihm ja unbenommen bleibt, die Berechnung in klassischer Weise für jedes Gebäude einzeln zu führen und damit den Vorteil weniger strenger Anforderungen zu erlangen.

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Zu §3 Abs. 1 und §4 Abs. 1 der Energieeinsparverordnung 2013 (Staffel 25)
Diese Auslegung wurde ersetzt durch die Auslegung zu §15 und §18 GEG 2020 in Staffel 26.
Fragestellung: Auslegung:
Wie ist eine Schwimmbadnutzung in Berechnungen nach der EnEV zu berücksichtigen?

Ist der Energiebedarf für das Erwärmen des Schwimmbadwassers zu bilanzieren?

Wie werden die Räume, in den sich Schwimmbecken befinden, behandelt?

Wie werden die Schwimmbecken und deren begrenzende Bauteile (Beckenwände, Beckenboden) und die Wasseroberfläche in der Bilanz abgebildet?

1. Um eine Schwimmbadnutzung hinsichtlich des anfallenden Energiebedarfs sachgerecht bewerten zu können, fehlt es derzeit an einem geeigneten technischen Regelwerk. Jedoch sind Zonen mit Schwimmbadnutzung nicht aus dem Anwendungsbereich der EnEV 2013 ausgenommen. Damit stellt sich für die Praxis die Frage, wie Räume mit Schwimmbadnutzung im Rahmen des anzuwendenden technischen Regelwerks bei EnEV-Nachweisrechnungen und bei der Ausstellung von Energieausweisen zu berücksichtigen sind.

2. Der Energiebedarf zum Erwärmen des Schwimmbadwassers bleibt als Prozessenergie im Sinne von §1 Absatz 2 Satz 2 EnEV 2013 unberücksichtigt.

3. Die Räume, in denen sich die Schwimmbecken befinden, sind in die Energiebilanz mit einzubeziehen.

4. Da in DIN V 18599 kein Nutzungsprofil für "Schwimmhallen" enthalten ist, kann in Nichtwohngebäuden für derart genutzte Zonen auf Grund von Anlage 2 Nr. 2.2.2 EnEV 2013 auf das allgemeine Nutzungsprofil 17 zurückgegriffen werden oder ein individuelles Nutzungsprofil unter Anwendung gesicherten allgemeinen Wissensstandes bestimmt und verwendet werden (vgl. Auslegung zu §4 Absatz 3 EnEV 2013 (Individuelle Nutzungen und Nutzungsrandbedingungen für Nichtwohngebäude)).

5. Ein im Rahmen eines Gutachtens im Auftrag des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung ausgearbeitetes Nutzungsprofil "Schwimmhalle" für Nichtwohngebäude liegt als Online-Veröffentlichung vor (https://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/Veroeffentlichungen/BBSR Online/2009/ON182009.html). Allein mit der Beschreibung der Nutzungsrandbedingungen kann jedoch noch keine zufriedenstellende Bilanzrechnung durchgeführt werden. Zur konsistenten Anwendung der DIN V 18599 - und hier insbesondere zur sachgerechten Bewertung der raumlufttechnischen Anlagen und realistischen Abbildung der durch den Feuchtehaushalt in Schwimmhallen bedingten bauphysikalischen Besonderheiten - bedarf es der Ausarbeitung weiterer noch zu entwickelnder technischer Regeln. Vor diesem Hintergrund ist in DIN V 18599 bisher noch kein Nutzungsprofil für Schwimmhallen enthalten.

6. Bei Anwendung der Norm kann deshalb für Schwimmhallen derzeit nur auf den vorliegenden gesicherten allgemeinen Wissensstand zurückgegriffen werden. Vor diesem Hintergrund ist es für EnEV-Nachweise und die Ausstellung von Energieausweisen zulässig, wie folgt vorzugehen:
a) Für die Zonen mit Schwimmbadnutzung kann das mit der Veröffentlichung des BBSR zurVerfügung stehende Nutzungsprofil "Schwimmhalle" als individuell bestimmtes Nutzungsprofil im Sinne von Anlage 2 Nr. 2.2.2 Buchstabe b) EnEV 2013 verwendet werden.
b) Da die thermischen Prozesse des Wärmeübergangs zwischen Raumluft und Schwimmbadwasser im anzuwendenden technischen Regelwerk derzeit nicht zufriedenstellend abgebildet sind, können die Schwimmbecken vereinfacht als "abgedeckte Wasserfläche" angenommen werden. Damit fällt dasBeckenvolumen aus der Bilanzrechnung,und alle begrenzenden Beckenbauteile (Beckenwände, Beckenboden) werden aus der Berechnung ausgenommen. Die "abgedeckte Wasserfläche" geht als "wärmeundurchlässiges bzw. "adiabates Bauteil" in die Berechnung ein. Ebenso können auch Beckenwände behandelt werden, soweit sie an andere beheizte Räume angrenzen.

7. Für die Berücksichtigung einer Schwimmbadnutzung in Wohngebäuden muß zunächst beurteilt werden, ob gemäß §22 Absatz1 EnEV 2013 eine getrennte Behandlung des entsprechenden Gebäudeteils als Nichtwohngebäude erforderlich ist. Ist dies der Fall, wird die Schwimmhalle unter Anwendung der Nummern 2 bis 6 getrennt vom Wohngebäude als Nichtwohngebäude berechnet.

8. Innerhalb einer Energiebilanz für ein Wohngebäude sehen die technischen Regelwerke keineZonierung und auch keine Definition eines individuellen Nutzungsprofils vor. Schwimmbadräume können deshalb nur als Teil der Gesamtzone Wohngebäude (mit den dafür festgelegten Nutzungsrandbedingungen) berücksichtigt werden. Die vorgenannten Nummern 2, 3 und 6 b) können analog auch für Schwimmbadräume in Wohngebäuden angewendet werden.

Leitsatz:
Das für die Berechnung von Gebäuden anzuwendende technische Regelwerk kann die bauphysikalischen Besonderheiten von Schwimmhallen nicht sachgerecht abbilden. Für Berechnungen nach der EnEV sind deshalb für Schwimmbadnutzungen geeignete vereinfachte Annahmen erforderlich. Der Energiebedarf für das Erwärmen des Schwimmbadwassers bleibt als Prozessenergie unberücksichtigt. Räume, in denen sich die Schwimmbecken befinden, sind in die Energiebilanz miteinzubeziehen. Als Systemgrenze zu den Schwimmbecken kann die Wasseroberfläche als fiktives "wärmeundurchlässiges Bauteil" angenommen werden; Beckenvolumen und begrenzende Bauteile (Beckenwände und Beckenboden) bleiben damit in der Bilanzrechnung unberücksichtigt.
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Zu §15 und §18 des Gebäudeenergiegesetzes 2020 (Staffel 26)
Diese Auslegung ersetzt die Auslegung zu §3 Abs. 1 und §4 Abs. 1 EnEV 2013 in Staffel 25.
Fragestellung: Auslegung:
Wie ist eine Schwimmbadnutzung in Berechnungen nach der EnEV zu berücksichtigen?

Ist der Energiebedarf für das Erwärmen des Schwimmbadwassers zu bilanzieren?

Wie werden die Räume, in den sich Schwimmbecken befinden, behandelt?

Wie werden die Schwimmbecken und deren begrenzende Bauteile (Beckenwände, Beckenboden) und die Wasseroberfläche in der Bilanz abgebildet?

1. Um eine Schwimmbadnutzung hinsichtlich des anfallenden Energiebedarfs sachgerecht bewerten zu können, fehlt es derzeit an einem geeigneten technischen Regelwerk. Jedoch sind Zonen mit Schwimmbadnutzung nicht aus dem Anwendungsbereich des GEG 2020 ausgenommen. Damit stellt sich für die Praxis die Frage, wie Räume mit Schwimmbadnutzung im Rahmen des anzuwendenden technischen Regelwerks bei GEG-Nachweisrechnungen und bei der Ausstellung von Energieausweisen zu berücksichtigen sind.

2. Der Energiebedarf zum Erwärmen des Schwimmbadwassers bleibt als Prozessenergie im Sinne von §2 Absatz 1 Satz 2 GEG 2020 unberücksichtigt.

3. Die Räume, in denen sich die Schwimmbecken befinden, sind in die Energiebilanz mit einzubeziehen. 

4. Da in DIN V 18599 kein Nutzungsprofil für "Schwimmhallen" enthalten ist, kann in Nichtwohngebäuden für derart genutzte Zonen auf Grund von §21 Absatz 3 Satz 1 GEG 2020 auf das allgemeine Nutzungsprofil 17 der Tabelle 5 in DIN V 18599-10:2018-09 zurückgegriffen werden oder ein individuelles Nutzungsprofil auf Grundlage der DIN V 18599-10:2018-09 unter Anwendung gesicherten allgemeinen Wissensstandes bestimmt und verwendet werden.

5. Ein im Rahmen eines Gutachtens im Auftrag des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung ausgearbeitetes Nutzungsprofil "Schwimmhalle" für Nichtwohngebäude liegt als Online-Veröffentlichung vor (https://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/Veroeffentlichungen/BBSR Online/2009/ON182009.html). Allein mit der Beschreibung der Nutzungsrandbedingungen kann jedoch noch keine zufriedenstellende Bilanzrechnung durchgeführt werden. Zur konsistenten Anwendung der DIN V 18599 - und hier insbesondere zur sachgerechten Bewertung der raumlufttechnischen Anlagen und realistischen Abbildung der durch den Feuchtehaushalt in Schwimmhallen bedingten bauphysikalischen Besonderheiten - bedarf es der Ausarbeitung weiterer noch zu entwickelnder technischer Regeln. Vor diesem Hintergrund ist in DIN V 18599 bisher noch kein Nutzungsprofil für Schwimmhallen enthalten.

6. Bei Anwendung der Norm kann deshalb für Schwimmhallen derzeit nur auf den vorliegenden gesicherten allgemeinen Wissensstand zurückgegriffen werden. Vor diesem Hintergrund ist es für GEG-Nachweise und die Ausstellung von Energieausweisen zulässig, wie folgt vorzugehen:
a) Für die Zonen mit Schwimmbadnutzung kann das mit der Veröffentlichung des BBSR zurVerfügung stehende Nutzungsprofil "Schwimmhalle" als individuell bestimmtes Nutzungsprofil auf Grundlage der DIN V 18599-10:2018-09 unter Anwendung gesicherten allgemeinen Wissensstandes bestimmt und verwendet werden.
b) Da die thermischen Prozesse des Wärmeübergangs zwischen Raumluft und Schwimmbadwasser im anzuwendenden technischen Regelwerk derzeit nicht zufriedenstellend abgebildet sind, können die Schwimmbecken vereinfacht als "abgedeckte Wasserfläche" angenommen werden. Damit fällt dasBeckenvolumen aus der Bilanzrechnung,und alle begrenzenden Beckenbauteile (Beckenwände, Beckenboden) werden aus der Berechnung ausgenommen. Die "abgedeckte Wasserfläche" geht als "wärmeundurchlässiges bzw. "adiabates Bauteil" in die Berechnung ein. Ebenso können auch Beckenwände behandelt werden, soweit sie an andere beheizte Räume angrenzen.

7. Für die Berücksichtigung einer Schwimmbadnutzung in Wohngebäuden muß zunächst beurteilt werden, ob gemäß §106 Absatz 1 GEG 2020 eine getrennte Behandlung des entsprechenden Gebäudeteils als Nichtwohngebäude erforderlich ist. Ist dies der Fall, wird die Schwimmhalle unter Anwendung der Nummern 2 bis 6 getrennt vom Wohngebäude als Nichtwohngebäude berechnet.

8. Innerhalb einer Energiebilanz für ein Wohngebäude sehen die technischen Regelwerke keineZonierung und auch keine Definition eines individuellen Nutzungsprofils vor. Schwimmbadräume können deshalb nur als Teil der Gesamtzone Wohngebäude (mit den dafür festgelegten Nutzungsrandbedingungen) berücksichtigt werden. Die vorgenannten Nummern 2, 3 und 6 b) können analog auch für Schwimmbadräume in Wohngebäuden angewendet werden.

Leitsatz:

Das für die Berechnung von Gebäuden anzuwendende technische Regelwerk kann die bauphysikalischen Besonderheiten von Schwimmhallen nicht sachgerecht abbilden. Für Berechnungen nach dem GEG 2020 sind deshalb für Schwimmbadnutzungen geeignete vereinfachte Annahmen erforderlich. Der Energiebedarf für das Erwärmen des Schwimmbadwassers bleibt als Prozessenergie unberücksichtigt. Räume, in denen sich die Schwimmbecken befinden, sind in die Energiebilanz miteinzubeziehen. Als Systemgrenze zu den Schwimmbecken kann die Wasseroberfläche als fiktives "wärmeundurchlässiges Bauteil" angenommen werden; Beckenvolumen und begrenzende Bauteile (Beckenwände und Beckenboden) bleiben damit in der Bilanzrechnung unberücksichtigt.

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Zu §3 Abs. 2 der Energieeinsparverordnung 2002 (Staffel 1)
Diese Auslegung ist  durch die erste Verordnung zur Änderung der EnEV 2004 gegenstandslos geworden.
Fragestellung: Auslegung:

Muß bei Nachweisberechnungen mit dem Monatsbilanzverfahren nach DIN V 4108-6 die genau ermittelte Heizzeit in die weiteren Berechnungen nach DIN V 4701-10 übernommen werden?

1. §3 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nr. 2.1.1 EnEV verweist auf die Rechenverfahren für die Bestimmung des Grenzwertes nach §3 Abs. 1.

2. Weder die EnEV (Anhang 1, Nr. 2.1) noch die angesprochenen Normen DIN V 4108-6 und DIN V 4701-10 verlangen, daß eine Übernahme der genau ermittelten Heizzeit nach dem Monatsbilanzverfahren nach DIN V 4108-6 erfolgen muß. Vielmehr sind alle Verfahren (baulich: Heizperiodenverfahren, Monatsbilanzverfahren; anlagentechnisch: Diagrammverfahren, Tabellenverfahren, genaues Verfahren) miteinander kombinierbar. Abstriche werden nicht gemacht. Dies bedeutet auch, daß die pauschale Heizzeit von 185 Tagen ohne weiteren Nachweis angewendet werden darf. Im Heizperiodenverfahren und im Diagrammverfahren ist eine Heizzeit von 185 Tagen ohnehin standardmäßig unterstellt. Da alle Verfahren miteinander kombinierbar sein sollen, ist eine Einschränkung überflüssig.

3. Einer Benutzung der durch genaue Rechenverfahren ermittelten Heizzeit in den Verfahren nach DIN V 4701-10 steht jedoch nichts im Wege. Der Planer kann hier frei entscheiden.

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Zu §3 Abs. 2 der Energieeinsparverordnung 2002 (Staffel 3)

Fragestellung:   Auslegung:
Inwieweit sind Gewinne und Verluste von Klimaanlagen in den Nachweis des Jahres-Primärenergiebedarfs mit einzubeziehen?  

1. Beim Betrieb von raumlufttechnischen Anlagen mit Kühlung (Klimaanlagen) treten sowohl Energieverluste als auch -gewinne auf. Die Definition des Jahres-Primärenergiebedarfs in DIN V 4701-10:2001-02 in Verbindung mit den Randbedingungen in DIN V 4108-6:2000-11 Anhang D, auf die die Verordnung in dieser Hinsicht verweist, schließt von den vielfältigen im Gebäude bereitzustellenden energetischen Nutzen lediglich die Beheizung, den vorgegebenen Luftwechsel und - ausschließlich bei Wohngebäuden - einen definierten Warmwasser-Wärmebedarf mit ein, nicht jedoch die Kühlung, Be- und Entfeuchtung der Raumluft.

2. Für die Anrechnung der energetischen Vorteile von Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung sowie einer regelungstechnisch begründeten geringeren Lüftungsrate enthält Anhang 1 Nr. 2.10 einige Randbedingungen, die als unabdingbare Voraussetzung für eine solche Anrechnung formuliert sind. In anderen Fällen sind diese Voraussetzungen dagegen nicht bindend. Schon daraus ist abzuleiten, daß Lüftungsanlagen darüber hinaus im Normalfall nicht in den Nachweis einzubeziehen sind.

3. Die Randbedingungen in DIN V 4108-6:2000-11 Anhang D, auf die die Verordnung ausdrücklich verweist (Anhang 1 Nr. 2.1.1), sehen für die Nachweisrechnung einen Luftwechsel von allgemein 0,7/h bzw. bei Gebäuden mit Dichtheitsnachweis 0,6/h vor. Für Gebäude mit raumlufttechnischen Anlagen ist ein Dichtheitsnachweis ausschließlich (auch wenn er eigentlich in jedem Falle dringend zu empfehlen ist) für die Fälle vorgeschrieben, in denen die vorgenannten energetischen Vorteile im Nachweis angerechnet werden sollen.

4. Einerseits kann für Anlagen, die aus Gründen einer besonderen Nutzung in Gebäuden installiert werden - insbesondere zum Zweck einer besseren Konstanz der Innentemperatur oder der Abführung von überschüssiger Wärme, Schadstoffen und Gerüchen - im Grundsatz davon ausgegangen werden, daß sie daneben auch der Bereitstellung des vorgenannten, im Nachweis zu berücksichtigenden Luftwechselanteils dienen.

5. Andererseits wird aber die Technik (Lüfter, Kanäle, Luftbehandlungseinrichtungen, Brandschutzklappen usw.) für den wesentlich größeren Luftwechsel, der sich aus dem eigentlichen Hauptzweck solcher Anlagen ergibt, konzipiert und ausgelegt. In der Praxis wird es deshalb meist nicht möglich sein, die - ohne Zweifel vorhandenen - Verluste und die Hilfsenergie für solche Einrichtungen sachgerecht dem für den Nachweis vorgegebenen Grund-Luftwechsel anteilig zuzuordnen. In der Regel wird der Energiebedarf derartiger raumlufttechnischer Anlagen durch die genannten, nicht von der Verordnung abgedeckten Nutzungsanforderungen bei weitem dominiert.

6. Wird ein Gebäude also mit einer Anlage für Luftwechselraten ausgestattet, die nutzungsbedingt weit über den Randbedingungen der Verordnung liegen, und werden auch keine Wärmerückgewinne solcher Anlagen angerechnet, so ist es vor diesem Hintergrund zulässig, die Verluste ausschließlich den nicht von der Verordnung erfassten Zwecken dieser Einrichtungen (zum Beispiel Kühlung, Abfuhr von Geruchs- und Schadstoffen) zuzuordnen und das Gebäude beim Energiesparnachweis wie ein natürlich belüftetes Gebäude mit dem in DIN V 4108-6:2000-11 Anhang D vorgegebenen Luftwechsel zu berechnen.

7. Die Anrechnung von Wärmerückgewinnung von Klimaanlagen ist gemäß Anhang 1 Nr. 2.10 EnEV generell nicht zulässig, wenn in der Lüftungsanlage "die Zuluft unter Einsatz von elektrischer oder aus fossilen Brennstoffen gewonnener Energie gekühlt wird", auch dann nicht, wenn diese Funktion während der Heizzeit regelmäßig ausgeschaltet wird.

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Zu §3 Abs. 2 der Energieeinsparverordnung 2002 (Staffel 2)
Diese Auslegung ist  durch die erste Verordnung zur Änderung der EnEV 2004 gegenstandslos geworden.
Fragestellung: Auslegung:

Kann in Bezug auf den wirtschaftlichen Einsatz von Fußbodenheizungen und zur Vermeidung von zusätzlichem Planungsaufwand bei einer ausreichenden Dämmung unterhalb der Heizfläche der zu ermittelnde spezifische Transmissionswärmeverlust von Flächenheizungen vernachlässigt werden?

1. Nach Anhang 1 Nr. 2.1.1 ist der Jahresprimärenergiebedarf QP nach DIN EN 832 in Verbindung mit DIN V 4108-6 und DIN V 4701-10 zu ermitteln. Dabei ist nach der DIN V 4108-6 bei Einbau einer Fußbodenheizung der zusätzliche Transmissionswärmeverlust einer Flächenheizung ΔHT,FH an die Außenluft, das Erdreich oder an unbeheizte Räume gesondert zu ermitteln.

2. Bei der Verwendung von Flächenheizungen mit Wasser als Wärmeträger (insbesondere die oft eingesetzte Fußbodenheizung) wird zwischen Heizfläche und konstruktiven Bauteilen gedämmt. Es zeigt sich, daß der zusätzliche Wärmeverlust einer solchen Flächenheizung bei ausreichender Dämmung (ab einer Dämmstoffstärke von 8 cm bei einem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit λ = 0,04 W/(mK)) äußert gering ist. Der Anteil der zusätzlichen Wärmeverluste am Gesamtwärmeverlust liegt nach gutachterlichen Ermittlungen unter 2 %. Das liegt unterhalb üblicher Genauigkeiten für Rechnung und Messung.

3. Bei einer Dämmung von mindestens 8 cm sind daher ohne gesonderte Ermittlung des zusätzlichen spezifischen Transmissionswärmeverlustes Δ HT,FH die Nachweise zur Energieeinsparverordnung ausreichend geführt.

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Zu §3 Abs. 2 der Energieeinsparverordnung 2002 (Staffel 8)
Diese Auslegung ist  mit Einführung der EnEV 2007 ersatzlos zurückgezogen worden.
Fragestellung: Auslegung:

Kann in Bezug auf den wirtschaftlichen Einsatz von Fußbodenheizungen und zur Vermeidung von zusätzlichem Planungsaufwand bei einer ausreichenden Dämmung unterhalb der Heizfläche der zu ermittelnde spezifische Transmissionswärmeverlust von Flächenheizungen vernachlässigt werden?

1. Nach Anhang 1 Nr. 2.1.1 ist der Jahresprimärenergiebedarf QP nach DIN EN 832 in Verbindung mit DIN V 4108-6 und DIN V 4701-10 zu ermitteln. Dabei ist nach der DIN V 4108-6 bei Einbau einer Fußbodenheizung der zusätzliche Transmissionswärmeverlust einer Flächenheizung ΔHT,FH an die Außenluft, das Erdreich oder an unbeheizte Räume gesondert zu ermitteln.

2. Bei der Verwendung von Flächenheizungen mit Wasser als Wärmeträger (insbesondere die oft eingesetzte Fußbodenheizung) wird zwischen Heizfläche und konstruktiven Bauteilen gedämmt. Es zeigt sich, daß der zusätzliche Wärmeverlust einer solchen Flächenheizung bei ausreichender Dämmung (ab einer Dämmstoffstärke von 8 cm bei einem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit λ = 0,04 W/(mK)) äußert gering ist. Der Anteil der zusätzlichen Wärmeverluste am Gesamtwärmeverlust liegt nach gutachterlichen Ermittlungen unter 2 %. Das liegt unterhalb üblicher Genauigkeiten für Rechnung und Messung.

3. Auf die gesonderte Ermittlung des zusätzlichen spezifischen Transmissionswärmeverlustes Δ HT,FH darf deshalb verzichtet werden, wenn eine Wärmedämmung mit einem Wärmedurchlasswiderstand von R ³ 2,5 (m²K)/W zwischen der Heizfläche und dem Erdreich oder Gebäudeteilen mit wesentlich niedrigeren Innentemperaturen oder eine Wärmedämmung mit einem Wärmedurchlasswiderstand von R ³ 4,0 (m²K)/W zwischen der Heizfläche und der Außenluft vorhanden ist.

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Zu §3 Abs. 2 der Energieeinsparverordnung 2002 (Staffel 3)
Diese Auslegung wurde ersetzt durch die Auslegung zu §3 Abs. 2 EnEV 2007 in Staffel 9.
Fragestellung: Auslegung:

Wie ist die Bereitstellung von Heizwärme auf der Basis von industrieller Abwärme, Deponie- oder Gichtgas und aus Müllverbrennungsanlagen beim Nachweis des Jahres-Primärenergiebedarfs zu bewerten?

1. Die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs erfolgt bei Wohngebäuden nach DIN V 4701-10:2003-08, geändert durch A1:2006-12, unter Verwendung der in dieser Norm genannten Primärenergiefaktoren für den nicht erneuerbaren Anteil (Spalte B der Tab. C.4-1 in der geänderten Norm). Bei Nichtwohngebäuden ist DIN V 18599:2007-02 anzuwenden, wobei die Primärenergiefaktoren nach Anhang A dieser Norm zu bestimmen sind.

2. Für Nah- und Fernwärmenetze geben die Normen lediglich Eckwerte für die Fälle an, in denen die Wärme
- zu 100 % aus Kraft-Wärme-Kopplung mit fossilem Brennstoff
- zu 100 % aus Kraft-Wärme-Kopplung mit erneuerbarem Brennstoff
- zu 100 % aus erneuerbarem Brennstoff ohne Kraft-Wärme-Kopplung oder
- zu 100 % aus fossilem Brennstoff ohne Kraft-Wärme-Kopplung
gewonnen wird. Andere Fälle, insbesondere viele Mischfälle aus der Praxis, sind mit einem in der jeweils anzuwendenden Norm angegebenen Rechenverfahren zu bestimmen.

3. Wird jedoch Wärme aus industrieller Abwärme, aus Müllverbrennung, aus Deponie- oder Gichtgas in Nah- oder Fernwärmenetze eingespeist, so fehlt ein Maßstab für die Bewertung.

4. Die von der Norm erfassten erneuerbaren Brennstoffe zeichnen sich durch die Eigenart aus, daß für die aus ihnen gewonnene Wärme keine energetischen Ressourcen aufgebraucht werden. Von vergleichbaren Verhältnissen ist auszugehen, wenn Deponiegas, Gichtgas (Abfallprodukt der Stahlerzeugung) oder Müll verbrannt wird und die Wärme über Wärmenetze zur Gebäudebeheizung verwendet wird. Die genannten Abfallstoffe dürfen daher den erneuerbaren Brennstoffen gleichgesetzt werden, wobei in Müllheizwerken der im Prozess mitverwendete Anteil nicht erneuerbarer Energieträger berücksichtigt werden muß. Werden die genannten Gase in dezentralen Anlagen (im Gebäude selbst) verbrannt, so ist analog zu verfahren.

5. Bei der Nutzung industrieller Abwärme zu Heizzwecken dagegen handelt es sich um einen Koppelprozess, vergleichbar dem der Kraft-Wärme-Kopplung. Es ist also vertretbar, dem ursächlichen Zweck der Produktion von Gütern einen erheblichen Teil der für den Gesamtprozess aufgewendeten Energie zuzuscheiden, wie dies bei der Kraft-Wärme-Kopplung für die Stromproduktion geschieht.

6. Da aber die produzierten Güter meist nicht rein energetisch beschreibbar sind wie der Strom, erschließen sich die in Rede stehenden industriellen Prozesse nicht ohne Weiteres dem Rechenmodell für die Kraft-Wärme-Kopplung. Aufwendige energiewirtschaftliche Gutachten zur primärenergetischen Bewertung der jeweiligen Prozesse sind jedoch unangemessen; der Berechnungsaufwand ist im Sinne von §25 Abs. 1 EnEV 2007 in der Regel nicht vertretbar und würde für die an sich wünschenswerte Nutzung im Einzelfall ein Hemmnis bedeuten.

7. Vor diesem Hintergrund darf bei Wärmenetzen, die deutlich überwiegend durch Abwärme aus industriellen Produktionsprozessen gespeist werden, für Wohngebäude derjenige Primärenergiefaktor nach DIN V 4701-10:2003-08, geändert durch A1:2006-12 (Spalte B der Tab. C.4-1 in der geänderten Norm) verwendet werden, der dort für Nah- und Fernwärme angegeben ist, die zu 100 % aus Kraft-Wärme-Kopplung mit fossilen Energieträgern stammt. Für Nichtwohngebäude findet sich die analoge Regelung in DIN V 18599:2007-02, Teil 1 Tab. A.1 Spalte B.

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Zu §3 Abs. 2 der Energieeinsparverordnung 2007 (Staffel 9)
Diese Auslegung ersetzt die Auslegung zu §3 Abs. 2 EnEV 2002 in Staffel 3.
Fragestellung: Auslegung:

Wie ist die Bereitstellung von Heizwärme auf der Basis von industrieller Abwärme, Deponie- oder Gichtgas und aus Müllverbrennungsanlagen beim Nachweis des Jahres-Primärenergiebedarfs zu bewerten?

1. Die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs erfolgt bei Wohngebäuden nach DIN V 4701-10:2003-08, geändert durch A1:2006-12, unter Verwendung der in dieser Norm genannten Primärenergiefaktoren für den nicht erneuerbaren Anteil (Spalte B der Tab. C.4-1 in der geänderten Norm). Bei Nichtwohngebäuden ist DIN V 18599:2007-02 anzuwenden, wobei die Primärenergiefaktoren nach Anhang A dieser Norm zu bestimmen sind.

2. Für Nah- und Fernwärmenetze geben die Normen lediglich Eckwerte für die Fälle an, in denen die Wärme
- zu 100 % aus Kraft-Wärme-Kopplung mit fossilem Brennstoff
- zu 100 % aus Kraft-Wärme-Kopplung mit erneuerbarem Brennstoff
- zu 100 % aus erneuerbarem Brennstoff ohne Kraft-Wärme-Kopplung oder
- zu 100 % aus fossilem Brennstoff ohne Kraft-Wärme-Kopplung
gewonnen wird. Andere Fälle, insbesondere viele Mischfälle aus der Praxis, sind mit einem in der jeweils anzuwendenden Norm angegebenen Rechenverfahren zu bestimmen.

3. Wird jedoch Wärme aus industrieller Abwärme, aus Müllverbrennung, aus Deponie- oder Gichtgas in Nah- oder Fernwärmenetze eingespeist, so fehlt ein Maßstab für die Bewertung.

4. Die von der Norm erfassten erneuerbaren Brennstoffe zeichnen sich durch die Eigenart aus, daß für die aus ihnen gewonnene Wärme keine energetischen Ressourcen aufgebraucht werden. Von vergleichbaren Verhältnissen ist auszugehen, wenn Deponiegas, Gichtgas (Abfallprodukt der Stahlerzeugung) oder Müll verbrannt wird und die Wärme über Wärmenetze zur Gebäudebeheizung verwendet wird. Die genannten Abfallstoffe dürfen daher den erneuerbaren Brennstoffen gleichgesetzt werden, wobei in Müllheizwerken der im Prozess mitverwendete Anteil nicht erneuerbarer Energieträger berücksichtigt werden muß. Werden die genannten Gase in dezentralen Anlagen (im Gebäude selbst) verbrannt, so ist analog zu verfahren.

5. Bei der Nutzung industrieller Abwärme zu Heizzwecken dagegen handelt es sich um einen Koppelprozess, vergleichbar dem der Kraft-Wärme-Kopplung. Es ist also vertretbar, dem ursächlichen Zweck der Produktion von Gütern einen erheblichen Teil der für den Gesamtprozeß aufgewendeten Energie zuzuscheiden, wie dies bei der Kraft-Wärme-Kopplung für die Stromproduktion geschieht.

6. Da aber die produzierten Güter meist nicht rein energetisch beschreibbar sind wie der Strom, erschließen sich die in Rede stehenden industriellen Prozesse nicht ohne Weiteres dem Rechenmodell für die Kraft-Wärme-Kopplung. Aufwendige energiewirtschaftliche Gutachten zur primärenergetischen Bewertung der jeweiligen Prozesse sind jedoch unangemessen; der Berechnungsaufwand ist im Sinne von §25 Abs. 1 EnEV 2007 in der Regel nicht vertretbar und würde für die an sich wünschenswerte Nutzung im Einzelfall ein Hemmnis bedeuten.

7. Vor diesem Hintergrund darf bei Wärmenetzen, die deutlich überwiegend durch Abwärme aus industriellen Produktionsprozessen gespeist werden, für Wohngebäude derjenige Primärenergiefaktor nach DIN V 4701-10:2003-08, geändert durch A1:2006-12 (Spalte B der Tab. C.4-1 in der geänderten Norm) verwendet werden, der dort für Nah- und Fernwärme angegeben ist, die zu 100 % aus Kraft-Wärme-Kopplung mit fossilen Energieträgern stammt. Für Nichtwohngebäude findet sich die analoge Regelung in DIN V 18599:2007-02, Teil 1 Tab. A.1 Spalte B.

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Zu §3 Abs. 2 und §4 Abs. 3 der Energieeinsparverordnung 2007 (Staffel 9)
Fragestellung: Auslegung:

Welcher Primärenergie-Umwandlungsfaktor ist bei Fern- oder Nahwärmenetzen mit unterschiedlichen Arten der Wärmeerzeugung zu verwenden?

1. Im Rechenverfahren nach DIN V 4701-10:2003-06, geändert durch A1:2006-12, auf das die EnEV nach §3 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 2.1.1 verweist, kann der zur Berechnung erforderliche Primärenergiefaktor für Fern- oder Nahwärme pauschal nach Tab. C.4-1 (Spalte B in der geänderten Norm) oder durch Berechnung nach Nr. 5.4.1 oder 5.4.2 der Norm ermittelt werden. Das bei Nichtwohngebäuden anzuwendende Berechnungsverfahren enthält entsprechende Festlegungen (DIN V 18599:2007-02, Teil 1 Anhang A). Im Folgenden wird hierauf nicht gesondert eingegangen.

2. Bei der pauschalen Ermittlung nach Tab. C.4-1 kann als Randbedingung entweder die Bereitstellung der Wärme durch Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Anlagen; Primärenergiefaktor bei fossilen Brennstoffen: 0,7; bei erneuerbaren Brennstoffen: 0,0) oder durch Heizwerke (Primärenergiefaktor bei fossilen Brennstoffen: 1,3; bei erneuerbaren Brennstoffen: 0,1) angenommen werden. Erfolgt eine Wärmebereitstellung vollständig auf eine der genannten Arten, kann der Planer die pauschalen Faktoren nutzen. In der Regel liegt jedoch ein Mischfall unterschiedlicher Wärmeerzeuger vor. Für diese Fälle haben die genannten pauschalen Angaben keine Gültigkeit. Der Primärenergiefaktor muß in diesem Fall für das konkrete Wärmeversorgungssystem nach Nr. 5.4.1 (oder im Falle geplanter Netze nach 5.4.2) der Norm DIN V 4701-10 ermittelt werden. Die Ermittlung darf gemäß Nr. 5.4.1 DIN V 4701-10 nur auf der Grundlage "... der buchhalterischen Jahresabschlußbilanz und kaufmännisch nachweisbarer Energiebilanzen ..." erfolgen; zumindest bei geplanten Netzen nur durch unabhängige Sachverständige. Sie ist nicht Aufgabe des Planers. Stammt die Wärme eines Fern- oder Nahwärmenetzes nicht ausschließlich aus KWKAnlagen oder aus Heizwerken mit erneuerbarem Brennstoff und hat der Wärmelieferant den Primärenergiefaktor des Netzes nicht nach der technischen Regel bestimmt und vorgelegt, so ist der Primärenergiefaktor der Wärme mit 1,3 anzusetzen.

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Zu §3 Abs. 3 der Energieeinsparverordnung 2002 (Staffel 3)
Diese Auslegung ist  durch die erste Verordnung zur Änderung der EnEV 2004 gegenstandslos geworden.
Fragestellung: Auslegung:

Wie soll der Nachweis der Anforderungen bei Nicht-Wohngebäuden mit einem Fensterflächenanteil größer 30 % und Wärmeerzeugern, für die keine Regeln der Technik bestehen, durchgeführt werden?

1. §3 Abs. 3 EnEV legt, fest, daß für Gebäude mit normalen Innentemperaturen, die mit Wärmeerzeugern, für die keine Regeln der Technik vorliegen, beheizt werden, der Jahres-Primärenergiebedarf nicht begrenzt wird. Gleichzeitig wird festgelegt, daß bei diesen Gebäuden der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust 76 % des jeweiligen Höchstwertes nach Anhang 1 Tab. 1 Spalte 5 nicht überschreiten darf. Unter diese Regelung fallen auch die in der Auslegung vom 12.04.2002 beschriebenen Fälle (Anbauten über 100 m3, Gebäude mit gemischter Nutzung).

2. Diese Regelung führt bei Nicht-Wohngebäuden mit einem Fensterflächenanteil größer 30 % in vielen Fällen dazu, daß der bauliche Wärmeschutz nicht wirtschaftlich realisierbar ist.

3. Da nach §17 EnEV Aufwendungen, die innerhalb angemessener Fristen nicht durch eintretende Einsparungen erwirtschaftet werden können, zu unbilliger Härte führen, können die vollziehenden Behörden von der Anwendung des §3 Abs. 2 Satz 2 befreien.

4. Den vollziehenden Behörden wird empfohlen, daß als Auflage für die oben genannten Fälle der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust 76 % des jeweiligen Höchstwertes nach Anhang 1 Tab. 1 Spalte 6 nicht überschritten werden darf. Dies würde in Einklang mit der Begründung der Bundesregierung stehen, wonach mit der Regelung lediglich ein Wärmeschutzstandard sichergestellt werden sollte, wie er sich für eine "Referenzanlage" ergeben würde.

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Zu §3 Abs. 3 und §4 Abs. 3 der Energieeinsparverordnung 2009 (Staffel 11)
Diese Auslegung wurde ersetzt durch die Auslegung zu §3 Abs. 3 und §4 Abs. 3 EnEV 2009 in Staffel 16.
Fragestellung: Auslegung:

Wie ist der Primärenergie-Umwandlungsfaktor bei Fern- oder Nahwärmenetzen mit unterschiedlichen Arten der Wärmeerzeugung zu ermitteln?

Wie ist die Bereitstellung von Heizwärme auf der Basis von industrieller Abwärme, Deponieoder Gichtgas und aus Müllverbrennungsanlagen beim Nachweis des Jahres- Primärenergiebedarfs zu bewerten?

1. Die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs erfolgt nach Anlage 1 Nr. 2.1.2 EnEV bei Wohngebäuden nach DIN V 4701-10:2003-08, geändert durch A1:2006-12, unter Verwendung der in dieser Norm genannten Primärenergiefaktoren für den nicht erneuerbaren Anteil (Spalte B der Tab. C.4-1 in der geänderten Norm). Bei Nichtwohngebäuden und auch bei Wohngebäuden, die nach dem Verfahren in Anlage 1 Nr. 2.1.1. EnEV berechnet werden ist DIN V 18599-1:2007-02 anzuwenden, wobei die Primärenergiefaktoren nach Anhang A dieser Norm zu bestimmen sind.

2. Für Nah- und Fernwärmenetze geben die Normen lediglich Eckwerte für die Fälle an, in denen die Wärme
- zu 70 % aus Kraft-Wärme-Kopplung mit fossilem Brennstoff
- zu 70 % aus Kraft-Wärme-Kopplung mit erneuerbarem Brennstoff
- zu 100 % aus erneuerbarem Brennstoff ohne Kraft-Wärme-Kopplung oder
- zu 100 % aus fossilem Brennstoff ohne Kraft-Wärme-Kopplung gewonnen wird. Andere Fälle, insbesondere viele Mischfälle aus der Praxis, sind mit einem in der jeweils anzuwendenden Norm angegebenen Rechenverfahren zu bestimmen.

3. Liegen von Seiten des Netzbetreibers für ein Wärmeversorgungsnetz weder ein nach den vorgegebenen Berechnungsverfahren bestimmter Primärenergiefaktor noch eine Angabe zur Art der Wärmegewinnung gemäß den vorgenannten Fällen vor, so ist bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs der ungünstigste Fall (Wärmegewinnung zu 100 % aus fossilen Brennstoffen ohne Kraft-Wärme-Kopplung) zugrunde zu legen.

4. Wird jedoch Wärme aus industrieller Abwärme, aus Müllverbrennung, aus Deponie oder Gichtgas in Nah- oder Fernwärmenetze eingespeist, so fehlt ein Maßstab für die Bewertung.

5. Die von der Norm erfassten erneuerbaren Brennstoffe zeichnen sich durch die Eigenart aus, daß für die aus ihnen gewonnene Wärme keine energetischen Ressourcen aufgebraucht werden. Von vergleichbaren Verhältnissen ist auszugehen, wenn Deponiegas, Gichtgas (Abfallprodukt der Stahlerzeugung) oder Müll verbrannt wird und die Wärme über Wärmenetze zur Gebäudebeheizung verwendet wird. Die genannten Abfallstoffe dürfen daher den erneuerbaren Brennstoffen gleichgesetzt werden, wobei in Müllheizwerken der im Prozess mit verwendete Anteil nicht erneuerbarer Energieträger berücksichtigt werden muß.

6. Bei der Nutzung industrieller Abwärme zu Heizzwecken dagegen handelt es sich um einen Koppelprozess, vergleichbar dem der Kraft-Wärme-Kopplung. Es ist also vertretbar, dem ursächlichen Zweck der Produktion von Gütern einen erheblichen Teil der für den Gesamtprozess aufgewendeten Energie zuzuscheiden, wie dies bei der Kraft-Wärme-Kopplung für die Stromproduktion geschieht.

7. Da aber die produzierten Güter meist nicht rein energetisch beschreibbar sind wie der Strom, erschließen sich die in Rede stehenden industriellen Prozesse nicht ohne weiteres dem Rechenmodell für die Kraft-Wärme-Kopplung. Aufwendige energiewirtschaftliche Gutachten zur primärenergetischen Bewertung der jeweiligen Prozesse sind jedoch unangemessen; der Berechnungsaufwand ist im Sinne von §25 Abs. 1 EnEV in der Regel nicht vertretbar und würde für die an sich wünschenswerte Nutzung im Einzelfall ein Hemmnis bedeuten.

8. Vor diesem Hintergrund darf bei Wärmenetzen, die deutlich überwiegend durch Abwärme aus industriellen Produktionsprozessen gespeist werden, für Wohngebäude nach DIN V 4701-10:2003-08, geändert durch A1:2006-12 (Spalte B der Tab. C.4-1 in der geänderten Norm) derjenige Primärenergiefaktor verwendet werden, der dort für Nah- und Fernwärme angegeben ist, die zu 100 % aus Kraft-Wärme-Kopplung mit fossilen Energieträgern stammt. Für Nichtwohngebäude (und auch Wohngebäude, die nach dem Verfahren in Anlage 1 Nr. 2.1.1. EnEV berechnet werden) findet sich die analoge Regelung in DIN V 18599:2007-02, Teil 1 Tab. A.1 Spalte B.

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Zu §3 Abs. 3 und §4 Abs. 3 der Energieeinsparverordnung 2009 (Staffel 16)
Diese Auslegung ersetzt die Auslegung zu §3 Abs. 3 und §4 Abs. 3 EnEV 2009 in Staffel 11.
Fragestellung: Auslegung:

Wie ist der Primärenergie-Umwandlungsfaktor bei Fern- oder Nahwärmenetzen mit unterschiedlichen Arten der Wärmeerzeugung und der Kraft-Wärme-Kopplung zu ermitteln?

1. Nach Anlage 1 Nr. 2.1.2 EnEV ist der Jahres-Primärenergiebedarf bei Wohngebäuden nach DIN V 4701-10:2003-08, geändert durch A1:2006-12, unter Verwendung der in dieser Norm genannten Primärenergiefaktoren für den nicht erneuerbaren Anteil (Spalte B der Tab. C.4-1 in der geänderten Norm), zu berechnen. Bei Nichtwohngebäuden und auch bei Wohngebäuden, die nach dem Verfahren in Anlage 1 Nr. 2.1.1. EnEV berechnet werden, ist DIN V 18599-1:2007-02 anzuwenden; die Primärenergiefaktoren sind nach Anhang A dieser Norm zu bestimmen.

2. Für Nah- und Fernwärmenetze geben die Normen Eckwerte für die Fälle an, in denen die Wärme
- zu 70 % aus Kraft-Wärme-Kopplung mit fossilem Brennstoff
- zu 70 % aus Kraft-Wärme-Kopplung mit erneuerbarem Brennstoff
- zu 100 % aus erneuerbarem Brennstoff ohne Kraft-Wärme-Kopplung oder
- zu 100 % aus fossilem Brennstoff ohne Kraft-Wärme-Kopplung
gewonnen wird.

3. Andere Fälle, insbesondere viele Mischfälle aus der Praxis, sind mit einem in der jeweils anzuwendenden Norm angegebenen Rechenverfahren zu bestimmen. Dieses Rechenverfahren setzt einen methodischen Rahmen fest, enthält jedoch bei weitem nicht für alle Details der Berechnung eindeutige Festlegungen. In einigen Punkten enthalten die beiden nach EnEV anwendbaren Rechenverfahren sogar leicht unterschiedliche Festlegungen.

4. Mit dem Ziel, für die Berechnungen durch die Netzbetreiber eine einheitliche Auslegung für die nicht eindeutig in den Berechnungsverfahren beschriebenen Verfahrensschritte zu schaffen, hat der Branchenverband AGFW unter Einbeziehung von weiteren Fachleuten im Jahre 2009 das Arbeitsblatt FW 309-1 erarbeitet. Zum Entwurf dieses Arbeitsblattes wurde ein Einspruchsverfahren durchgeführt. Beim Entwurf der Neufassung 2011 der DIN V 18599 hat das zuständige DINGremium das Arbeitsblatt FW 309-1 als mit geltende Regel berücksichtigt.

5. Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, daß ein Vorgehen nach FW 309-1 zur Bestimmung von Primärenergiefaktoren für Wärmenetze den Vorgaben der EnEV 2009 (siehe oben zu 1.) entspricht. Allerdings gilt dies mit folgenden Einschränkungen:
a) Bei thermischen Abfallverwertungsanlagen darf der Brennstoff "Müll" zwar mit dem Primärenergiefaktor "Null" bilanziert werden, die nicht erneuerbaren Energien für den Betrieb dieser Anlagen sind jedoch stets mit zu bilanzieren, weil die unter 1. genannten technischen Regeln den Bilanzkreis so vorgeben. Deshalb sind die in Abschnitt 4.3 des Arbeitsblattes FW 309-1 diesbezüglich angegebenen Pauschalierungen für die Berechnung von Primärenergiefaktoren für die EnEV nicht anwendbar.
b) Die prozeduralen Festlegungen in der Geschäftsordnung zum Arbeitsblatt FW 309-1 sowie im Arbeitsblatt FW 609 sind bei der Berechnung von Primärenergiefaktoren nach der EnEV unbeachtlich; sie finden weder in der EnEV noch in den anzuwendenden Berechnungsregeln eine ausreichende Rechtsgrundlage.

6. Liegt von Seiten des Netzbetreibers für ein Wärmeversorgungsnetz weder ein nach vorgenannten Berechnungsverfahren ermittelter Primärenergiefaktor noch eine Angabe zur Art der Wärmegewinnung gemäß den unter Nr. 2 genannten Fällen vor, so ist bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs der ungünstigste Fall (Wärmegewinnung zu 100 % aus fossilen Brennstoffen ohne Kraft-Wärme-Kopplung) zugrunde zu legen.

Leitsatz:

Das Arbeitsblatt FW 309-1 in der vom Branchenverband AGFW im Mai 2010 veröffentlichten Fassung darf als ergänzende Festlegung zu den Berechnungsregeln der EnEV bei der Ermittlung von Primärenergiefaktoren herangezogen werden. Dabei sind die in Ziffer 5 der Antwort dargelegten Einschränkungen zu beachten. Liegen von Seiten des Wärmeversorgers für ein Gebäude keine im Einklang mit dem nach EnEV 2009 anzuwendenden Regelwerk ermittelte Primärenergiefaktoren vor, ist bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs vom ungünstigsten Fall auszugehen.

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Zu §3 Abs. 3 und §4 Abs. 3 der Energieeinsparverordnung 2013 (Staffel 19)
Diese Auslegung wurde ersetzt durch die Auslegung zu §3 Abs. 3 und §4 Abs. 3 EnEV 2013 in Staffel 22.
Fragestellung: Auslegung:

Wie ist der Primärenergie-Umwandlungsfaktor bei Fern- oder Nahwärmenetzen mit unterschiedlichen Arten der Wärmeerzeugung und der Kraft-Wärme-Kopplung zu ermitteln?

1. Nach Anlage 1 Nr. 2.1.2 EnEV ist der Jahres-Primärenergiebedarf bei Wohngebäuden nach DIN V 4701-10:2003-08, geändert durch A1: 2012-07, unter Verwendung der in dieser Norm genannten Primärenergiefaktoren für den nicht erneuerbaren Anteil (Spalte B der Tab. C.4-1 in der geänderten Norm), zu berechnen. Bei Nichtwohngebäuden und auch bei Wohngebäuden, die nach dem Verfahren in Anlage 1 Nr. 2.1.1 EnEV berechnet werden, ist DIN V 18599-1: 2011-12 anzuwenden; die Primärenergiefaktoren sind nach Anhang A dieser Norm zu bestimmen.

2. Für Nah- und Fernwärmenetze geben die Normen Eckwerte für die Fälle an, in denen die Wärme
- zu 70 % aus Kraft-Wärme-Kopplung mit fossilem Brennstoff
- zu 70 % aus Kraft-Wärme-Kopplung mit erneuerbarem Brennstoff
- zu 100 % aus erneuerbarem Brennstoff ohne Kraft-Wärme-Kopplung oder
- zu 100 % aus fossilem Brennstoff ohne Kraft-Wärme-Kopplung
gewonnen wird.

3. Andere Fälle, insbesondere viele Mischfälle aus der Praxis, sind mit einem in der jeweils anzuwendenden Norm angegebenen Rechenverfahren zu bestimmen. Dieses Rechenverfahren setzt einen methodischen Rahmen fest, enthält jedoch bei weitem nicht für alle Details der Berechnung eindeutige Festlegungen. In einigen Punkten enthalten die beiden nach EnEV anwendbaren Rechenverfahren sogar leicht unterschiedliche Festlegungen.

4. Mit dem Ziel, für die Berechnungen durch die Netzbetreiber eine einheitliche Auslegung für die nicht eindeutig in den Berechnungsverfahren beschriebenen Verfahrensschritte zu schaffen, hat der Branchenverband AGFW unter Einbeziehung von weiteren Fachleuten im Jahre 2009 das Arbeitsblatt FW 309-1 erarbeitet. Bei der Neufassung der DIN V 18599 im Jahr 2011 hat das zuständige DIN-Gremium das Arbeitsblatt FW 309-1 als mit geltende Regel berücksichtigt.

5. Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, daß ein Vorgehen nach FW 309-1 zur Bestimmung von Primärenergiefaktoren für Wärmenetze den Vorgaben der EnEV 2013 (siehe oben zu 1.) entspricht. Allerdings gilt dies mit folgender Einschränkung:
- Die prozeduralen Festlegungen in der Geschäftsordnung zum Arbeitsblatt FW 309-1 sowie im Arbeitsblatt FW 609 sind bei der Berechnung von Primärenergiefaktoren nach der EnEV unbeachtlich; sie finden weder in der EnEV noch in den anzuwendenden Berechnungsregeln eine ausreichende Rechtsgrundlage.

6. Liegt von Seiten des Netzbetreibers für ein Wärmeversorgungsnetz weder ein nach vorgenannten Berechnungsverfahren ermittelter Primärenergiefaktor noch eine Angabe zur Art der Wärmegewinnung gemäß den unter Nr. 2 genannten Fällen vor, so ist bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs der ungünstigste Fall (Wärmegewinnung zu 100 % aus fossilen Brennstoffen ohne Kraft-Wärme-Kopplung) zugrunde zu legen.

Leitsatz:

Das Arbeitsblatt FW 309-1 in der vom Branchenverband AGFW im Mai 2014 veröffentlichten Fassung darf als ergänzende Festlegung zu den Berechnungsregeln der EnEV bei der Ermittlung von Primärenergiefaktoren herangezogen werden. Dabei ist die in Ziffer 5 der Antwort dargelegte Einschränkung zu beachten. Liegen von Seiten des Wärmeversorgers für ein Gebäude keine im Einklang mit dem nach EnEV 2013 anzuwendenden Regelwerk ermittelte Primärenergiefaktoren vor, ist bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs vom ungünstigsten Fall auszugehen.

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Zu §3 Abs. 3 und §4 Abs. 3 der Energieeinsparverordnung 2013 (Staffel 22)
Diese Auslegung ersetzt die Auslegung zu §3 Abs. 3 und §4 Abs. 3 EnEV 2013 in Staffel 19.
Fragestellung: Auslegung:
Wie ist der Primärenergie-Umwandlungsfaktor bei Fern- oder Nahwärmenetzen mit unterschiedlichen Arten der Wärmeerzeugung und der Kraft-Wärme-Kopplung zu ermitteln?
Inwieweit können diese Regelungen auch auf Wärme aus gebäudeintegrierten Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen angewendet werden?
1. Nach Anlage 1 Nr. 2.1.2 EnEV ist der Jahres-Primärenergiebedarf bei Wohngebäuden nach DIN V 4701-10:2003-08, geändert durch A1:2012-07, unter Verwendung der in dieser Norm genannten Primärenergiefaktoren für den nicht erneuerbaren Anteil (Spalte B der Tabelle C.4-1 in der geänderten Norm), zu berechnen. Bei Nichtwohngebäuden und auch bei Wohngebäuden, die nach dem Verfahren in Anlage 1 Nr. 2.1.1 EnEV berechnet werden, ist DIN V 18599-1:2011-12 anzuwenden; die Primärenergiefaktoren sind nach Anhang A dieser Norm zu bestimmen.

2. Für Nah- und Fernwärmenetze geben die Normen Eckwerte für die Fälle an, in denen die Wärme
- zu 70 % aus Kraft-Wärme-Kopplung mit fossilem Brennstoff
- zu 70 % aus Kraft-Wärme-Kopplung mit erneuerbarem Brennstoff
- zu 100 % aus erneuerbarem Brennstoff ohne Kraft-Wärme-Kopplung oder
- zu 100 % aus fossilem Brennstoff ohne Kraft-Wärme-Kopplung
gewonnen wird.

3. Andere Fälle, insbesondere viele Mischfälle aus der Praxis, sind mit einem in der jeweils anzuwendenden Norm angegebenen Rechenverfahren zu bestimmen. Dieses Rechenverfahren setzt einen methodischen Rahmen fest, enthält jedoch bei weitem nicht für alle Details der Berechnung eindeutige Festlegungen. In einigen Punkten enthalten die beiden nach EnEV anwendbaren Rechenverfahren sogar leicht unterschiedliche Festlegungen.

4. Mit dem Ziel, für die Berechnungen durch die Netzbetreiber eine einheitliche Auslegung für die nicht eindeutig in den Berechnungsverfahren beschriebenen Verfahrensschritte zu schaffen, hat der Branchenverband AGFW unter Einbeziehung von weiteren Fachleuten im Jahre 2009 das Arbeitsblatt FW 309-1 erarbeitet. Bei der Neufassung der DIN V 18599 im Jahr 2011 hat das zuständige DIN-Gremium das Arbeitsblatt FW 309-1 als mit geltende Regel berücksichtigt.

5. Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, daß ein Vorgehen nach FW 309-1 - aktuelle Ausgabe Mai 2014 - zur Bestimmung von Primärenergiefaktoren für Wärmenetze den Vorgaben der EnEV 2013 (siehe oben zu 1.) entspricht. Bei Anwendung des Arbeitsblattes FW 309-1 zur Berechnung von Primärenergiefaktoren können die prozeduralen Regelungen der ergänzenden Geschäftsordnung unberücksichtigt bleiben, da sich dafür weder in der EnEV noch in den anzuwendenden Berechnungsregeln eine ausreichende Rechtsgrundlage findet.

6. Liegt von Seiten des Netzbetreibers für ein Wärmeversorgungsnetz weder ein nach vorgenannten Berechnungsverfahren ermittelter Primärenergiefaktor noch eine Angabe zur Art der Wärmegewinnung gemäß den unter Nr. 2 genannten Fällen vor, so ist bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs der ungünstigste Fall (Wärmegewinnung zu 100 % aus fossilen Brennstoffen ohne Kraft-Wärme-Kopplung) zugrunde zu legen.

7. Die Wärmenetzbetreiber sind bei der rechnerischen Bestimmung von Primärenergiefaktoren für gelieferte Wärme auf Grund von DIN V 4701-10:2003-08 Abschnitt 5.4 bzw. DIN V 18599-1:2011-12 Anhang A an die genannten technischen Regelwerke gebunden, wenn diese Primärenergiefaktoren bei energetischen Nachweisrechnungen Verwendung finden sollen. Sie sind gemäß §26 EnEV 2013 jedoch nicht Adressaten der Energieeinsparverordnung. Somit sind besondere, ausschließlich an den Adressatenkreis der Verordnung gerichtete Maßgaben für sie nicht wirksam. Hierzu zählt auch die Regelung in Anlage 1 Nr. 2.1.1 Satz 4 und 5 EnEV 2013, wo für die Adressaten der Verordnung die Berücksichtigung flüssiger oder gasförmiger Biomasse als erneuerbare Brennstoffe abweichend zu den vorgenannten technischen Regeln auf Fälle begrenzt wird, in denen die genannten biogenen Brennstoffe in "unmittelbarem räumlichen Zusammenhang" zu dem Gebäude erzeugt werden1. Auf viele räumlich weit ausgedehnte Wärmenetze wäre diese gebäudebezogene Vorschrift auch nicht zweifelsfrei anwendbar.

8. DIN V 4701-10:2003-08 regelt in Abschnitt 5.3.4.2.4, daß auch Wärme aus dezentraler Kraft-Wärmekopplung durch gebäudeintegrierte Anlagen (BHKW) wie Wärme aus einer außerhalb angeordneten Anlage zur Kraft-Wärme-Kopplung behandelt werden darf, das heißt sie kann mit einen Primärenergiefaktor angerechnet werden, der nach den oben beschriebenen Regeln berechnet wird. Dasselbe gilt auch bei Berechnungen nach DIN V 18599: 2011-12, in deren Teil 1 Anhang A.2 entsprechende Hinweise gegeben sind. Diese Berechnungsregeln gehen virtuell davon aus, daß sich die Anlage außerhalb der Systemgrenze des Gebäudes befindet, mit dem Zweck, den in der Anlage für die Lieferung in das Verbundnetz produzierten Strom außerhalb der Bilanzgrenze zu halten. Die Gleichsetzung mit externen Anlagen gilt deshalb unabhängig davon, ob die gebäudeinterne KWK-Anlage vom Gebäudeeigentümer oder von Dritten betrieben wird.

1 Ein solcher "unmittelbarer räumlicher Zusammenhang" ist bei gasförmiger Biomasse auch dann gegeben, wenn - unabhängig von der tatsächlichen Entfernung - zwischen Erzeugungsort und Gebäude eine unmittelbare Rohrleitungsverbindung ohne Zwischenschaltung eines öffentlichen Gas-Verteilnetzes vorhanden ist.

Leitsatz:
Auf Grundlage des technischen Regelwerks, das für Berechnungen nach der EnEV 2013 anzuwenden ist, dürfen für Wärme aus Wärmenetzen neben Standardwerten auch örtliche Primärenergiefaktoren nach vorgegebenen Regelungen ermittelt werden. Das Arbeitsblatt FW 309-1 in der vom Branchenverband AGFW im Mai 2014 veröffentlichten Fassung darf bei der Ermittlung von Primärenergiefaktoren herangezogen werden.
Liegen von Seiten des Wärmeversorgers für ein Gebäude keine im Einklang mit dem nach EnEV 2013 anzuwendenden Regelwerk ermittelte Primärenergiefaktoren vor, ist bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs vom ungünstigsten Fall auszugehen.
Wird im Gebäude Wärme aus dort aufgestellten Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung verwendet, so können nach den einschlägigen Normen diese Anlagen - wegen ihrer Stromerzeugung für das Verbundnetz - wie externe Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen behandelt und die Primärenergiefaktoren wie bei externen Anlagen berechnet werden.
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Zu §3 Abs. 3 Nr. 1 der Energieeinsparverordnung 2002 (Staffel 1)

Diese Auslegung ist durch die erste Verordnung zur Änderung der EnEV 2004 gegenstandslos geworden.
Fragestellung:   Auslegung:
a) Unter welchen Bedingungen können Fern- oder Nahwärmelieferungen dem Kriterium "70 % aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen" zugeordnet werden und die Regelung nach §3 Abs. 3 in Anspruch genommen werden?

b) Welcher Primärenergie-Umwandlungsfaktor ist bei Fern- oder Nahwärmenetzen mit unterschiedlichen Arten der Wärmeerzeugung zu verwenden?

  1. Im Rechenverfahren nach DIN V 4701-10, auf das die EnEV nach §3 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nr. 2.1.1 verweist und das im Grundsatz auch als Grundlage für die Bestimmung des Grenzwertes nach §3 Abs. 3 Nr. 1 gelten muß, kann der für den Nachweis erforderliche Primärenergiefaktor für Fern- oder Nahwärme pauschal nach Tab. C.4-1 oder durch Berechnung nach Nr. 5.4.1 oder 5.4.2 der Norm ermittelt werden.

2. Bei der pauschalen Ermittlung nach Tab. C.4-1 kann als Randbedingung entweder die Bereitstellung der Wärme durch Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Anlagen; Primärenergiefaktor bei fossilen Brennstoffen: 0,7; bei erneuerbaren Brennstoffen: 0,0) oder durch Heizwerke (Primärenergiefaktor bei fossilen Brennstoffen: 1,3; bei erneuerbaren Brennstoffen: 0,1) angenommen werden. Erfolgt eine Wärmebereitstellung vollständig auf eine der genannten Arten, kann der Planer die pauschalen Faktoren nutzen.

3. In der Regel liegt jedoch ein Mischfall unterschiedlicher Wärmeerzeuger vor. Für diese Fälle haben die genannten pauschalen Angaben keine Gültigkeit. Der Primärenergiefaktor muß in diesem Fall für das konkrete Wärmeversorgungssystem nach Nr. 5.4.1 (oder im Falle geplanter Netze nach 5.4.2) der Norm DIN V 4701-10 ermittelt werden. Die Ermittlung darf gemäß Nr. 5.4.1 DIN V 4701-10 nur auf der Grundlage "... der buchhalterischen Jahresabschlußbilanz und kaufmännisch nachweisbarer Energiebilanzen ..." erfolgen; zumindest bei geplanten Netzen nur durch unabhängige Sachverständige. Sie ist nicht Aufgabe des Planers. Stammt die Wärme eines Fern- oder Nahwärmenetzes nicht ausschließlich aus KWK-Anlagen oder aus Heizwerken mit erneuerbarem Brennstoff und hat der Wärmelieferant den Primärenergiefaktor des Netzes nicht nach der technischen Regel bestimmt und vorgelegt, so ist der Primärenergiefaktor der Wärme mit 1,3 anzusetzen.

4. Die Regelung nach §3 Abs. 3 Nr. 1 EnEV, nach der die Begrenzung des Jahres-Primärenergiebedarfes nicht erforderlich ist, kann in Anspruch genommen werden, wenn
- ein ausschließlich aus KWK-Anlagen gespeistes Fern- oder Nahwärmenetz zu mindestens 70 von Hundert den Nutzenergiebedarf abdeckt oder
- ein zu 70 von Hundert aus KWK-Anlagen gespeistes Fern- oder Nahwärmenetz vollständig den Nutzenergiebedarf abdeckt oder
- eine zwischen diesen Varianten liegende Situation mit gleicher Gesamtwirkung vorliegt.

5. Die Regelung des §3 Abs. 3 Nr. 1 kann also dann in Anspruch genommen werden, wenn der Endenergiebedarf des Gebäudes aus "Nicht-KWK-Quellen" 30 % des Nutzenergiebedarfs nicht übersteigt. Diese Auslegung steht im Einklang mit der Begründung der Bundesregierung zur Verordnung. Der Nutzenergiebedarf des Gebäudes besteht gemäß Definition der Norm DIN V 4701-10, auf die Anhang 1 Nr. 2.1.1 EnEV diesbezüglich verweist, aus dem Wärmebedarf für Heizen und Lüften (Heizwärmebedarf und Trinkwasserwärmebedarf ). Letzterer ist verordnungsgemäß bei Wohngebäuden mit 12,5 kWh/m²a, in den übrigen Fällen mit "Null" anzusetzen.

6. Die Regelung des §3 Abs. 3 Nr. 1 muß nicht zwingend in Anspruch genommen werden. Für die Mehrzahl der Fälle ist ein Nachweis der Begrenzung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach DIN V 4701-10 möglich und nach der Verordnung auch zulässig. Es ist ferner davon auszugehen, daß sich dabei für den Bauherrn im Allgemeinen keine schärferen materiellen Anforderungen ergeben als im Falle der Inanspruchnahme der Regelung des §3 Abs. 3 Nr. 1.

7. Die vorstehende Auslegung gilt auch für die Bewertung von Fern- und Nahwärmenetzen, in denen teilweise Wärme aus erneuerbarer Energie (zum Beispiel Geothermie, Deponiegas, etc.) zum Einsatz kommt. Auch hier muß der Primärenergiefaktor für das konkrete Wärmeversorgungssystem nach Nr. 5.4.1 oder 5.4.2 der Norm DIN V 4701-10 ermittelt werden. Es wird angeregt, daß die Wärmewirtschaft Maßnahmen zur Ermittlung und Veröffentlichung der benötigten Kennwerte ergreift, um Fehlentwicklungen vorzubeugen.

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Zu §3 Abs. 3 Nr. 2 der Energieeinsparverordnung 2002 (Staffel 1)

Fragestellung :   Auslegung :
Die Energieeinsparverordnung nimmt Gebäude von der Begrenzung des Jahres-Primärenergiebedarfs aus, die "mindestens zu 70 von Hundert durch erneuerbare Energien mittels selbsttätig arbeitender Wärmeerzeuger" beheizt werden.

a) Welche erneuerbaren Energien sind gemeint?

b) Auf welcher Grundlage ist der genannte Grenzwert zu bestimmen?

c) Was ist unter dem Begriff "selbsttätig arbeitender Wärmeerzeuger" zu verstehen?

d) Inwieweit sind Wärmepumpen von dieser Regelung erfaßt?

e) Darf beim Einsatz erneuerbarer Energien auch ein Nachweis über die Begrenzung des Jahres-Primärenergiebedarfs geführt werden?

  1. Der Begriff "erneuerbare Energien" ist in §2 Nr. 5 EnEV definiert: "Im Sinne dieser Verordnung... sind erneuerbare Energien zu Heizungszwecken, zur Warmwasserbereitung oder zur Lüftung von Gebäuden eingesetzte und im räumlichen Zusammenhang dazu gewonnene Solarenergie, Umweltwärme, Erdwärme und Biomasse..."

2. Im Rechenverfahren nach DIN V 4701-10, auf das die EnEV bezüglich des Nachweises der Begrenzung des Jahres-Primärenergiebedarfs verweist und das im Grundsatz auch als Grundlage für die Bestimmung des Grenzwertes nach §3 Abs. 3 Nr. 2 gelten muß, wird erneuerbaren Energien - soweit sie dort behandelt werden - der Primärenergiefaktor "Null" zugewiesen, dieser jedoch bereits eingerechnet in der jeweiligen Erzeugeraufwandszahl. Damit sind erneuerbare Energien weder auf der Endenergie-Ebene noch auf der Primärenergie-Ebene als Anteil des Energiebedarfs definierbar, und lassen sich somit auf diesen Ebenen auch als Prozent-Anteil nicht angeben. Folglich kann sich die Verordnung als Bezugsgröße "100 %" nur auf die Bedarfsebene beziehen.

3. Die Regelung des §3 Abs. 3 Nr. 2 kann also dann in Anspruch genommen werden, wenn der Endenergiebedarf des Gebäudes aus nicht-erneuerbaren Quellen 30 % des Nutzenergiebedarfs nicht übersteigt. Diese Auslegung steht im Einklang mit der Begründung der Bundesregierung zur Verordnung. Der Nutzenergiebedarf des Gebäudes besteht gemäß Definition der DIN V 4701-10, auf die Anhang 1 Nr. 2.1.1 EnEV diesbezüglich verweist, aus dem Wärmebedarf für Heizen und Lüften (Heizwärmebedarf) und dem Bedarf für Trinkwassererwärmung (Trinkwasserwärmebedarf ). Letzterer ist verordnungsgemäß bei Wohngebäuden mit 12,5 kWh/m²a, in den übrigen Fällen mit "Null" anzusetzen.

4. Das Verordnungsziel läßt sich nur dann erreichen, wenn die verwendete Anlagentechnik eine im Sinne der energiebezogenen Merkmale - hier also des Anteils erneuerbarer Energien - stabile Betriebsweise erlaubt. Da dies nur bei selbsttätig arbeitenden Wärmeerzeugern gewährleistet ist, schränkt die Verordnung die Inanspruchnahme der begünstigenden Sonderregelung an dieser Stelle auf solche Wärmeerzeuger ein. Es bleibt jedoch die Frage, welche Funktionen selbsttätig sein müssen. Vor dem Hintergrund der genannten Zielvorstellung können insbesondere die Förderung des Brennstoffs und die Entaschung, die insbesondere bei biogenen Brennstoffen erforderlich sind, durchaus nicht-selbsttätig erfolgen, nicht jedoch der eigentliche Prozeß der Wärmeerzeugung. Dem stünde bei Zentralheizungen auch die Vorschrift des §12 Abs. 1 entgegen, die nur bei selbsttätigen Wärmeerzeugern erfüllt werden kann.

5. Wärmepumpen gewinnen unter Nutzung eines Anteils nicht-erneuerbarer Energie - im Allgemeinen Strom - einen weiteren Anteil Energie hinzu, bei dem es sich im Allgemeinen um Umweltwärme in Sinne von §2 Nr. 5 handelt. Im Regelfall sind sie "selbsttätig arbeitende Wärmeerzeuger". Zur Inanspruchnahme der Regelung des §3 Abs. 3 Nr. 2 ist Nr. 3 dieser Auslegung zu beachten.

6. Die Regelung des §3 Abs. 3 Nr. 2 muß bei Vorliegen der Voraussetzungen nicht zwingend in Anspruch genommen werden. Für die Mehrzahl der Einsatzformen erneuerbarer Energien ist ein Nachweis der Begrenzung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach DIN V 4701-10 möglich und nach der Verordnung auch zulässig. Es ist ferner davon auszugehen, daß sich dabei für den Bauherrn keine schärferen materiellen Anforderungen ergeben als im Falle der Inanspruchnahme der Ausnahme.

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Zu §3 Abs. 3 Nr. 3 der Energieeinsparverordnung 2002 (Staffel 1)
Fragestellung: Auslegung:

a) Wie ist bei Anbauten über 100 m³ Gebäudevolumen, die an die Heizungsanlage des bestehenden Gebäudes angeschlossen werden sollen, diese Heizungsanlage zu bewerten, wie ist der Jahres- Primärenergiebedarf des Anbaus zu berechnen?

b) Wie ist die Heizungsanlage bei Neubauten zu bewerten, die aus einem Gebäudeteil mit niedrigen Innentemperaturen (zum Beispiel gewerblicher Lagerraum) und einem Gebäudeteil mit normalen Innentemperaturen (zum Beispiel Büro/Verwaltung) bestehen, wenn beide Gebäudeteile von derselben Heizungsanlage versorgt werden?

Wie ist der Jahres-Primärenergiebedarf des Gebäudeteils mit normalen Innentemperaturen zu berechnen?

 

1. Für Anbauten über 100 m3 sind die Regelungen nach §7 nicht einschlägig; demnach ist nach §8 Abs. 3 im Grundsatz ein Nachweis wie bei zu errichtenden Gebäuden zu führen. Für den Nachweis der Begrenzung des Jahres-Primärenergiebedarfs von Gebäuden sind in §3 Abs. 2 in Verbindung m. Anhang 1 EnEV die Nachweisverfahren eindeutig festgelegt. Dazu wird hinsichtlich des Rechengangs für die primärenergetische Bewertung der Anlagentechnik statisch auf DIN V 4701-10 verwiesen.

2. Diese Norm ist ausschließlich für neue Gebäude mit normalen Innentemperaturen gültig, zumal sie auf Annahmen aufbaut, die nur für diese Gebäudegruppe zutreffen.

3. Nach §3 Abs. 3 Nr. 3 muß der Jahres-Primärenergiebedarf nicht begrenzt werden bei Gebäuden, die "beheizt werden ...überwiegend durch Einzelfeuerstätten für einzelne Räume oder Raumgruppen sowie sonstige Wärmeerzeuger, für die keine Regeln der Technik vorliegen". Für diese Gebäude darf der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust 76 v. H. des jeweiligen Tabellenwerts nach Anhang 1, Tab. 1 Spalte 5 nicht überschreiten. Mit dieser Regelung soll erreicht werden, daß sich auch dann eindeutige materielle Anforderungen an die bauliche Ausführung ergeben, wenn die Nachweisrechnung für den Jahres-Primärenergiebedarf nicht durchführbar ist. Im Gegensatz zum Verordnungstext spricht die Begründung allgemein von "Beheizungsformen" und "Techniken", so daß davon ausgegangen werden kann, daß der Begriff "Wärmeerzeuger" im weiteren Sinne zu verstehen ist, das heißt sich auf die Gesamtheit des Heizungssystems bezieht.

4. Wenn eine Heizungsanlage - wie in den hier in Rede stehenden Fällen - auch Wärme für Gebäudeteile bereitstellt, für die DIN V 4701-10 keine Nachweisregeln für den Jahres-Primärenergiebedarf enthält, ist demzufolge auch für einen anderen Gebäudeteil der Jahres-Primärenergiebedarf nicht zu begrenzen, für den er auf Grund der Regelungen des §3 Abs. 1 eigentlich zu begrenzen wäre. Hier darf aber der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust 76 % des jeweiligen Höchstwertes nach Anhang 1, Tab. 1, Spalte 5 nicht überschreiten.

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Zu §3 Abs. 4 und §7 Abs. 1 der Energieeinsparverordnung 2013 (Staffel 20)
Diese Auslegung wurde ersetzt durch die Auslegung zu §14 und §11 GEG 2020 in Staffel 26.
Fragestellung: Auslegung:
Für welche Räume sind die Festlegungen in DIN 4108-2: 2013-02 für die Bemessung des sommerlichen Wärmeschutzes und des Mindestwärmeschutzes relevant? 1. Die EnEV 2013 verweist hinsichtlich der Anforderungen und Berechnungen zum sommerlichen Wärmeschutz für Wohngebäude in Anlage 1 Nr. 3 auf DIN 4108-2: 2013-02; auf Nichtwohngebäude ist auf Grund von Anlage 2 Nr. 4 dieselbe Vorschrift entsprechend anzuwenden.

2. Im Vorwort zu dieser technischen Regel ist folgender Zweck angegeben: "Durch Mindestanforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach Abschnitt 8 soll die sommerliche thermische Behaglichkeit in Aufenthaltsräumen sichergestellt und eine hohe Erwärmung der Aufenthaltsräume vermieden und der Energieeinsatz für Kühlung vermindert werden."

3. Im Abschnitt 1 dieser Norm wird diesem Ziel dadurch Rechnung getragen, daß ihr Geltungsbereich hinsichtlich des sommerlichen Wärmeschutzes auf "beheizte Räume" im Sinne der Definition Nr. 3.1.8 dieser Norm

"Raum, beheizt - Raum, der bestimmungsgemäß dauernd (z. B. Wohnraum) oder gelegentlich (z. B. Hobbyraum, Gästezimmer) auf übliche Raumtemperatur 19 °C beheizt wird oder beheizbar ist, unabhängig davon, ob die tatsächliche Beheizung durch den Nutzer erfolgt oder nicht, dabei kann ein Raum direkt oder über Raumverbund beheizt sein".

beschränkt wird. Es ist davon auszugehen, daß eine bestimmungsgemäße Beheizung auf das genannte Temperaturniveau in der Regel nur bei typischen Aufenthaltsräumen gegeben ist.

4. Im Einklang mit der Vorgehensweise nach DIN 4108-2: 2013-02 dürfen nach Anlage 1 Nr. 3.1.1 Satz 2 EnEV 2013 die Berechnungen - unabhängig von der hierfür ausgewählten Berechnungsalternative - auf Räume oder Raumbereiche begrenzt bleiben, für welche die Berechnungen zu den höchsten Anforderungen führen würden. Diese Räume werden auf Grund früherer Fassungen der DIN 4108-2 in der Fachliteratur auch als "kritische Räume" bezeichnet. Um dem zitierten Zweck der DIN 4108-2 sowie der darauf verweisenden Vorschriften der EnEV 2013 gerecht zu werden, sind bei der Auswahl der "kritischen Räume" ausschließlich beheizte Räume im Sinne der oben zitierten Definition Nr. 3.1.8 zu berücksichtigen.

5. Hinsichtlich des Mindestwärmeschutzes verweist §7 Abs. 1 EnEV 2013 auf "anerkannte Regeln der Technik". Daß hiermit konkret DIN 4108-2: 2013-02 gemeint ist, kann auch aus der direkten Verweisung auf diese Norm in §10 Abs. 3 EnEV 2013 hinsichtlich des Mindestwärmeschutzes auf ebendiese Normausgabe geschlossen werden. Die Mehrheit der Anforderungen in DIN 4108-2: 2013-02 zum Mindestwärmeschutz ist auf "beheizte Räume" nach der Definition Nr. 3.1.8 bezogen.

Leitsatz:
Bei Berechnungen zur Bemessung des sommerlichen Wärmeschutzes ist zu beachten, daß die in Anlage 1 Nr. 3.1.1 EnEV 2013 in Bezug genommene Norm DIN 4108-2: 2013-02 den Geltungsbereich der dort gestellten Anforderungen im Wege einer engeren Begriffsbestimmung für "beheizte Räume" eingrenzt und somit - wie früher in diesem Kontext - faktisch nur bei "Aufenthaltsräumen" Anforderungen gestellt werden. Vergleichbares gilt auch für den Mindestwärmeschutz nach §7 Abs. 1 EnEV 2013.
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Zu §14 und §11 des Gebäudeenergiegesetzes 2020 (Staffel 26)
Diese Auslegung ersetzt die Auslegung zu §3 Abs.4 und §7 Abs. 1 EnEV 2013 in Staffel 20.
Fragestellung: Auslegung:
Für welche Räume sind die Festlegungen in DIN 4108-2: 2013-02 für die Bemessung des sommerlichen Wärmeschutzes und des Mindestwärmeschutzes relevant?

1. §14 GEG 2020 verweist hinsichtlich der Anforderungen und Berechnungen zum sommerlichen Wärmeschutz für Wohngebäude und Nichtwohngebäude auf DIN 4108-2: 2013-02.

2. Im Vorwort zu dieser technischen Regel ist folgender Zweck angegeben: "Durch Mindestanforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach Abschnitt 8 soll die sommerliche thermische Behaglichkeit in Aufenthaltsräumen sichergestellt und eine hohe Erwärmung der Aufenthaltsräume vermieden und der Energieeinsatz für Kühlung vermindert werden."

3. Im Abschnitt 1 dieser Norm wird diesem Ziel dadurch Rechnung getragen, daß ihr Geltungsbereich hinsichtlich des sommerlichen Wärmeschutzes auf "beheizte Räume" im Sinne der Definition Nr. 3.1.8 dieser Norm

"Raum, beheizt - Raum, der bestimmungsgemäß dauernd (z. B. Wohnraum) oder gelegentlich (z. B. Hobbyraum, Gästezimmer) auf übliche Raumtemperatur 19 °C beheizt wird oder beheizbar ist, unabhängig davon, ob die tatsächliche Beheizung durch den Nutzer erfolgt oder nicht, dabei kann ein Raum direkt oder über Raumverbund beheizt sein".

beschränkt wird. Es ist davon auszugehen, daß eine bestimmungsgemäße Beheizung auf das genannte Temperaturniveau in der Regel nur bei typischen Aufenthaltsräumen gegeben ist.

4. Im Einklang mit der Vorgehensweise nach DIN 4108-2: 2013-02 Abschnitt 8 ist der Nachweis zur Einhaltung der Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach 8.3 mindestens für den Raum zu führen, der im Rahmen des Anwendungsbereichs zu den höchsten Anforderungen führt. Derartige Räume werden auf Grund früherer Fassungen der DIN 4108-2 in der Fachliteratur auch als "kritische Räume" bezeichnet. Um dem zitierten Zweck der DIN 4108-2 sowie der darauf verweisenden Vorschriften gerecht zu werden, sind bei der Auswahl der "kritischen Räume" ausschließlich beheizte Räume im Sinne der oben zitierten Definition Nr. 3.1.8 zu berücksichtigen.

5. Hinsichtlich des Mindestwärmeschutzes verweist §11 Absatz 1 GEG 2020 auf DIN 4108-2: 2013-02 und DIN 4108-3: 2018-10. Die Mehrheit der Anforderungen in DIN 4108-2: 2013-02 zum Mindestwärmeschutz ist auf "beheizte Räume nach der Definition Nr. 3.1.8 bezogen.

Leitsatz:
Bei Berechnungen zur Bemessung des sommerlichen Wärmeschutzes ist zu beachten, daß die in §14 GEG 2020 in Bezug genommene Norm DIN 4108-2: 2013-02 den Geltungsbereich der dort gestellten Anforderungen im Wege einer engeren Begriffsbestimmung für "beheizte Räume" eingrenzt und somit - wie früher in diesem Kontext - faktisch nur bei "Aufenthaltsräumen" Anforderungen gestellt werden. Vergleichbares gilt auch für den Mindestwärmeschutz nach §7 Abs. 1 EnEV 2013.
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Zu §4 und §9 der Energieeinsparverordnung 2013 (Staffel 20)
Fragestellung: Auslegung:
In der EnEV werden "Tore" als Bauteil nicht explizit erwähnt. Wie sind Tore vor diesem Hintergrund im Rahmen der Nachweise für Neubauten und im Bestand zu berücksichtigen?

- Wie werden Tore bei der Nachweisführung für Neubauten oder unter Anwendung des §9 Abs. 1 Satz 2 EnEV 2013 (140%-Nachweis) berücksichtigt?

- Welche Anforderungen werden an den Austausch von Toren gestellt?

1. In der Praxis kommt es hin und wieder zu Unsicherheiten bezüglich der Behandlung von Toren, da "Tore" als Bauteil in der EnEV nicht erwähnt werden. Aufgrund ihrer andersartigen Konstruktion und der ansonsten unterschiedlichen baurechtlichen Bewertung sind Tore auch nicht als Außentüren zu behandeln, die - im Unterschied zu Toren - in der EnEV explizit als Bauteil genannt werden. DIN 4108-4: 2013-02 definiert Tore als "Eine Einrichtung, um eine Öffnung zu schließen, die in der Regel für die Durchfahrt von Fahrzeugen vorgesehen ist."  (Abschnitt 7 Tabelle 14 Fußnote). Tore sind somit von Außentüren zu unterscheiden.

2. Für Elemente, für die im Referenzgebäude keine Festlegungen enthalten sind, hat die Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz bereits eine Auslegung veröffentlicht. Dementsprechend sind auch Tore in Anwendung der Auslegung "Zu Anlage 1 Nr. 1.1 und Anlage 2 Nr. 1.1 EnEV 2013 (Elemente des Referenzgebäudes, für die in der EnEV keine Festlegungen enthalten sind)" sowohl im Referenzgebäude als auch im Ist-Gebäude mit ihren realen Flächen und Eigenschaften zu berücksichtigen.

3. Beim Nachweis der Einhaltung der Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten bei Nichtwohngebäuden nach Anlage 2 Tabelle 2 EnEV 2013 sind Tore weder als "opake Bauteile" noch als - gegebenenfalls. auch teiltransparente Verschlüsse von Gebäudeöffnungen - "transparente Bauteile" zu berücksichtigen. Tore bleiben (wie auf Grund von Anlage 2 Nr. 1.3 EnEV 2013 auch die Türen) beim Nachweis des mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten vollständig unberücksichtigt. Dies trifft sinngemäß auch zu auf andere, in Anlage 2 Tabelle 1 nicht mit Referenzausführungen bedachte Sondereinbauten in Öffnungen von Nichtwohngebäuden (z. B. Förderanlagen, Warenautomaten usw.).

4. Im Falle des Nachweises für Bestandsmaßnahmen nach §9 Abs. 1 Satz 2 EnEV 2013 (140%-Nachweis) gelten für die Berechnungen die oben genannten Ausführungen nach den Nrn. 2 und 3 gleichermaßen.

5. Bei Änderungen an Bauteilen gelten die Anforderungen gemäß §9 Abs. 1 Satz1 in Verbindung mit Anlage 3 EnEV 2013 und nur für die dort genannten Bauteile. Auch hier werden Tore nicht genannt, so daß im Bestand - z. B. im Falle des Austausches oder der Änderung - an Tore grundsätzlich keine Anforderungen gestellt werden. (Die in Anlage 3 EnEV 2013 genannte Norm DIN 4108-4 "Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden - Teil 4: Wärme- und feuchteschutztechnische Bemessungswerte", die auch Bemessungswerte für Tore enthält, ist hier nur in Zusammenhang mit Bemessungswerten für Fenster in Bezug genommen.)

Leitsatz:
Die EnEV stellt keine Anforderungen an Tore, auch nicht bei Maßnahmen im Bestand. Bei der Nachweisführung für Neubauten und im Bestand sind Tore im Referenzgebäude mit derselben energetischen Qualität wie im Ist-Gebäude zu berücksichtigen und bleiben bei Nichtwohngebäuden bei der Berechnung des mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten vollständig unberücksichtigt.
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Zu §4 Abs. 2 der Energieeinsparverordnung 2007 (Staffel 10)
Diese Auslegung wurde ersetzt durch die Auslegung zu §4 Abs. 2 EnEV 2009 in Staffel 11.
Fragestellung: Auslegung:

Dürfen der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Nichtwohngebäudes eigene, individuell entwickelte Nutzungen zugrunde gelegt werden?

Dürfen die Nutzungsrandbedingungen der DIN V 18599 Teil 10 (2007-02) Tabellen 4 bis 6 verändert werden?

1. Ausgangslage
Die EnEV 2007 und die EnEV 2009 unterteilen die vielfältigen möglichen Nutzungsarten von Nichtwohngebäuden für Zwecke der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs in unterschiedliche Nutzungen (DIN V 18599-10 Tab. 4). Diesen Nutzungen werden jeweils gemeinsame (Tab. 5) und spezielle (Tabellen 4 und 6) Nutzungsrandbedingungen zugeordnet. Im Folgenden werden die Nutzungen auch als "Katalognutzungen" bezeichnet. Wird der Jahres-Primärenergiebedarf eines konkreten Nichtwohngebäudes berechnet, ist das Gebäude einer oder gegebenenfalls - im Rahmen der Zonierung - mehreren der Nutzungen zuzuordnen. Die jeweils der Nutzung zugeordneten Nutzungsrandbedingungen dürfen vom Anwender im Einzelfall grundsätzlich nicht abgewandelt werden. Dies ergibt sich aus der Bestimmung in Anlage 2 Nr. 2.1.3 Satz 1 EnEV 2007. Diese Vorgabe des Verordnungsgebers verdrängt die Öffnungsklausel zugunsten individueller Nutzungsrandbedingungen im technischen Regelwerk (siehe DIN V 18599-10 Abschnitt 6, erster Absatz sowie Überschrift zu Tab. 4 "Richtwerte").

2. Abweichende Nutzungen und Nutzungsrandbedingungen
Es sind Gebäudenutzungen denkbar, die entweder keiner typisierten Nutzung zugeordnet werden können oder die zwar einer bestimmten Nutzung zuzuordnen sind, deren konkrete "Betriebsbedingungen" aber von den typisierten Nutzungsrandbedingungen der oben genannten Tabellen abweichen. Hier sind folgende Grundsätze zu beachten:

a) Abweichende Nutzungen
Für den Fall einer von Tab. 4 abweichenden Nutzung läßt Anlage 2 Nr. 2.3.2 EnEV 2007 zu Vorgehensweisen zu:
- Satz 1: Verwendung des Nutzungsprofils Nr. 17 in DIN V 18599-10:2007-02 Tab. 4 oder
- Satz 2: individuelle Bestimmung eines Nutzungsprofils "auf der Grundlage der DIN V 18599-10:2007-02 unter Anwendung gesicherten allgemeinen Wissensstandes".
Satz 1 beschränkt sich nach seinem Wortlaut auf eine abweichende Nutzung. Ein Recht zur Abwandlung der typisierten Nutzungsrandbedingungen für die Nutzung 17 sieht die Bestimmung nicht vor. Wer diese Alternative anwendet, muß die vorgegebenen Nutzungsrandbedingungen verwenden. Die durch Satz 2 eröffnete Möglichkeit, eine individuelle Nutzung zu entwerfen, schließt grundsätzlich auch die Entwicklung individueller Nutzungsrandbedingungen ein. Satz 2 ist nicht anwendbar, wenn die konkrete Nutzung einer der Nutzungen der Tab. 4 zugeordnet werden kann (und damit auch muß). Satz 1 ist nach seinem Standort in Anlage 2 EnEV 2007 jedenfalls in Fällen der Zonierung anzuwenden. Die Bestimmung hat aber allgemeine Bedeutung über den Fall der Zonierung hinaus. Sie gilt allgemein auch in Fällen, in denen eine Zonierung nicht in Betracht kommt. Der Wortlaut des Satzes 2 enthält dementsprechend auch keinen Anhaltspunkt für eine Beschränkung des Anwendungsbereichs auf Zonierungsfälle.

b) Abweichende Nutzungsrandbedingungen
Im Zusammenhang mit einer Katalognutzung kann der EnEV 2007 keine Erlaubnis zur Verwendung spezieller Nutzungsrandbedingungen, die von den typisierten Nutzungsrandbedingungen der genannten technischen Regel abweichen, entnommen werden. Eine individuelle Abwandlung von Nutzungsrandbedingungen für eine Katalognutzung ist damit grundsätzlich unzulässig.

3. Vorgehen in Fällen einer abweichenden Nutzung
Bei Anwendung des Satzes 2 der Anlage 2 Nr. 2.3.2 EnEV 2007 (oben 2a.) gilt Folgendes:
Die Angaben für Nutzungsrandbedingungen in Tab. 4 der DIN V 18599-10:2007-02 beruhen auf den jeweils zugehörigen Nutzungsprofilen in Anhang A dieses Normteils. Die Herleitung der Angaben in Tab. 4 kann damit transparent nachvollzogen werden. Soll bei einer Berechnung eine individuelle Nutzung zugrunde gelegt werden, ist diese analog dazu herzuleiten. Es ist vor allem zu beachten, daß es sich bei den einzelnen Randbedingungen nicht um die aus anderen technischen Regeln bekannten Grundlagen für die Bemessung der verwendeten Anlagentechnik (zum Beispiel Heiz- oder Kühllasten), sondern um jeweils mittlere, bei der Nutzung regelmäßig zu erwartende Betriebsbedingungen handelt. Unabhängig von der statischen Verweisung der EnEV auf die Ausgabe 2007-02 der DIN V 18599-10 kann davon ausgegangen werden, daß neue Nutzungsprofile "auf der Grundlage der DIN V 18599-10:2007-02 unter Anwendung gesicherten allgemeinen Wissensstandes" entwickelt wurden und ihre Anwendung in Einzelfällen im öffentlich-rechtlichen Bereich somit zulässig ist, wenn das Nutzungsprofil unter Berücksichtigung des (noch nicht veröffentlichten) neuen "Teil 100" der DIN V 18599 erarbeitet worden ist und soweit die in Anlage 2 Nr. 2.3.2 EnEV 2007 dargestellten Bedingungen vorliegen. In "Teil 100" werden Profile aus dem Gewerbe- und dem Gesundheitsbereich behandelt, die im Rahmen eines vom Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung beauftragten Forschungsprojektes in Einklang mit DIN V 18599-10:2007-02 entwickelt wurden.

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Zu §4 Abs. 2 der Energieeinsparverordnung 2007 (Staffel 10)
Diese Auslegung wurde ersetzt durch die Auslegung zu §4 Abs. 2 EnEV 2009 in Staffel 11.
Fragestellung: Auslegung:

Unter welchen Voraussetzungen können für Berechnungen nach der Energieeinsparverordnung in Zonen eines Nichtwohngebäudes niedrige Innentemperaturen, unter welchen Voraussetzungen normale Innentemperaturen zugrunde gelegt werden?

Wie sind in dieser Hinsicht die Zonen Nr. 6 und 7 (Einzelhandel/Kaufhaus) zu behandeln?

1. Die EnEV 2007 verweist in Anlage 2 für die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs (Nr. 2.1.1) und des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmetransferkoeffizienten (Nr. 2.1.2) von Nichtwohngebäuden auf die Nutzungsrandbedingungen nach den Tabellen 4 bis 8 in DIN V 18599-10:2007-02 (Nr. 2.1.3). Dort sind nach Tab. 5 alternativ als "Soll-Innentemperaturen im Heizfall"angegeben:
- 21 °C als Regelfall ("normale Innentemperaturen") und
- 17 °C für Nutzungen mit Soll-Temperaturen im Heizfall von weniger als 19 °C ("niedrige Innentemperaturen"). Zu den Nutzungsprofilen nach Tab. 4 wird in Tab. 5 jedoch kein fester Zusammenhang hergestellt, womit prinzipiell jede Kombination zulässig ist.

2. Während nach der Wärmeschutzverordnung niedrige Innentemperaturen lediglich bei bestimmten Betriebsgebäuden zugrunde gelegt werden durften, fasste die Energieeinsparverordnung vom 16. November 2001 ("EnEV 2002") den Begriff der Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen erheblich weiter. Die DIN V 18599 führt diese Sichtweise im Teil 10 - bezogen auf Nutzungsprofile von Gebäudezonen - sinngemäß fort.

3. Anhaltspunkte, wie nach Energieeinsparverordnung 2002 und 2004 der Begriff der "Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen" verstanden werden konnte, können aus der Begründung der Bundesregierung zur Definition dieses Begriffs abgeleitet werden: "Auch die Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen werden durch ein konkretes Beheizungsniveau definiert. Damit wird diese Gebäudegruppe, die nach der Wärmeschutzverordnung ausschließlich Betriebsgebäude umfasst, um einige Fälle erweitert, die bislang den Gebäuden mit normalen Innentemperaturen zugeordnet waren, in der Praxis aber auf deutlich weniger als 19 °C beheizt werden (zum Beispiel bestimmte Verkaufsstätten, deren Warensortiment wie etwa verderbliche Waren einen Betrieb mit niedrigen Innentemperatur erfordert oder nahelegt). Diese Öffnung soll die Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots des §5 EnEG bei solchen Gebäudenutzungen gewährleisten. ....".

4. Bei der EnEV 2007 muß hinsichtlich der wirtschaftlichen Bewertung der Nutzungsrandbedingungen bei Nichtwohngebäuden von einer zur EnEV 2002/2004 konsistenten Sichtweise ausgegangen werden. Somit sind über die in DIN V 18599-10:2007-02, Tab. 5 - nur beispielhaft - aufgeführten typischen Zonen von Betriebsgebäuden ("Werkstatt, Lager") hinaus auch weitere Fälle möglich, in denen eine "Soll-Innentemperatur im Heizfall" von 17 °C angenommen werden kann. Darunter fallen regelmäßig auch die in der Begründung zur EnEV 2002 - ebenfalls beispielhaft - genannten Fälle von Verkaufsstätten.

5. Generell bedarf jedoch die Annahme einer vom Regelfall "21°C" abweichenden Innentemperatur (17 °C) im Einzelfall einer Begründung anhand der jeweiligen Nutzungspraxis. Im Falle eines Nachweises für ein zu errichtendes Gebäude kann dazu zum Beispiel auf Erkenntnisse bei vergleichbar genutzten Gebäuden verwiesen werden, im Falle von Berechnungen zur Ausstellung eines Energieausweises auf die Betriebsweise des betroffenen Gebäudes selbst.

6. Die Annahmen zur "Soll-Innentemperatur Im Heizfall" gelten zonenweise. Zudem sind sie gemäß Anlage 2 Nr. 1.1.1 auch auf die jeweiligen Zonen des Referenzgebäudes in gleicher Weise anzuwenden.

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Zu §4 Abs. 2 der Energieeinsparverordnung 2009 (Staffel 11)
Diese Auslegung wurde ersetzt durch die Auslegung zu §4 Abs. 3 EnEV 2013 in Staffel 20.
Fragestellung: Auslegung:

Dürfen der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Nichtwohngebäudes eigene, individuell entwickelte Nutzungen zugrunde gelegt werden?

Dürfen die Nutzungsrandbedingungen der DIN V 18599 Teil 10 (2007-02) Tabellen 4 bis 6 verändert werden?

1. Ausgangslage
Die EnEV unterteilt die vielfältigen möglichen Nutzungsarten von Nichtwohngebäuden für Zwecke der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs in unterschiedliche Nutzungen (DIN V 18599-10 Tab. 4). Diesen Nutzungen werden jeweils gemeinsame (Tab. 5) und spezielle (Tabellen 4 und 6) Nutzungsrandbedingungen zugeordnet. Im Folgenden werden die Nutzungen auch als "Katalognutzungen" bezeichnet. Wird der Jahres-Primärenergiebedarf eines konkreten Nichtwohngebäudes berechnet, ist das Gebäude einer oder gegebenenfalls - im Rahmen der Zonierung - mehreren der Nutzungen zuzuordnen. Die jeweils der Nutzung zugeordneten Nutzungsrandbedingungen dürfen vom Anwender im Einzelfall grundsätzlich nicht abgewandelt werden. Dies ergibt sich aus der Bestimmung in Anlage 2 Nr. 2.1.2 Satz 1 EnEV. Diese Vorgabe des Verordnungsgebers verdrängt die Öffnungsklausel zugunsten individueller Nutzungsrandbedingungen im technischen Regelwerk (siehe DIN V 18599-10 Abschnitt 6, erster Absatz sowie Überschrift zu Tab. 4 "Richtwerte").

2. Abweichende Nutzungen und Nutzungsrandbedingungen
Es sind Gebäudenutzungen denkbar, die entweder keiner typisierten Nutzung zugeordnet werden können oder die zwar einer bestimmten Nutzung zuzuordnen sind, deren konkrete "Betriebsbedingungen" aber von den typisierten Nutzungsrandbedingungen der oben genannten Tabellen abweichen. Hier sind folgende Grundsätze zu beachten:

A) Abweichende Nutzungen
Für den Fall einer von Tab. 4 abweichenden Nutzung läßt Anlage 2 Nr. 2.2.2 EnEV zwei alternative Vorgehensweisen zu:
"Für Nutzungen, die nicht in DIN V 18599-10:2007-02 aufgeführt sind, kann
a) die Nutzung 17 der Tab. 4 in DIN V 18599-10:2007-02 verwendet werden oder
b) eine Nutzung auf der Grundlage der DIN V 18599-10:2007-02 unter Anwendung gesicherten allgemeinen Wissensstandes individuell bestimmt und verwendet werden.
In Fällen des Buchst. b) sind die gewählten Angaben zu begründen und dem Nachweis beizufügen."
Buchst. a) beschränkt sich nach seinem Wortlaut auf eine abweichende Nutzung. Ein Recht zur Abwandlung der typisierten Nutzungsrandbedingungen für die Nutzung 17 sieht die Bestimmung nicht vor. Wer diese Alternative anwendet, muß die vorgegebenen Nutzungsrandbedingungen verwenden. Die durch Buchst. b) eröffnete Möglichkeit, eine individuelle Nutzung zu entwerfen, schließt grundsätzlich auch die Entwicklung individueller Nutzungsrandbedingungen ein. Buchst. b) ist nicht anwendbar, wenn die konkrete Nutzung einer der Nutzungen der Tab. 4 zugeordnet werden kann (und damit auch muß).

B) Abweichende Nutzungsrandbedingungen
Im Zusammenhang mit einer Katalognutzung kann der EnEV keine Erlaubnis zur Verwendung spezieller Nutzungsrandbedingungen, die von den typisierten Nutzungsrandbedingungen der genannten technischen Regel abweichen, entnommen werden. (Ausnahme: Für die Nutzungen 6 und 7 (Einzelhandel/Kaufhaus) darf die im Einzelfall tatsächlich auszuführend Beleuchtungsstärke in den Berechnungen angesetzt werden - vgl. Anlage 2 Nr. 2.1.3 EnEV) Eine individuelle Abwandlung von Nutzungsrandbedingungen für eine Katalognutzung ist damit grundsätzlich unzulässig.

3. Vorgehen in Fällen einer abweichenden Nutzung
Bei Anwendung des Buchstaben b der Anlage 2 Nr. 2.2.2 EnEV (oben 2a) gilt Folgendes:
Die Angaben für Nutzungsrandbedingungen in Tab. 4 der DIN V 18599-10: 2007-02 beruhen auf den jeweils zugehörigen Nutzungsprofilen in Anhang A dieses Normteils. Die Herleitung der Angaben in Tab. 4 kann damit transparent nachvollzogen werden. Soll bei einer Berechnung eine individuelle Nutzung zugrunde gelegt werden, ist diese analog dazu herzuleiten. Es ist vor allem zu beachten, daß es sich bei den einzelnen Randbedingungen nicht um die aus anderen technischen Regeln bekannten Grundlagen für die Bemessung der verwendeten Anlagentechnik (zum Beispiel Heiz- oder Kühllasten), sondern um jeweils mittlere, bei der Nutzung regelmäßig zu erwartende Betriebsbedingungen handelt. Unabhängig von der statischen Verweisung der EnEV auf die Ausgabe 2007-02 der DIN V 18599-10 kann davon ausgegangen werden, daß neue Nutzungsprofile "auf der Grundlage der DIN V 18599-10:2007-02 unter Anwendung gesicherten allgemeinen Wissensstandes" entwickelt wurden und ihre Anwendung in Einzelfällen im öffentlichrechtlichen Bereich somit zulässig ist, wenn das Nutzungsprofil unter Berücksichtigung des neuen "Teil 100" der DIN V 18599 erarbeitet worden ist und soweit die in Anlage 2 Nr. 2.2.2 EnEV dargestellten Bedingungen vorliegen. In "Teil 100" werden Profile aus dem Gewerbe- und dem Gesundheitsbereich behandelt, die im Rahmen eines vom Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung beauftragten Forschungsprojektes in Einklang mit DIN V 18599-10:2007-02 entwickelt wurden.

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Zu §4 Abs. 2 der Energieeinsparverordnung 2009 (Staffel 11)
Diese Auslegung ersetzt die Auslegung zu §4 Abs. 2 EnEV 2007 in Staffel 10.
Fragestellung: Auslegung:

Unter welchen Voraussetzungen können für Berechnungen nach der Energieeinsparverordnung in Zonen eines Nichtwohngebäudes niedrige Innentemperaturen, unter welchen Voraussetzungen normale Innentemperaturen zugrunde gelegt werden?

Wie sind in dieser Hinsicht die Zonen Nr. 6 und 7 (Einzelhandel/Kaufhaus) zu behandeln?

1. Die EnEV verweist in Anlage 2 für die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs (Nr. 2.1.1) von Nichtwohngebäuden auf die Nutzungsrandbedingungen nach den Tabellen 4 bis 8 in DIN V 18599-10:2007-02 (Nr. 2.1.2). Dort sind nach Tab. 5 alternativ als "Soll-Innentemperaturen im Heizfall" angegeben:
- 21 °C als Regelfall („normale Innentemperaturen") und
- 17 °C für Nutzungen mit Soll-Temperaturen im Heizfall von weniger als 19 °C ("niedrige Innentemperaturen").
Zu den Nutzungsprofilen nach Tab. 4 wird in Tab. 5 jedoch kein fester Zusammenhang hergestellt, womit prinzipiell jede Kombination zulässig ist.

2. Während nach der Wärmeschutzverordnung niedrige Innentemperaturen lediglich bei bestimmten Betriebsgebäuden zugrunde gelegt werden durften, fasste die Energieeinsparverordnung vom 16. November 2001 ("EnEV 2002") den Begriff der Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen erheblich weiter. Die DIN V 18599 führt diese Sichtweise im Teil 10 - bezogen auf Nutzungsprofile von Gebäudezonen - sinngemäß fort.

3. Anhaltspunkte, wie nach Energieeinsparverordnung 2002 und 2004 der Begriff der "Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen" verstanden werden konnte, können aus der Begründung der Bundesregierung zur Definition dieses Begriffs abgeleitet werden:
"Auch die Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen werden durch ein konkretes Beheizungsniveau definiert. Damit wird diese Gebäudegruppe, die nach der Wärmeschutzverordnung ausschließlich Betriebsgebäude umfasst, um einige Fälle erweitert, die bislang den Gebäuden mit normalen Innentemperaturen zugeordnet waren, in der Praxis aber auf deutlich weniger als 19 °C beheizt werden (zum Beispiel bestimmte Verkaufsstätten, deren Warensortiment wie etwa verderbliche Waren einen Betrieb mit niedrigen Innentemperatur erfordert oder nahelegt). Diese Öffnung soll die Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots des §5 EnEG bei solchen Gebäudenutzungen gewährleisten. ....".

4. Bei der EnEV 2009 muß hinsichtlich der wirtschaftlichen Bewertung der Nutzungsrandbedingungen bei Nichtwohngebäuden von einer zur EnEV 2002/2004 konsistenten Sichtweise ausgegangen werden. Somit sind über die in DIN V 18599-10:2007-02, Tab. 5 - nur beispielhaft - aufgeführten typischen Zonen von Betriebsgebäuden ("Werkstatt, Lager") hinaus auch weitere Fälle möglich, in denen eine "Soll-Innentemperatur im Heizfall" von 17 °C angenommen werden kann. Darunter fallen regelmäßig auch die in der Begründung zur EnEV 2002 - ebenfalls beispielhaft - genannten Fälle von Verkaufsstätten.

5. Generell bedarf jedoch die Annahme einer vom Regelfall "21°C" abweichenden Innentemperatur (17 °C) im Einzelfall einer Begründung anhand der jeweiligen Nutzungspraxis. Im Falle eines Nachweises für ein zu errichtendes Gebäude kann dazu zum Beispiel auf Erkenntnisse bei vergleichbar genutzten Gebäuden verwiesen werden, im Falle von Berechnungen zur Ausstellung eines Energieausweises auf die Betriebsweise des betroffenen Gebäudes selbst.

6. Die Annahmen zur "Soll-Innentemperatur Im Heizfall" gelten zonenweise. Zudem sind sie gemäß Anlage 2 Nr. 1.1.1 EnEV auch auf die jeweiligen Zonen des Referenzgebäudes in gleicher Weise anzuwenden.

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Zu §4 Abs. 3 der Energieeinsparverordnung 2013 (Staffel 20)
Diese Auslegung ersetzt die Auslegung zu §4 Abs. 2 EnEV 2009 in Staffel 11.
Fragestellung: Auslegung:
Dürfen der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Nichtwohngebäudes eigene, individuell entwickelte Nutzungen zugrunde gelegt werden?

Dürfen die Nutzungsrandbedingungen der DIN V 18599-10: 2011-12 Tabellen 5 bis 7 verändert werden?

1. Ausgangslage
Die EnEV unterteilt die vielfältigen möglichen Nutzungsarten von Nichtwohngebäuden für Zwecke der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs in unterschiedliche Nutzungen (DIN V 18599-10: 2011-12 Tabelle 5). Diesen Nutzungen werden jeweils gemeinsame (Tabelle 6 und 7) und spezielle (Tabelle 5) Nutzungsrandbedingungen zugeordnet. Im Folgenden werden die Nutzungen auch als "Katalognutzungen" bezeichnet.
Wird der Jahres-Primärenergiebedarf eines konkreten Nichtwohngebäudes berechnet, ist das Gebäude einer oder gegebenenfalls. - im Rahmen der Zonierung - mehreren der Nutzungen zuzuordnen. Die jeweils der Nutzung zugeordneten Nutzungsrandbedingungen dürfen vom Anwender im Einzelfall grundsätzlich nicht abgewandelt werden. Dies ergibt sich aus der Bestimmung in Anlage 2 Nr. 2.1.2 Satz 1 EnEV 2013. Diese Vorgabe des Verordnungsgebers verdrängt die Öffnungsklausel zugunsten individueller Nutzungsrandbedingungen im technischen Regelwerk (siehe DIN V 18599-10 Abschnitt 6, erster Absatz sowie Überschriften zu den Tabellen 5 bis 7 "Richtwerte...").

2. Abweichende Nutzungen und Nutzungsrandbedingungen
Es sind Gebäudenutzungen denkbar, die entweder keiner typisierten Nutzung zugeordnet werden können oder die zwar einer bestimmten Nutzung zuzuordnen sind, deren konkrete "Betriebsbedingungen" aber von den typisierten Nutzungsrandbedingungen der oben genannten Tabellen abweichen. Hier sind folgende Grundsätze zu beachten:

A) Abweichende Nutzungen
Für den Fall einer von Tabelle 5 abweichenden Nutzung läßt Anlage 2 Nr. 2.2.2 EnEV 2013 zwei alternative Vorgehensweisen zu:
"Für Nutzungen, die nicht in DIN V 18599-10: 2011-12 aufgeführt sind, kann
a) die Nutzung 17 der Tabelle 5 in DIN V 18599-10: 2011-12 verwendet werden oder
b) eine Nutzung auf der Grundlage der DIN V 18599-10: 2011-12 unter Anwendung gesicherten allgemeinen Wissensstandes individuell bestimmt und verwendet werden.
In Fällen des Buchstabens b) sind die gewählten Angaben zu begründen und den Berechnungen beizufügen. Steht bei der Errichtung eines Nichtwohngebäudes die Nutzung einer Zone noch nicht fest, ist hierfür gemäß Buchstabe a) zu verfahren."
Buchstabe a) beschränkt sich nach seinem Wortlaut auf eine abweichende Nutzung. Ein Recht zur Abwandlung der typisierten Nutzungsrandbedingungen für die Nutzung 17 sieht die Bestimmung nicht vor. Wer diese Alternative anwendet, muß die dort vorgegebenen Nutzungsrandbedingungen verwenden.
Die durch Buchstabe b) eröffnete Möglichkeit, eine individuelle Nutzung zu entwerfen, schließt grundsätzlich auch die Entwicklung individueller Nutzungsrandbedingungen ein. Buchstabe b) ist nicht anwendbar, wenn die konkrete Nutzung einer der Nutzungen der Tabelle 5 zugeordnet werden kann (und damit auch muß).

B) Abweichende Nutzungsrandbedingungen
Im Zusammenhang mit einer Katalognutzung kann der EnEV 2013 keine Erlaubnis zur Verwendung spezieller Nutzungsrandbedingungen, die von den typisierten Nutzungsrandbedingungen der genannten technischen Regel abweichen, entnommen werden. (Ausnahme: Für die Nutzungen 6 und 7 (Einzelhandel/Kaufhaus) darf die im Einzelfall tatsächlich auszuführende Beleuchtungsstärke in den Berechnungen angesetzt werden – vgl. Anlage 2 Nr. 2.1.3 EnEV 2013) Eine individuelle Abwandlung von Nutzungsrandbedingungen für eine Katalognutzung ist damit grundsätzlich unzulässig. Die Öffnungsregelung in Fußnote a zu Tabelle 5 der DIN V 18599-10: 2011-12, wonach – soweit dies auf Grund des Nutzungskonzepts eines Gebäudes sinnvoll ist – die Nutzungs- und Betriebszeiten übergeordneter Nutzungen dieses Gebäudes für untergeordnete Nutzungen übernommen werden können, bleibt unberührt.

3. Vorgehen in Fällen einer abweichenden Nutzung
Bei Anwendung des Buchstaben b) der Anlage 2 Nr. 2.2.2 EnEV 2013 (oben Nr. 2A) gilt Folgendes:
Die Angaben für Nutzungsrandbedingungen in Tabelle 5 der DIN V 18599-10:2011-12 beruhen auf den jeweils zugehörigen Nutzungsprofilen in Anhang A dieses Normteils. Die Herleitung der Angaben in Tabelle 5 kann damit transparent nachvollzogen werden. Soll bei einer Berechnung eine individuelle Nutzung zugrunde gelegt werden, ist diese analog dazu herzuleiten. Ein Beispiel zur Erläuterung der Methode enthält DIN V 18599-10: 2011-12 Anhang D. Es ist vor allem zu beachten, daß es sich bei den einzelnen Randbedingungen nicht um die aus anderen technischen Regeln bekannten Grundlagen für die Bemessung der verwendeten Anlagentechnik (z. B. Heiz- oder Kühllasten), sondern um jeweils mittlere, bei der Nutzung regelmäßig zu erwartende Betriebsbedingungen handelt.

Leitsatz:
Für Zonen von Nichtwohngebäuden, die den Nutzungen nach DIN V 18599-10: 2011-12 Tabelle 5 zugeordnet werden können, sind bei der Berechnung nach EnEV 2013 die dafür in dieser technischen Regel genannten Nutzungsrandbedingungen unverändert zu verwenden. Nur bei Nutzungen, die in dieser Norm nicht aufgeführt werden, dürfen nach den Methoden der genannten Regel unter Angabe von Begründungen individuelle Nutzungsrandbedingungen hergeleitet und verwendet werden; alternativ dazu ist in diesen Fällen auch eine tabellierte Standard-Nutzung (Nutzung 17) anwendbar.
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Zu §21 Abs. 3 des Gebäudeenergiegesetzes 2020 (Staffel 26)
Fragestellung: Auslegung:
Dürfen der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Nichtwohngebäudes eigene, individuell entwickelte Nutzungen zugrunde gelegt werden?

Dürfen die Nutzungsrandbedingungen der DIN V 18599-10: 2011-12 Tabellen 5 bis 7 verändert werden?

1. Ausgangslage
Das GEG 2020 unterteilt die vielfältigen möglichen Nutzungsarten von Nichtwohngebäuden für Zwecke der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs in unterschiedliche Nutzungen (DIN V 18599-10: 2011-12 Tabelle 5). Diesen Nutzungen werden jeweils gemeinsame (Tabelle 6 und 7) und spezielle (Tabelle 5) Nutzungsrandbedingungen zugeordnet. Im Folgenden werden die Nutzungen auch als "Katalognutzungen" bezeichnet.
Wird der Jahres-Primärenergiebedarf eines konkreten Nichtwohngebäudes berechnet, ist das Gebäude einer oder gegebenenfalls. - im Rahmen der Zonierung - mehreren der Nutzungen zuzuordnen. Die jeweils der Nutzung zugeordneten Nutzungsrandbedingungen dürfen vom Anwender im Einzelfall grundsätzlich nicht abgewandelt werden. Dies ergibt sich aus §25 Absatz 4 GEG 2020. Diese Vorgabe des Verordnungsgebers verdrängt die Öffnungsklausel zugunsten individueller Nutzungsrandbedingungen im technischen Regelwerk (siehe DIN V 18599-10 Abschnitt 6, erster Absatz sowie Überschriften zu den Tabellen 5 bis 7 "Richtwerte...").

2. Abweichende Nutzungen und Nutzungsrandbedingungen
Es sind Gebäudenutzungen denkbar, die entweder keiner typisierten Nutzung zugeordnet werden können oder die zwar einer bestimmten Nutzung zuzuordnen sind, deren konkrete "Betriebsbedingungen" aber von den typisierten Nutzungsrandbedingungen der oben genannten Tabellen abweichen. Hier sind folgende Grundsätze zu beachten:

A) Abweichende Nutzungen
Für den Fall einer von Tabelle 5 abweichenden Nutzung läßt §21 Absatz 3 GEG 2020 zwei alternative Vorgehensweisen zu:
"Für Nutzungen, die nicht in DIN V 18599-10: 2011-12 aufgeführt sind, kann
1. die Nutzung 17 der Tabelle 5 in DIN V 18599-10: 2011-12 verwendet werden oder
2. eine Nutzung auf der Grundlage der DIN V 18599-10: 2011-12 unter Anwendung gesicherten allgemeinen Wissensstandes individuell bestimmt und verwendet werden.
Steht bei der Errichtung eines Nichtwohngebäudes die Nutzung einer Zone noch nicht fest, ist nach Satz 1 Nr. 1 zu verfahren.
In Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist die individuell bestimmte Nutzung zu begründen und den Berechnungen beizufügen."Nr. 1 beschränkt sich nach seinem Wortlaut auf eine abweichende Nutzung. Ein Recht zur Abwandlung der typisierten Nutzungsrandbedingungen für die Nutzung 17 sieht die Bestimmung nicht vor. Wer diese Alternative anwendet, muß die dort vorgegebenen Nutzungsrandbedingungen verwenden.
Die durch Nr. 2 eröffnete Möglichkeit, eine individuelle Nutzung zu entwerfen, schließt grundsätzlich auch die Entwicklung individueller Nutzungsrandbedingungen ein. Nr. 2 ist nicht anwendbar, wenn die konkrete Nutzung einer der Nutzungen der Tabelle 5 zugeordnet werden kann (und damit auch muß).

B) Abweichende Nutzungsrandbedingungen
Im Zusammenhang mit einer Katalognutzung kann dem GEG 202 keine Erlaubnis zur Verwendung spezieller Nutzungsrandbedingungen, die von den typisierten Nutzungsrandbedingungen der genannten technischen Regel abweichen, entnommen werden. (Ausnahme gemäß §25 Absatz 8 GEG 2020: Für die Nutzungen 6 und7 (Einzelhandel/Kaufhaus) darf die im Einzelfall tatsächlich auszuführende Beleuchtungsstärke in den Berechnungen angesetzt werden).
Eine individuelle Abwandlung von Nutzungsrandbedingungen für eine Katalognutzung ist damit grundsätzlich unzulässig. Die Öffnungsregelung in Fußnote a zu Tabelle 5 der DIN V 18599-10: 2011-12, wonach – soweit dies auf Grund des Nutzungskonzepts eines Gebäudes sinnvoll ist – die Nutzungs- und Betriebszeiten übergeordneter Nutzungen dieses Gebäudes für untergeordnete Nutzungen übernommen werden können, bleibt unberührt.

3. Vorgehen in Fällen einer abweichenden Nutzung
Bei Anwendungvon §21 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 GEG 2020 (oben Nr. 2A) gilt Folgendes:
Die Angaben für Nutzungsrandbedingungen in Tabelle 5 der DIN V 18599-10:2011-12 beruhen auf den jeweils zugehörigen Nutzungsprofilen in Anhang A dieses Normteils. Die Herleitung der Angaben in Tabelle 5 kann damit transparent nachvollzogen werden. Soll bei einer Berechnung eine individuelle Nutzung zugrunde gelegt werden, ist diese analog dazu herzuleiten. Ein Beispiel zur Erläuterung der Methode enthält DIN V 18599-10: 2011-12 Anhang D. Es ist vor allem zu beachten, daß es sich bei den einzelnen Randbedingungen nicht um die aus anderen technischen Regeln bekannten Grundlagen für die Bemessung der verwendeten Anlagentechnik (z. B. Heiz- oder Kühllasten), sondern um jeweils mittlere, bei der Nutzung regelmäßig zu erwartende Betriebsbedingungen handelt.

Leitsatz:
Für Zonen von Nichtwohngebäuden, die den Nutzungen nach DIN V 18599-10: 2011-12 Tabelle 5 zugeordnet werden können, sind bei der Berechnung nach §21 GEG 2020 die dafür in dieser technischen Regel genannten Nutzungsrandbedingungen unverändert zu verwenden. Nur bei Nutzungen, die in dieser Norm nicht aufgeführt werden, dürfen nach den Methoden der genannten Regel unter Angabe von Begründungen individuelle Nutzungsrandbedingungen hergeleitet und verwendet werden; alternativ dazu ist in diesen Fällen auch eine tabellierte Standard-Nutzung (Nutzung 17) anwendbar.
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Zu §4 Abs. 4 der Energieeinsparverordnung 2009 (Staffel 11)
Fragestellung: Auslegung:

Nach Anlage 2 Nr. 4 EnEV 2009 ist für zu errichtende Nichtwohngebäude der Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes für jede Gebäudezone zu führen. Bedeutet dies, daß Berechnungen der Sonneneintragskennwerte auch für Zonen ohne nennenswerte Außenfassaden durchzuführen sind?

Wie ist zu verfahren, wenn hinter derselben Fassade eines Gebäudes mehrere unterschiedliche Zonen liegen?

1. Der sommerliche Wärmeschutz eines zu errichtenden Nichtwohngebäudes ist nach §4 Abs. 4 EnEV 2009 so auszuführen, daß die Anforderungen nach Anlage 2 Nr. 4 eingehalten werden. Anlage 2 Nr. 4.1 EnEV 2009 verlangt, daß als höchstzulässige Werte des Sonneneintragskennwertes die in DIN 4108-2:2003-07 Abschnitt 8 festgelegten Werte einzuhalten sind. Nach Anlage 2 Nr. 4.2 EnEV 2009 sind die Sonneneintragskennwerte für jede Zone zu bestimmen.

2. Berechnungen nach DIN 4108-2:2003-07 sind grundsätzlich auf Räume eines Gebäudes bezogen zu führen, und zwar ausschließlich „für „kritische" Räume bzw. Raumbereiche an der Außenfassade, die der Sonneneinstrahlung besonders ausgesetzt sind". DIN 4108-2:2003-7 unterscheidet dabei hinsichtlich der Nutzung zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden und nicht nach Zonen im Sinne von DIN V 18599:2007-02.

3. Bei der gemäß Anlage 2 Nr. 4.2 EnEV 2009 verlangten Bestimmung der Sonneneintragskennwerte für jede Zone ist wie folgt vorzugehen:
- Weist ein Gebäude innen liegende Zonen auf, die keine Außenfassaden haben, ist für diese Zonen eine Bestimmung der Sonneneintragskennwerte nicht zielführend; diese Zonen können unberücksichtigt bleiben. Dies trifft auch auf solche Zonen zu, bei denen der Fassadenanteil im Vergleich zur Größe der Zone unbedeutend ist; maßgebend ist die Bagatellregelung in Abschnitt 8.3 Satz 3 der DIN 4108-2:2003-07.
- Für die übrigen Zonen sind jeweils zonenweise die kritischen Räume bzw. Raumbereiche zu identifizieren, die der Sonneneinstrahlung besonders ausgesetzt sind, und hierfür die Sonneneintragskennwerte zu bestimmen.
- Gehören mehrere Zonen zu einem Fassadenbereich, der hinsichtlich der für den sommerlichen Wärmeschutz maßgeblichen Eigenschaften einheitlich ausgeführt werden soll, reicht es aus, unter den kritischen Räumen bzw. Raumbereichen dieser Zonen denjenigen auszuwählen, der der Sonneneinstrahlung am meisten ausgesetzt ist, und für diesen Raum bzw. Raumbereich den Sonneneintragskennwert und den Höchstwert des Sonneneintragskennwertes zu bestimmen.

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Zu §5 der Energieeinsparverordnung 2002 (Staffel 5)

Fragestellung:   Auslegung:
Darf im Zusammenhang mit der Überprüfung der Dichtheit eines Gebäudes nach Anhang 4 Nr. 2 EnEV

a) das Verfahren nach der DIN EN 13829 (Verfahren A oder B) und

b) der Messzeitpunkt frei gewählt werden?

  1. Nach §5 Abs. 1 EnEV sind zu errichtende Gebäude so auszuführen, daß die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend dem Stand der Technik abgedichtet ist. Diese Regelung soll sicherstellen, daß nach Fertigstellung des Gebäudes unnötige Wärmeverluste durch Ex- und Infiltration über Gebäude- und Montagefugen oder sonstige Leckagen in der wärmeübertragenden Umfassungsfläche vermieden werden. §5 Abs. 2 EnEV legt gleichzeitig fest, daß neben der geforderten Gebäudedichtheit auch weiterhin Vorkehrungen zur Gewährleistung eines zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung ausreichenden Luftwechsels getroffen werden. Das bedeutet, daß gebäudeumschließende Flächen nach ihrer Bestimmung dicht ausgeführt werden sollen, während Öffnungen in der Gebäudehülle, die dem bestimmungsgemäßen Luftwechsel dienen, eine "geplante Undichtigkeit" darstellen und von den Dichtheitsanforderungen nicht erfasst sind.

2. In diesem Sinne ist auch das Prüfverfahren nach der DIN EN 13829 zu wählen. Da durch §5 Abs. 1 Anforderungen an die Qualität der wärmeübertragenden Umfassungsfläche gestellt werden, ist das Verfahren B (Prüfung der Gebäudehülle) der DIN EN 13829 anzuwenden. In diesem Verfahren wird die Qualität der Gebäudehülle ohne die eingebauten haustechnischen Anlagen bewertet. In diesem Verfahren ist es notwendig, alle Fenster und Fenstertüren zu schließen und Zu- bzw. Abluftdurchlässe von raumlufttechnischen Anlagen (dazu gehört nicht die direkt ins Freie fördernde Dunstabzugshaube), Außenwandluftdurchlässe (ALD-Lüftungseinrichtungen in der Außenwand nach DIN 1946-6) sowie die raumseitigen Öffnungen raumluftabhängiger Feuerstätten temporär abzudichten. Die nicht geplanten Leckagen oder der Lüftung dienenden Öffnungen (zum Beispiel Briefkastenschlitze und Katzenklappen) bleiben unverändert und dürfen für die vorgesehene Prüfung nicht abgedichtet werden. Das Verfahren A der DIN EN 13829 ist lediglich geeignet für die Feststellung der lüftungstechnischen Eigenschaften des Gebäudes. Mit diesem Verfahren kann zum Beispiel eine für die Sicherstellung des erforderlichen Mindestluftwechsels "geplante und definierte Luftundichtigkeit" im Gebäude geprüft werden. Dies bezieht sich insbesondere auf Außenwandluftdurchlässe bei freier Lüftung und als Nachströmöffnungen bei Abluftanlagen sowie auf kombinierte Zu- und Abluftanlagen.

3. Der Nachweis der Dichtheit des Gebäudes ist im Zusammenhang mit seiner Fertigstellung (nach Beendigung aller die Luftdichtheitsebene tangierenden Arbeiten) zu führen.

4. Der Nachweis der Dichtheit in einer früheren Bauphase (zum Beispiel Rohbau) kann als Teil der Qualitätssicherung am Bau eine wertvolle Hilfe sein. Da allerdings nachfolgende Arbeiten die festgestellte Dichtheitsqualität beeinträchtigen können, kann dies in Hinblick auf die Anforderung der EnEV keine hinreichende Prüfung sein.

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Zu §5 der Energieeinsparverordnung 2002 (Staffel 7)

Diese Auslegung wurde ersetzt durch die Auslegung zu §5 EnEV 2002 in Staffel 8.
Fragestellung:   Auslegung:
Nach §5 EnEV sind zu errichtende Gebäude so auszuführen, daß die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend dem Stand der Technik abgedichtet ist. Dabei muß die Fugendurchlässigkeit außenliegender Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster Anhang 4 Nr. 1 EnEV genügen.

Im Bereich der Wärmetausch- und Umfassungsfläche werden oft Öffnungen geplant, die aufgrund anderer Rechtsbereiche (Sicherheit, Brandschutz) notwendig sind (zum Beispiel Rauchabzugsöffnung bei Aufzugsschächten). Müssen diese Öffnungen/Einrichtungen ebenfalls den Anforderungen nach §5 EnEV genügen?

  1. Die Anforderung nach §5 Abs. 1 EnEV soll sicherstellen, daß nach Fertigstellung des Gebäudes unnötige Wärmeverluste durch Ex- und Infiltration über Gebäude- und Montagefugen oder sonstige Leckagen in der wärmeübertragenden Umfassungsfläche vermieden werden. "Geplante Undichtigkeiten", die aufgrund anderer Rechtsvorschriften (zum Beispiel Landesbauordnungen) für den bestimmungsgemäßen Betrieb des Gebäudes eingebaut werden müssen und der dort vorgesehenen Größe entsprechen, werden von dieser Dichtheitsanforderung nicht erfasst.

2. Unbeschadet von Nr. 1 läßt der Stand der technik zu, daß derartige Öffnungen/Einrichtungen verschließbar eingebaut werden können.. Auch Rauchabzugsöffnungen sind in der Regel geschlossen und können thermisch oder manuell gesteuert geöffnet werden. Die Beachtung der Verschließbarkeit derartiger Öffnungen stellt die Dichtheit der wärmetauschenden Umfassungs-fläche hinreichend sicher. Anforderungen an die Verschließbarkeit bzw. Dichtheit derartiger Öff-nungen stellt die EnEV nicht.

3. Bei der Nutzung des Prüfverfahrens nach der DIN EN 13829 (Anhang 4 EnEV) dürfen nichtverschließbare Öffnungen abgedichtet werden. Verschließbare Öffnungen sind zu schließen.

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Zu §5 der Energieeinsparverordnung 2002 (Staffel 8)

Diese Auslegung ersetzt die Auslegung zu §9 EnEV 2002 in Staffel 7.
Fragestellung:   Auslegung:
Nach §5 EnEV sind zu errichtende Gebäude so auszuführen, daß die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend dem Stand der Technik abgedichtet ist. Dabei muß die Fugendurchlässigkeit außenliegender Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster Anhang 4 Nr. 1 EnEV genügen.

Im Bereich der Wärmetausch- und Umfassungsfläche werden oft Öffnungen geplant, die aufgrund anderer Rechtsbereiche (Sicherheit, Brandschutz) notwendig sind (zum Beispiel Rauchabzugsöffnung bei Aufzugsschächten). Müssen diese Öffnungen/Einrichtungen ebenfalls den Anforderungen nach §5 EnEV genügen?

  1. Die Anforderung nach §5 Abs. 1 EnEV soll sicherstellen, daß nach Fertigstellung des Gebäudes unnötige Wärmeverluste durch Ex- und Infiltration über Gebäude- und Montagefugen oder sonstige Leckagen in der wärmeübertragenden Umfassungsfläche vermieden werden. "Geplante Undichtigkeiten", die aufgrund anderer Rechtsvorschriften (zum Beispiel Landesbauordnungen) für den bestimmungsgemäßen Betrieb des Gebäudes eingebaut werden müssen und der dort vorgesehenen Größe entsprechen, werden von dieser Dichtheitsanforderung nicht erfasst.

2. Unbeschadet davon gibt es sinnvolle technische Möglichkeiten, derartige Öffnungen/Einrichtungen verschließbar auszuführen. Auch Rauchabzugsöffnungen sind in der Regel geschlossen und können durch zweckdienliche Detektion oder manuell gesteuert geöffnet werden. Damit kann die Dichtheit der wärmetauschenden Umfassungsfläche hinreichend sichergestellt werden, obgleich die EnEV dies gesetzlich nicht fordert.

3. Bei der Nutzung des Prüfverfahrens nach der DIN EN 13829 (Anhang 4 EnEV) dürfen nichtverschließbare Öffnungen abgedichtet werden. Verschließbare Öffnungen sind zu schließen.

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Zu §5 der Energieeinsparverordnung 2009 (Staffel 11)
Fragestellung: Auslegung:

Unter welchen Voraussetzungen darf Strom aus erneuerbaren Energien bei Berechnungen nach der EnEV 2009 berücksichtigt werden?

Wie ist dabei vorzugehen?

1. Auf Grund von §5 EnEV darf bei zu errichtenden Gebäuden bei den Berechnungen nach §3 Abs. 3 EnEV und §4 Abs. 3 EnEV Strom aus erneuerbaren Energien berücksichtigt werden, indem die derart erzeugte Strommenge vom Endenergiebedarf abgezogen wird; auf Grund von §9 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit §5 EnEV ist diese Vorschrift auch bei Berechnungen im Rahmen von wesentlichen Änderungen bestehender Gebäude anwendbar.

2. Voraussetzungen für die Anrechnung sind, daß der Strom in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zu dem Gebäude erzeugt und vorrangig in dem Gebäude selbst genutzt und nur die überschüssige Energiemenge in ein öffentliches Netz eingespeist wird. Ferner darf nach §5 Satz 2 EnEV höchstens diejenige Strommenge angerechnet werden, die dem berechneten Strombedarf der jeweiligen Nutzung entspricht.

3. Von einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu dem Gebäude ist dann auszugehen, wenn zur Nutzung des Stroms aus erneuerbaren Energien im Gebäude dieser Strom nicht über Leitungen eines öffentlichen Verteilungsnetzes geführt wird. Es ist dagegen unerheblich, ob die Gebäudeeigentümer selbst Betreiber der Erzeugungsanlage sind oder ein Dritter. Auch können unter der vorgenannten Voraussetzung (keine Übertragung über öffentliche Netze) sogenannte "Quartierslösungen", also für mehrere Gebäude eingerichtete gemeinsame Erzeugungsanlagen, berücksichtigt werden.

4. Strom aus Photovoltaikanlagen stellt in der Praxis den wesentlichen Anwendungsfall für §5 EnEV dar. §5 EnEV trägt insbesondere der Änderung der Fördervoraussetzungen nach §33 Abs. 2 des Gesetzes über den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) Rechnung. Da bei Anwendung der Regelung des §33 Abs. 2 EEG ein Nachweis über die verwendete Strommenge zu führen ist, ist davon auszugehen, daß neben den vertraglichen auch die schaltungs- und messtechnischen Voraussetzungen geschaffen werden. Somit kann bei Photovoltaikanlagen im Einzelfall eindeutig zwischen "vorrangig selbst genutztem" und "in das öffentliche Netz eingespeistem" Strom unterschieden werden; der Vorrang für die Selbstnutzung bis zur Höhe des benötigten Stroms wird schon durch die Schaffung der Voraussetzungen für die Nutzung der Option des §33 Abs. 2 EEG dokumentiert.

5. Die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach der Energieeinsparverordnung erfolgt in beiden anwendbaren Berechnungsverfahren (DIN V 18599 und DIN V 4108-6 in Verbindung mit DIN V 4701-10) auf der Basis einer Monatsbilanz. Der Abzug von in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien muß in konsequenter Fortführung dieses Grundsatzes ebenfalls monatsweise erfolgen. Die höchstmögliche anrechenbare Strommenge ergibt sich daher bei der Berechnung somit monatsweise als "Endenergiebedarf Strom".

6. Der Energieertrag der Photovoltaikanlage ist mit geeigneten technischen Regeln monatsweise zu berechnen. Hierfür bietet sich die im Lichte der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (2002/91/EG) erstellte DIN EN 15316-4-6: 2009-07 an, die unter Verwendung der in Deutschland monatsweise vorliegenden Einstrahlungskennwerte (DIN V 4108-6 oder DIN V 18599-10) auch zur monatsweisen Ermittlung des Ertrages von Photovoltaikanlagen angewendet werden kann.

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Zu §5 Abs. 1 der Energieeinsparverordnung 2002 (Staffel 2)

Fragestellung:   Auslegung:
a) Inwieweit sind geregelte Außenwandluftdurchlässe, die in einen Fensterrahmen eingebaut werden zur Einstufung in eine Klasse der Fugendurchlässigkeit von außenliegenden Fenstern mit heranzuziehen?

b) Wie ist die Regelung der maßgeblichen Normen DIN EN 10261 und DIN EN 12207 hinsichtlich der Prüfung der Luftdurchlässigkeit sowie des aufzubringenden Prüfdruckes zu interpretieren?

  1. Nach §5 Abs. 1 Satz 2 muß die Fugendurchlässigkeit von außenliegenden Fenstern, Fenstertüren und Dachflächenfenstern Anhang 4 Nr. 1 genügen. Danach ist bei Gebäuden bis zu zwei Vollgeschossen die Klasse 2 der Fugendurchlässigkeit und bei mehr als zwei Vollgeschossen die Klasse 3 der Fugendurchlässigkeit nach DIN EN 12207 einzuhalten.

2. Die Fugendurchlässigkeit versteht sich als Durchlässigkeit der Funktionsfuge zwischen Blend- und Flügelrahmen hinsichtlich des Luftdurchgangs bei einem bestimmten Differenzdruck.

3. Die Einstufung in eine Klasse der Fugendurchlässigkeit nach der DIN EN 12207 erfolgt auf der Grundlage von Messwerten nach der Prüfnorm DIN EN 1026. Alle nach dieser Norm gemessenen Werte müssen unterhalb der für eine Klasse maßgeblichen Grenzkurve liegen.

4. Gemessene Werte der Fugendurchlässigkeit nach der DIN 18055 (a-Werte) dürfen übergangsweise für die Einstufung noch verwendet werden. Bei Vorliegen von Prüfergebnissen nach DIN EN 1026 verlieren sie jedoch ihre Bedeutung.

5. Geregelte Außenwandluftdurchlässe, die für die Planung einer ordnungsgemäßen Lüftung eingesetzt werden und zum Beispiel im Fensterrahmen oder einem mit dem Rahmen verbundenen Bauteil untergebracht sind, sind nicht der Funktionsfuge zuzuordnen. Dementsprechend sind sie in die Prüfung der Fugendurchlässigkeit nicht mit einzubeziehen und bei der Einstufung der Klassen der Fugendurchlässigkeit nach DIN EN 12207 nicht zu berücksichtigen. Während der Prüfung sind sie nach DIN EN 1026 deshalb im Allgemeinen abzukleben.

6. Geregelte Außenwandluftdurchlässe unter Verwendung einer geeigneten Führungsgröße (auch im Fensterrahmen) gelten als Lüftungseinrichtung im Sinne von Anhang 4, Nr. 3 EnEV Satz 4 und unterliegen nicht den Anforderungen nach Anhang 4, Tab. 1 EnEV.

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Zu §6 der Energieeinsparverordnung 2007 (Staffel 9)
Fragestellung: Auslegung:

Nach §6 EnEV 2007 sind zu errichtende Gebäude so auszuführen, daß die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend dem Stand der Technik abgedichtet ist. Dabei muß die Fugendurchlässigkeit außen liegender Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster Anlage 4 Nr. 1 EnEV 2007 genügen.

Im Bereich der Wärmetausch- und Umfassungsfläche werden oft Öffnungen geplant, die aufgrund anderer Rechtsbereiche (Sicherheit, Brandschutz) notwendig sind (zum Beispiel Rauchabzugsöffnung bei Aufzugsschächten). Müssen diese Öffnungen/Einrichtungen ebenfalls den Anforderungen nach §6 EnEV 2007 genügen?

1. Die Anforderungen nach §6 Abs. 1 EnEV 2007 sollen sicherstellen, daß nach Fertigstellung des Gebäudes unnötiger Wärmeverlust durch Ex- und Infiltration über Gebäude- und Montagefugen oder sonstige Leckagen in der wärmeübertragenden Umfassungsfläche vermieden werden. Geplante Undichtigkeiten, die aufgrund anderer ordnungsrechtlicher Anforderungen für den bestimmungsgemäßen Betrieb des Gebäudes eingebaut werden müssen und der dort vorgesehenen Größe entsprechen, werden von dieser Dichtheitsanforderung nicht erfasst.

2. Unbeschadet davon gibt es sinnvolle technische Möglichkeiten, derartige Öffnungen / Einrichtungen verschließbar auszuführen. Auch Rauchabzugsöffnungen sind in der Regel geschlossen und können durch zweckdienliche Detektion oder manuell gesteuert geöffnet werden. Damit kann die Dichtheit der wärmetauschenden Umfassungsfläche hinreichend sichergestellt werden, obgleich die EnEV dies gesetzlich nicht fordert.

3. Bei der Nutzung des Prüfverfahrens nach der DIN EN 13829 (Anlage 4 EnEV 2007) dürfen nichtverschließbare Öffnungen abgedichtet werden. Verschließbare Öffnungen sind zu schließen.

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Zu §6 der Energieeinsparverordnung 2007 (Staffel 9)
Diese Auslegung wurde ersetzt durch die Auslegung zu §6 EnEV 2009 in Staffel 11.
Fragestellung: Auslegung:

Darf im Zusammenhang mit der Überprüfung der Dichtheit eines Gebäudes nach Anlage 4 Nr. 2 EnEV
a) das Verfahren nach der DIN EN 13829 (Verfahren A oder B) und
b) der Messzeitpunkt frei gewählt werden?

1. Nach §6 Abs. 1 EnEV 2007 sind zu errichtende Gebäude so auszuführen, daß die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend den anerkannten Regeln der Technik abgedichtet ist. Diese Regelung soll sicherstellen, daß nach Fertigstellung des Gebäudes unnötige Wärmeverluste durch Ex- und Infiltration über Gebäude- und Montagefugen oder sonstige Leckagen in der wärmeübertragenden Umfassungsfläche vermieden werden. §6 Abs. 2 EnEV legt gleichzeitig fest, daß neben der geforderten Gebäudedichtheit auch weiterhin Vorkehrungen zur Gewährleistung eines zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung ausreichenden Luftwechsels getroffen werden. Das bedeutet, daß gebäudeumschließende Flächen nach ihrer Bestimmung dicht ausgeführt werden sollen, während Öffnungen in der Gebäudehülle, die dem bestimmungsgemäßen Luftwechsel dienen, eine "geplante Undichtigkeit" darstellen und von den Dichtheitsanforderungen nicht erfasst sind.

2. In diesem Sinne ist auch das Prüfverfahren nach der DIN EN 13829 zu wählen. Da durch §6 Abs. 1 EnEV 2007 Anforderungen an die Qualität der wärmeübertragenden Umfassungsfläche gestellt werden, ist das Verfahren B (Prüfung der Gebäudehülle) der DIN EN 13829 anzuwenden. In diesem Verfahren wird die Qualität der Gebäudehülle ohne die eingebauten haustechnischen Anlagen bewertet. In diesem Verfahren ist es notwendig, alle Fenster und Fenstertüren zu schließen und Zu- bzw. Abluftdurchlässe von raumlufttechnischen Anlagen (dazu gehört nicht die direkt ins Freie fördernde Dunstabzugshaube), Außenwandluftdurchlässe (ALD-Lüftungseinrichtungen in der Außenwand nach DIN 1946-6) sowie die raumseitigen Öffnungen raumluftabhängiger Feuerstätten temporär abzudichten. Die nicht geplanten Leckagen oder der Lüftung dienenden Öffnungen (zum Beispiel Briefkastenschlitze und Katzenklappen) bleiben unverändert und dürfen für die vorgesehene Prüfung nicht abgedichtet werden.

3. Das Verfahren A der DIN EN 13829 ist lediglich geeignet für die Feststellung der lüftungstechnischen Eigenschaften des Gebäudes. Mit diesem Verfahren kann zum Beispiel eine für die Sicherstellung des erforderlichen Mindestluftwechsels "geplante und definierte Luftundichtigkeit" im Gebäude geprüft werden. Dies bezieht sich insbesondere auf Außenwandluftdurchlässe bei freier Lüftung und als Nachströmöffnungen bei Abluftanlagen sowie auf kombinierte Zu- und Abluftanlagen.

4. Der Nachweis der Dichtheit des Gebäudes ist im Zusammenhang mit seiner Fertigstellung (nach Beendigung aller die Luftdichtheitsebene tangierenden Arbeiten) zu führen.

5. Der Nachweis der Dichtheit in einer früheren Bauphase (zum Beispiel Rohbau) kann als Teil der Qualitätssicherung am Bau eine wertvolle Hilfe sein. Da allerdings nachfolgende Arbeiten die festgestellte Dichtheitsqualität beeinträchtigen können, kann dies in Hinblick auf die Anforderung der EnEV keine hinreichende Prüfung sein.

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Zu §6 der Energieeinsparverordnung 2009 (Staffel 11)
Fragestellung: Auslegung:

Nach §6 EnEV sind zu errichtende Gebäude so auszuführen, daß die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend dem Stand der Technik abgedichtet ist. Dabei muß die Fugendurchlässigkeit außen liegender Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster Anlage 4 Nr. 1 EnEV genügen.

Im Bereich der Wärmetausch- und Umfassungsfläche werden oft Öffnungen geplant, die aufgrund anderer Rechtsbereiche (Sicherheit, Brandschutz) notwendig sind (zum Beispiel Rauchabzugsöffnung bei Aufzugsschächten). Müssen diese Öffnungen/Einrichtungen ebenfalls den Anforderungen nach §6 EnEV genügen?

1. Die Anforderungen nach §6 Abs. 1 EnEV sollen sicherstellen, daß nach Fertigstellung des Gebäudes unnötiger Wärmeverlust durch Ex- und Infiltration über Gebäude- und Montagefugen oder sonstige Leckagen in der wärmeübertragenden Umfassungsfläche vermieden werden. Geplante Undichtigkeiten, die aufgrund anderer ordnungsrechtlicher Anforderungen für den bestimmungsgemäßen Betrieb des Gebäudes eingebaut werden müssen und der dort vorgesehenen Größe entsprechen, werden von dieser Dichtheitsanforderung nicht erfasst.

2. Unbeschadet davon gibt es sinnvolle technische Möglichkeiten, derartige Öffnungen/Einrichtungen verschließbar auszuführen. Auch Rauchabzugsöffnungen sind in der Regel geschlossen und können durch zweckdienliche Detektion oder manuell gesteuert geöffnet werden. Damit kann die Dichtheit der wärmetauschenden Umfassungsfläche hinreichend sichergestellt werden, obgleich die EnEV dies gesetzlich nicht fordert.

3. Bei der Nutzung des Prüfverfahrens nach der DIN EN 13829 (Anlage 4 EnEV) dürfen nichtverschließbare Öffnungen abgedichtet werden. Verschließbare Öffnungen sind zu schließen.

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Zu §6 der Energieeinsparverordnung 2009 (Staffel 11)
Diese Auslegung ersetzt die Auslegung zu §6 EnEV 2007 in Staffel 9.
Fragestellung: Auslegung:

Darf im Zusammenhang mit der Überprüfung der Dichtheit eines Gebäudes nach Anlage 4 Nr. 2 EnEV
a) das Verfahren nach der DIN EN 13829 (Verfahren A oder B) und
b) der Messzeitpunkt frei gewählt werden?

1. Nach §6 Abs. 1 EnEV sind zu errichtende Gebäude so auszuführen, daß die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend den anerkannten Regeln der Technik abgedichtet ist. Diese Regelung soll sicherstellen, daß nach Fertigstellung des Gebäudes unnötige Wärmeverluste durch Ex- und Infiltration über Gebäude- und Montagefugen oder sonstige Leckagen in der wärmeübertragenden Umfassungsfläche vermieden werden. §6 Abs. 2 EnEV legt gleichzeitig fest, daß neben der geforderten Gebäudedichtheit auch weiterhin Vorkehrungen zur Gewährleistung eines zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung ausreichenden Luftwechsels getroffen werden. Das bedeutet, daß gebäudeumschließende Flächen nach ihrer Bestimmung dicht ausgeführt werden sollen, während Öffnungen in der Gebäudehülle, die dem bestimmungsgemäßen Luftwechsel dienen, eine "geplante Undichtigkeit" darstellen und von den Dichtheitsanforderungen nicht erfasst sind.

2. In diesem Sinne ist auch das Prüfverfahren nach der DIN EN 13829 zu wählen. Da durch §6 Abs. 1 EnEV Anforderungen an die Qualität der wärmeübertragenden Umfassungsfläche gestellt werden, ist das Verfahren B (Prüfung der Gebäudehülle) der DIN EN 13829 anzuwenden. In diesem Verfahren wird die Qualität der Gebäudehülle ohne die eingebauten haustechnischen Anlagen bewertet. In diesem Verfahren ist es notwendig, alle Fenster und Fenstertüren zu schließen und Zu- bzw. Abluftdurchlässe von raumlufttechnischen Anlagen (dazu gehört nicht die direkt ins Freie fördernde Dunstabzugshaube), Außenwandluftdurchlässe (ALD- Lüftungseinrichtungen in der Außenwand nach DIN 1946-6) sowie die raumseitigen Öffnungen raumluftabhängiger Feuerstätten temporär abzudichten. Die nicht geplanten Leckagen oder der Lüftung dienenden Öffnungen (zum Beispiel Briefkastenschlitze und Katzenklappen) bleiben unverändert und dürfen für die vorgesehene Prüfung nicht abgedichtet werden.

3. Das Verfahren A der DIN EN 13829 ist lediglich geeignet für die Feststellung der lüftungstechnischen Eigenschaften des Gebäudes. Mit diesem Verfahren kann zum Beispiel eine für die Sicherstellung des erforderlichen Mindestluftwechsels "geplante und definierte Luftundichtigkeit" im Gebäude geprüft werden. Dies bezieht sich insbesondere auf Außenwandluftdurchlässe bei freier Lüftung und als Nachströmöffnungen bei Abluftanlagen sowie auf kombinierte Zu- und Abluftanlagen.

4. Der Nachweis der Dichtheit des Gebäudes ist im Zusammenhang mit seiner Fertigstellung (nach Beendigung aller die Luftdichtheitsebene tangierenden Arbeiten) zu führen.

5. Der Nachweis der Dichtheit in einer früheren Bauphase (zum Beispiel Rohbau) kann als Teil der Qualitätssicherung am Bau eine wertvolle Hilfe sein. Da allerdings nachfolgende Arbeiten die festgestellte Dichtheitsqualität beeinträchtigen können, kann dies in Hinblick auf die Anforderung der EnEV keine hinreichende Prüfung sein.

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Zu §6 Abs. 1 der Energieeinsparverordnung 2002 (Staffel 4)

Fragestellung:   Auslegung:
Welche Anforderungen stellt §6 Abs. 1 EnEV an den Mindestwärmeschutz der Bodenplatte einer neu zu errichtenden Halle eines Baumarktes, wenn die Halle als Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen im Sinne der EnEV einzustufen ist?   1. Die Anforderungen des §6 Abs. 1 EnEV an den Mindestwärmeschutz bei neu zu errichtenden Gebäuden gelten gleichermaßen für Gebäude mit niedrigen und mit normalen Innentemperaturen.

2. §6 Abs. 1 EnEV formuliert keine speziellen Anforderungen an den Mindestwärmeschutz. Vielmehr macht sich die Vorschrift die Anforderungen des Mindestwärmeschutzes nach den anerkannten Regeln der Technik zu eigen. Energieeinsparrechtlich relevante Anforderungen an Bauteile, die gegen das Erdreich abgrenzen, sind nach Maßgabe dieser anerkannten Regeln der Technik zu stellen.

3. Anerkannte Regel der Technik im Bereich der Mindestanforderungen an den Wärmeschutz ist die DIN 4108-2. Die Verweisung in §6 Abs. 1 EnEV auf diese DIN-Norm ist eine Rechtsgrundverweisung. Mindestanforderungen werden also nur insoweit gestellt, als sie für bestimmte Sachverhalte in DIN-Normen vorgesehen sind.

4. DIN 4108-2 unterscheidet in ihren Anforderungen zwischen Gebäuden mit normalen Innentemperaturen und solchen mit niedrigen Innentemperaturen. Für die letztgenannte Gruppe gelten auf Grund der Regelung in Nr. 5.2.3 die Anforderungen der Tab. 3. Nach Tab. 3 (Zeilen 7 und 8) ist ein Mindestwert für den Wärmedurchlasswiderstand von Bodenplatten nur für den unteren Abschluss nicht unterkellerter Aufenthaltsräume vorgesehen. Damit stellt sich die Vorfrage, ob die Halle eines Baumarktes als Aufenthaltsraum anzusehen ist. Nur wenn der betroffene Raum ein Aufenthaltsraum ist, werden Anforderungen gestellt.

5. Der Begriff des Aufenthaltsraumes ist in der Energieeinsparverordnung ebenso wenig definiert wie in der DIN 4108-2. Es bestehen keine Bedenken, der Auslegung den in den Landesbauordnungen enthaltenen Begriff des Aufenthaltsraums zu Grunde zu legen. Unter einem Aufenthaltsraum wird bauordnungsrechtlich der Raum eines Gebäudes verstanden, der zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet ist (vgl. §2 Abs. 6 MBO und die entsprechenden Definitionen in den Landesbauordnungen). Lagerräume werden in einigen Landesbauordnungen ausdrücklich aus dem Begriff des Aufenthaltsraumes ausgenommen.

6. Ob und inwieweit ein Baumarkt im Einzelfall einen Aufenthaltsraum bildet, läßt sich nicht verallgemeinernd feststellen. Denkbar ist, daß bestimmte Räume eines Baumarktes reine Lagerfunktionen besitzen und von Personen lediglich zum Abholen der Ware und zum Auffüllen der Bestände betreten werden. Solche Räume dürfen keine Aufenthaltsräume sein. Dagegen sind Räume, in denen Mitarbeiter sich ständig aufhalten in aller Regel als Aufenthaltsräume anzusehen. Letztlich richtet sich diese Vorfrage allerdings nach den Umständen des Einzelfalles und dem anwendbaren Bauordnungsrecht des Landes.

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Zu §6 Abs. 1 der Energieeinsparverordnung 2007 (Staffel 9)
Diese Auslegung wurde ersetzt durch die Auslegung zu §6 Abs. 1 EnEV 2009 in Staffel 11.
Fragestellung: Auslegung:

Inwieweit sind geregelte Außenwandluftdurchlässe, die in einen Fensterrahmen eingebaut werden, zur Einstufung in eine Klasse der Fugendurchlässigkeit von außenliegenden Fenstern mit heranzuziehen?

Wie ist die Regelung der maßgeblichen Normen DIN EN 10261 und DIN EN 12207 hinsichtlich der Prüfung der Luftdurchlässigkeit sowie des aufzubringenden Prüfdruckes zu interpretieren?

1. Nach §6 Abs. 1 Satz 2 EnEV 2007 muß die Fugendurchlässigkeit von außen liegenden Fenstern, Fenstertüren und Dachflächenfenstern Anlage 4 Nr. 1 genügen. Danach ist bei Gebäuden bis zu zwei Vollgeschossen die Klasse 2 der Fugendurchlässigkeit und bei mehr als zwei Vollgeschossen die Klasse 3 der Fugendurchlässigkeit nach DIN EN 12207 einzuhalten.

2. Die Fugendurchlässigkeit versteht sich als Durchlässigkeit der Funktionsfuge zwischen Blend- und Flügelrahmen hinsichtlich des Luftdurchgangs bei einem bestimmten Differenzdruck.

3. Die Einstufung in eine Klasse der Fugendurchlässigkeit nach der DIN EN 12207 erfolgt auf der Grundlage von Messwerten nach der Prüf-Norm DIN EN 1026. Alle nach dieser Norm gemessenen Werte müssen unterhalb der für eine Klasse maßgeblichen Grenzkurve liegen.

4. Gemessene Werte der Fugendurchlässigkeit nach der DIN 18055 (a-Werte) dürfen übergangsweise für die Einstufung noch verwendet werden. Bei Vorliegen von Prüfergebnissen nach DIN EN 1026 verlieren sie jedoch ihre Bedeutung.

5. Geregelte Außenwandluftdurchlässe, die für die Planung einer ordnungsgemäßen Lüftung eingesetzt werden und zum Beispiel im Fensterrahmen oder einem mit dem Rahmen verbundenen Bauteil untergebracht sind, sind nicht der Funktionsfuge zuzuordnen. Dementsprechend sind sie in die Prüfung der Fugendurchlässigkeit nicht mit einzubeziehen und bei der Einstufung der Klassen der Fugendurchlässigkeit nach DIN EN 12207 nicht zu berücksichtigen. Während der Prüfung sind sie nach DIN EN 1026 deshalb im Allgemeinen abzukleben.

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Zu §6 Abs. 1 der Energieeinsparverordnung 2009 (Staffel 11)
Diese Auslegung ersetzt die Auslegung zu §6 Abs. 1 EnEV 2007 in Staffel 9.
Fragestellung: Auslegung:

Inwieweit sind geregelte Außenwandluftdurchlässe, die in einen Fensterrahmen eingebaut werden, zur Einstufung in eine Klasse der Fugendurchlässigkeit von außenliegenden Fenstern mit heranzuziehen?

Wie ist die Regelung der maßgeblichen Normen DIN EN 10261 und DIN EN 12207 hinsichtlich der Prüfung der Luftdurchlässigkeit sowie des aufzubringenden Prüfdruckes zu interpretieren?

1. Nach §6 Abs. 1 Satz 2 EnEV muß die Fugendurchlässigkeit von außen liegenden Fenstern, Fenstertüren und Dachflächenfenstern Anlage 4 Nr. 1 genügen. Danach ist bei Gebäuden bis zu zwei Vollgeschossen die Klasse 2 der Fugendurchlässigkeit und bei mehr als zwei Vollgeschossen die Klasse 3 der Fugendurchlässigkeit nach DIN EN 12207 einzuhalten.

2. Die Fugendurchlässigkeit versteht sich als Durchlässigkeit der Funktionsfuge zwischen Blend- und Flügelrahmen hinsichtlich des Luftdurchgangs bei einem bestimmten Differenzdruck.

3. Die Einstufung in eine Klasse der Fugendurchlässigkeit nach der DIN EN 12207 erfolgt auf der Grundlage von Messwerten nach der Prüf-Norm DIN EN 1026. Alle nach dieser Norm gemessenen Werte müssen unterhalb der für eine Klasse maßgeblichen Grenzkurve liegen.

4. Gemessene Werte der Fugendurchlässigkeit nach der DIN 18055 (a-Werte) dürfen übergangsweise für die Einstufung noch verwendet werden. Bei Vorliegen von Prüfergebnissen nach DIN EN 1026 verlieren sie jedoch ihre Bedeutung.

5. Geregelte Außenwandluftdurchlässe, die für die Planung einer ordnungsgemäßen Lüftung eingesetzt werden und zum Beispiel im Fensterrahmen oder einem mit dem Rahmen verbundenen Bauteil untergebracht sind, sind nicht der Funktionsfuge zuzuordnen. Dementsprechend sind sie in die Prüfung der Fugendurchlässigkeit nicht mit einzubeziehen und bei der Einstufung der Klassen der Fugendurchlässigkeit nach DIN EN 12207 nicht zu berücksichtigen. Während der Prüfung sind sie nach DIN EN 1026 deshalb im Allgemeinen abzukleben.

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Zu §6 Abs. 1 der Energieeinsparverordnung 2009 (Staffel 14)
Fragestellung: Auslegung:

In Zusammenhang mit der Berechnung eines Nichtwohngebäudes nach §4 EnEV 2009 dürfen im Falle eines durchgeführten Dichtheitsnachweises bei der Ermittlung der Lüftungswärmeverluste (Lüftungswärmesenken/-quellen) begünstigende Annahmen angesetzt werden.

1. Ist es dabei ausreichend, den Nachweis der Luftdichtheit nur für diejenigen Bereiche des Gebäudes vorzunehmen, für die die begünstigenden Annahmen angesetzt werden oder muß er stets für das gesamte Gebäude geführt werden?

2. Ist ein Nachweis der ausreichenden Luftdichtheit notwendige Voraussetzung für die Berücksichtigung von Wärmeeinträgen aus einer Wärmerückgewinnungsanlage?

1. Bei Berechnungen nach §4 Abs. 3 EnEV 2009 (sowie für Wohngebäude nach §3 Abs. 3) kann aufgrund des §6 Abs. 1 Satz 3 EnEV 2009 der Nachweis der Luftdichtheit positiv berücksichtigt werden, wenn die Anforderungen nach Anlage 4 Nr. 2 eingehalten sind. Hierfür ist ein Nachweis der Dichtheit des gesamten Gebäudes vorzusehen ("Blower-Door-Test").

2. Für die Luftdichtheitsprüfung nach Anlage 4 Nr. 2 ist das Prüfverfahren nach DIN EN 13829 (Verfahren B) zu wählen (siehe hierzu Auslegung in Staffel 11 zu §6 in Verbindung mit Anlage 4 Nr. 2 EnEV 2009 - Luftdichtheitsprüfung).

3. Im Weiteren gelten für Nachweisrechnungen gemäß §4 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 2 Nrn. 2 und 3 EnEV 2009 für Nichtwohngebäude die Vorgaben der DIN V 18599. Die Berücksichtigung der Dichtheitsnachweise gemäß §6 Abs. 1 Satz 3 EnEV 2009 erfolgt im Berechnungsverfahren nach Anlage 2 Nr. 2 EnEV 2009 („Mehrzonenmodell“ nach DIN V 18599) für jede Zone einzeln, indem die Gebäudedichtheit nach DIN V 18599-2 Tab. 4 kategorisiert wird (Kategorien I bis IV zur pauschalen Einschätzung der Gebäudedichtheit). Voraussetzung für eine Einstufung in Kategorie I ist dabei die Durchführung einer "Dichtheitsprüfung nach Fertigstellung". Davon darf für Berechnungen nach der EnEV 2009 auch ausgegangen werden, wenn bei der Dichtheitsprüfung nach dem oben unter Nrummer 2 genannten Verfahren vorgegangen wird.

4. Vor diesem Hintergrund kann bei Berechnungen nach Anlage 2 Nr. 2 EnEV 2009 der Nachweis der Luftdichtheit auf solche Zonen beschränkt werden, für die eine Einstufung der Dichtheit in Kategorie I vorgenommen werden soll. Insoweit ist die Überschrift der Anlage 4 Nr. 2 "Nachweis der Dichtheit des gesamten Gebäudes", nicht wörtlich, sondern sinngemäß „für die betroffenen Gebäudezonen“ auszulegen.

5. Für die Ausführung des Referenz-Nichtwohngebäudes nach Anlage 2 Tab. 1 Zeile 1.12 EnEV 2009 ist für das gesamte Gebäude bzw. für alle Gebäudezonen eine Gebäudedichtheit gemäß Kategorie I (nach Tab. 4 der DIN V 18599-2:2007-02) hinterlegt. Eine grundsätzliche Verpflichtung zur Durchführung einer Luftdichtheitsprüfung beim ausgeführten Gebäude ergibt sich daraus jedoch nicht. Wird zonenweise darauf verzichtet, so ergeben sich auf Grund der Berechnungsregeln insoweit entsprechend höhere Infiltrationswärmeverluste und damit in der Regel die Notwendigkeit, das Gebäude in anderer Hinsicht energetisch besser auszuführen als das Referenzgebäude.

6. Auch der Einfluß der Wärmerückgewinnung bei raumlufttechnischen Anlagen erfolgt beim Verfahren nach Anlage 2 Nr. 2 EnEV 2009 zonenweise durch entsprechende Berechnungsansätze. Dabei können auch Fälle berücksichtigt werden, in denen derartige Anlagentechnik in Gebäude bzw. Gebäudezonen ohne erfolgreichen Dichtheitsnachweis eingebaut wird. Der nachteilige Einfluß der Undichtheiten wird auch in diesen Fällen rechnerisch abgebildet. Vor diesem Hintergrund hat der Verordnungsgeber bei Nichtwohngebäuden auf eine der Anlage 1 Nr. 2.7 (geltend nur für Wohngebäude) entsprechende Maßgabe verzichtet, wonach die Berücksichtigung von Lüftungsanlagen im Berechnungsgang einen Dichtheitsnachweis voraussetzt.

7. Bei Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach Anlage 2 Nr. 3 ("Einzonenmodell") setzt die Einstufung in Kategorie I (nach Tab. 4 der DIN V 18599-2:2007-02) per se einen Dichtheitsnachweis für das gesamte Gebäude voraus, weil in diesem Verfahren eine Zonierung nicht vorgesehen ist.

8. Für die Pflicht zur Ausstattung einer Anlage mit einer Einrichtung zur Wärmerückgewinnung gelten die Anforderungen des §15 Abs. 5 EnEV 2009.

Leitsatz:

Bei der Berücksichtigung eines Luftdichtheitsnachweises im Rahmen der Berechnung von Nichtwohngebäuden ist es ausreichend, den Luftdichtheitsnachweis (die Blower-Door-Messung) ausschließlich für diejenigen Zonen eines Gebäudes zu führen, für die die entsprechende Dichtheitseigenschaft in den Nachweisrechnungen Berücksichtigung finden soll.

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Zu §6 Abs. 1 der Energieeinsparverordnung 2013 (Staffel 21)
Diese Auslegung wurde ersetzt durch die Auslegung zu §6 Abs. 1 EnEV 2013 in Staffel 24.
Fragestellung: Auslegung:
Nach §6 Absatz 1 EnEV 2013 sind zu errichtende Gebäude so auszuführen, daß die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend dem Stand der Technik abgedichtet ist.

Im Bereich der Wärmetausch- und Umfassungsfläche werden oft Öffnungen geplant, die aufgrund anderer Rechtsbereiche (Sicherheit, Brandschutz) notwendig sind (zum Beispiel Rauchabzugsöffnung bei Aufzugsschächten). Müssen diese Öffnungen/Einrichtungen ebenfalls den Anforderungen nach §6 Absatz 1 EnEV 2013 genügen?

1. Die Anforderungen nach §6 Absatz 1 EnEV 2013 sollen sicherstellen, daß nach Fertigstellung des Gebäudes unnötiger Wärmeverlust durch Ex- und Infiltration über Gebäude- und Montagefugen oder sonstige Leckagen in der wärmeübertragenden Umfassungsfläche vermieden werden. Geplante Öffnungen, die aufgrund anderer ordnungsrechtlicher Anforderungen für den bestimmungsgemäßen Betrieb des Gebäudes eingebaut werden müssen und der dort vorgesehenen Größe entsprechen, werden von dieser Dichtheitsanforderung nicht erfaßt.

2. Unbeschadet davon gibt es sinnvolle technische Möglichkeiten, derartige Offnungen/Einrichtungen verschließbar auszuführen. Auch Rauchabzugsöffnungen sind in der Regel geschlossen und können durch zweckdienliche Detektion oder manuell gesteuert geöffnet werden. Damit kann bei derartigen Öffnungen/Einrichtungen die Dichtheit der wärmetauschenden Umfassungsfläche hinreichend sichergestellt werden, obgleich die EnEV dies gesetzlich nicht fordert.

Bei Nutzung der Dichtheitsprüfung nach der DIN EN 13829 ( 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 4 EnEV 2013) dürfen nichtverschließbare Öffnungen abgedichtet werden. Verschließbare Öffnungen sind zu schließen.

Leitsatz:
Öffnungen in der wärmeübertragenden Umfassungsfläche eines Gebäudes, die aufgrund anderer Rechtsbereiche (Sicherheit, Brandschutz) notwendig sind, unterliegen nicht den Dichtheitsanforderungen der EnEV 2013. Bei Durchführung einer Dichtheitsprüfung nach §6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 4 EnEV 2013 dürfen nichtverschließbare Öffnungen abgedichtet werden; verschließbare Öffnungen sind zu schließen.
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Zu §6 Abs. 1 der Energieeinsparverordnung 2013 (Staffel 24)
Diese Auslegung ersetzt die Auslegung zu §6 Abs. 1 EnEV 2013 in Staffel 21.
Fragestellung: Auslegung:
Nach §6 Absatz 1 EnEV 2013 sind zu errichtende Gebäude so auszuführen, daß die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend dem Stand der Technik abgedichtet ist. Im Bereich der Wärmetausch- und Umfassungsfläche werden oft Öffnungen geplant, die aufgrund anderer Rechtsbereiche (Sicherheit, Brandschutz; z. B. Rauchabzugsöffnung bei Aufzugsschächten) sowie zum Betrieb von Lüftungseinrichtungen notwendig sind. Müssen diese Öffnungen/Einrichtungen ebenfalls den Anforderungen nach §6 Absatz 1 Satz 1 EnEV 2013 genügen? 1. Die Anforderungen nach §6 Absatz 1 EnEV 2013 sollen sicherstellen, daß nach Fertigstellung des Gebäudes unnötiger Wärmeverlust durch Ex- und Infiltration über Gebäude- und Montagefugen oder sonstige Leckagen in der wärmeübertragenden Umfassungsfläche vermieden werden. Geplante Öffnungen, die aufgrund anderer ordnungsrechtlicher Anforderungen für den bestimmungsgemäßen Betrieb des Gebäudes eingebaut werden müssen und der dort vorgesehenen Größe entsprechen, werden von dieser Dichtheitsanforderung nicht erfasst.

2. Unbeschadet davon gibt es sinnvolle technische Möglichkeiten, derartige Öffnungen/Einrichtungen verschließbar auszuführen. Auch Rauchabzugsöffnungen sind in der Regel geschlossen und können durch zweckdienliche Detektion oder manuell gesteuert geöffnet werden. Damit kann bei derartigen Öffnungen/Einrichtungen die Dichtheit der wärmetauschenden Umfassungsfläche hinreichend sichergestellt werden, obgleich die EnEV dies gesetzlich nicht fordert.

3. Bei Nutzung der Dichtheitsprüfung nach der DIN EN 13829 Verfahren B (§6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 4 EnEV 2013) dürfen nichtverschließbare Öffnungen abgedichtet werden. Verschließbare Öffnungen sind zu schließen. Die Vorbereitung des Gebäudes für Prüfungen im Einklang mit dieser Norm wird in einem "Beiblatt zur DIN EN 13829" beschrieben, das im Mai 2015 vom Fachverband Luftdichtheit im Bauwesen herausgegeben wurde.

Leitsatz:
Öffnungen in der wärmeübertragenden Umfassungsfläche eines Gebäudes, die aufgrund anderer Rechtsbereiche (Sicherheit, Brandschutz) oder zum Betrieb von Lüftungseinrichtungen notwendig sind, unterliegen nicht den Dichtheitsanforderungen der EnEV 2013. Bei Durchführung einer Dichtheitsprüfung nach §6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 4 EnEV 2013 dürfen nichtverschließbare Öffnungen abgedichtet werden; verschließbare Öffnungen sind zu schließen. Details hierzu beschreibt das im Mai 2015 vom Fachverband Luftdichtheit im Bauwesen herausgegebene "Beiblatt zur DIN EN 13829".
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Zu §6 Abs. 2 der Energieeinsparverordnung 2002 (Staffel 2)
Diese Auslegung ist  durch die erste Verordnung zur Änderung der EnEV 2004 gegenstandslos geworden.
Fragestellung: Auslegung:

Müssen im Sinne der Energieeinsparverordnungen die Wärmedurchgangskoeffizienten für alle Bauteile wegen der pauschalen Einbeziehung der Wärmebrückeneffekte um 0,1 W/(m²K) erhöht werden, wenn eine einzelne Wärmebrücke nicht nach Beiblatt 2 der DIN 4108 ausgelegt werden kann?

Kann man Bauteil für Bauteil entscheiden, welchen Regelungen nach Anhang 1, Nr. 2.5 EnEV man sich unterwirft?

 

1. Die Ermittlung von Wärmebrücken ist nach Anhang 1 Nr. 2.5 durchzuführen. Demzufolge ist nach Buchst. a) eine pauschale Berücksichtigung ohne weitere Nachweise möglich. Buchst. b) ermöglicht eine pauschale Berücksichtigung mit einen abgesenkten Wert unter der Bedingung, daß die Planungsbeispiele nach DIN 4108 Beiblatt 2 angewendet worden sind. Buchst. c) ermöglicht einen genauen rechnerischen Nachweis nach den entsprechenden Regeln der Technik. Die Verordnung und auch die entsprechende Berechnungsnorm DIN V 4108-6, auf die nach Anhang 1 Nr. 2.1 hingewiesen wird, lassen einen Mix (gegebenenfalls flächengewichtet) der Verfahren zur Berücksichtigung von Wärmebrücken nicht zu. Werden einzelne Wärmebrücken nicht durch die Anwendung von Planungsbeispielen nach Beiblatt 2 der DIN 4108 verbessert, muß der volle pauschale spezifische Wärmebrückenzuschlagskoeffizient Δ UWB = 0,1 W/(m²K) angesetzt werden. Der verringerte pauschale Zuschlagswert geht von einer durchgängigen Optimierung aller von der in der DIN V 4108-6 vorgegebenen Wärmebrücken aus. Dabei handelt es sich um Wärmebrücken an
- Gebäudekanten,
- Fenster- und Türleibungen,
- Wand- und Deckeneinbindung,
- Deckenauflager und
- Thermisch entkoppelte Balkonplatten.

2. Kann ein bestimmtes Anschlussdetail nicht optimal konstruiert werden empfiehlt sich die Einzelbearbeitung von Wärmebrücken und deren Einzelberechnungen nach den Regeln der Technik (Anhang 1, Nr. 2.5 Buchst. c) EnEV). Alternativ ist auch die Konstruktion und Berechnung eines gleichwertigen Ersatzes für ein entsprechendes Beispiel aus dem Beiblatt 2 der DIN 4108 möglich, um den reduzierten pauschalen Zuschlag in Anspruch nehmen zu können (Anhang 1, Nr. 2.5 Buchst. b) EnEV). Das heißt, eine abweichende Detailplanung vom Beiblatt ist möglich, wenn der Beweis angetreten werden kann, daß der Wärmeverlust über die Wärmebrücke gleich oder kleiner ausfällt wie bei der Vorschlagslösung nach Beiblatt. Dazu eigenen sich die Verfahren nach den entsprechenden Europäischen Normen DIN EN 10 211-1:1995-11 und DIN EN 10 211-2:2001-06 oder auch bereits nachgewiesene Lösungen aus Wärmebrückenkatalogen.

3. Eine "Bagatell-Regelung. sieht das Beiblatt 2 der DIN 4108 bisher nicht vor. Es gilt hier die übliche Genauigkeit wie bei sonstigen Rechnungen und Messungen für den energetischen Nachweis. Das heißt, daß Einflüsse, die das Ergebnis des Wärmeverlustes über Wärmebrücken um weniger als 3 % beeinflussen, vernachlässigt werden können. Der zuständige Normenausschuss hat sich darauf verständigt, besser handhabbare Kriterien der Fachöffentlichkeit zur Diskussion zu stellen.

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Zu §7 der Energieeinsparverordnung 2002 (Staffel 1)

Fragestellung:   Auslegung:
a) Kann beim Anbau eines beheizten Wintergartens an ein bestehendes Gebäude die Regelung nach §7 EnEV für Gebäude mit geringem Volumen in Anspruch genommen werden?

b) Gelten in diesem Sinne für die verglaste Fläche des Wintergartens die Anforderungen für Fenster nach Tab. 1 Anhang 3 EnEV?

  1. Nach §8 Abs. 3 EnEV unterliegt die Erweiterung eines Gebäudes um mindestens 30 m³ zusammenhängendes beheiztes Gebäudevolumen den Vorschriften für zu errichtende Gebäude. Weist der anzubauende Wintergarten ein kleineres beheiztes Volumen auf, werden keine Anforderungen gestellt bis auf die Einhaltung der Anforderungen an die Heizungsanlage gemäß Abschnitt 4 der EnEV.

2. Nach §7 EnEV kann für Gebäude mit einem Volumen bis zu 100 m³ gegenüber dem ausführlichen Nachweisverfahren ein vereinfachter Nachweis geführt werden. Dabei dürfen die Außenbauteile die in Anhang 3 Tab. 1 EnEV genannten Höchstwerte für die entsprechenden Wärmedurchgangskoeffizienten nicht überschreiten. Diese Anforderung gilt unabhängig davon, mit welchen Bauprodukten und Bauteilen dieses Gebäudevolumen umhüllt ist. Dementsprechend muß bei einem Wintergarten für die transparenten Bauteile der Höchstwert für außen liegende Fenster und Fenstertüren und für den unteren Gebäudeabschluß der Höchstwert für Decken (in diesem Fall die Bodenplatte) gegen Erdreich eingehalten werden. Die Anforderungen an die Heizungsanlage gemäß Abschnitt 4 der EnEV sind einzuhalten. Bei der Erweiterung einer bestehenden Heizungsanlage gelten die Anforderungen nur für die neu eingebauten Anlagenteile (zum Beispiel selbsttätig wirkende Einrichtungen zur raumweisen Regelung, gegebenenfalls Dämmung von Wärmeverteilungsleitungen).

3. Nach Tab. 1, Anhang 3 EnEV ist der einzuhaltende Höchstwert des Wärmedurchgangskoeffizienten für außen liegende Fenster und Fenstertüren 1,7 W/(m²K) und bei Sonderverglasungen nach Anhang 3 Nr. 2 EnEV 2,0 W/(m²K). Der Höchstwert des Wärmedurchgangskoeffizienten für den erstmaligen Einbau einer Bodenplatte gegen Erdreich nach Tab. 1, Anhang 3 EnEV beträgt 0,50 W/(m²K).

4. Alternativ ist gegenüber der Regelungen nach §7 ein ausführlicher Nachweis für Neubauten (auch für Wintergärten) jederzeit möglich.

5. Anbauten (auch Wintergärten) mit einem Volumen über 100 m³ unterliegen den Anforderungen für Neubauten und können die Regelung nach §7 nicht beanspruchen.

6. Beheizte Wintergärten sind in keinem Fall das Ziel der Energieeinsparverordnung. Die Errichtung beheizter Glasanbauten sollte, insbesondere zur Vermeidung grober Energieverschwendung, nur mit optimierten Produkten erfolgen. Im Sinne der Energieeinsparung sind unbeheizte Glasvorbauten vorzuziehen.

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Zu §7 Abs. 3 der Energieeinsparverordnung 2009 (Staffel 18)
Diese Auslegung wurde ersetzt durch die Auslegung zu §7 Abs. 3 EnEV 2013 in Staffel 19.
Fragestellung: Auslegung:

Die Berechnungsverfahren, auf die §7 Abs. 3 Satz 1 EnEV 2009 hinsichtlich der Berücksichtigung des verbleibenden Einflusses der Wärmebrücken verweist, sehen auch die Möglichkeit einer pauschalen Berücksichtigung mit einem Zuschlag von 0,05 W/(m²K) vor, wenn Anschlussausbildungen gewählt werden, die den Konstruktionsempfehlungen nach DIN 4108 Beiblatt 2: 2006-03 entsprechen oder diesen gleichwertig sind.

- Kann von dieser Möglichkeit auch in Fällen Gebrauch gemacht werden, in denen für einzelne Wärmebrücken in DIN 4108 Beiblatt 2 keine Konstruktionsempfehlung angegeben ist? Wenn ja, wie ist dann zu verfahren?

- Nach §7 Abs. 3 Satz 2 EnEV 2009 ist der Nachweis der Gleichwertigkeit der ausgeführten Lösung mit der Konstruktionsempfehlung in den Fällen nicht erforderlich, in denen die angrenzenden Bauteile kleinere Wärmedurchgangskoeffizienten aufweisen als in der Konstruktionsempfehlung zugrunde gelegt. Ist ein Gleichwertigkeitsnachweis schon dann nicht erforderlich, wenn diese Bedingung nur auf eines der an eine Wärmebrücke angrenzenden Bauteile zutrifft?

1. DIN 4108 Beiblatt 2: 2006-03 enthält Konstruktionsempfehlungen (Musterlösungen) für die nach DIN V 18599-2: 2007-02 und nach DIN V 4108-6: 2003-06 berechnungsrelevanten Anschlussausbildungen (Gebäudekanten, Laibungen von Fenstern und Türen, Wand- und Deckeneinbindungen, Deckenauflager und wärmetechnisch entkoppelte Balkonplatten). Nach §7 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit DIN V 18599-2: 2007-02 beziehungsweise DIN V 4108-6:2003-06 darf bei durchgehender Anwendung dieser Konstruktionsempfehlungen beim ausgeführten Gebäude der Wärmebrückeneinfluss vereinfacht durch einen pauschalen Zuschlag auf die Wärmedurchgangskoeffizienten der Hüllfläche von 0,05 W/(m²K) rechnerisch berücksichtigt werden. Andernfalls ist ein pauschaler Zuschlag von 0,1 W/(m²K) zu verwenden oder für alle relevanten Anschlussausbildungen ein detaillierter rechnerischer Nachweis mit längenbezogenen Wärmedurchgangskoeffizienten nach DIN EN ISO 10211-1: 1995-11 zu führen.

2. Für den Nachweis, daß eine praktisch ausgeführte Konstruktion der jeweiligen Empfehlung im Beiblatt gleichwertig ist, sind die Wärmedurchgangskoeffizienten der angrenzenden Bauteile maßgebend. Ist auch nur einer dieser Werte kleiner als bei der Musterlösung nach DIN 4108 Beiblatt 2: 2006-03 zugrunde gelegt, läßt sich der erforderliche Nachweis nicht führen. Aus diesem Grunde regelt §7 Abs. 3 Satz 2 EnEV 2009, daß in solchen Fällen der Gleichwertigkeitsnachweis bei Berechnungen nach der Verordnung nicht erforderlich ist.

3. Das Beiblatt enthält zwar Konstruktionsempfehlungen für eine breite Palette von Wärmebrückensituationen bei unterschiedlichen Bauweisen, bildet aber nicht alle in der Praxis auftretenden Anschlussausbildungen ab. In solchen Fällen ist davon auszugehen, daß bei Verwendung des pauschalen Zuschlags von 0,05 W/(m²K) die Gleichwertigkeit nur für die im Beiblatt berücksichtigten Anschlussausbildungen nachzuweisen ist.

4. Unabhängig von der Frage der rechnerischen Berücksichtigung und der Anwendung von DIN 4108 Beiblatt 2 sind auf Grund von §7 Abs. 2 EnEV 2009 "zu errichtende Gebäude so auszuführen, daß der Einfluß konstruktiver Wärmebrücken auf den Jahres-Heizwärmebedarf nach den anerkannten Regeln der Technik und den im jeweiligen Einzelfall wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen so gering wie möglich gehalten wird".

Leitsatz:

Wird bei Berechnungen gemäß Anlage 1 oder 2 EnEV 2009 die Option eines pauschalen Wärmebrückenzuschlages von 0,05 W/(m²K) gewählt, so sind für die Wärmebrücken des Gebäudes die Konstruktionsempfehlungen nach DIN 4108 Beiblatt 2 oder gleichwertige Lösungen nur insoweit anzuwenden, wie dort für die jeweilige Bausituation solche Konstruktionsempfehlungen angegeben sind. Soweit nach dem technischen Regelwerk ein Gleichwertigkeitsnachweis zu führen wäre, ist dieser bei Berechnungen nach der Verordnung nicht erforderlich, wenn eines der an die Wärmebrücke angrenzenden Bauteile einen kleineren Wärmedurchgangskoeffizienten aufweist als in den jeweiligen Konstruktionsempfehlungen zugrunde gelegt.

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Zu §7 Abs. 3 der Energieeinsparverordnung 2013 (Staffel 19)
Diese Auslegung ersetzt die Auslegung zu §7 Abs. 3 EnEV 2009 in Staffel 18.
Fragestellung: Auslegung:

Die Berechnungsverfahren, auf die §7 Abs. 3 Satz 1 EnEV 2013 hinsichtlich der Berücksichtigung des verbleibenden Einflusses der Wärmebrücken verweist, sehen auch die Möglichkeit einer pauschalen Berücksichtigung mit einem Zuschlag von 0,05 W/(m²K) vor, wenn Anschlussausbildungen gewählt werden, die den Konstruktionsempfehlungen nach DIN 4108 Beiblatt 2: 2006-03 entsprechen oder diesen gleichwertig sind.

- Kann von dieser Möglichkeit auch in Fällen Gebrauch gemacht werden, in denen für einzelne Wärmebrücken in DIN 4108 Beiblatt 2 keine Konstruktionsempfehlung angegeben ist? Wenn ja, wie ist dann zu verfahren?

- Nach §7 Abs. 3 Satz 2 EnEV 2013 ist der Nachweis der Gleichwertigkeit der ausgeführten Lösung mit der Konstruktionsempfehlung in den Fällen nicht erforderlich, in denen die angrenzenden Bauteile kleinere Wärmedurchgangskoeffizienten aufweisen als in den Konstruktionsempfehlung zugrunde gelegt. Ist ein Gleichwertigkeitsnachweis schon dann nicht erforderlich, wenn diese Bedingung nur auf eines der an eine Wärmebrücke angrenzenden Bauteile zutrifft?

1. DIN 4108 Beiblatt 2: 2006-03 enthält Konstruktionsempfehlungen (Musterlösungen) für die nach DIN V 18599-2: 2011-12 und nach DIN V 4108-6: 2003-06 berechnungsrelevanten Anschlussausbildungen (Gebäudekanten, Laibungen von Fenstern und Türen, Wand- und Deckeneinbindungen, Deckenauflager und wärmetechnisch entkoppelte Balkonplatten). Nach §7 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit DIN V 18599-2: 2011-12 beziehungsweise DIN V 4108-6: 2003-06 darf bei durchgehender Anwendung dieser Konstruktionsempfehlungen beim ausgeführten Gebäude der Wärmebrückeneinfluss vereinfacht durch einen pauschalen Zuschlag auf die Wärmedurchgangskoeffizienten der Hüllfläche von 0,05 W/(m²K) rechnerisch berücksichtigt werden. Andernfalls ist ein pauschaler Zuschlag von 0,1 W/(m²K) zu verwenden oder für alle relevanten Anschlussausbildungen ein detaillierter rechnerischer Nachweis mit längenbezogenen Wärmedurchgangskoeffizienten nach DIN EN ISO 10211: 2008-04 zu führen. Bei Berechnungen nach DIN V 4108-6 sowie bei Gleichwertigkeitsnachweisen zu Musterlösungen (siehe Nr. 2) ist auf Grund von §23 Abs. 5 EnEV 2013 noch das Vorgängerdokument DIN EN ISO 10211-1: 1995-11 anzuwenden und im Falle von materiellen Unterschieden zur geltenden DIN EN ISO 10211: 2008-04 maßgebend. 

2. Für den Nachweis, daß eine praktisch ausgeführte Konstruktion der jeweiligen Empfehlung im Beiblatt gleichwertig ist, sind die Wärmedurchgangskoeffizienten der angrenzenden Bauteile maßgebend. Ist auch nur einer dieser Werte kleiner als bei der Musterlösung nach DIN 4108 Beiblatt 2: 2006-03 zugrunde gelegt, läßt sich der erforderliche Nachweis nicht führen. Aus diesem Grunde regelt §7 Abs. 3 Satz 2 EnEV 2013, daß in solchen Fällen der Gleichwertigkeitsnachweis bei Berechnungen nach der Verordnung nicht erforderlich ist. Soweit im Beiblatt der Anwendungsbereich einer Musterlösung durch Wertebereiche für Schichtdicke und Wärmeleitfähigkeit der angrenzenden Bauteile angegeben ist, ergeben sich die maßgebenden kleinsten Wärmedurchgangskoeffizienten dieser angrenzenden Bauteile jeweils aus der Kombination des kleinsten angegebenen Werts für die Wärmeleitfähigkeit mit dem größten angegebenen Wert für die Schichtdicke.

3. Das Beiblatt enthält zwar Konstruktionsempfehlungen für eine breite Palette von Wärmebrückensituationen bei unterschiedlichen Bauweisen, bildet aber nicht alle in der Praxis auftretenden Anschlussausbildungen ab. In solchen Fällen ist davon auszugehen, daß bei Verwendung des pauschalen Zuschlags von 0,05 W/(m²K) die Gleichwertigkeit nur für die im Beiblatt berücksichtigten Anschlussausbildungen nachzuweisen ist.

4. Unabhängig von der Frage der rechnerischen Berücksichtigung und der Anwendung von DIN 4108 Beiblatt 2 sind auf Grund von §7 Abs. 2 EnEV 2013 "zu errichtende Gebäude so auszuführen, daß der Einfluß konstruktiver Wärmebrücken auf den Jahres-Heizwärmebedarf nach den anerkannten Regeln der Technik und den im jeweiligen Einzelfall wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen so gering wie möglich gehalten wird".

Leitsatz:

Wird bei Berechnungen gemäß Anlage 1 oder 2 EnEV 2013 die Option eines pauschalen Wärmebrückenzuschlages von 0,05 W/(m²K) gewählt, so sind für die Wärmebrücken des Gebäudes die Konstruktionsempfehlungen nach DIN 4108 Beiblatt 2 oder gleichwertige Lösungen nur insoweit anzuwenden, wie dort für die jeweilige Bausituation solche Konstruktionsempfehlungen angegeben sind. Soweit nach dem technischen Regelwerk ein Gleichwertigkeitsnachweis zu führen wäre, ist dieser bei Berechnungen nach der Verordnung nicht erforderlich, wenn eines der an die Wärmebrücke angrenzenden Bauteile einen kleineren Wärmedurchgangskoeffizienten aufweist als in den jeweiligen Konstruktionsempfehlungen zugrunde gelegt.

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Zu §8 Abs. 1 der Energieeinsparverordnung 2002 (Staffel 1)

Diese Auslegung wurde ersetzt durch die Auslegung zu §48 Satz 1 GEG 2020 in Staffel 26.
Fragestellung:   Auslegung:
In welchen Fällen der Erneuerung des Außenputzes an bestehenden Gebäude werden Anforderungen an den Wärmedurchgangskoeffizienten der Wand gestellt?

a) Inwiefern gilt die Anforderung nach Anhang 3, Nr. 1, Buchst. e) auch bei einer Grenzbebauung?

b) Gilt Anhang 3, Nr. 1, Buchst. e), wenn ein gerissener Putz mit einem neuen Überputz (gegebenenfalls unter Verwendung eines Armierungsgewebes) saniert oder wenn eine Sichtbetonfläche saniert und beschichtet wird?

  1. Nach §8 Abs. 1 Satz 1 sind bei beheizten Räumen in Gebäuden, für die die Verordnung nach der Definition des Geltungsbereiches gemäß §1 in Verbindung mit §2 gültig ist, insoweit Anforderungen einzuhalten, als Maßnahmen nach Anhang 3 Nr. 1 bis 5 ausgeführt werden. Zu diesen Maßnahmen zählt nach Anhang 3 Nr. 1 Buchst. e) auch der Fall, daß bei einer bestehenden Wand mit einem Wärmedurchgangskoeffizienten größer 0,9 W/(m²K) der Außenputz erneuert wird.

2. Im Falle von Maßnahmen an Außenwänden - also auch für die Außenputzerneuerung - werden keine Anforderungen gestellt, solange die in §8 Abs. 1 enthaltene Bagatellregelung zutrifft. Dabei ist der Anteil der von der Maßnahme betroffenen Fläche einer Orientierung an der Gesamtfläche des Bauteils Außenwand in dieser Orientierung maßgeblich. Beträgt dieser Anteil weniger als 20 von Hundert, so werden keine Anforderungen gestellt. Dabei gilt für den Begriff "Orientierung" die Definition, die auch beim Nachweisverfahren in Anhang 1 Nr. 3 hinsichtlich der solaren Gewinne Anwendung findet. In den übrigen Fällen muß die Bauteilfläche, die Gegenstand der Maßnahme ist, den Anforderungen genügen. Alle Regelungen des §8 Abs. 1 gelten allerdings dann nicht, wenn für das ganze Gebäude ein Nachweis nach §8 Abs. 2 geführt wird.

3. Bei der Überprüfung des Wirtschaftlichkeitsgebots hat der Verordnungsgeber im Falle des §8 Abs. 1 stets vorausgesetzt, daß die Anforderung durch entsprechende Ausführung der ohnehin vom Bauherrn in Angriff genommenen Baumaßnahme realisiert wird und nicht durch eine zusätzliche Maßnahme. Im Falle der Außenputzerneuerung heißt dies, das nur Dämmungen auf der Außenseite als Möglichkeit der Erfüllung der Anforderungen in Betracht gezogen wurden. Deshalb ist davon auszugehen, daß im Falle einer Außenputzerneuerung die Anforderung der Energieeinsparverordnung stets zu einer Änderung der Außenmaße des Gebäudes führt, die ansonsten nicht unbedingt erforderlich wäre. Folglich ist nicht auszuschließen, daß die verordnungsbedingte Ausführung auf Restriktionen stößt oder mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden wäre, die bei einer bloßen Erneuerung des Putzes nicht auftreten würden.

4. Generell ist bei Grenzbebauung davon auszugehen, daß die Anforderung für die grenzständige Wand nicht gilt, weil der Bauherr das Grundstück des Nachbarn nicht - auch nicht um die wenigen Zentimeter - überbauen darf. Ein vollständiger Abbruch und die verordnungsgerechte Neuerrichtung der betroffenen Wand hingegen ist im Regelfall nicht zumutbar. Die Voraussetzungen für eine "unzumutbare Härte" nach §17 sind hier gegeben.

5. Der Festlegung nach Anhang 3 Nr. 1 Buchst. e) in der EnEV liegt eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung zugrunde, die vom Abnehmen des Altputzes und dem Neuverputzen ausgeht. Bei dieser Basis für den Tatbestand in Anhang 3 Nr. 1 Buchst. e) EnEV sind Abweichungen, die von einem Verbleib des Altputzes ausgehen, in der Regel nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot des EnEG (§5 EnEG) als nicht ausreichend wirtschaftlich anzusehen. Da bei einer "Putzreparatur" der bestehende Putz nicht abgeschlagen wird, ist anzunehmen, daß der Aufbau eines Wärmedämmsystems gegenüber der "Putzreparatur" keine ausreichende Amortisation der zusätzlich aufzuwendenden Kosten sicherstellt.

6. Putzreparaturen mit zusätzlichen Farb- oder Putzbeschichtungen sind deshalb keine Putzerneuerungen im Sinne von Anhang 3 Nr. 1 Buchst. e) EnEV, sondern Instandsetzungsmaßnahmen für den bestehenden Putz.

7. Gleiches gilt für die Instandsetzung geschädigter Betonflächen. Eine Reparatur geschädigter Stellen (nach den Richtlinien des Deutschen Ausschusses für Stahlbeton) mit einer anschließenden Beschichtung der Betonoberfläche ist keine Putzerneuerung im Sinne der EnEV.

8. Anläßlich einer Außenputzerneuerung kann die von der Verordnung geforderte zusätzliche Wärmedämmung im Einzelfall bei Fensterlaibungen, Dachüberständen, Zierelementen an der Fassade, Anschlüssen an angrenzende Gebäude u.s.w. zu zusätzlichen Aufwendungen oder Eingriffen in die Gestaltungsfreiheit führen, die den Tatbestand einer unzumutbaren Härte im Sinne von §17 erfüllen; dies ist im Einzelfall zu entscheiden.

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Zu §48 Satz 1 des Gebäudeenergiegesetzes 2020 (Staffel 26)
Diese Auslegung ersetzt die Auslegung zu §8 Abs. 1 EnEV 2002 in Staffel 1.
Fragestellung: Auslegung:
In welchen Fällen der Erneuerung des Außenputzes an bestehenden Gebäude werden Anforderungen an den Wärmedurchgangskoeffizienten der Außenwand (§48 Satz 1 GEG 2020) gestellt?

a) Inwiefern gilt die Anforderung nach Anlage 7 Nr. 1b GEG 2020 auch bei einer Grenzbebauung?

b) Gilt Anlage 7 Nr. 1b GEG 2020, wenn ein gerissener Putz mit einem neuen Überputz (gegebenenfalls unter Verwendung eines Armierungsgewebes) saniert oder wenn eine Sichtbetonfläche saniert und beschichtet wird?

1. a) Nach §48 Satz 1 GEG 2020 sind bei beheizten oder gekühlten Räumen in bestehenden Gebäuden bestimmte Anforderungen einzuhalten, soweit Maßnahmen nach Anlage 7 Nr. 1 bis 6 GEG 2020 ausgeführt werden. Zu diesen Maßnahmen zählt nach Anlage 7 Nr. 1b GEG 2020 auch der Fall, daß bei einer bestehenden Wand der Außenputz erneuert wird. Die Pflicht kommt nach Anlage 7 Nr. 1b GEG 2020 nicht zur Anwendung bei Außenwänden, die unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften nach dem 31. Dezember 1983 errichtet oder erneuert worden sind.
b) Im Falle von Maßnahmen an Außenwänden - also auch für die Außenputzerneuerung - werden keine
Anforderungen gestellt, wenn die in §48 Satz 2 GEG 2020 enthaltene Bagatellgrenze nicht überschritten wird. Dabei ist der Anteil der von der Maßnahme betroffenen Fläche an der Gesamtfläche der Bauteilgruppe Außenwände maßgeblich. Beträgt dieser Anteil nicht mehr als 10 vom Hundert, so werden keine Anforderungen gestellt. In den übrigen Fällen muss nach §48 Satz 1 GEG 2020 ausschließlich die Bauteilfläche, die Gegenstand der Maßnahme ist, den Anforderungen an den in Anlage 7 festgelegten Wärmedurchgangskoeffizienten genügen (siehe hierzu auch Auslegung zu §48 Satz 2 GEG 2020). Alternativ zu der Einhaltung der Anforderungen an den Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen Bauteilfläche besteht die Möglichkeit, für das ganze Gebäude Berechnungen zum Jahres-Primärenergiebedarf und zur Dämmung der Gebäudehülle durchzuführen, die dann im Ergebnis die Anforderungen gemäß §50 Absatz 1 und 2 GEG 2020 einhalten müssen.
c) Für Ausnahmefälle, in denen aus besonderen technischen Gründen die Dämmschichtdicke begrenzt wird,
gelten nach Anlage 7 Fußnote 1 GEG 2020 die Anforderungen als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke bei einem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit λ= 0,035 W/(m·K) eingebaut wird. Werden im Fall der technisch begrenzten Dämmschichtdicke die Dämm-Materialien in Hohlräume eingeblasen oder Dämm-Materialien aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet, dürfen Dämm-Materialien der Wärmeleitfähigkeit λ= 0,045 W/(m·K) eingesetzt werden (Anlage 7 Fußnote 1 Satz 2). Es bedarf keines Antrags auf Befreiung nach §102 Absatz 1 GEG 2020 durch die nach Landesrecht zuständige Behörde. Siehe hierzu auch Auslegung §48 Satz 2 GEG 2020.

2. Bei einer Grenzbebauung, bei der die GEG-konforme Dämmschichtdicke dazu führen würde, daß der Bauherr das Grundstück des Nachbarn überbaut, entfällt insoweit die Pflicht zur Einhaltung der vom GEG 2020 geforderten Dämmschichtdicke. Dies gilt jedoch nicht, soweit auf Grund von landesrechtlichen Regelungen (z. B. in den Landesnachbarrechtsgesetzen) eine Pflicht des Nachbarn zur Duldung des Überbaus besteht.

3. a) Eine Erneuerung des Außenputzes im Sinne der Anlage 7 Nr. 1b GEG 2020 setzt begrifflich voraus, daß der bestehende Altputz abgeschlagen wird. Sogenannte "Putzreparaturen" (gegebenenfalls auch in Verbindung mit zusätzlichen Farb- oder Putzbeschichtungen), bei denen der bestehende Putz nicht abgeschlagen wird, sind deshalb keine Putzerneuerungen im Sinne von Anlage 7 Nr. 1b GEG 2020, sondern Instandsetzungsmaßnahmen für den bestehenden Putz.
b) Gleiches gilt für die Instandsetzung geschädigter Betonflächen. Eine Reparatur geschädigter Stellen (nach
den Richtlinien des Deutschen Ausschusses für Stahlbeton) mit einer anschließenden Beschichtung der Betonoberfläche ist keine Putzerneuerung im Sinne des GEG 2020.

4. Anlässlich einer Außenputzerneuerung kann die vom Gesetz geforderte zusätzliche Wärmedämmung im Einzelfall bei Fensterlaibungen, Dachüberständen, Zierelementen an der Fassade usw. zu zusätzlichen Aufwendungen führen, die den Tatbestand einer unbilligen Härte im Sinne von §102 Absatz 1 GEG 2020 erfüllen. Hierbei ist im Einzelfall auf Antrag durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zu entscheiden, inwieweit solche Dämmmaßnahmen nach §102 Absatz 1 GEG 2020 wegen fehlender Wirtschaftlichkeit eine unbillige Härte darstellen und deswegen im Einzelfall von den Anforderungen des GEG 2020 zu befreien ist.

Leitsatz:

1. Das GEG 2020 stellt Anforderungen an den Wärmedurchgangskoeffizienten der Außenwand, wenn der Außenputz erneuert wird und die Fläche der Erneuerung die Bagatellgrenze des §48 Satz 2 GEG 2020 überschreitet. Ausnahmeregelungen gibt es für Gebäude, die unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften nach dem 31. Dezember 1983 errichtet oder erneuert worden sind. Sonderregelungen sind vorgesehen für Fälle der begrenzten Dämmschichtdicke aus technischen Gründen.

2. Bei einer Grenzbebauung, bei der die GEG-konforme Dämmschichtdicke zu einer Überbauung des Nachbargrundstücks führen würde, entfällt insoweit die Pflicht zur Einhaltung der erforderlichen Dämmschichtdicke. Eine andere Beurteilung kann sich auf Grund von Duldungspflichten des Nachbarn nach Landesnachbargesetzen ergeben.

3. Sogenannte Putzreparaturen (ohne Abschlagen des Altputzes) sind keine Erneuerung des Außenputzes im Sinne der Anlage 7 Nr. 1b des GEG 2020.

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Zu §8 Abs. 1 der Energieeinsparverordnung 2002 (Staffel 2)

Diese Auslegung wurde ersetzt durch die Auslegung zu §8 Abs. 1 EnEV 2002 in Staffel 7.
Fragestellung:   Auslegung:
§8 Abs. 1 Satz 2 enthält einen bezüglich der Art des Bauteils differenzierten Flächenantell, bei dessen Überschreitung die Anforderungen des Satzes 1 zu beachten sind.

a) Gelten die Anforderungen des Satzes 1 bei überschreiten dieser Bagatellgrenze auch für die restliche, von der fraglichen Änderung nicht betroffene Bauteilfläche?

b) Gelten die Anforderungen des Satzes 1 für die von der Änderung betroffene Teilfläche auch dann, wenn eine verordnungsgerechte Ausführung unter Beachtung der Regeln der Technik nur dann möglich ist, wenn gleichzeitig auch die eigentlich nicht betroffene Restfläche in die Maßnahme mit einbezogen werden müßte?

Gelten sie zum Beispiel dann, wenn eine Erneuerung des Außenputzes (in vielen kleinen, nicht zusammenhängenden Teilflächen einer Fassade durchgeführt wird, die insgesamt den in der Bagatellgrenze genannten Anteil von 20% überschreiten?

  1 . Die Bagatellgrenze soll den Bauherrn davor schützen, daß bei kleinen Instandsetzungen bereits ein Planungsaufwand erforderlich wird. Ferner soll auch vermieden werden, daß das Erscheinungsbild von bestehenden Gebäuden dadurch uneinheitlich wird, daß schon bei sehr kleinem Maßnahmenumfang in dem betroffenen Bereich auf Grund der Verordnung andere Ausführungen gewählt werden müssen.

2. Die Anforderungen gelten nur soweit eine der in Anhang 3 genannten Maßnahmen durchgeführt wird, das heißt, nur für die von der jeweiligen Maßnahme betroffene Bauteilfläche. Damit soll dem Wirtschaftlichkeitsgebot des Energieeinsparungsgesetzes Rechnung getragen werden, zumal eine wärmetechnische Verbesserung im Regelfall nur in Kombination mit ohnehin durchgeführten Maßnahmen wirtschaftlich ist. In entsprechenden Gutachten, die der Verordnungsgeber hat anfertigen lassen, ist die Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen nach Anhang 3 auch ausschließlich in Zusammenhang mit den dort genannten Anlässen und demzufolge nur für die betroffenen Teilflächen allgemein nachgewiesen worden.

3. In vielen Fällen läßt sich eine Maßnahme an einer Teilfläche aber nur dann in der von der Verordnung genannten Weise technisch korrekt ausführen, wenn die Maßnahme auf die gesamte Fläche ausgedehnt wird. Hiervon kann in vielen Fällen insbesondere dann ausgegangen werden, wenn es sich nicht um zusammenhängende, in sich abgeschlossene Teilflächen handelt. Eine derartige Ausweitung einer ursprünglich in kleinerem Umfange geplanten Maßnahme ist aber auf Grund der vorgenannten Tatbestände meist nicht wirtschaftlich im Sinne des Energieeinsparungsgesetzes, so daß hier vom Vorliegen einer Härte nach §17 ausgegangen werden kann.

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Zu §8 Abs. 1 der Energieeinsparverordnung 2002 (Staffel 7)

Diese Auslegung ersetzt die Auslegung zu §8 Abs. 1 EnEV 2002 in Staffel 2.
Fragestellung:   Auslegung:
§8 Abs. 1 Satz 2 enthält einen bezüglich der Art des Bauteils differenzierten Flächenantell, bei dessen Überschreitung die Anforderungen des Satzes 1 zu beachten sind.

a) Was ist unter "jeweilige Bauteilfläche" nach §8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 zu verstehen, wenn der obere Gebäudeabschluss aus verschiedenen geometrisch voneinander getrennten Dachflächen besteht?

Ist der 20 %-Anteil auf die einzelne Fläche oder auf die Gesamtheit der Flächen zu beziehen?

b) Inwieweit gelten die Anforderungen von §8 Abs. 1 Satz 1 bei Überschreiten der Bagatellgrenze für die restliche nicht betroffene Bauteilfläche?

1. Die Bagatellgrenze soll den Bauherrn vor unverhältnismäßigem Planungs- und Modernisierungsaufwand bei kleinen Instandsetzungen schützen. Bei Dächern ist im ersten Schritt festzu-stellen, inwieweit die wärmetauschende Hüllfläche von einer Änderung betroffen ist. Bei Dächern (oder auch Terrassen über beheizten Räumen) sind nur die Flächen von §8 Abs. 1 Satz 1 betroffen, die auch Teil der wärmetauschenden Hüllfläche sind. Der in der Verordnung genannte Anteil von 20 % bezieht sich lediglich auf diesen Anteil.

2. Unter dem Begriff "jeweiliges Bauteil" ist das jeweilige für sich geometrisch abgeschlossene Bauteil zu betrachten. Die Verordnung differenziert im §8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 nicht nach be-stimmten Ordnungsmerkmalen. Es soll nur die Fläche betrachtet werden, die für eine Ände-rungsmaßnahme ansteht. Bei Gebäuden mit verschiedenen räumlich getrennten Dach- bzw. Terrassenkonstruktionen ist jedes Bauteil für sich zu betrachten. Nur eine geometrisch zusam-menhängende Dach- oder Terrassenfläche ist als gemeinsames Bauteil zu betrachten.

3. Zu der Frage, inwieweit die Anforderung von §8 Abs. 1 Satz 1 bei Überschreiten der Bagatell-grenze für die restlichen nicht betroffenen Bauteile gelten, hat die Fachkommission Bautechnik am 12.06.2002 eine Auslegung beschlossen und veröffentlicht (2. Staffel). Danach gelten die Anforderungen nur für die von der jeweiligen Maßnahme betroffene Bauteilfläche.

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Zu §8 Abs. 1 der Energieeinsparverordnung 2002 (Staffel 2)

Diese Auslegung wurde ersetzt durch die Auslegung zu §9 Abs. 1 EnEV 2009 in Staffel 11.
Fragestellung:   Auslegung:
Was gilt als Flachdach und wann müssen demzufolge die Anforderungen nach Anhang 3 Nr. 4.2 EnEV eingehalten werden?

Gilt die Überarbeitunq einer Dachdichtung beim Flachdach als Erneuerung der Dachhaut nach Anhang 3 Nr. 4.2 Buchst. b) EnEV?

  1. §8 Abs. 1 EnEV verweist hinsichtlich der Maßnahmen und Anforderungen auf Anhang 3 EnEV. Bei Maßnahmen an Dächern und Dachschrägen wurde im Anhang 3 zwischen Steildächern und Flachdächern unterschieden. Die Begriffe "Steildach" und "Flachdach" sind gebräuchlicher technischer Sprachgebrauch und wurden deshalb so in die Verordnung eingeführt.

2. Wesentliches Merkmal von Flachdächern sind Abdichtungen, die flächig, zum Beispiel mit geschlossenen Nähten und Stößen, das Gebäude wasserdicht abdichten. In der Regel werden solche Abdichtungen bei Dachneigungen > 22° (entsprechend 40,4 %) durchgeführt.

3. Wesentliches Merkmal von Steildächern sind Dachdeckungen. Deckungen müssen die Regensicherheit herstellen. Dies ist durch die Einhaltung der Regeldachneigung für die entsprechende Deckung zu erreichen. Weitergehende Anforderungen gegen Flugschnee und Regen mit Windeinwirkungen müssen nach den technischen Regeln bei diesen Dachkonstruktionen mit zusätzlichen Maßnahmen (zum Beispiel Windsperre, Unterdach etc.) sichergestellt werden. Im Allgemeinen beginnt die untere Regeldachneigung für Dachdeckungen (sogenanntes Hartdach) bei Dachneigungen > 22° (entsprechend 40,4 %).

4. Weitere Abgrenzungen sind in den Regeln der Technik nicht definiert. Die konstruktiven Unterschiede im Dachaufbau bedingen auch Unterschiede in der Wirtschaftlichkeit, die den Verordnungsgeber zur Festlegung unterschiedlicher Anforderungswerte veranlasst haben.

5. Bei einem Flachdach ist der Tatbestand nach Anhang 3 Nr. 4.2 Buchst. b) erfüllt, wenn die bestehende Dachhaut (wasserdichte Abdichtung) durch eine voll funktionsfähige neue Dachhaut (wasserdichte Abdichtung) ersetzt wird. In diesem Fall ist es unerheblich, ob und inwieweit die bestehende Dachhaut unterhalb der neuen Dachhaut erhalten bleibt. Werden zum Beispiel mehrlagig untereinander verklebte Bitumenbahnen aufgebracht , so ist dies als neue Dachabdichtung bzw. Dachhaut zu werten. In diesem Fall sind die Anforderungen nach EnEV einzuhalten. Auch bei anderen technischen Maßnahmen, die im Sinne der Regeln der Technik als Neuaufbau der Dachdichtung gelten, müssen die Anforderungen nach EnEV erfüllt werden.

6. Unbeschadet davon bleiben Härtefälle nach §17 bzw. die Bagatellregelungen nach §8 Abs. 1, Satz 2. Insbesondere Anschlüsse am bestehenden Bauwerk die Höhenlage des neuen Dachs, Probleme bei der Entwässerung können ein Fall nach §17 EnEV sein. Es ist hier im Einzelfall zu entscheiden, inwieweit im Lichte des Wirtschaftlichkeitsgebotes Dämmmaßnahmen umsetzbar sind.

7. Wird eineDachabdichtung (zum Beispiel mehrlagig untereinander verklebte Bitumenbahnen) im Rahmen der Instandhaltung lediglich regeneriert (zum Beispiel durch das vollflächige Aufkleben einer neuen Abdichtungslage), ohne daß die neue Schicht für sich allein eine funktionsfähige Dachhaut darstellt, ist der Tatbestand der Erneuerung der Dachhaut nicht gegeben. In diesem Falle besteht keine Anforderung gemäß Anhang 3 Nr. 4.2 Buchst. b) EnEV.

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Zu §8 Abs. 1 der Energieeinsparverordnung 2002 (Staffel 2)

Fragestellung:   Auslegung:
a) In welchen Fällen der Erneuerung von Decken, die beheizte Räume nach unten gegen Außenluft abgrenzen, werden Anforderungen nach Energieeinsparverordnung gestellt?

b) Welche Wärmedurchgangskoeffizienten werden im Rahmen des Bauteilverfahrens nach Anhang 3 EnEV gefordert?

  1. Nach §8 Abs. 1 Satz 1 sind bei beheizten Räumen in Gebäuden, für die die Verordnung nach der Definition des Geltungsbereiches gemäß §1 in Verbindung mit §2 gültig ist, insoweit Anforderungen einzuhalten, als Maßnahmen nach Anhang 3 Nr. 1 bis 5 ausgeführt werden.

2. Die angesprochenen Tatbestände in Anhang 3 EnEV sprechen jedoch nur Decken an, die beheizte Räume nach oben gegen Außenluft abgrenzen oder nach unten an unbeheizte Räume oder an das Erdreich grenzen. Da der Maßnahmekatalog nach Anhang 3 EnEV die Tatbestände abschließend regelt, sind damit keine Anforderungen an die Erneuerung von Decken, die beheizte Räume nach unten gegen Außenluft abgrenzen, gestellt.

3. Einer energetischen Verbesserung von Decken, die beheizte Räume nach unten gegen Außenluft abgrenzen, steht jedoch nichts im Wege. In der Regel handelt es sich hier um Tordurchfahrten oder Gebäudeüberstände. Sofern keine anderen Anforderungen entgegenstehen (zum Beispiel Beachtung der lichten Durchfahrtshöhe) kann eine zusätzliche Dämmung von außen oder auch von innen angebracht werden.

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Zu §9 der Energieeinsparverordnung 2007 (Staffel 9)
Fragestellung: Auslegung:
Wie sind bei Sanierungsmaßnahmen Glasdächer nach Anlage 3 EnEV 2007 zu behandeln?

1. Bei Ersatz, erstmaligem Einbau und bestimmten Erneuerungsmaßnahmen von Außenbauteilen beheizter Räume sind gemäß §9 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 3 EnEV 2007 für die betroffenen Bauteile Anforderungen nach Tab. 1 einzuhalten. Es gilt ferner das Verschlechterungsverbot nach §11 Abs. 1 EnEV. Hinsichtlich der Anforderungen der Anlage 3 ist das betroffene Bauteil einer entsprechenden Bauteilgruppe nach Anlage 3 Nr. 1 bis 6 zuzuschreiben. Bei einschlägigen Maßnahmen an einem Glasdach sind demnach grundsätzlich die Anforderungen für Dächer nach Zeile 4 der Tabelle einzuhalten.

2. Der Verordnungsgeber hat sich auch bei der Festlegung der Höchstwerte für die Wärmedurchgangskoeffizienten für Dächer am Wirtschaftlichkeitsgebot des EnEG orientiert. Er hat dabei ausschließlich opake Konstruktionen zugrundegelegt; mit Glasdachkonstruktionen sind die für Dächer angegebenen Werte nicht erreichbar.

3. Andererseits hatte der Verordnungsgeber aber offenbar nicht die Absicht, die Anforderungen an Fenster auf solche Fenster zu beschränken, die vertikal eingebaut sind. So sind bei Ersatz, erstmaligem Einbau und Erneuerung von Dachflächenfenstern ausdrücklich die Grenzwerte der Zeilen 2a) oder 3a) einzuhalten. Eine Freistellung von jeglichen Anforderungen im Falle der Erneuerung von Glasdächern - wenngleich diese innerhalb der Verordnung im Wortlaut nicht ausdrücklich genannt sind - ist insofern nicht beabsichtigt. Es handelt sich hierbei vielmehr um eine ungewollte Regelungslücke, welche unter Heranziehung der Regelungen für die Behandlung von Dachflächenfenstern geschlossen werden kann.

4. Vor diesem Hintergrund sind bei Ersatz, erstmaligem Einbau und Erneuerung von Glasdächern die Anforderungen in Anlage 3 Tab. 1 Zeile 2a), im Falle von Sonderverglasungen der Zeile 3a), einzuhalten.

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Zu §9 der Energieeinsparverordnung 2007 (Staffel 9)
Fragestellung: Auslegung:

Wie können Maßnahmen bei Sichtfachwerk gemäß Anlage 3 Nr. 1 Buchst. f) unter Berücksichtigung der Schlagregenbeanspruchung durchgeführt werden?

1. Nach §9 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 1 Buchst. f) EnEV sind bei der Neuausfachung von Fachwerkwänden die Anforderungen nach Anlage 3, Tab. 1 Zeile 1a einzuhalten, es sei denn, das Gebäude als Ganzes hält die Anforderung nach §9 Abs. 1 ein.

2. Sind die jeweilig zu betrachtenden Fassadenbereiche der Schlagregenbeanspruchungsgruppe II oder III nach DIN 4108-3 zuzuordnen, sind auf Grund bestehender Regeln der Technik reine Ausfachungen nicht möglich. Je nach Maßnahme kommt nach diesen Regeln eine äußere Bekleidung oder ein Außenputz in Betracht, die den Tatbestand einer zusätzlichen Schale erfüllen. In diesem Fall gilt Anlage 3, Nr. 1 Buchst. b).

3. Ist der jeweilig zu betrachtende Fassadenbereich der Schlagregenbeanspruchungsgruppe I nach DIN 4108-3 zuzuordnen und liegt dieser in besonders geschützter Lage, gilt Anlage 3, Nr. 1 Buchst. f) ohne Einschränkungen. Eine bauphysikalische Betrachtung der wärmeund feuchttechnischen Zusammenhänge in Bezug auf die Tauwasserbildung und die damit verbundene Gefahr der Schimmelpilzbildung ist zu empfehlen.

4. Ist die jeweilig zu betrachtende Fassade der Schlagregenbeanspruchungsgruppe I nach DIN 4108-3 in ungeschützter Lage zuzuordnen, ist es nach bestehenden technischen Regeln für die Fachwerksanierung notwendig, daß die Fuge Gefach/Holz so ausgebildet wird, daß sowohl die Austrocknung von eingedrungenem Schlagregenwasser als auch die erforderliche Luftdichtigkeit der Gesamtkonstruktion sichergestellt werden kann. Nach den vorliegenden RegeIn in diesem Bereich (zum Beispiel WTA-Merkblätter 8-1 bis 8-9) müssen dafür spezielle Gefachmaterialien eingesetzt werden, die dieser Anforderung gerecht werden. Dabei ist der maximal mögliche Wärmeschutz zu realisieren. Dennoch sind mit den einzusetzenden Materialien die vorgeschriebenen Werte nach Anlage 3, Tab. 1, Zeile 1a nicht zu erreichen. Deshalb kann hier vom Tatbestand einer unbilligen Härte nach §25 EnEV ausgegangen werden.

5. §7 EnEV gilt nicht für Änderungen von Gebäuden; insoweit ist nur der bauordnungsrechtliche Mindestwärmeschutz anwendbar. Es gilt in jedem Fall §11 Abs. 1 EnEV, wonach die energetische Qualität nicht verschlechtert werden darf.

6. Die oben genannte Auslegung erfolgt unbeschadet der Regelung nach §24 Abs. 1 EnEV für Baudenkmäler und besonders erhaltenswerte Bausubstanz.

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Zu §9 der Energieeinsparverordnung 2007 (Staffel 10)
Diese Auslegung wurde ersetzt durch die Auslegung zu §9 EnEV 2009 in Staffel 11.
Fragestellung: Auslegung:

Welche Anforderungen stellt die EnEV an Gebäude, deren Nutzung geändert wird?

Ist bei einer Umnutzung §9 Abs. 1 EnEV 2007 ("140-Prozent-Regel") bzw. Abs. 3 ("Bauteilverfahren") oder Abs. 6 (Neubaustandard) anzuwenden?

1. In der Energieeinsparverordnung sind die (bauliche) Änderung und die Nutzungsänderung ohne bauliche Maßnahmen zu unterscheiden. An eine reine Nutzungsänderung, also eine Umnutzung eines Gebäudes ohne Erweiterung oder Ausbau zusätzlicher beheizter oder gekühlter Räume und ohne Veränderung von Außenbauteilen, stellt die EnEV keine (neuen) Anforderungen.

2. Werden Außenbauteile verändert, so darf dies nach §11 EnEV generell nicht zu einer Verschlechterung der energetischen Qualität des Gebäudes führen. Umfasst die Umnutzung einen Umbau mit in Anlage 3 Nr. 1 bis 6 EnEV beschriebenen Veränderungen an Außenbauteilen, der über den in §9 Abs. 4 EnEV definierten Umfang ("Bagatellgrenzen") hinausgeht, so sind die Änderungen so auszuführen, daß (alternativ)
- entweder nach §9 Abs. 1 EnEV bei Wohngebäuden (die jeweiligen Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs und des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts nach §3 Abs. 1 bzw. bei Nichtwohngebäuden insgesamt der Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach §4 Abs. 1 und der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Höchstwert des Transmissionswärmetransferkoeffizienten nach §4 Abs. 2 um nicht mehr als 40 vom Hundert überschritten werden
- oder nach §9 Abs. 3 EnEV die in Anlage 3 festgelegten Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen Außenbauteile eingehalten werden.

3. Auch wenn mit dem Umbau die beheizte oder gekühlte Fläche zusammenhängend um mindestens 15 und höchstens 50 Quadratmeter erweitert wird, reicht nach §9 Abs. 5 EnEV die Einhaltung der in Anlage 3 festgelegten Wärmedurchgangskoeffizienten für die betroffenen Außenbauteile aus.

4. Erst wenn die hinzukommende beheizte oder gekühlte Fläche zusammenhängend größer als 50 Quadratmeter ist, muß dieser hinzukommende Gebäudeteil (nicht aber der Teil mit bisher schon beheizten oder gekühlten Flächen) nach §9 Abs. 6 Satz 1 EnEV3 die Anforderungen an einen Neubau nach §3 EnEV (Wohngebäude) bzw. §4 EnEV (Nichtwohngebäude) erfüllen, wenn nicht die Ausnahme des §9 Abs. 6 Satz 2 EnEV 2007 eingreift.

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Zu §9 der Energieeinsparverordnung 2009 (Staffel 11)
Diese Auslegung wurde ersetzt durch die Auslegung zu §9 EnEV 2009 in Staffel 14.
Fragestellung: Auslegung:

Welche Anforderungen stellt die EnEV an Gebäude, deren Nutzung geändert wird?

Ist bei einer Umnutzung §9 Abs. 1 Satz 2 EnEV ("140-Prozent-Regel") bzw. §9 Abs. 1 Satz 1 EnEV ("Bauteilverfahren") oder §9 Abs. 5 EnEV (Neubaustandard) anzuwenden?

1. In der Energieeinsparverordnung sind die (bauliche) Änderung und die Nutzungsänderung ohne bauliche Maßnahmen zu unterscheiden. An eine reine Nutzungsänderung, also eine Umnutzung eines Gebäudes ohne Erweiterung oder Ausbau zusätzlicher beheizter oder gekühlter Räume und ohne Veränderung von Außenbauteilen, stellt die EnEV keine (neuen) Anforderungen.

2. Werden Außenbauteile verändert, so darf dies nach §11 EnEV generell nicht zu einer Verschlechterung der energetischen Qualität des Gebäudes führen. Umfasst die Umnutzung einen Umbau mit in Anlage 3 Nr. 1 bis 6 EnEV beschriebenen Veränderungen an Außenbauteilen, der über den in §9 Abs. 3 EnEV definierten Umfang („Bagatellgrenze“) hinausgeht, so sind die Änderungen so auszuführen, daß (alternativ)
- entweder nach §9 Abs. 1 Satz 2 EnEV bei Wohngebäuden insgesamt der Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach §3 Abs. 1 und der Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts nach Anlage 1 Tab. 2 EnEV bzw. bei Nichtwohngebäuden insgesamt der Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach §4 Abs. 1 EnEV und die Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche nach Anlage 2 Tab. 2 EnEV um nicht mehr als 40 vom Hundert überschritten werden
- oder nach §9 Abs. 1 Satz 1 EnEV die in Anlage 3 festgelegten Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen Außenbauteile eingehalten werden.

3. Auch wenn mit dem Umbau die beheizte oder gekühlte Fläche zusammenhängend um mindestens 15 und höchstens 50 Quadratmeter erweitert wird, reicht nach §9 Abs. 4 EnEV die Einhaltung der in Anlage 3 festgelegten Wärmedurchgangskoeffizienten für die betroffenen Außenbauteile aus.

4. Erst wenn die hinzukommende beheizte oder gekühlte Fläche zusammenhängend größer als 50 Quadratmeter ist, muß dieser hinzukommende Gebäudeteil (nicht aber der Teil mit bisher schon beheizten oder gekühlten Flächen) nach §9 Abs. 5 EnEV die Anforderungen an einen Neubau nach §3 EnEV (Wohngebäude) bzw. §4 EnEV (Nichtwohngebäude) erfüllen.

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Zu §9 der Energieeinsparverordnung 2009 (Staffel 14)
Diese Auslegung wurde ersetzt durch die Auslegung zu §9 EnEV 2009 in Staffel 20.
Fragestellung: Auslegung:

Welche Anforderungen stellt die EnEV an Gebäude, deren Nutzung geändert wird?

Ist bei einer Umnutzung §9 Abs. 1 Satz 1 EnEV ("Bauteilverfahren") bzw. §9 Abs. 1 Satz 2 EnEV ("140-Prozent-Regel") oder §9 Abs. 5 EnEV (Neubaustandard) anzuwenden?

1. In der Energieeinsparverordnung sind die (bauliche) Änderung und die Nutzungsänderung ohne bauliche Maßnahmen zu unterscheiden. An eine reine Nutzungsänderung, also eine Umnutzung eines Gebäudes ohne Erweiterung oder Ausbau zusätzlicher beheizter oder gekühlter Räume und ohne Veränderung von Außenbauteilen, stellt die EnEV keine (neuen) Anforderungen. Dies gilt auch für Nutzungsänderungen, bei denen bislang niedrig beheizte Räume für die neue Nutzung auf ein normales Beheizungsniveau gebracht werden (siehe hierzu Auslegung in Staffel 13 zu §9 Abs. 4 und 5 EnEV 2009 (Definition Erweiterung um beheizte oder gekühlte Räume)).

2. Werden Außenbauteile verändert, so darf dies nach §11 Abs. 1 Satz 1 EnEV generell nicht zu einer Verschlechterung der energetischen Qualität des Gebäudes führen. Umfasst die Umnutzung einen Umbau mit in Anlage 3 Nr. 1 bis 6 EnEV beschriebenen Veränderungen an Außenbauteilen, der über den in §9 Abs. 3 EnEV definierten Umfang ("Bagatellgrenze") hinausgeht, so sind die Änderungen so auszuführen, daß (alternativ)
- entweder nach §9 Abs. 1 Satz 1 EnEV die in Anlage 3 festgelegten Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen Außenbauteile eingehalten werden
- oder nach §9 Abs. 1 Satz 2 EnEV bei Wohngebäuden insgesamt der Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach §3 Abs. 1 EnEV und der Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts nach Anlage 1 Tab. 2 EnEV bzw. bei Nichtwohngebäuden insgesamt der Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach §4 Abs. 1 EnEV und die Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche nach Anlage 2 Tab. 2 EnEV um nicht mehr als 40 vom Hundert überschritten werden.

3. Auch wenn mit dem Umbau die beheizte oder gekühlte Fläche zusammenhängend um mindestens 15 und höchstens 50 Quadratmeter erweitert wird, reicht nach §9 Abs. 4 EnEV die Einhaltung der in Anlage 3 festgelegten Wärmedurchgangskoeffizienten für die betroffenen Außenbauteile aus. (Hinsichtlich Erweiterungen größer als 50 Quadratmeter siehe Auslegung in Staffel 14 zu §9 Abs. 5 EnEV 2009 (Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs im Falle von Erweiterungs- oder Ausbaumaßnahmen)).

Leitsatz:

Reine Nutzungsänderungen von Gebäuden ohne bauliche Maßnahmen an der Gebäudehülle fallen nicht unter §9 EnEV. Bei baulichen Änderungen an der Gebäudehülle sind die Anforderungen des §9 Abs. 1 Satz 1 EnEV (Bauteilverfahren) zu erfüllen. Alternativ dürfen die Anforderungen durch Anwendung der "140-Prozent-Regel" (§9 Abs. 1 Satz 2 EnEV) erfüllt werden.

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Zu §9 der Energieeinsparverordnung 2013 (Staffel 20)
Diese Auslegung wurde ersetzt durch die Auslegung zu §48 und §50 und §51 GEG 2020 in Staffel 26.
Fragestellung: Auslegung:
1. Welche Anforderungen stellt die EnEV an Gebäude, deren Nutzung geändert wird, ohne daß damit bauliche Änderungen verbunden sind?

2. Welche Anforderungen stellt die EnEV an Gebäude, deren Nutzung geändert wird, wenn damit bauliche Änderungen verbunden sind?

3. Welche Anforderungen stellt die EnEV an Gebäude, wenn die Nutzungsänderung mit einer Erweiterung oder einem Ausbau des Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume verbunden ist?

1. In der Energieeinsparverordnung sind die bauliche Änderung an der Gebäudehülle und die Nutzungsänderung ohne bauliche Maßnahmen zu unterscheiden. An eine reine Nutzungsänderung, also eine Umnutzung eines Gebäudes ohne Erweiterung oder Aus- bzw. Neubau zusätzlicher beheizter oder gekühlter Räume und ohne Veränderung von Außenbauteilen, stellt die EnEV keine (neuen) Anforderungen. Dies gilt auch für Nutzungsänderungen, bei denen bislang niedrig beheizte Räume für die neue Nutzung auf ein normales Beheizungsniveau (das heißt von Innentemperaturen 12 bis < 19° C zu Innentemperaturen 19° C) gebracht werden.

2. Außenbauteile dürfen nach §11 Abs. 1 Satz 1 und 3 EnEV 2013 über die dort genannte Bagatellgrenze hinaus nicht so geändert werden, daß dies zu einer Verschlechterung der energetischen Qualität des Gebäudes führt. Umfasst die Nutzungsänderung einen Umbau mit in Anlage 3 Nr. 1 bis 6 EnEV 2013 beschriebenen Veränderungen an Außenbauteilen, der über den in §9 Abs. 3 EnEV 2013 definierten Umfang ("Bagatellgrenze") hinausgeht, so sind die Änderungen so auszuführen, daß (alternativ):

- entweder nach §9 Abs. 1 Satz 1 EnEV 2013 die Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen Flächen die für solche Außenbauteile in Anlage 3 festgelegten Höchstwerte nicht überschreiten ("Bauteilverfahren")

- oder nach §9 Abs. 1 Satz 2 EnEV 2013 bei Wohngebäuden insgesamt der Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach §3 Abs. 1 EnEV 2013 und der Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts nach Anlage 1 Tabelle 2 EnEV 2013 um nicht mehr als 40 vom Hundert überschritten werden ("sogenannte 140-Prozent-Regel"); bei Nichtwohngebäuden dürfen insgesamt der Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach §4 Abs. 1 EnEV 2013 und die Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche nach Anlage 2 Tabelle 2 Zeile 1a, 2a, 3a und 4a EnEV 2013 um nicht mehr als 40 vom Hundert überschritten werden. Die ab 1. Januar 2016 für Neubauten geltenden Verschärfungen des Anforderungsniveaus kommen hierbei nicht zur Anwendung.

3. Ist die Nutzungsänderung mit einer Erweiterung oder einem Ausbau des Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume verbunden, sind zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden:

- Bei einer Erweiterung oder einem Ausbau um beheizte oder gekühlte Räume oder der erstmaligen Beheizung oder Kühlung von Nutzflächen, für die bzw. für den kein neuer Wärmeerzeuger eingebaut wird, reicht es nach §9 Abs. 4 EnEV 2013 aus, daß die Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen Flächen die für solche Außenbauteile in Anlage 3 festgelegten Höchstwerte nicht überschreiten. Diese Anforderung gilt für alle Außenbauteile, die die hinzukommende beheizte oder gekühlte Nutzfläche umfassen. Ist die hinzukommende zusammenhängende Nutzfläche größer als 50 Quadratmeter, müssen zudem die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach Anlage 1 Nr. 3 bei Wohngebäuden und nach Anlage 2 Nr. 4 bei Nichtwohngebäuden eingehalten werden.

- Bei einer Erweiterung oder einem Ausbau um beheizte oder gekühlte Räume oder der erstmaligen Beheizung oder Kühlung von Nutzflächen, bei der bzw. bei dem die hinzukommende Nutzfläche mehr als 50 Quadratmeter beträgt und ein neuer Wärmeerzeuger eingebaut wird, muß der betroffene Gebäudeteil gemäß §9 Abs. 5 EnEV 2013 die Neubauanforderungen nach §3 EnEV 2013 (Wohngebäude) oder nach §4 EnEV 2013 (Nichtwohngebäude) einhalten. Die ab 1. Januar 2016 für Neubauten geltenden Verschärfungen des Anforderungsniveaus finden auf Fälle des §9 Abs. 5 EnEV 2013 keine Anwendung (siehe §9 Abs. 5 Satz 2 und 3 EnEV 2013).

Leitsatz:
Bei Nutzungsänderungen, die mit baulichen Änderungen an der Gebäudehülle verbunden sind, sind die Anforderungen des §9 Abs. 1 Satz 1 EnEV 2013 (Bauteilverfahren) zu erfüllen. Alternativ gelten die Anforderungen durch Anwendung der sogenannten "140-Prozent-Regel" (§9 Abs. 1 Satz 2 EnEV 2013) als erfüllt.
Bei Nutzungsänderungen, die mit einer Erweiterung des Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume verbunden sind, müssen in Abhängigkeit davon, ob ein neuer Wärmeerzeuger eingebaut wird, die Anforderungen des §9 Abs. 4 oder 5 EnEV 2013 erfüllt werden.
Reine Nutzungsänderungen von beheizten oder gekühlten Gebäuden ohne bauliche Maßnahmen an der Gebäudehülle fallen nicht unter §9 EnEV 2013.
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Zu §48 und §50 und §51 des Gebäudeenergiegesetzes 2020 (Staffel 26)
Diese Auslegung ersetzt die Auslegung zu §9 EnEV 2019 in Staffel 20.
Fragestellung: Auslegung:
1. Welche Anforderungen stellt das GEG 2020 an Gebäude, deren Nutzung geändert wird, ohne daß damit bauliche Änderungen verbunden sind?

2. Welche Anforderungen stellt das GEG 2020 an Gebäude, deren Nutzung geändert wird, wenn damit bauliche Änderungen verbunden sind?

3. Welche Anforderungen stellt das GEG 2020 an Gebäude, wenn die Nutzungsänderung mit einer Erweiterung oder einem Ausbau des Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume verbunden ist?

1. Im Gebäudeenergiegesetz sind die bauliche Änderung an der Gebäudehülle und die Nutzungsänderung ohne bauliche Maßnahmen zu unterscheiden. An eine reine Nutzungsänderung, also eine Umnutzung eines Gebäudes ohne Erweiterung oder Aus- bzw. Neubau zusätzlicher beheizter oder gekühlter Räume und ohne Veränderung von Außenbauteilen, stellt das GEG keine (neuen) Anforderungen. Dies gilt auch für Nutzungsänderungen, bei denen bislang niedrig beheizte Räume für die neue Nutzung auf ein normales Beheizungsniveau (das heißt von Innentemperaturen 12 bis < 19° C zu Innentemperaturen 19° C) gebracht werden.

2. Außenbauteile dürfen nach §46 Absatz 1 Satz 1 und 2 GEG 2020 über die dort genannte Bagatellgrenze hinaus nicht so geändert werden, daß dies zu einer Verschlechterung der energetischen Qualität des Gebäudes führt. Umfasst die Nutzungsänderung einen Umbau mit in Anlage7 Nr. 1 bis 6 GEG 2020beschriebenen Veränderungen an Außenbauteilen, der über den in §48 Satz 2 GEG 2020 definierten Umfang ("Bagatellgrenze") hinausgeht, so sind die Änderungen so auszuführen, daß (alternativ):

a) entweder nach §48 Satz 1 GEG 2020 die Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen Flächen die für solche Außenbauteile in Anlage 3 festgelegten Höchstwerte nicht überschreiten ("Bauteilverfahren")

b) oder nach §50 Absatz 1 Nr. 1 GEG 2020 bei Wohngebäuden insgesamt der Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach Anlage 1 GEG 2020 und der Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts nach §50 Absatz 2 GEG 2020 um nicht mehr als 40 vom Hundert überschritten werden ("sogenannte 140-Prozent-Regel"); bei Nichtwohngebäuden dürfen insgesamt der Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach Anlage 2 GEG 2020 und das auf eine Nachkommastelle gerundete 1,25 fache der Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche nach Anlage 3 GEG 2020 um nicht mehr als 40 vom Hundert überschritten werden. Der gemäß §15 Absatz 1 GEG 2020 bei zu errichtenden Wohngebäuden bzw. gemäß §18 Absatz 1 GEG 2020 bei zu errichtenden Nichtwohngebäuden anzuwendende Faktor 0,75 kommt hierbei nicht zur Anwendung.

3. Ist die Nutzungsänderung mit einer Erweiterung oder einem Ausbau des Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume verbunden, dürfen nach §51 GEG 2020 bei Wohngebäuden der auf die Außenbauteile der neu hinzukommenden beheizten oder gekühlten Räume bezogene spezifische Transmissionswärmeverlust das 1,2 fache des entsprechenden Wertes des Referenzgebäudes nach Anlage 1 GEG 2020 sowie bei Nichtwohngebäuden die auf die Außenbauteile der neu hinzukommenden beheizten oder gekühlten Räume bezogenen mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten das auf eine Nachkommastelle gerundete 1,25 fache der Höchstwerte nach Anlage 3 GEG 2020 nicht überschreiten. Ist die hinzukommende zusammenhängende Nutzfläche größer als 50 Quadratmeter, müssen zudem die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach §14 GEG 2020 eingehalten werden.

Leitsatz:
Bei Nutzungsänderungen, die mit baulichen Änderungen an der Gebäudehülle verbunden sind, sind die Anforderungen des §48 GEG 2020 (Bauteilverfahren) zu erfüllen. Alternativ gelten die Anforderungen durch Anwendung der sogenannten "140-Prozent-Regel" (§50 GEG 2020) als erfüllt.
Bei Nutzungsänderungen, die mit einer Erweiterung des Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume verbunden sind, müssen in Abhängigkeit davon, ob ein neuer Wärmeerzeuger eingebaut wird, die Anforderungen des §51 GEG 2020 erfüllt werden.
Reine Nutzungsänderungen von beheizten oder gekühlten Gebäuden ohne bauliche Maßnahmen an der Gebäudehülle fallen nicht unter §48 GEG 2020.
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Zu §9 Abs. 1 der Energieeinsparverordnung 2002 (Staffel 6)

Fragestellung:   Auslegung:
a) Nach welchen Kriterien ist zu entscheiden, ob ein vor dem 1. Oktober 1978 eingebauter Heizkessel ein Niedertemperatur-Heizkessel oder ein Brennwertkessel im Sinne von §9 Abs. 1 Satz 3 ist?

b) Welche Tatbestände sind im Sinne von §9 Abs. 1 Satz 2 als "Ertüchtigung" anzusehen?

  1. Nach §9 Abs. 1 sind Heizkessel, die vor dem 1. Oktober 1978, also vor In-Kraft-Treten der Heizungsanlagen-Verordnung, eingebaut oder aufgestellt wurden und die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2006 außer Betrieb zu nehmen. Hiervon ausgenommen sind Heizkessel, die Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel sind, sowie solche Heizkessel, auf die die Richtlinie 92/42/EWG keine Anwendung findet. Für Heizkessel, die nach §11 Abs. 1 in Verbindung mit §23 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen so ertüchtigt wurden, daß die zulässigen Abgasverlustgrenzwerte eingehalten sind, oder deren Brenner nach dem 1. November 1996 erneuert worden sind, gilt eine verlängerte Frist bis zum 31. Dezember 2008.

2. Bei Heizkesseln, die vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut wurden, ist demzufolge auch festzustellen, ob es sich möglicherweise um Niedertemperatur-Heizkessel oder um Brennwertkessel handelt, für die nach §9 Abs. 1 Satz 3 EnEV die Pflicht zur Außerbetriebnahme nach §9 Abs. 1 Satz 1 und 2 EnEV nicht gilt.

3. Während für neue Heizkessel im Nennleistungsbereich von 4 bis 400 Kilowatt, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, auf Grund der in §11 Abs. 1 EnEV in Verbindung mit der Verordnung über das In-Verkehr-Bringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz begründeten Verpflichtung zur CE-Kennzeichnung die Eigenschaft "Niedertemperatur-Heizkessel" bzw. "Brennwertkessel" zweifelsfrei aus der Konformitätserklärung und in der Regel auch vom Typschild ermittelt werden kann, reichen bei den in Rede stehenden alten Heizkesseln die Angaben auf dem Typenschild oder in der gegebenfalls vorhandenen Zulassung normalerweise allein nicht aus, um eindeutig beurteilen zu können, ob es sich um einen Niedertemperatur-Heizkessel oder einen Brennwertkessel handelt. Für diese Fälle sind zur Beurteilung allein die in §2 Nr. 10 und 11 EnEV gegebenen Begriffsbestimmungen für Niedertemperatur-Heizkessel und für Brennwertkessel maßgeblich, die sich am Wortlaut der Richtlinie 92/42/EWG orientieren.

4. Die in §2 Nr. 10 genannten Rücklauftemperaturen und der in §2 Nr. 11 definierte Brennwertbetrieb waren vor 1978 noch wenig gebräuchlich. Sollten hinsichtlich der technischen Eigenschaft eines Heizkessels Zweifel bestehen oder weist der Eigentümer ausdrücklich darauf hin, ist zu überprüfen, ob in fachkundiger Art und Weise (siehe §10 Abs. 3 EnEV) ein Umbau oder eine Nachrüstung am Heizkessel stattgefunden hat, die eine Einstufung als Niedertemperatur-Heizkessel oder als Brennwertkessel im Sinne des §2 Nr. 10 und 11 EnEV rechtfertigen würde. In den meisten Ländern ist dies auf Grund zu §9 Abs. 1 erlassener landesrechtlicher Regelungen Aufgabe des Bezirksschornsteinfegermeisters.

5. Soweit für einen Heizkessel die Verpflichtung zur Außerbetriebnahme nach §9 Abs. 1 besteht und die für ihn zutreffenden Abgasgrenzwerte nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen erfüllt werden, kann sich der Betreiber unter Umständen darauf berufen, daß er den Heizkessel zur Erfüllung dieser Grenzwerte ertüchtigt hat, und für die Außerbetriebnahme die verlängerte Frist nach Satz 2 beansprucht. Ausweislich der Begründung des Bundesrates zu dieser Regelung dient sie dem Vertrauensschutz; es soll vermieden werden, daß Betreiber von Heizungsanlagen in enger zeitlicher Abfolge mit Nachrüstungsverpflichtungen aus unterschiedlichen Rechtsgebieten konfrontiert werden. Eine Definition für den Begriff "ertüchtigt" wird nicht angegeben. Für den Fall, daß ein Betreiber sich auf §9 Abs. 1 Satz 2 beruft, braucht vor diesem Hintergrund der Umfang der Ertüchtigung nicht überprüft werden.

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Zu §9 Abs. 1 der Energieeinsparverordnung 2002 (Staffel 8)
Diese Auslegung wurde ersetzt durch die Auslegung zu §72 Abs. 1und Abs. 2 GEG 2020 in Staffel 26.
Fragestellung: Auslegung:
Bei der Regelung zur Außerbetriebnahme für Heizkesseln nach §9 Abs. 1 EnEV gilt der Stichtag "Einbau oder Aufstellung vor dem 1. Oktober 1978". Wie kann dieser Stichtag beurteilt werden, wenn beim Eigentümer des Gebäudes keine Unterlagen vorliegen und das Typenschild des Kessels nur dessen Baujahr ausweist? 1. Nach §9 Abs. 1 EnEV müssen Eigentümer von Gebäuden Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen bestückt werden und vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt worden sind, bis zum 31. Dezember 2006 außer Betrieb nehmen. Dabei ist die Formulierung "eingebaut oder aufgestellt" als "Inbetriebnahme" bzw. betriebsfertige Installation des Heizkessels zu verstehen. Der Wortlaut der EnEV ist hier der EG-Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln angepasst. Diese Richtlinie enthält Vorgaben an die Mitgliedstaaten über das "Inverkehrbringen" (Marktzugang) und die "Inbetriebnahme" (Einbau und Aufstellung) der hier in Rede stehenden Kessel.

2. Ein Heizkessel gilt dann als in Betrieb genommen, wenn er vom Bezirksschornsteinfegermeister abgenommen wurde. Die Abnahmebescheinigung beschreibt die betriebsfertige Installation taggenau. Der Zeitpunkt der Kesselherstellung im Werk (Baujahr), die Abnahme des Gebäudes oder die erstmalige Nutzung des Gebäudes bzw. der Heizungsanlage spielen dabei keine Rolle.

3. Die Abnahmebescheinigung ist bei den zuständigen Behörden hinterlegt und auch beim zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister verfügbar und enthält im Zweifelsfalle das für die Regelung nach §9 Abs. 1 verbindliche Datum.

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Zu §72 Abs. 1 und Abs. 2 des Gebäudeenergiegesetzes 2020 (Staffel 26)
Diese Auslegung ersetzt die Auslegung zu §9 Abs. 1 EnEV 2002 in Staffel 8..
Fragestellung: Auslegung:

Bei der Regelung zur Außerbetriebnahme von Heizkesseln nach §72 Absatz 1 und 2 GEG 2020 gilt der Stichtag "Einbau oder Aufstellung vor dem 1. Januar 1991" bzw. der Ablauf von 30 Jahren nach Einbau und Aufstellung. Wie können diese Stichtage beurteilt werden, wenn beim Eigentümer des Gebäudes keine Unterlagen vorliegen und das Typenschild des Kessels nur dessen Baujahr ausweist?

Nach welchen Kriterien ist zu entscheiden, ob ein Heizkessel ein Niedertemperatur-Heizkessel oder ein Brennwertkessel im Sinne von §72 Absatz 3 GEG 2020 ist?

1. Nach §72 Absatz 1 GEG 2020 dürfen Eigentümer von Gebäuden Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr betreiben. Ferner dürfen nach §72 Absatz 2 GEG 2020 Eigentümer Heizkessel, die nach dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt wurden, nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betreiben.

2. Dabei ist die Formulierung "eingebaut oder aufgestellt" als "Inbetriebnahme" bzw. betriebsfertige Installation des Heizkessels zu verstehen. Der Wortlaut wurde auch im Rahmen der EnEV verwendet und war hier der bis 2013 geltenden EG-Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln angepasst. Diese Richtlinie enthielt Vorgaben an die Mitgliedstaaten über das "Inverkehrbringen" (Marktzugang) und die "Inbetriebnahme" (Einbau und Aufstellung) der hier in Rede stehenden Kessel. Die Richtlinie wurde durch die EU Verordnung 813/2013 ersetzt. Da das GEG 2020 die Regelungen der EnEV fortführt und die hier in Rede stehenden Heizkessel nach der EG Richtlinie 92/42/EWG eingebaut wurden, kann davon ausgegangen werden, daß die Formulierung "eingebaut und aufgestellt" in gleicher Weise für das GEG 2020 gilt.

3. Ein Heizkessel gilt dann als in Betrieb genommen, wenn er vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (nach früherem Recht "Bezirksschornsteinfegermeister") abgenommen wurde. Der Zeitpunkt der Abnahme ergibt sich aus der Abnahmebescheinigung, die in der Regel auch beim bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vorliegen sollte. Der Zeitpunkt der Kesselherstellung im Werk (Baujahr), die Abnahme des Gebäudes oder die erstmalige Nutzung des Gebäudes bzw. der Heizungsanlage sind dagegen in der Regel für das Datum der Inbetriebnahme nicht ausschlaggebend, sondern können lediglich in Zweifelsfällen bei fehlender Abnahmebescheinigung als Indizien für das Datum der Inbetriebnahme herangezogen werden.

4. Von den Pflichten zur Außerbetriebnahme ausgenommen sind Heizkessel, die Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel sind, sowie heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als 4 Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt (siehe §72 Absatz 3 GEG 2020). Während für neuere Heizkessel im Nennleistungsbereich von 4 bis 400 Kilowatt, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, auf Grund der Verpflichtung zur CE-Kennzeichnung die Eigenschaft "Niedertemperatur-Heizkessel" bzw. "Brennwertkessel" zweifelsfrei aus der Konformitätserklärung und in der Regel auch vom Typschild ermittelt werden kann, reichen bei den in Rede stehenden alten Heizkesseln die Angaben auf dem Typschild oder in der gegebenenfalls. vorhandenen Zulassung normalerweise allein nicht aus, um eindeutig beurteilen zu können, ob es sich um einen Niedertemperatur-Heizkessel oder einen Brennwertkessel handelt.

5. Für diese Fälle sind zur Beurteilung allein die in §3 Absatz 1 Nr. 5 und 24 GEG 2020 gegebenen Begriffsbestimmungen für Brennwertkessel und für Niedertemperatur-Heizkessel maßgeblich, die sich am Wortlaut der bis 2013 gültigen Richtlinie 92/42/EWG orientieren.

Sollten hinsichtlich der technischen Eigenschaft eines Heizkessels Zweifel bestehen oder weist der Eigentümer ausdrücklich darauf hin, ist im Rahmen von §97 Absatz 1 Nr. 1 GEG 2020 zu überprüfen, ob der Heizkessel den genannten Definitionen von sich aus entspricht oder ob in fachkundiger Art und Weise ein Umbau oder eine Nachrüstung am Heizkessel (z. B. mit einem nachgeschalteten Abgaswärmetauscher) stattgefunden hat, die eine Einstufung als Brennwertkessel oder als Niedertemperatur-Heizkessel im Sinne des §3 Absatz 1 Nr. 5 und 24 GEG 2020 rechtfertigen würde.

Leitsatz:

Für die Beurteilung der Außerbetriebnahmeverpflichtung für alte Heizkessel ist im Regelfall das Datum der Abnahme des Kessels durch den Bezirksschornsteinfeger maßgebend. Der bevollmächtigte Bezirksschonsteinfeger überprüft bei Zweifeln oder auf entsprechenden Hinweis des Eigentümers auf Grund von §97 GEG 2020 im Rahmen der Feuerstättenschau, ob ein Heizkessel den in §3 Absatz 1 Nr. 5 und 24 GEG 2020 genannten Definitionen für Brennwertkessel oder Niedertemperatur-Heizkessel entspricht und damit von der Verpflichtung ausgenommen ist.

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Zu §9 Abs. 1 der Energieeinsparverordnung 2009 (Staffel 11)
Diese Auslegung wurde ersetzt durch die Auslegung zu §9 Abs. 1 EnEV 2013 in Staffel 20.
Fragestellung: Auslegung:

In welchen Fällen der Erneuerung des Außenputzes an Gebäuden werden Anforderungen an den Wärmedurchgangskoeffizienten der Wand (§9 Abs. 1 Satz 1 EnEV) gestellt?

Inwiefern gilt die Anforderung nach Anlage 3 Nr. 1, Buchst. d) EnEV auch bei einer Grenzbebauung?

Gilt Anlage 3 Nr. 1 Buchst. d) EnEV, wenn ein gerissener Putz mit einem neuen Überputz (gegebenenfalls unter Verwendung eines Armierungsgewebes) saniert oder wenn eine Sichtbetonfläche saniert und beschichtet wird?

1. Nach §9 Abs. 1 Satz 1 EnEV sind bei beheizten Räumen in bestehenden Gebäuden, auf die die Verordnung nach der Definition des Geltungsbereiches gemäß §1 in Verbindung mit §2 EnEV anwendbar ist, insoweit Anforderungen einzuhalten, als Maßnahmen nach Anlage 3 Nr. 1 bis 6 ausgeführt werden. Zu diesen Maßnahmen zählt nach Anlage 3 Nr. 1 Buchst. d) EnEV auch der Fall, daß bei einer bestehenden Wand mit einem Wärmedurchgangskoeffizienten größer 0,9 W/(m²K) der Außenputz erneuert wird.

2. Im Falle von Maßnahmen an Außenwänden - also auch für die Außenputzerneuerung - werden keine Anforderungen gestellt, soweit die in §9 Abs. 3 EnEV enthaltene Bagatellregelung zutrifft. Dabei ist der Anteil der von der Maßnahme betroffenen Fläche an der Gesamtfläche des Bauteils Außenwand maßgeblich. Beträgt dieser Anteil nicht mehr als 10 v. H., so werden keine Anforderungen gestellt. In den übrigen Fällen muß nach §9 Abs. 1 Satz 1 EnEV ausschließlich die Bauteilfläche, die Gegenstand der Maßnahme ist, den Anforderungen an den in Anlage 3 festgelegten Wärmedurchgangskoeffizienten genügen. Alternativ zu der Einhaltung der Anforderungen an den Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen Bauteilflächen besteht die Möglichkeit, für das ganze Gebäude Berechnungen zum Jahres-Primärenergiebedarf und zur Dämmung der Gebäudehülle durchzuführen, die dann im Ergebnis die Neubauanforderungen um nicht mehr als 40 v. H. überschreiten dürfen (§9 Abs. 1 Satz 2 EnEV).

3. Bei der Festsetzung der Anforderungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots hat der Verordnungsgeber im Falle des §9 Abs. 1 Satz 1 EnEV stets vorausgesetzt, daß die Anforderung durch entsprechende Ausführung der ohnehin vom Bauherrn in Angriff genommenen Baumaßnahme realisiert wird und nicht durch eine zusätzliche Maßnahme. Im Falle der Außenputzerneuerung heißt dies, daß nur Dämmungen auf der Außenseite als Möglichkeit der Erfüllung der Anforderungen in Betracht gezogen wurden. Deshalb ist davon auszugehen, daß im Falle einer Außenputzerneuerung die Anforderung der Energieeinsparverordnung stets zu einer Änderung der Außenmaße des Gebäudes führt, die ansonsten nicht erforderlich wäre. Folglich ist nicht auszuschließen, daß die verordnungsbedingte Ausführung auf Restriktionen stößt oder mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden wäre, die bei einer bloßen Erneuerung des Putzes, also in der gleichen Ausführung wie bisher, nicht auftreten würden.

4. Für Ausnahmefälle, in denen aus besonderen technischen Gründen die Dämmschichtdicke begrenzt wird, gelten nach Anlage 3 Nr. 1 Satz 5 EnEV die Anforderungen als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke bei einem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit λ= 0,040 W/(mK) eingebaut wird. Es bedarf keines Antrags auf Befreiung nach §25 Abs. 1 EnEV durch die nach Landesrecht zuständige Behörde.

5. Bei einer Grenzbebauung, bei der die EnEV-konforme Dämmschichtdicke dazu führen würde, daß der Bauherr das Grundstück des Nachbarn überbaut, entfällt insoweit die Pflicht zur Einhaltung der von der EnEV geforderten Dämmschichtdicke. Dies gilt jedoch nicht, wenn auf Grund von landesrechtlichen Regelungen (zum Beispiel in den Landesnachbarrechtsgesetzen) eine Pflicht des Nachbarn zur Duldung des Überbaus besteht.

6. Der Festlegung nach Anlage 3 Nr. 1 Buchst. d) EnEV liegt eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung zugrunde, die vom Abnehmen des Altputzes und dem Neuverputzen ausgeht. Eine Erneuerung des Außenputzes im Sinne der Anlage 3 Nr. 1 Buchst. d) EnEV setzt also voraus, daß der bestehende Altputz abgeschlagen wird. Bei sogenannten Putzreparaturen, bei denen der Altputz verbleibt, ist das Erfordernis des Aufbaus eines Wärmedämmsystems in der Regel nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot des EnEG (§5 EnEG) als nicht ausreichend wirtschaftlich anzusehen. Hier ist davon auszugehen, daß keine ausreichende Amortisation der zusätzlich aufzuwendenden Kosten sichergestellt ist. "Putzreparaturen" (gegebenenfalls auch in Verbindung mit zusätzlichen Farb- oder Putzbeschichtungen), bei denen der bestehende Putz nicht abgeschlagen wird, sind deshalb keine Putzerneuerungen im Sinne von Anlage 3 Nr. 1 d) EnEV, sondern Instandsetzungsmaßnahmen für den bestehenden Putz.

7. Gleiches gilt für die Instandsetzung geschädigter Betonflächen. Eine Reparatur geschädigter Stellen (nach den Richtlinien des Deutschen Ausschusses für Stahlbeton) mit einer anschließenden Beschichtung der Betonoberfläche ist keine Putzerneuerung im Sinne der EnEV.

8. Anlässlich einer Außenputzerneuerung kann die von der Verordnung geforderte zusätzliche Wärmedämmung im Einzelfall bei Fensterlaibungen, Dachüberständen, Zierelementen an der Fassade u.s.w. zu zusätzlichen Aufwendungen führen, die den Tatbestand einer unbilligen Härte im Sinne von §25 Abs. 1 EnEV erfüllen. Hierbei ist im Einzelfall auf Antrag durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zu entscheiden, inwieweit solche Dämmmaßnahmen nach §25 Abs. 1 EnEV wegen fehlender Wirtschaftlichkeit eine unbillige Härte darstellen und deswegen im Einzelfall von den Anforderungen der EnEV zu befreien ist.

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Zu §9 Abs. 1 der Energieeinsparverordnung 2009 (Staffel 11)
Diese Auslegung wurde ersetzt durch die Auslegung zu §9 Abs. 1 EnEV 2009 in Staffel 15.
Fragestellung: Auslegung:

Was gilt als Flachdach und wann müssen demzufolge die Anforderungen nach Anlage 3 Nr. 4.2 EnEV eingehalten werden?

Gilt die Überarbeitung einer Dachdichtung beim Flachdach als Erneuerung der Dachhaut nach Anlage 3 Nr. 4.2 Buchst. b) EnEV?

1. §9 Abs. 1 Satz 1 EnEV verweist hinsichtlich der Maßnahmen und Anforderungen auf Anlage 3 EnEV. Bei Maßnahmen an Dächern und Dachschrägen wird in Anlage 3 EnEV zwischen Steildächern und Flachdächern unterschieden. Die Begriffe "Steildach" und "Flachdach" sind gebräuchlicher technischer Sprachgebrauch und wurden deshalb so in die Verordnung eingeführt.

2. Wesentliches Merkmal von Flachdächern sind Abdichtungen, die flächig, zum Beispiel mit geschlossenen Nähten und Stößen, das Gebäude wasserdicht abdichten. In der Regel werden solche Abdichtungen bei Dachneigungen < 22 ° (entsprechend 40,4 %) durchgeführt.

3. Wesentliches Merkmal von Steildächern sind Dachdeckungen. Deckungen müssen die Regensicherheit herstellen. Dies ist durch die Einhaltung der Regeldachneigung für die entsprechende Deckung zu erreichen. Weitergehende Anforderungen gegen Flugschnee und Regen mit Windeinwirkungen müssen nach den technischen Regeln bei diesen Dachkonstruktionen mit zusätzlichen Maßnahmen (zum Beispiel Windsperre, Unterdach etc.) sichergestellt werden. Im Allgemeinen beginnt die untere Regeldachneigung für Dachdeckungen (sog. Hartdach) bei Dachneigungen > 22 ° (entsprechend 40,4 %).

4. Weitere Abgrenzungen sind in den Regeln der Technik nicht definiert. Die konstruktiven Unterschiede im Dachaufbau bedingen auch Unterschiede in der Wirtschaftlichkeit, die den Verordnungsgeber zur Festlegung unterschiedlicher Anforderungswerte veranlasst haben.

5. Bei einem Flachdach ist der Tatbestand nach Anlage 3 Nr. 4.2 Buchst. b) EnEV erfüllt, wenn die bestehende Dachhaut (wasserdichte Abdichtung) durch eine voll funktionsfähige neue Dachhaut (wasserdichte Abdichtung) ersetzt wird. In diesem Fall ist es unerheblich, ob und inwieweit die bestehende Dachhaut unterhalb der neuen Dachhaut erhalten bleibt. Werden zum Beispiel mehrlagig untereinander verklebte Bitumenbahnen aufgebracht, so ist dies als neue Dachabdichtung bzw. Dachhaut zu werten. In diesem Fall sind die Anforderungen nach EnEV einzuhalten. Auch bei anderen technischen Maßnahmen, die im Sinne der Regeln der Technik als Neuaufbau der Dachdichtung gelten, müssen die Anforderungen nach EnEV erfüllt werden.

6. Für Fälle, in denen aus Gründen technischer Unmöglichkeit, wie zum Beispiel bei Dämmmaßnahmen mit Anschluss an bestehende Dächer, die Dämmschichtdicke begrenzt ist, gelten nach Anlage 3 Nr. 4.2 Satz 5 EnEV die Anforderungen als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke bei einem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit λ= 0,040 W/(mK) eingebaut wird. Diese Ausnahmeregelung bedarf keines Antrags auf Befreiung nach §25 Abs. 1 EnEV durch die nach Landesrecht zuständige Behörde.

7. Wird eine Dachabdichtung (zum Beispiel mehrlagig untereinander verklebte Bitumenbahnen) im Rahmen der Instandhaltung lediglich regeneriert (zum Beispiel durch das vollflächige Aufkleben einer neuen Abdichtungslage), ohne daß die neue Schicht für sich allein eine funktionsfähige Dachhaut darstellt, ist der Tatbestand der Erneuerung der Dachhaut nicht gegeben. In diesem Falle besteht keine Anforderung nach §9 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 4.2 Buchst. b) EnEV.

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Zu §9 Abs. 1 der Energieeinsparverordnung 2009 (Staffel 11)
Fragestellung: Auslegung:

Bei dem ziegelgedeckten Steildach eines bestehenden Gebäudes mit beheiztem Dachraum sollen die Dachziegel erneuert werden; die darunter befindliche Lattung bleibt unverändert. Die vorhandene Zwischensparrendämmung genügt nicht den Anforderungen der EnEV 2009. Muß mit dem Austausch der Dachziegel das Dach den Anforderungen nach Anlage 3 Tab. 1 Zeile 4a EnEV durch erhöhte Dämmung angepasst werden? Welche maximale Wärmeleitfähigkeit gibt die EnEV für die Dämmung vor, wenn die Dämmschichtdicke durch die Sparrenhöhe begrenzt ist?

1. Nach Anlage 3 Nr. 4.1 Buchst. b) EnEV müssen Steildächer, die beheizte oder gekühlte Dachräume nach oben gegen die Außenluft abgrenzen, dann die Anforderungen nach Tab. 1 Zeile 4a erfüllen, wenn die Dachhaut ersetzt oder neu aufgebaut wird.

2. Die dieser Anforderung zu Grunde liegenden Gutachten gingen von der Annahme aus, daß dabei die gesamte Dachhaut einschließlich Lattung und gegebenenfalls Unterspannbahn (und gegebenenfalls Schalung) ersetzt oder neu aufgebaut wird und die Kosten hierfür als "Ohnehin-Kosten" anzusetzen sind.

3. Als Dachhaut im Sinne von Anlage 3 Nr. 4.1 Buchst. b) EnEV ist vor diesem Hintergrund also die Einheit aus Dachdeckung mit darunter befindlicher Lattung, gegebenenfalls Unterspannbahn und gegebenenfalls Schalung zu verstehen.

4. Für den Fall, daß bei einem Steildach lediglich die Dachziegel ohnehin ersetzt werden sollen, ist die generelle wirtschaftliche Vertretbarkeit einer Verpflichtung zur Wärmedämmung der betroffenen Flächen derzeit nicht nachgewiesen. Werden Lattung, gegebenenfalls vorhandene Dachabdichtung und gegebenenfalls vorhandene Schalungen nicht ersetzt, so greift die Verpflichtung des §9 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 4.1 Buchst. b) EnEV folglich nicht.

5. Werden dagegen alle Schichten der Dachhaut erneuert, so muß das Dach die Anforderungen nach Anlage 3 Tab. 1 Zeile 4a EnEV einhalten. Ist die Dämmschichtdicke bei Zwischensparrendämmung wegen der Sparrenhöhe oder wegen der innenseitigen Bekleidung begrenzt, gilt die Anforderung als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke eingebaut wird oder bereits eingebaut ist. Die EnEV begrenzt die Wärmeleitfähigkeit des dafür verwendeten Dämmmaterials nicht.

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Zu §9 Abs. 1 der Energieeinsparverordnung 2009 (Staffel 15)
Diese Auslegung ersetzt die Auslegung zu §9 Abs. 1 EnEV 2009 in Staffel 11.
Fragestellung: Auslegung:

Was gilt als Flachdach und wann müssen demzufolge die Anforderungen nach Anlage 3 Nr. 4.2 EnEV eingehalten werden?

Gilt die Überarbeitung einer Dachdichtung beim Flachdach als Erneuerung der Dachhaut nach Anlage 3 Nr. 4.2 Buchst. b) EnEV?

1. §9 Abs. 1 Satz 1 EnEV verweist hinsichtlich der Maßnahmen und Anforderungen auf Anlage 3 EnEV. Bei Maßnahmen an Dächern und Dachschrägen wird in Anlage 3 EnEV zwischen Steildächern und Flachdächern unterschieden. Die Begriffe "Steildach" und "Flachdach" sind gebräuchlicher technischer Sprachgebrauch und wurden deshalb so in die Verordnung eingeführt.

2. Wesentliches Merkmal von Flachdächern sind Abdichtungen, die flächig, zum Beispiel mit geschlossenen Nähten und Stößen, das Gebäude wasserdicht abdichten.

3. Wesentliches Merkmal von Steildächern sind Dachdeckungen. Deckungen müssen die Regensicherheit herstellen. Dies ist durch die Einhaltung der Regeldachneigung für die entsprechende Deckung zu erreichen. Weitergehende Anforderungen gegen Flugschnee und Regen mit Windeinwirkungen müssen nach den technischen Regeln bei diesen Dachkonstruktionen mit zusätzlichen Maßnahmen (zum Beispiel Windsperre, Unterdach etc.) sichergestellt werden.

4. Weitere Abgrenzungen sind in den Regeln der Technik nicht definiert. Die konstruktiven Unterschiede im Dachaufbau (zum Beispiel das skelettförmige Tragwerk bei Steildächern) bedingen auch Unterschiede in der Wirtschaftlichkeit, die den Verordnungsgeber zur Festlegung unterschiedlicher Anforderungswerte veranlasst haben.

5. Bei einem Flachdach ist der Tatbestand nach Anlage 3 Nr. 4.2 Buchst. b) EnEV erfüllt, wenn die bestehende Dachhaut (wasserdichte Abdichtung) durch eine voll funktionsfähige neue Dachhaut (wasserdichte Abdichtung) ersetzt wird. In diesem Fall ist es unerheblich, ob und inwieweit die bestehende Dachhaut unterhalb der neuen Dachhaut erhalten bleibt. Werden zum Beispiel mehrlagig untereinander verklebte Bitumenbahnen aufgebracht, so ist dies als neue Dachabdichtung bzw. Dachhaut zu werten. In diesem Fall sind die Anforderungen nach EnEV einzuhalten. Auch bei anderen technischen Maßnahmen, die im Sinne der Regeln der Technik als Neuaufbau der Dachdichtung gelten, müssen die Anforderungen nach EnEV erfüllt werden.

6. Für Fälle, in denen aus technischen Gründen, wie zum Beispiel bei Dämmmaßnahmen mit Anschluss an bestehende Dächer, die Dämmschichtdicke begrenzt ist, gelten nach Anlage 3 Nr. 4.2 Satz 4 EnEV die Anforderungen als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke bei einem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit 0,040 W(m2K) eingebaut wird. Diese Ausnahmeregelung bedarf keines Antrages auf Befreiung nach §25 Abs. 1 EnEV durch die nach Landesrecht zuständige Behörde.

7. Wird eine Dachabdichtung (zum Beispiel mehrlagig untereinander verklebte Bitumenbahnen) im Rahmen der Instandhaltung lediglich regeneriert (zum Beispiel durch das vollflächige Aufkleben einer neuen Abdichtungslage), ohne daß die neue Schicht für sich allein eine funktionsfähige Dachhaut darstellt, ist der Tatbestand der Erneuerung der Dachhaut nicht gegeben. In diesem Falle besteht keine Anforderung nach §9 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 4.2 Buchst. b) EnEV.

8. Nr. 7 ist sinngemäß anzuwenden, wenn eine aus einlagigen Kunststoffbahnen bestehende Dachabdichtung im Rahmen der Instandhaltung durch Aufbringen von zusätzlichen (zum Beispiel vollflächigen oder streifenweise verklebten) Kunststoffbahnen regeneriert wird, ohne daß die neue Schicht für sich alleine eine funktionsfähige Dachhaut darstellt (zum Beispiel aufgrund geringerer Schichtdicke oder veränderter mechanischer Eigenschaften).

Leitsatz:

Eine Unterscheidung zwischen Steil- und Flachdächern erfolgt im Wesentlichen anhand der konstruktiven Merkmale im Dachaufbau. Wird bei einem Flachdach die Dachhaut durch Aufbringen einer zusätzlichen Abdichtungsschicht regeneriert, ohne daß die neue Schicht für sich allein eine funktionsfähige Dachhaut darstellt, ist der Tatbestand nach Anlage 3 Nr. 4.2 Buchst. b) nicht gegeben.

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Zu §9 Abs. 1 der Energieeinsparverordnung 2013 (Staffel 20)
Diese Auslegung ersetzt die Auslegung zu §9 Abs. 1 EnEV 2009 in Staffel 11.
Fragestellung: Auslegung:
1. In welchen Fällen der Erneuerung des Außenputzes an Gebäuden werden Anforderungen an den Wärmedurchgangskoeffizienten der Außenwand (§9 Abs. 1 Satz 1 EnEV 2013) gestellt?

2. Inwiefern gilt die Anforderung nach Anlage 3 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b) EnEV 2013 auch bei einer Grenzbebauung?

3. Gilt Anlage 3 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b) EnEV 2013, wenn ein gerissener Putz mit einem neuen Überputz (gegebenenfalls  unter Verwendung eines Armierungsgewebes) saniert oder wenn eine Sichtbetonfläche saniert und beschichtet wird?

1.a) Nach §9 Abs. 1 Satz 1 EnEV 2013 sind bei beheizten oder gekühlten Räumen in bestehenden Gebäuden bestimmte Anforderungen einzuhalten, soweit Maßnahmen nach Anlage 3 Nr. 1 bis 6 ausgeführt werden. Zu diesen Maßnahmen zählt nach Anlage 3 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b) EnEV 2013 auch der Fall, daß bei einer bestehenden Wand der Außenputz erneuert wird. Die Pflicht kommt nach Anlage 3 Nr. 1 Satz 3 EnEV 2013 nicht zur Anwendung bei Außenwänden, die unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften nach dem 31. Dezember 1983 errichtet oder erneuert worden sind.

b) Im Falle von Maßnahmen an Außenwänden - also auch für die Außenputzerneuerung - werden keine Anforderungen gestellt, wenn die in §9 Abs. 3 EnEV 2013 enthaltene Bagatellgrenze nicht überschritten wird. Dabei ist der Anteil der von der Maßnahme betroffenen Fläche an der Gesamtfläche des Bauteils Außenwand maßgeblich. Beträgt dieser Anteil nicht mehr als 10 vom Hundert, so werden keine Anforderungen gestellt. In den übrigen Fällen muß nach §9 Abs. 1 Satz 1 EnEV 2013 ausschließlich die Bauteilfläche, die Gegenstand der Maßnahme ist, den Anforderungen an den in Anlage 3 festgelegten Wärmedurchgangskoeffizienten genügen (siehe hierzu auch Auslegung in Staffel 19). Alternativ zu der Einhaltung der Anforderungen an den Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen Bauteilfläche besteht die Möglichkeit, für das ganze Gebäude Berechnungen zum Jahres-Primärenergiebedarf und zur Dämmung der Gebäudehülle durchzuführen, die dann im Ergebnis die Neubauanforderungen um nicht mehr als 40 vom Hundert überschreiten dürfen (§9 Abs. 1 Satz 2 EnEV 2013). Die ab 1. Januar 2016 für Neubauten geltenden Verschärfungen des Anforderungsniveaus finden bei Anwendung des §9 Abs. 1 Satz 2 EnEV 2013 keine Anwendung.

c) Für Ausnahmefälle, in denen aus besonderen technischen Gründen die Dämmschichtdicke begrenzt wird, gelten nach Anlage 3 Nr. 1 Satz 4 EnEV 2013 die Anforderungen als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke bei einem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit λ= 0,035 W/(mK) eingebaut wird. Werden im Fall der technisch begrenzten Dämmschichtdicke im Sinne des Satzes 4 die Dämm-Materialien in Hohlräume eingeblasen oder Dämm-Materialien aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet, dürfen Dämm-Materialien der Wärmeleitfähigkeit λ= 0,045 W/(mK) eingesetzt werden (Anlage 3 Nr. 1 Satz 5 EnEV 2013). Es bedarf keines Antrags auf Befreiung nach §25 Abs. 1 EnEV 2013 durch die nach Landesrecht zuständige Behörde. Siehe hierzu auch Auslegung in Staffel 19.

2. Bei einer Grenzbebauung, bei der die EnEV-konforme Dämmschichtdicke dazu führen würde, daß der Bauherr das Grundstück des Nachbarn überbaut, entfällt insoweit die Pflicht zur Einhaltung der von der EnEV geforderten Dämmschichtdicke. Dies gilt jedoch nicht, soweit auf Grund von landesrechtlichen Regelungen (z. B. in den Landesnachbarrechtsgesetzen) eine Pflicht des Nachbarn zur Duldung des Überbaus besteht.

3.a) Eine Erneuerung des Außenputzes im Sinne der Anlage 3 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b) EnEV 2013 setzt begrifflich voraus, daß der bestehende Altputz abgeschlagen wird. Sogenannte "Putzreparaturen" (gegebenenfalls auch in Verbindung mit zusätzlichen Farb- oder Putzbeschichtungen), bei denen der bestehende Putz nicht abgeschlagen wird, sind deshalb keine Putzerneuerungen im Sinne von Anlage 3 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b) EnEV 2013, sondern Instandsetzungsmaßnahmen für den bestehenden Putz.

b) Gleiches gilt für die Instandsetzung geschädigter Betonflächen. Eine Reparatur geschädigter Stellen (nach den Richtlinien des Deutschen Ausschusses für Stahlbeton) mit einer anschließenden Beschichtung der Betonoberfläche ist keine Putzerneuerung im Sinne der EnEV.

4. Anlässlich einer Außenputzerneuerung kann die von der Verordnung geforderte zusätzliche Wärmedämmung im Einzelfall bei Fensterlaibungen, Dachüberständen, Zierelementen an der Fassade usw. zu zusätzlichen Aufwendungen führen, die den Tatbestand einer unbilligen Härte im Sinne von §25 Abs. 1 EnEV 2013 erfüllen. Hierbei ist im Einzelfall auf Antrag durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zu entscheiden, inwieweit solche Dämmmaßnahmen nach §25 Abs. 1 EnEV 2013 wegen fehlender Wirtschaftlichkeit eine unbillige Härte darstellen und deswegen im Einzelfall von den Anforderungen der EnEV zu befreien ist.

Leitsatz:
1. Die EnEV stellt Anforderungen an den Wärmedurchgangskoeffizienten der Außenwand, wenn der Außenputz erneuert wird und die Fläche der Erneuerung die Bagatellgrenze des §9 Abs. 3 EnEV 2013 überschreitet. Ausnahmeregelungen gibt es für Gebäude, die unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften nach dem 31. Dezember 1983 errichtet oder erneuert worden sind. Sonderregelungen sind vorgesehen für Fälle der begrenzten Dämmschichtdicke aus technischen Gründen.

2. Bei einer Grenzbebauung, bei der die EnEV-konforme Dämmschichtdicke zu einer Überbauung des Nachbargrundstücks führen würde, entfällt insoweit die Pflicht zur Einhaltung der erforderlichen Dämmschichtdicke. Eine andere Beurteilung kann sich auf Grund von Duldungspflichten des Nachbarn nach Landesnachbargesetzen ergeben.

3. Sogenannte Putzreparaturen (ohne Abschlagen des Altputzes) sind keine Erneuerung des Außenputzes im Sinne der Anlage 3 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b) der EnEV 2013

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Zu §9 Abs. 1 und 3 der Energieeinsparverordnung 2007 (Staffel 9)
Fragestellung: Auslegung:

In welchen Fällen der Erneuerung des Außenputzes an Gebäuden werden Anforderungen an den Wärmedurchgangskoeffizienten der Wand (§9 Abs. 3) oder das Gebäude als Ganzes (§9 Abs. 1) gestellt?

a) Inwiefern gilt die Anforderung nach Anlage 3, Nr. 1, Buchst. e) auch bei einer Grenzbebauung?

b) Gilt Anlage 3, Nr. 1, Buchst. e), wenn ein gerissener Putz mit einem neuen Überputz (gegebenenfalls unter Verwendung eines Armierungsgewebes) saniert oder wenn eine Sichtbetonfläche saniert und beschichtet wird?

1. Nach §9 Abs. 1 oder 3 EnEV 2007 sind bei beheizten Räumen in Gebäuden, auf die die Verordnung nach der Definition des Geltungsbereiches gemäß §1 in Verbindung mit §2 anwendbar ist, insoweit Anforderungen einzuhalten, als Maßnahmen nach Anlage 3 Nr. 1 bis 6 ausgeführt werden. Zu diesen Maßnahmen zählt nach Anlage 3 Nr. 1 Buchst. e) auch der Fall, daß bei einer bestehenden Wand mit einem Wärmedurchgangskoeffizienten größer 0,9 W/(m²K) der Außenputz erneuert wird.

2. Im Falle von Maßnahmen an Außenwänden - also auch für die Außenputzerneuerung - werden keine Anforderungen gestellt, soweit die in §9 Abs. 4 EnEV 2007 enthaltene Bagatellregelung zutrifft. Dabei ist der Anteil der von der Maßnahme betroffenen Fläche einer Orientierung an der Gesamtfläche des Bauteils Außenwand in dieser Orientierung maßgeblich. Beträgt dieser Anteil weniger als 20 von Hundert, so werden keine Anforderungen gestellt. Dabei gilt für den Begriff "Orientierung" die Definition, die auch beim Berechnungsverfahren in Anlage 1 Nr. 3 hinsichtlich der solaren Gewinne Anwendung findet. In den übrigen Fällen muß nach §9 Abs. 3 EnEV 2007 die Bauteilfläche, die Gegenstand der Maßnahme ist, den Anforderungen genügen. Alle Regelungen des §9 Abs. 3 EnEV 2007 gelten allerdings dann nicht, wenn für das ganze Gebäude ein Nachweis nach §9 Abs. 1 EnEV 2007 geführt wird.

3. Bei der Festsetzung der Anforderungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots hat der Verordnungsgeber im Falle des §9 Abs. 3 EnEV 2007 stets vorausgesetzt, daß die Anforderung durch entsprechende Ausführung der ohnehin vom Bauherrn in Angriff genommenen Baumaßnahme realisiert wird und nicht durch eine zusätzliche Maßnahme. Im Falle der Außenputzerneuerung heißt dies, daß nur Dämmungen auf der Außenseite als Möglichkeit der Erfüllung der Anforderungen in Betracht gezogen wurden. Deshalb ist davon auszugehen, daß im Falle einer Außenputzerneuerung die Anforderung der Energieeinsparverordnung stets zu einer Änderung der Außenmaße des Gebäudes führt, die ansonsten nicht erforderlich wäre. Folglich ist nicht auszuschließen, daß die verordnungsbedingte Ausführung auf Restriktionen stößt oder mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden wäre, die bei einer bloßen Erneuerung des Putzes nicht auftreten würden.

4. Generell ist bei Grenzbebauung davon auszugehen, daß die Anforderung für die grenzständige Wand nicht gilt, weil der Bauherr das Grundstück des Nachbarn nicht - auch nicht um die wenigen Zentimeter - überbauen darf. Ein vollständiger Abbruch und die verordnungsgerechte Neuerrichtung der betroffenen Wand hingegen ist nicht zumutbar. Die Voraussetzungen für eine "unzumutbare Härte" nach §25 Abs.1 EnEV 2007 sind hier gegeben.

5. Der Festlegung nach Anlage 3 Nr. 1 Buchst. e) in der EnEV 2007 liegt eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung zugrunde, die vom Abnehmen des Altputzes und dem Neuverputzen ausgeht. Bei dieser Basis für den Tatbestand in Anlage 3 Nr. 1 Buchst. e) EnEV 2007 sind Abweichungen, die von einem Verbleib des Altputzes ausgehen, in der Regel nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot des EnEG (§5 EnEG) als nicht ausreichend wirtschaftlich anzusehen. Da bei einer "Putzreparatur" der bestehende Putz nicht abgeschlagen wird, ist anzunehmen, daß der Aufbau eines Wärmedämmsystems gegenüber der "Putzreparatur" keine ausreichende Amortisation der zusätzlich aufzuwendenden Kosten sicherstellt.

6. Putzreparaturen mit zusätzlichen Farb- oder Putzbeschichtungen sind deshalb keine Putzerneuerungen im Sinne von Anlage 3 Nr. 1 Buchst. e) EnEV 2007, sondern Instandsetzungsmaßnahmen für den bestehenden Putz.

7. Gleiches gilt für die Instandsetzung geschädigter Betonflächen. Eine Reparatur geschädigter Stellen (nach den Richtlinien des Deutschen Ausschusses für Stahlbeton) mit einer anschließenden Beschichtung der Betonoberfläche ist keine Putzerneuerung im Sinne der EnEV.

8. Anlässlich einer Außenputzerneuerung kann die von der Verordnung geforderte zusätzliche Wärmedämmung im Einzelfall bei Fensterlaibungen, Dachüberständen, Zierelementen an der Fassade, Anschlüssen an angrenzende Gebäude u.s.w. zu zusätzlichen Aufwendungen oder Eingriffen in die Gestaltungsfreiheit führen, die den Tatbestand einer unzumutbaren Härte im Sinne von §25 Abs.1 EnEV 2007 erfüllen; dies ist im Einzelfall zu entscheiden.

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Zu §9 Abs. 1 und 3 der Energieeinsparverordnung 2007 (Staffel 9)
Fragestellung: Auslegung:

In welchen Fällen der Erneuerung von Decken, die beheizte Räume nach unten gegen Außenluft abgrenzen, werden Anforderungen nach Energieeinsparverordnung gestellt?

Welche Wärmedurchgangskoeffizienten werden im Rahmen des Bauteilverfahrens nach Anlage 3 EnEV 2007 gefordert?

1. Nach §9 Abs. 1 und 3 sind bei beheizten oder gekühlten Räumen in Gebäuden, für die die Verordnung nach der Definition des Geltungsbereiches gemäß §1 in Verbindung mit §2 EnEV 2007 gültig ist, insoweit Anforderungen einzuhalten, als Maßnahmen nach Anlage 3 Nr. 1 bis 6 ausgeführt werden.

2. Die Tatbestände in Anlage 3 EnEV 2007 sprechen jedoch nur Decken an, die beheizte Räume nach oben gegen Außenluft abgrenzen oder nach unten an unbeheizte Räume oder an das Erdreich grenzen. Da der Maßnahmekatalog nach Anlage 3 EnEV 2007 die Tatbestände abschließend regelt, sind damit keine Anforderungen an die Erneuerung von Decken, die beheizte Räume nach unten gegen Außenluft abgrenzen, gestellt.

3. Einer energetischen Verbesserung von Decken, die beheizte Räume nach unten gegen Außenluft abgrenzen, steht jedoch nichts im Wege. In der Regel handelt es sich hier um Tordurchfahrten oder Gebäudeüberstände. Sofern keine anderen Anforderungen entgegenstehen (zum Beispiel Beachtung der lichten Durchfahrtshöhe), kann eine zusätzliche Dämmung von außen oder auch von innen angebracht werden.

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Zu §9 Abs. 1 und 3 der Energieeinsparverordnung 2007 (Staffel 9)
Diese Auslegung wurde ersetzt durch die Auslegung zu §9 Abs. 1 EnEV 2009 in Staffel 15
Fragestellung: Auslegung:

Was gilt als Flachdach und wann müssen demzufolge die Anforderungen nach Anlage 3 Nr. 4.2 EnEV 2007 eingehalten werden?

Gilt die Überarbeitung einer Dachdichtung beim Flachdach als Erneuerung der Dachhaut nach Anlage 3 Nr. 4.2 Buchst. b) EnEV?

1. §9 Abs. 1 und 3 EnEV 2007 verweisen hinsichtlich der Maßnahmen und Anforderungen auf Anlage 3 EnEV. Bei Maßnahmen an Dächern und Dachschrägen wurde im Anlage 3 zwischen Steildächern und Flachdächern unterschieden. Die Begriffe "Steildach" und "Flachdach" sind gebräuchlicher technischer Sprachgebrauch und wurden deshalb so in die Verordnung eingeführt.

2. Wesentliches Merkmal von Flachdächern sind Abdichtungen, die flächig, zum Beispiel mit geschlossenen Nähten und Stößen, das Gebäude wasserdicht abdichten. In der Regel werden solche Abdichtungen bei Dachneigungen < 22 ° (entsprechend 40,4 %) durchgeführt.

3. Wesentliches Merkmal von Steildächern sind Dachdeckungen. Deckungen müssen die Regensicherheit herstellen. Dies ist durch die Einhaltung der Regeldachneigung für die entsprechende Deckung zu erreichen. Weitergehende Anforderungen gegen Flugschnee und Regen mit Windeinwirkungen müssen nach den technischen Regeln bei diesen Dachkonstruktionen mit zusätzlichen Maßnahmen (zum Beispiel Windsperre, Unterdach etc.) sichergestellt werden. Im Allgemeinen beginnt die untere Regeldachneigung für Dachdeckungen (sogenanntes Hartdach) bei Dachneigungen > 22 ° (entsprechend 40,4 %).

4. Weitere Abgrenzungen sind in den Regeln der Technik nicht definiert. Die konstruktiven Unterschiede im Dachaufbau bedingen auch Unterschiede in der Wirtschaftlichkeit, die den Verordnungsgeber zur Festlegung unterschiedlicher Anforderungswerte veranlasst haben.

5. Bei einem Flachdach ist der Tatbestand nach Anlage 3 Nr. 4.2 Buchst. b) erfüllt, wenn die bestehende Dachhaut (wasserdichte Abdichtung) durch eine voll funktionsfähige neue Dachhaut (wasserdichte Abdichtung) ersetzt wird. In diesem Fall ist es unerheblich, ob und inwieweit die bestehende Dachhaut unterhalb der neuen Dachhaut erhalten bleibt. Werden zum Beispiel mehrlagig untereinander verklebte Bitumenbahnen aufgebracht, so ist dies als neue Dachabdichtung bzw. Dachhaut zu werten. In diesem Fall sind die Anforderungen nach EnEV einzuhalten. Auch bei anderen technischen Maßnahmen, die im Sinne der Regeln der Technik als Neuaufbau der Dachdichtung gelten, müssen die Anforderungen nach EnEV erfüllt werden.

6. Unbeschadet davon bleiben Härtefälle nach §25 Abs. 1 EnEV 2007 bzw. die Bagatelleregelungen nach §9 Abs. 4. EnEV 2007 Insbesondere Anschlüsse am bestehenden Bauwerk, die Höhenlage des neuen Dachs, Probleme bei der Entwässerung können ein Fall nach §25 Abs. 1 EnEV 2007 sein. Es ist hier im Einzelfall zu entscheiden, inwieweit im Lichte des Wirtschaftlichkeitsgebotes Dämmaßnahmen umsetzbar sind.

7. Wird eine Dachabdichtung (zum Beispiel mehrlagig untereinander verklebte Bitumenbahnen) im Rahmen der Instandhaltung lediglich regeneriert (zum Beispiel durch das vollflächige Aufkleben einer neuen Abdichtungslage), ohne daß die neue Schicht für sich allein eine funktionsfähige Dachhaut darstellt, ist der Tatbestand der Erneuerung der Dachhaut nicht gegeben. In diesem Falle besteht keine Anforderung gemäß Anlage 3 Nr. 4.2 Buchst. b) EnEV 2007.

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Zu §9 Abs. 1, 3 und 5 der Energieeinsparverordnung 2009 (Staffel 12)
Fragestellung: Auslegung:

Dürfen die Bekanntmachungen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohn- bzw. Nichtwohngebäudebestand sinngemäß auch dann angewandt werden, wenn bei der Erneuerung von Außenbauteilen nach §9 Abs. 1 Satz 1 EnEV geometrische Angaben oder energetische Kennwerte bestehender Bauteile nicht vorliegen oder nicht mit vertretbarem Aufwand festgestellt werden können?

Dürfen die entsprechenden Regelungen in diesen Bekanntmachungen angewandt werden, falls bei der Erweiterung oder dem Ausbau eines Gebäudes nach §9 Abs. 5 EnEV die Eigenschaften der Heizungsanlage des bestehenden Gebäudeteils für Berechnungen zu ermitteln sind?

Dürfen die entsprechenden Regelungen in diesen Bekanntmachungen auch im Rahmen der sogenannten Bagatellregelung nach §9 Abs. 3 EnEV, also bei der Beurteilung, ob die geänderte Bauteilfläche nicht mehr als 10 vom Hundert der gesamten jeweiligen Bauteilfläche des Gebäudes betrifft, verwendet werden?

1. Auf Grund von §9 Abs. 2 Satz 2 EnEV hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Vereinfachungen für die Datenaufnahme und die Ermittlung der energetischen Eigenschaften sowie gesicherte Erfahrungswerte bekannt gemacht, die bei Berechnungen nach §9 Abs. 1 Satz 2 EnEV verwendet werden dürfen, soweit entsprechende Erkenntnisse für ein bestehendes Gebäude fehlen. Die Vereinfachungen führen in der Regel nicht zu materiellen Erleichterungen, sollen aber den Aufwand für die Datenaufnahme auf ein vertretbares Maß begrenzen.

2. Werden Außenbauteile bestehender Gebäude erneuert und sind nach §9 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 3 EnEV für die erneuerten Außenbauteile Grenzwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten einzuhalten, sind für die Bestimmung dieser Wärmedurchgangskoeffizienten in der Regel auch die energetischen Eigenschaften festzustellen, die diese Bauteile vor der Erneuerung aufweisen. Für die Beurteilung nach §9 Abs. 3 EnEV ("Bagatellregelung") kann überdies ein Aufmaß der entsprechenden Bauteilflächen des gesamten Gebäudes erforderlich werden.

3. Nach §26a Abs. 1 Nr. 1 EnEV hat derjenige, der geschäftsmäßig Arbeiten zur Änderung bestehender Außenbauteile im Sinne des §9 Abs. 1 Satz 1 durchführt, dem Eigentümer unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten zu bestätigen, daß die vom ihm geänderten Bauteile den Anforderungen der EnEV entsprechen (Unternehmererklärung).

4. Es ist nicht angemessen, für die Anwendung des §9 Abs. 1 Satz 1 EnEV eine höhere Genauigkeit für die Datenaufnahme zu fordern als für die Anwendung des Satzes 2. Soweit für die Bauteile entsprechende Angaben nicht vorliegen, ist es vertretbar, die veröffentlichten Vereinfachungen und gesicherten Erfahrungswerte auch in den Fällen des §9 Abs. 1 Satz 1 anzuwenden, obgleich sie formal nur für Fälle des Satzes 2 bekannt gemacht wurden. Sie dürfen auch als Grundlage für Unternehmererklärungen nach §26 Abs. 1 Nr. 1 verwendet werden. Entsprechendes gilt für die Bestimmung des Vom-Hundert-Satzes der veränderten Bauteile nach Abs. 3, soweit dies im Einzelfall erforderlich wird und dafür geometrische Angaben fehlen.

5. Wird ein bestehendes Gebäude erweitert oder ausgebaut und ist die hinzukommende Nutzfläche größer als 50 m², so sind in bestimmten Fällen für die Berechnung der einzuhaltenden Anforderungen nach den anzuwendenden Berechnungsregeln auch Kennwerte der bestehenden Anlagentechnik erforderlich. Die Bestimmung dieser Kennwerte kann mit vertretbarem Aufwand und hinreichender Genauigkeit in sinngemäßer Anwendung der entsprechenden Regelungen in den Bekanntmachungen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur Datenaufnahme und Datenverwendung - hier insbesondere der Nrn. 4 und 5 - erfolgen.

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Zu §9 Abs. 3 der Energieeinsparverordnung 2002 (Staffel 4)

Diese Auslegung wurde ersetzt durch  die Auslegung zu §10 Abs. 2 Nr. 3 EnEV 2007 in Staffel 9.
Fragestellung:   Auslegung:
Nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschoßdecken beheizter Räume in Gebäuden mit normalen Innentemperaturen müssen nachträglich gedämmt werden. Wie ist der Begriff nicht begehbar auszulegen?   Der Verordnungsgeber hat den unbestimmten Rechtsbegriff "nicht begehbar" als typisierenden Ansatz gewählt. Die Dämmung wird damit in solchen Fällen zur Pflicht, in denen Räume über der obersten Geschoßdecke keine Ausbaureserve für Aufenthaltsräume oder für andere Nutzungen (zum Beispiel Abstell- oder Trockenräume) darstellen. Für diese Regelung maßgeblich ist die grundsätzliche Wahrung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit von Dämm-Maßnahmen auch im Hinblick auf eine Entwertung baulicher Investitionen durch einen späteren, genehmigungsfähigen Ausbau. Vor diesem Hintergrund ist im Sinne der EnEV eine oberste Geschoßdecke begehbar und unterliegt damit nicht einer nachträglichen Dämmpflicht, wenn der Dachraum oberhalb einer entsprechend großen tragfähigen Grundfläche eine lichte Höhe aufweist, innerhalb der sich ein durchschnittlich großer Mensch in aufrechter Haltung ohne Mühe bewegen kann. Die bauordnungsrechtlich für Aufenthaltsräume vorgeschriebene Höhe wird nicht verlangt, da auch andere als Aufenthaltsräume (zum Beispiel Abstell- oder Trockenräume) vom Anwendungsbereich des §9 Abs. 3 EnEV durch die Begriffswahl ausgenommen sind. Die Anforderung nach §9 Abs. 3 betrifft ausschließlich solche oberste Geschoßdecken, die Außenbauteile beheizter Räume sind. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn der darüberliegende Dachraum von einer Dämmschicht umschlossen wird.
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Zu §9 Abs. 3 der Energieeinsparverordnung 2009 (Staffel 11)
Diese Auslegung wurde ersetzt durch  die Auslegung zu §48 Satz 2 GEG 2020 in Staffel 26.
Fragestellung: Auslegung:

§9 Abs. 3 EnEV enthält einen auf geänderte Bauteile bezogenen Flächenanteil, bei dessen Überschreitung die Anforderungen des Abs. 1 Satz 1 oder 2 zu beachten sind.

a) Gelten die Anforderungen des §9 Abs. 1 Satz 1 EnEV bei Überschreiten dieser Bagatellgrenze auch für die restliche, von der fraglichen Änderung nicht betroffene Bauteilfläche?

b) Gelten die Anforderungen des §9 Abs. 1 Satz 1 EnEV für die von der Änderung betroffene Teilfläche auch dann, wenn eine verordnungsgerechte Ausführung unter Beachtung der Regeln der Technik nur dann möglich ist, wenn gleichzeitig auch die eigentlich nicht betroffene Restfläche in die Maßnahme mit einbezogen werden müsste? Gelten sie zum Beispiel dann, wenn eine Erneuerung des Außenputzes an vielen kleinen, nicht zusammenhängenden Teilflächen einer Fassade durchgeführt wird, die insgesamt den in der Bagatellgrenze genannten Anteil von 10 % überschreiten?

1. Die Bagatellgrenze des §9 Abs. 3 EnEV soll den Bauherrn davor schützen, daß bei kleinen Instandsetzungen bereits ein Planungsaufwand erforderlich wird. Ferner soll auch vermieden werden, daß das Erscheinungsbild von bestehenden Gebäuden dadurch uneinheitlich wird, daß schon bei sehr kleinem Maßnahmenumfang in dem betroffenen Bereich auf Grund der Verordnung andere Ausführungen gewählt werden müssen.

2. Die Anforderungen gelten nur, soweit eine der in Anlage 3 genannten Maßnahmen durchgeführt wird, das heißt, nur für die von der jeweiligen Maßnahme betroffene Bauteilfläche. Damit soll dem Wirtschaftlichkeitsgebot des Energieeinsparungsgesetzes Rechnung getragen werden, zumal eine wärmetechnische Verbesserung im Regelfall nur in Kombination mit ohnehin durchgeführten Maßnahmen wirtschaftlich ist. In entsprechenden Gutachten, die der Verordnungsgeber hat anfertigen lassen, ist die Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen nach Anlage 3 auch ausschließlich in Zusammenhang mit den dort genannten Anlässen und demzufolge nur für die betroffenen Teilflächen allgemein nachgewiesen worden.

3. In vielen Fällen läßt sich eine Maßnahme an einer Teilfläche aber nur dann in der von der Verordnung genannten Weise technisch korrekt ausführen, wenn die Maßnahme auf die gesamte Fläche ausgedehnt wird. Hiervon kann in vielen Fällen insbesondere dann ausgegangen werden, wenn es sich nicht um zusammenhängende, in sich abgeschlossene Teilflächen handelt. Eine derartige Ausweitung einer ursprünglich in kleinerem Umfange geplanten Maßnahme ist aber auf Grund der vorgenannten Tatbestände meist nicht wirtschaftlich im Sinne des Energieeinsparungsgesetzes, so daß hier vom Vorliegen einer Härte nach §25 Abs. 1 EnEV ausgegangen werden kann.

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Zu §48 Satz 2 des Gebäudeenergiegesetzes 2020 (Staffel 26)
Diese Auslegung ersetzt die Auslegung zu §9 Abs. 3 EnEV 2009 in Staffel 11.
Fragestellung: Auslegung:

§48 Satz 2 GEG 2020 enthält einen auf geänderte Bauteile bezogenen Flächenanteil, bei dessen Überschreitung die Anforderungen des §48 Satz 1 GEG 2020 zu beachten sind.

a) Gelten die Anforderungen des §48 Satz 1 GEG 2020 bei Überschreiten dieser Bagatellgrenze auch für die restliche, von der fraglichen Änderung nicht betroffene Bauteilfläche?

b) Gelten die Anforderungen des §48 Satz 1 GEG 2020 für die von der Änderung betroffene Teilfläche auch dann, wenn eine verordnungsgerechte Ausführung unter Beachtung der Regeln der Technik nur dann möglich ist, wenn gleichzeitig auch die eigentlich nicht betroffene Restfläche in die Maßnahme mit einbezogen werden müsste? Gelten sie zum Beispiel dann, wenn eine Erneuerung des Außenputzes an vielen kleinen, nicht zusammenhängenden Teilflächen einer Fassade durchgeführt wird, die insgesamt den in der Bagatellgrenze genannten Anteil von 10 % überschreiten?

1. Die Bagatellgrenze des §48 Satz 1 GEG 2020 soll den Bauherrn davor schützen, daß bei kleinen Instandsetzungen bereits ein Planungsaufwand erforderlich wird. Ferner soll auch vermieden werden, daß das Erscheinungsbild von bestehenden Gebäuden dadurch uneinheitlich wird, daß schon bei sehr kleinem Maßnahmenumfang in dem betroffenen Bereich auf Grund der Verordnung andere Ausführungen gewählt werden müssen.

2. Die Anforderungen gelten nur, soweit eine in §48 Satz 1 GEG 2020 genannte Maßnahme durchgeführt wird, das heißt, nur für die von der jeweiligen Maßnahme betroffene Bauteilfläche. Damit soll dem Wirtschaftlichkeitsgebot des GEG 2020 Rechnung getragen werden, zumal eine wärmetechnische Verbesserung im Regelfall nur in Kombination mit ohnehin durchgeführten Maßnahmen wirtschaftlich ist. In entsprechenden Gutachten, die der Gesetzgeber hat anfertigen lassen, ist die Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen nach §48 Satz 1 GEG 2020 auch ausschließlich in Zusammenhang mit den dort genannten Anlässen und demzufolge nur für die betroffenen Teilflächen allgemein nachgewiesen worden.
In vielen Fällen läßt sich eine Maßnahme an der Teilfläche eines Bauteils aber nur dann in der vom GEG 2020 genannten Weise technisch korrekt ausführen, wenn die Maßnahme auf die gesamte Bauteilfläche ausgedehnt wird. Hiervon kann in vielen Fällen insbesondere dann ausgegangen werden, wenn es sich um nichtzusammenhängende Teilflächen handelt. Nach §48 Satz 1 GEG 2020 wird die Einhaltung der in Anlage 7 GEG 2020 festgelegten Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten nur für die unmittelbar von der Maßnahme (bspw. partielle Putzerneuerung) betroffenen Flächen gefordert. Da eine Ausweitung einer ursprünglich in kleinerem Umfange geplanten Maßnahme nicht verlangt wird, kann in solchen Fällen die in Anlage 7 Fußnote 1 GEG 2020 aufgeführte Begrenzung der Dämmschichtdicke aus technischen Gründen maßgeblich werden. Da im Falle einer über die Fassadenfläche verteilten partiellen Putzerneuerung eine „pflasterartig hervorstehende“ Dämmung der betroffenen Fassadenbereiche technisch nicht möglich ist, kann hier von einer höchstmöglichen Dämmschichtdicke der betroffenen Teilflächen von Null Zentimeter ausgegangen werden.

3. Die vorstehenden Überlegungen gelten insbesondere bei der partiellen Erneuerung des Außenputzes bei nicht zusammenhängenden Teilflächen, die zusammengerechnet die Bagatellgrenze überschreiten. Ähnliche Verhältnisse können jedoch auch eintreten im Falle von Maßnahmen zur Erneuerung der Abdichtung bei so genannten Flachdächern, z. B. wenn die Einbringung von Dämmstoff ausschließlich unter den betroffenen Teilflächen die Abflussverhältnisse für Niederschlagswasser beeinträchtigen würde.

Leitsatz:

Die Anforderungen des GEG 2020 an die Ausführung von Außenbauteilen, die von Änderungen gemäß §48 Satz 1 und 2 GEG 2020 betroffen sind, schließen kein Erstreckungsgebot auf andere Außenbauteilflächen ein. Kann insbesondere bei einer partiellen Außenputzerneuerung eine Maßnahme an den unmittelbar betroffenen Teilflächen ohne Ausweitung auf nicht reparaturbedürftige Flächenbereiche technisch nicht fachgerecht ausgeführt werden, so kann im Einzelfall die höchstmögliche Dämmschichtdicke entsprechend Anlage 7 in Verbindung mit Fußnote 1 GEG 2020 aus technischen Gründen auch Null Zentimeter betragen.

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Zu §9 Abs. 3 der Energieeinsparverordnung 2009 (Staffel 11)
Fragestellung: Auslegung:

Wie ist mit Dächern und unteren Gebäudeabschlüssen zu verfahren, für die hinsichtlich der "Bagatellregelung" §9 Abs. 3 EnEV gilt?

c) Was ist unter "jeweilige Bauteilfläche" nach §9 Abs. 3 EnEV zu verstehen, wenn der obere Gebäudeabschluss aus verschiedenen geometrisch voneinander getrennten Dachflächen besteht? Ist der 10 %-Anteil auf die einzelne Fläche oder auf die Gesamtheit der Flächen zu beziehen?

d) Inwieweit gelten die Anforderungen von §9 Abs. 1 Satz 1 EnEV bei Überschreiten der Bagatellgrenze für die restliche nicht betroffene Bauteilfläche?

1. Die Bagatellgrenze des §9 Abs. 3 EnEV soll den Bauherrn vor unverhältnismäßigem Planungs- und Modernisierungsaufwand bei kleinen Instandsetzungen schützen. Bei Dächern ist im ersten Schritt festzustellen, inwieweit die wärmetauschende Hüllfläche von einer Änderung betroffen ist. Bei Dächern (oder auch Terrassen über beheizten Räumen) sind nur die Flächen von §9 Abs. 1 Satz 1 oder 2 EnEV betroffen, die auch Teil der wärmetauschenden Hüllfläche sind. Der in der Verordnung genannte Anteil von 10 % bezieht sich lediglich auf diesen Anteil.

2. Unter dem Begriff "jeweiliges Bauteil" ist das jeweilige für sich geometrisch abgeschlossene Bauteil zu betrachten. Die Verordnung differenziert im §9 Abs. 3 EnEV nicht nach bestimmten Ordnungsmerkmalen. Es soll nur die Fläche betrachtet werden, die für eine Änderungsmaßnahme ansteht. Bei Gebäuden mit verschiedenen räumlich getrennten Dach- bzw. Terrassenkonstruktionen ist jedes Bauteil für sich zu betrachten. Nur eine geometrisch zusammenhängende Dach- oder Terrassenfläche ist als gemeinsames Bauteil zu betrachten.

3. Hinsichtlich der Frage, inwieweit die Anforderungen von §9 Abs. 1 Satz 1 EnEV bei Überschreiten der Bagatellgrenze für die restlichen nicht betroffenen Bauteile gelten, wird auf die Auslegung der Fachkommission Bautechnik zu §9 Abs. 3 EnEV in Zusammenhang mit der Erneuerung eines Außenputzes verwiesen. Danach gelten die Anforderungen nur für die von der jeweiligen Maßnahme betroffene Bauteilfläche.

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Zu §9 Abs. 3 der Energieeinsparverordnung 2009 (Staffel 12)
Diese Auslegung wurde ersetzt durch  die Auslegung zu §9 Abs. 3 EnEV 2009 in Staffel 15.
Fragestellung: Auslegung:

Die in §9 Abs. 1 EnEV 2009 gestellten Anforderungen an bestimmte Änderungen von Außenbauteilen bestehender Gebäude gelten nach §9 Abs. 3 EnEV nicht, wenn die Fläche der geänderten Bauteile nicht mehr als 10 % der gesamten jeweiligen Bauteilfläche des Gebäudes beträgt. Wie ist in diesem Zusammenhang die "jeweilige gesamte Bauteilfläche" zu bestimmen?

1. Nach §9 Abs. 1 EnEV werden die einschlägigen Maßnahmen unter Verweisung auf die Nrn. 1 bis 6 der Anlage 3 definiert.

2. Die sogenannte "Bagatellklausel" im §9 Abs. 3 EnEV bezieht sich direkt und ausschließlich auf §9 Abs. 1. Deshalb ist davon auszugehen, daß in diesem Zusammenhang auch der Begriff "jeweilige gesamte Bauteilfläche" in Anlehnung an Anlage 3 definiert ist.

3. Zur Ermittlung der "jeweiligen gesamten Bauteilfläche des Gebäudes" sind demzufolge die Bauteile in der Weise zusammenzufassen, wie es die Gliederung der Anlage 3 EnEV in den Nrn. 1 (Außenwände), 2 (Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster und Glasdächer), 3 (Außentüren), 4.1 (Steildächer) und 4.2 (Flachdächer), 5 (Wände und Decken gegen unbeheizte Räume, Erdreich und nach unten an Außenluft) und 6 (Vorhangfassaden) vorgibt, und ihre einzelnen Flächen zur "jeweiligen gesamten Bauteilfläche" aufzuaddieren.

4. Die Auslegung für die Anwendung dieser Regelung auf unterschiedliche, geometrisch getrennte Flachdachflächen bleibt unberührt.

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Zu §9 Abs. 3 der Energieeinsparverordnung 2009 (Staffel 15)
Diese Auslegung wurde ersetzt durch die Auslegung zu §9 Abs. 3 EnEV 2013 in Staffel 20.
Fragestellung: Auslegung:

Die in §9 Abs. 1 EnEV 2009 gestellten Anforderungen an bestimmte Änderungen von Außenbauteilen bestehender Gebäude gelten nach §9 Abs. 3 EnEV nicht, wenn die Fläche der geänderten Bauteile nicht mehr als 10 % der gesamten jeweiligen Bauteilfläche des Gebäudes beträgt. Wie ist in diesem Zusammenhang die „jeweilige gesamte Bauteilfläche“ zu bestimmen?

1. Nach §9 Abs. 1 EnEV werden die einschlägigen Maßnahmen unter Verweisung auf die Nrn. 1 bis 6 der Anlage 3 definiert.

2. Die sogenannte "Bagatellklausel" im §9 Abs. 3 EnEV bezieht sich direkt und ausschließlich auf §9 Abs. 1. Deshalb ist davon auszugehen, daß in diesem Zusammenhang auch der Begriff "jeweilige gesamte Bauteilfläche" in Anlehnung an Anlage 3 definiert ist.

3. Zur Ermittlung der "jeweiligen gesamten Bauteilfläche des Gebäudes" sind demzufolge die Bauteile in der Weise zusammenzufassen, wie es die Gliederung der Anlage 3 EnEV in den Nrn. 1 (Außenwände), 2 (Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster und Glasdächer), 3 (Außentüren), 4.1 (Steildächer), 4.2 (Flachdächer), 5 (Wände und Decken gegen unbeheizte Räume, Erdreich und nach unten an Außenluft) und 6 (Vorhangfassaden) vorgibt, und ihre einzelnen Flächen zur "jeweiligen gesamten Bauteilfläche" aufzuaddieren.

Leitsatz:

"Gesamte jeweilige Bauteilfläche" im Sinne von §9 Abs. 3 EnEV 2009 sind jeweils die nach Maßgabe der Kapitelaufteilung der Anlage 3 zusammengefassten Bauteilflächen.

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Zu §9 Abs. 3 der Energieeinsparverordnung 2013 (Staffel 19)
Fragestellung: Auslegung:

§9 Abs. 3 EnEV 2013 enthält einen auf geänderte Bauteile bezogenen Flächenanteil, bei dessen Überschreitung die Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 oder 2 zu beachten sind.

a) Gelten die Anforderungen des §9 Abs. 1 Satz 1 EnEV 2013 bei Überschreiten dieser Bagatellgrenze auch für die restliche, von der fraglichen Änderung nicht betroffene Bauteilfläche?

b) Gelten die Anforderungen des §9 Abs. 1 Satz 1 EnEV 2013 für die von der Änderung betroffene Teilfläche auch dann, wenn eine verordnungsgerechte Ausführung unter Beachtung der Regeln der Technik nur dann möglich ist, wenn gleichzeitig auch die eigentlich nicht betroffene Restfläche in die Maßnahme mit einbezogen werden müsste? Gelten sie zum Beispiel dann, wenn eine Erneuerung des Außenputzes an vielen kleinen, nicht zusammenhängenden Teilflächen einer Fassade durchgeführt wird, die insgesamt den in der Bagatellgrenze genannten Anteil von 10 % überschreiten?

1. Die Bagatellgrenze des §9 Abs. 3 EnEV 2013 soll den Bauherrn davor schützen, daß bei kleinen Instandsetzungen bereits ein Planungsaufwand erforderlich wird. Ferner soll auch vermieden werden, daß das Erscheinungsbild von bestehenden Gebäuden dadurch uneinheitlich wird, daß schon bei sehr kleinem Maßnahmenumfang in dem betroffenen Bereich auf Grund der Verordnung andere Ausführungen gewählt werden müssen.

2. Die Anforderungen gelten nur, soweit eine der in Anlage 3 genannten Maßnahmen durchgeführt wird, das heißt, nur für die von der jeweiligen Maßnahme betroffene Bauteilfläche. Damit soll dem Wirtschaftlichkeitsgebot des Energieeinsparungsgesetzes Rechnung getragen werden, zumal eine wärmetechnische Verbesserung im Regelfall nur in Kombination mit ohnehin durchgeführten Maßnahmen wirtschaftlich ist. In entsprechenden Gutachten, die der Verordnungsgeber hat anfertigen lassen, ist die Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen nach Anlage 3 auch ausschließlich in Zusammenhang mit den dort genannten Anlässen und demzufolge nur für die betroffenen Teilflächen allgemein nachgewiesen worden. In vielen Fällen läßt sich eine Maßnahme an der Teilfläche eines Bauteils aber nur dann in der von der Verordnung genannten Weise technisch korrekt ausführen, wenn die Maßnahme auf die gesamte Bauteilfläche ausgedehnt wird. Hiervon kann in vielen Fällen insbesondere dann ausgegangen werden, wenn es sich um nichtzusammenhängende Teilflächen handelt. Nach §9 Abs. 1 Satz 1 EnEV wird die Einhaltung der in Anlage 3 festgelegten Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten nur für die unmittelbar von der Maßnahme (beispielsweise partielle Putzerneuerung) betroffenen Flächen gefordert. Da eine Ausweitung einer ursprünglich in kleinerem Umfange geplanten Maßnahme nicht verlangt wird, kann in solchen Fällen die in Anlage 3 aufgeführte Begrenzung der Dämmschichtdicke aus technischen Gründen maßgeblich werden. Da im Falle einer über die Fassadenfläche verteilten partiellen Putzerneuerung eine "pflasterartig hervorstehende" Dämmung der betroffenen Fassadenbereiche technisch nicht möglich ist, kann hier von einer höchstmöglichen Dämmschichtdicke der betroffenen Teilflächen von Null Zentimeter ausgegangen werden.

3. Die vorstehenden Überlegungen gelten insbesondere bei der partiellen Erneuerung des Außenputzes bei nicht zusammenhängenden Teilflächen, die zusammengerechnet die Bagatellgrenze überschreiten. Ähnliche Verhältnisse können jedoch auch eintreten im Falle von Maßnahmen zur Erneuerung der Abdichtung bei so genannten Flachdächern, zum Beispiel wenn die Einbringung von Dämmstoff ausschließlich unter den betroffenen Teilflächen die Abflussverhältnisse für Niederschlagswasser beeinträchtigen würde.

Leitsatz:

Die Anforderungen der EnEV 2013 an die Ausführung von Außenbauteilen, die von Änderungen gemäß Anlage 3 der Verordnung betroffen sind, schließen kein Erstreckungsgebot auf andere Außenbauteilflächen ein. Kann insbesondere bei einer partiellen Außenputzerneuerung eine Maßnahme an den unmittelbar betroffenen Teilflächen ohne Ausweitung auf nicht reparaturbedürftige Flächenbereiche technisch nicht fachgerecht ausgeführt werden, so kann im Einzelfall die höchstmögliche Dämmschichtdicke entsprechend Anlage 3 aus technischen Gründen auch Null Zentimeter betragen.

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Zu §9 Abs. 3 der Energieeinsparverordnung 2013 (Staffel 20)
Diese Auslegung ersetzt die Auslegung zu §9 Abs. 3 EnEV 2009 in Staffel 15.
Fragestellung: Auslegung:
Die in §9 Abs. 1 EnEV 2013 gestellten Anforderungen an bestimmte Änderungen von Außenbauteilen bestehender Gebäude gelten nach §9 Abs. 3 EnEV 2013 nicht, wenn die Fläche der geänderten Bauteile nicht mehr als 10 % der gesamten jeweiligen Bauteilfläche des Gebäudes beträgt. Wie ist in diesem Zusammenhang die "jeweilige gesamte Bauteilfläche" zu bestimmen? 1. Nach §9 Abs. 1 EnEV 2013 werden die einschlägigen Maßnahmen unter Verweisung auf die Nrn. 1 bis 6 der Anlage 3 definiert.

2. Die sogenannte "Bagatellklausel" im §9 Abs. 3 EnEV 2013 bezieht sich direkt und ausschließlich auf §9 Abs. 1. Deshalb ist davon auszugehen, daß in diesem Zusammenhang auch der Begriff "jeweilige gesamte Bauteilfläche" in Anlehnung an Anlage 3 definiert ist.

3. Zur Ermittlung der "jeweiligen gesamten Bauteilfläche des Gebäudes" sind demzufolge die Bauteile in der Weise zusammenzufassen, wie es die Gliederung der Anlage 3 EnEV 2013 in den Nrn. 1 (Außenwände), 2 (Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster und Glasdächer), 3 (Außentüren), 4 (Dachflächen sowie Decken und Wände gegen unbeheizte Dachräume), 5 (Wände gegen Erdreich oder unbeheizte Räume (mit Ausnahme von Dachräumen) sowie Decken nach unten gegen Erdreich, Außenluft oder unbeheizte Räume) und 6 (Vorhangfassaden) vorgibt, und ihre einzelnen Flächen zur "jeweiligen gesamten Bauteilfläche" aufzuaddieren.

Leitsatz:
"Gesamte jeweilige Bauteilfläche" im Sinne von §9 Abs. 3 EnEV 2013 sind jeweils die nach Maßgabe der Kapitelaufteilung der Anlage 3 zusammengefassten Bauteilflächen.
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Zu §9 Abs. 4 der Energieeinsparverordnung 2007 (Staffel 9)
Fragestellung: Auslegung:

§9 Abs. 4 EnEV 2007 enthält einen bezüglich der Art des Bauteils differenzierten Flächenanteil, bei dessen Überschreitung die Anforderungen des Abs. 1 oder 3 zu beachten sind.

a) Gelten die Anforderungen des Abs. 3 bei Überschreiten dieser Bagatellgrenze auch für die restliche, von der fraglichen Änderung nicht betroffene Bauteilfläche?

b) Gelten die Anforderungen des Abs. 3 für die von der Änderung betroffene Teilfläche auch dann, wenn eine verordnungsgerechte Ausführung unter Beachtung der Regeln der Technik nur dann möglich ist, wenn gleichzeitig auch die eigentlich nicht betroffene Restfläche in die Maßnahme mit einbezogen werden müsste?

Gelten sie zum Beispiel dann, wenn eine Erneuerung des Außenputzes an vielen kleinen, nicht zusammenhängenden Teilflächen einer Fassade durchgeführt wird, die insgesamt den in der Bagatellgrenze genannten Anteil von 20 % überschreiten?

1. Die Bagatellgrenze des §9 Abs. 4 EnEV 2007 soll den Bauherrn davor schützen, daß bei kleinen Instandsetzungen bereits ein Planungsaufwand erforderlich wird. Ferner soll auch vermieden werden, daß das Erscheinungsbild von bestehenden Gebäuden dadurch uneinheitlich wird, daß schon bei sehr kleinem Maßnahmenumfang in dem betroffenen Bereich auf Grund der Verordnung andere Ausführungen gewählt werden müssen.

2. Die Anforderungen gelten nur, soweit eine der in Anlage 3 genannten Maßnahmen durchgeführt wird, das heißt, nur für die von der jeweiligen Maßnahme betroffene Bauteilfläche. Damit soll dem Wirtschaftlichkeitsgebot des Energieeinsparungsgesetzes Rechnung getragen werden, zumal eine wärmetechnische Verbesserung im Regelfall nur in Kombination mit ohnehin durchgeführten Maßnahmen wirtschaftlich ist. In entsprechenden Gutachten, die der Verordnungsgeber hat anfertigen lassen, ist die Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen nach Anlage 3 auch ausschließlich in Zusammenhang mit den dort genannten Anlässen und demzufolge nur für die betroffenen Teilflächen allgemein nachgewiesen worden.

3. In vielen Fällen läßt sich eine Maßnahme an einer Teilfläche aber nur dann in der von der Verordnung genannten Weise technisch korrekt ausführen, wenn die Maßnahme auf die gesamte Fläche ausgedehnt wird. Hiervon kann in vielen Fällen insbesondere dann ausgegangen werden, wenn es sich nicht um zusammenhängende, in sich abgeschlossene Teilflächen handelt. Eine derartige Ausweitung einer ursprünglich in kleinerem Umfange geplanten Maßnahme ist aber auf Grund der vorgenannten Tatbestände meist nicht wirtschaftlich im Sinne des Energieeinsparungsgesetzes, so daß hier vom Vorliegen einer Härte nach §25 Abs. 1 EnEV 2007 ausgegangen werden kann.

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Zu §9 Abs. 4 der Energieeinsparverordnung 2007 (Staffel 9)
Fragestellung: Auslegung:

§9 Abs. 4 EnEV 2007 enthält einen bezüglich der Art des Bauteils differenzierten Flächenanteil, bei dessen Überschreitung die Anforderungen des Abs. 1 oder 3 zu beachten sind.

a) Was ist unter "jeweilige Bauteilfläche" nach §9 Abs. 4 Nr. 2 zu verstehen, wenn der obere Gebäudeabschluss aus verschiedenen geometrisch voneinander getrennten Dachflächen besteht? Ist der 20 %-Anteil auf die einzelne Fläche oder auf die Gesamtheit der Flächen zu beziehen?

b) Inwieweit gelten die Anforderungen von §9 Abs. 3 bei Überschreiten der Bagatellgrenze für die restliche nicht betroffene Bauteilfläche?

1. Die Bagatellgrenze des §9 Abs. 4 EnEV 2007 soll den Bauherrn vor unverhältnismäßigem Planungs- und Modernisierungsaufwand bei kleinen Instandsetzungen schützen. Bei Dächern ist im ersten Schritt festzustellen, inwieweit die wärmetauschende Hüllfläche von einer Änderung betroffen ist. Bei Dächern (oder auch Terrassen über beheizten Räumen) sind nur die Flächen von §9 Abs. 1 oder 3 EnEV 2007 betroffen, die auch Teil der wärmetauschenden Hüllfläche sind. Der in der Verordnung genannte Anteil von 20 % bezieht sich lediglich auf diesen Anteil.

2. Unter dem Begriff "jeweiliges Bauteil" ist das jeweilige für sich geometrisch abgeschlossene Bauteil zu betrachten. Die Verordnung differenziert im §9 Abs. 4 Nr. 2 nicht nach bestimmten Ordnungsmerkmalen. Es soll nur die Fläche betrachtet werden, die für eine Änderungsmaßnahme ansteht. Bei Gebäuden mit verschiedenen räumlich getrennten Dach- bzw. Terrassenkonstruktionen ist jedes Bauteil für sich zu betrachten. Nur eine geometrisch zusammenhängende Dach- oder Terrassenfläche ist als gemeinsames Bauteil zu betrachten.

3. Zu der Frage, inwieweit die Anforderungen von §9 Abs. 3 EnEV 2007 bei Überschreiten der Bagatellgrenze für die restlichen nicht betroffenen Bauteile gelten, hat die Fachkommission Bautechnik bereits eine Auslegung beschlossen und veröffentlicht. Danach gelten die Anforderungen nur für die von der jeweiligen Maßnahme betroffene Bauteilfläche.

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Zu §9 Abs. 4 und 5 der Energieeinsparverordnung 2009 (Staffel 13)
Diese Auslegung wurde ersetzt durch die Auslegung zu §9 Abs. 4 und 5 EnEV 2009 in Staffel 16.
Fragestellung: Auslegung:

Nach §9 Abs. 4 und 5 EnEV 2009 werden bei der Erweiterung und dem Ausbau eines Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume mit mehr als 15 Quadratmetern Nutzfläche Anforderungen an die betroffenen Außenbauteile gestellt. Wie sind in diesem Zusammenhang in Abs. 4 die Bezeichnung "Räume mit zusammenhängend mindestens 15 Quadratmetern Nutzfläche" sowie die darauf in Abs. 5 Bezug nehmende Bezeichnung "hinzukommende zusammenhängende Nutzfläche" zu verstehen?

1. Hinsichtlich der Anforderungen in §9 Abs. 4 und 5 unterscheidet die EnEV 2009 nach der Größe der jeweils hinzukommenden neuen Nutzfläche. Weder aus den Berechnungsmodalitäten noch aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot des Energieeinsparungsgesetzes ist eine sachliche Notwendigkeit zu ersehen, Fälle von den Regelungen auszunehmen, bei denen zwischen alten und neuen Gebäudeflächen keine Trennwand vorhanden ist.

2. Die Formulierung "Räume mit zusammenhängend mindestens 15 Quadratmetern Nutzfläche" ist daher lediglich als Größenangabe zu verstehen und nicht an die Bedingung einer baulichen Trennung zwischen neuen und alten Gebäudeflächen geknüpft.

3. Das Wort "zusammenhängend" bezieht sich auf den räumlichen Zusammenhang der hinzukommenden Fläche. Die Anforderung soll sich nicht auf Fälle erstrecken, in denen Gebäude um eine Summe von einzelnen Teilflächen erweitert werden, die jede für sich das genannte Größenkriterium nicht erfüllen.

4. Reine Nutzungsänderungen, die nicht mit einer energetisch relevanten baulichen Maßnahme verbunden sind, fallen nicht unter §9 EnEV. Das heißt zum Beispiel auch, daß eine Erhöhung der für das Berechnungsverfahren nach DIN V 18599:2007-02 maßgeblichen "Bilanz-Innentemperatur für den Heizwärmebedarf" infolge einer Nutzungsänderung (zum Beispiel von Innentemperaturen 12 bis < 19 °C zu Innentemperaturen ³ 19 °C) keine Erweiterung im Sinne der EnEV darstellt.

Leitsatz:

Die Anforderungen des §9 Abs. 4 und 5 der EnEV stellen auf die Erweiterung von Gebäuden um beheizte oder gekühlte Nutzflächen ab. Dabei ist es unerheblich, ob es sich bei der Erweiterung um eigenständige und abgeschlossene Räume handelt oder lediglich um eine Vergrößerung von bestehenden Räumen. Nutzungsänderungen von Gebäuden ohne bauliche Maßnahmen an der Gebäudehülle - wie zum Beispiel auch eine daraus resultierende Erhöhung der Innentemperatur - fallen nicht unter §9 EnEV.

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Zu §9 Abs. 4 und 5 der Energieeinsparverordnung 2009 (Staffel 16)
Diese Auslegung ersetzt die Auslegung zu §9 Abs. 4 und 5 EnEV 2009 in Staffel 13.
Fragestellung: Auslegung:

1. Nach §9 Abs. 4 und 5 EnEV 2009 werden bei der Erweiterung und dem Ausbau eines Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume mit mehr als 15 m2 Nutzfläche Anforderungen an die betroffenen Außenbauteile gestellt.

2. Wie sind in diesem Zusammenhang in Abs. 4 die Bezeichnung "Räume mit zusammenhängend mindestens 15 m2 Nutzfläche" sowie die darauf in Abs. 5 Bezug nehmende Bezeichnung "hinzukommende zusammenhängende Nutzfläche" zu verstehen?

1. Hinsichtlich der Anforderungen in §9 Abs. 4 und 5 unterscheidet die EnEV 2009 nach der Größe der jeweils hinzukommenden neuen Nutzfläche. Weder aus den Berechnungsmodalitäten noch aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot des Energieeinsparungsgesetzes ist eine sachliche Notwendigkeit zu ersehen, Fälle von den Regelungen auszunehmen, bei denen zwischen alten und neuen Gebäudeflächen keine Trennwand vorhanden ist.

2. Die Formulierung "Räume mit zusammenhängend mindestens 15 m2 Nutzfläche" ist daher lediglich als Größenangabe zu verstehen und nicht an die Bedingung einer baulichen Trennung zwischen neuen und alten Gebäudeflächen geknüpft.

3. Das Wort "zusammenhängend" bezieht sich auf den räumlichen Zusammenhang der hinzukommenden Fläche. Die Anforderung soll sich nicht auf Fälle erstrecken, in denen Gebäude um eine Summe von einzelnen Teilflächen erweitert werden, die jede für sich das genannte Größenkriterium nicht erfüllen.

4. Nutzungsänderungen von beheizten und gekühlten Räumen oder Flächen sind keine Ausbauten im Sinne des §9 Abs. 4 und 5 und fallen daher nicht unter §9 EnEV. Das heißt zum Beispiel auch, daß eine Erhöhung der für das Berechnungsverfahren nach DIN V 18599:2007-02 maßgeblichen "Bilanz-Innentemperatur für den Heizwärmebedarf" infolge einer Nutzungsänderung (zum Beispiel von Innentemperaturen 12 bis < 19 °C zu Innentemperaturen - 19 °C) keine Erweiterung bzw. keinen Ausbau im Sinne der EnEV darstellt.

Leitsatz:

Die Anforderungen des §9 Abs. 4 und 5 der EnEV stellen auf die Erweiterung von Gebäuden um beheizte oder gekühlte Nutzflächen ab. Dabei ist es unerheblich, ob es sich bei der Erweiterung um eigenständige und abgeschlossene Räume handelt oder lediglich um eine Vergrößerung von bestehenden Räumen. Die Änderung der Nutzung beheizter und gekühlter Räume ist kein Ausbau im Sinne des §9 Abs. 4 und 5. Dies gilt auch für Nutzungsänderungen, mit denen eine Erhöhung der Innentemperatur (zum Beispiel von "niedrig beheizt" auf "normal beheizt"; siehe auch DIN V 18599-10 Tab. 5) oder eine entsprechende Änderung anderer Nutzungsrandbedingungen einhergeht.

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Zu §9 Abs. 5 der Energieeinsparverordnung 2009 (Staffel 12)
Diese Auslegung wurde ersetzt durch die Auslegung zu §9 Abs. 5 EnEV 2009 in Staffel 14.
Fragestellung: Auslegung:

Nach §9 Abs. 5 EnEV 2009 sind bei der Erweiterung und dem Ausbau eines Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume mit zusammenhängend mehr als 50 m² Nutzfläche die betroffenen Außenbauteile so auszuführen, daß der neue Gebäudeteil die Vorschriften für zu errichtende Gebäude nach §3 oder §4 EnEV 2009 einhält. Wie ist in diesen Fällen bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs zu verfahren?

1. §9 Abs. 5 EnEV beschränkt die Anforderungen an den neuen Gebäudeteil ausdrücklich auf
- die von der Erweiterungs- oder Ausbaumaßnahme betroffenen Außenbauteile und hier auf
- Anforderungen nach §3 (Wohngebäude) und §4 EnEV (Nichtwohngebäude).
§3 und §4 EnEV stellen Anforderungen an den Jahres-Primärenergiebedarf, die Qualität der Gebäudehülle (auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogener Transmissionswärmeverlust oder mittlere Wärmedurchgangskoeffizienten), den sommerlichen Wärmeschutz sowie an die Verwendung der Berechnungsverfahren. Nicht von der Vorschrift des §9 Abs. 5 EnEV erfasst sind Anforderungen an
- die Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik nach Abschnitt 4 der EnEV, soweit sie nicht ohnehin für Maßnahmen im Bestand gelten,
- die Dichtheit und den Mindestluftwechsel nach §6 EnEV sowie
- den Mindestwärmeschutz und die Wärmebrücken nach §7 EnEV.

2. Die Anforderungen an den Jahres-Primärenergiebedarf von zu errichtenden Gebäuden werden jeweils mittels eines Referenzgebäudes gestellt, dessen energetische Eigenschaften mit der EnEV 2009 gegenüber dem bisherigen Stand bei Neubauten sowohl bei den Außenbauteilen als auch bei den zentralen anlagentechnischen Komponenten (Wohngebäude: Wärme- und Warmwassererzeugung, Lüftungsanlage; Nichtwohngebäude: Wärme- und Warmwassererzeugung, Lüftungsanlage, Kälteerzeugung) deutlich verbessert sind. Im Vergleich zu den entsprechenden Bauteilen und Komponenten üblicher bestehender Gebäude fallen die Verbesserungen noch deutlich stärker aus.

3. Bei einer Erweiterungs- oder Ausbaumaßnahme im Sinne des §9 Abs. 5 EnEV ohne gleichzeitige Erneuerung der zentralen anlagentechnischen Komponenten (zum Beispiel Aufstockung, Ausbau des Dachgeschosses) kann die geforderte energetische Qualität ausschließlich durch Verbesserungen an den Außenbauteilen des neuen Gebäudeteils und an den auf diesen Gebäudeteil entfallenden dezentralen anlagentechnischen Komponenten erreicht werden. Dies stößt regelmäßig an die Grenzen der wirtschaftlichen Vertretbarkeit. Der Verordnungsgeber hatte jedoch bei Fällen nach §9 Abs. 5 EnEV nicht die Absicht, Anforderungen zu stellen, die zwangsläufig zu einer Ausweitung der Maßnahme auf Teile des bestehenden Gebäudes führen, um die energetischen Anforderungen nach §9 Abs. 5 EnEV zu erfüllen; auch würde dies regelmäßig nicht dem Wirtschaftlichkeitsgebot des §5 Energieeinsparungsgesetz entsprechen.

4. Vor diesem Hintergrund würde die uneingeschränkte Anwendung des §3 Abs. 1 oder des §4 Abs. 1 EnEV unverhältnismäßige und wirtschaftlich unvertretbare Belastungen verursachen. §9 Abs. 5 EnEV ist daher im Lichte des Wirtschaftlichkeitsgebots einengend auszulegen. Da die Anforderungen des §9 Abs. 5 EnEV ausschließlich im Falle einer baulichen Erweiterung oder eines Ausbaus (ohne Änderung der Anlagentechnik) greifen, ist bei den Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs, die zur Bemessung dieser Außenbauteile durchgeführt werden, ein Referenzgebäude zu verwenden, das hinsichtlich der zentralen, gemeinsam mit dem bestehenden Gebäudeteil genutzten anlagentechnischen Komponenten und der Luftdichtheit identisch ist mit dem bestehenden Gebäude. Im Ergebnis verlangt §9 Abs. 5 EnEV damit in Fällen ohne gleichzeitige Erneuerung der zentralen anlagentechnischen Komponenten eine Ausführung der betroffenen Außenbauteile in ihrer Gesamtheit in der Qualität der entsprechenden Referenzausführung für solche Bauteile, wie sie sich aus der jeweils anwendbaren Tab. 1 der Anlage 1 bzw. 2 ergibt.

5. Da die Anforderungen für Wärmebrücken und für die Überprüfung der Dichtheit nicht von der Vorschrift des §9 Abs. 5 EnEV erfasst werden, sind diese Einflüsse bei der Nachweisführung nach §3 Abs. 1 bzw. §4 Abs. 1 EnEV dadurch zu kompensieren, daß die Ansätze für das Referenzgebäude - entgegen der jeweils anwendbaren Tabelle der Anlage 1 bzw. 2 - identisch mit dem auszuführenden Gebäudeteil gewählt werden.

6. Die Berechnungen zur Bemessung des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts (Wohngebäude: §3 Abs. 2 EnEV) bzw. der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche (Nichtwohngebäude: §4 Abs. 2 EnEV) sowie zur Bemessung des sommerlichen Wärmeschutzes (Wohngebäude: §3 Abs. 4 EnEV; Nichtwohngebäude: §4 Abs. 4 EnEV) sind ausschließlich für den neu hinzukommenden Gebäudeteil auszuführen.

7. Bei den Berechnungen dürfen für die Ermittlung der energetischen Eigenschaften von Komponenten des bestehenden Gebäudes Vereinfachungen und gesicherte Erfahrungswerte verwendet werden, die das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach §9 Abs. 2 EnEV bekannt gemacht hat.

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Zu §9 Abs. 5 der Energieeinsparverordnung 2009 (Staffel 14)

Diese Auslegung ersetzt die Auslegung zu §9 Abs. 5 EnEV 2009 in Staffel 12.

Fragestellung: Auslegung:

Nach §9 Abs. 5 EnEV 2009 sind bei der Erweiterung und dem Ausbau eines Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume mit zusammenhängend mehr als 50 m² Nutzfläche die betroffenen Außenbauteile so auszuführen, daß der neue Gebäudeteil die Vorschriften für zu errichtende Gebäude nach §3 oder §4 EnEV 2009 einhält. Wie ist in diesen Fällen bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs zu verfahren?

1. §9 Abs. 5 EnEV beschränkt die Anforderungen an den neuen Gebäudeteil ausdrücklich auf
- die von der Erweiterungs- oder Ausbaumaßnahme betroffenen Außenbauteile und hier auf
- Anforderungen nach §3 (Wohngebäude) und §4 EnEV (Nichtwohngebäude).
§3 und §4 EnEV stellen Anforderungen an den Jahres-Primärenergiebedarf, die Qualität der Gebäudehülle (auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogener Transmissionswärmeverlust oder mittlere Wärmedurchgangskoeffizienten), den sommerlichen Wärmeschutz sowie an die Verwendung der Berechnungsverfahren. Nicht von der Vorschrift des §9 Abs. 5 EnEV erfasst sind Anforderungen an
- die Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik nach Abschnitt 4 der EnEV, soweit sie nicht ohnehin für Maßnahmen im Bestand gelten,
- die Dichtheit und den Mindestluftwechsel nach §6 EnEV sowie
- den Mindestwärmeschutz und die Wärmebrücken nach §7 EnEV.

2. Die Anforderungen an den Jahres-Primärenergiebedarf von zu errichtenden Gebäuden werden jeweils mittels eines Referenzgebäudes gestellt, dessen energetische Eigenschaften mit der EnEV 2009 gegenüber dem bisherigen Stand bei Neubauten sowohl bei den Außenbauteilen als auch bei den zentralen anlagentechnischen Komponenten (Wohngebäude: Wärme- und Warmwassererzeugung, Lüftungsanlage; Nichtwohngebäude: Wärme- und Warmwassererzeugung, Lüftungsanlage, Kälteerzeugung) deutlich verbessert sind. Im Vergleich zu den entsprechenden Bauteilen und Komponenten üblicher bestehender Gebäude fallen die Verbesserungen noch deutlich stärker aus.

3. Bei einer Erweiterungs- oder Ausbaumaßnahme im Sinne des §9 Abs. 5 EnEV ohne gleichzeitige Erneuerung der zentralen anlagentechnischen Komponenten (zum Beispiel Aufstockung, Ausbau des Dachgeschosses) kann die geforderte energetische Qualität ausschließlich durch Verbesserungen an den Außenbauteilen des neuen Gebäudeteils und an den auf diesen Gebäudeteil entfallenden dezentralen anlagentechnischen Komponenten erreicht werden. Dies stößt regelmäßig an die Grenzen der wirtschaftlichen Vertretbarkeit. Der Verordnungsgeber hatte jedoch bei Fällen nach §9 Abs. 5 EnEV nicht die Absicht, Anforderungen zu stellen, die zwangsläufig zu einer Ausweitung der Maßnahme auf Teile des bestehenden Gebäudes führen, um die energetischen Anforderungen nach §9 Abs. 5 EnEV zu erfüllen; auch würde dies regelmäßig nicht dem Wirtschaftlichkeitsgebot des §5 Energieeinsparungsgesetz entsprechen.

4. Vor diesem Hintergrund würde die uneingeschränkte Anwendung des §3 Abs. 1 oder des §4 Abs. 1 EnEV unverhältnismäßige und wirtschaftlich unvertretbare Belastungen verursachen. §9 Abs. 5 EnEV ist daher im Lichte des Wirtschaftlichkeitsgebots einengend auszulegen. Da die Anforderungen des §9 Abs. 5 EnEV ausschließlich im Falle einer baulichen Erweiterung oder eines Ausbaus (ohne Änderung der Anlagentechnik) greifen, ist bei den Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs, die zur Bemessung dieser Außenbauteile durchgeführt werden, ein Referenzgebäude zu verwenden, das hinsichtlich der zentralen, gemeinsam mit dem bestehenden Gebäudeteil genutzten anlagentechnischen Komponenten identisch ist mit dem bestehenden Gebäude. Im Ergebnis verlangt §9 Abs. 5 EnEV damit in Fällen ohne gleichzeitige Erneuerung der zentralen anlagentechnischen Komponenten eine Ausführung der betroffenen Außenbauteile in ihrer Gesamtheit in der Qualität der entsprechenden Referenzausführung für solche Bauteile, wie sie sich aus der jeweils anwendbaren Tab. 1 der Anlage 1 bzw. 2 ergibt.

5. Da die Anforderungen für Wärmebrücken und für die Überprüfung der Dichtheit nicht von der Vorschrift des §9 Abs. 5 EnEV erfasst werden, sind diese Einflüsse bei der Nachweisführung nach §3 Abs. 1 bzw. §4 Abs. 1 EnEV dadurch zu kompensieren, daß die Ansätze für das Referenzgebäude - entgegen der jeweils anwendbaren Tabelle der Anlage 1 bzw. 2 - identisch mit dem auszuführenden Gebäudeteil gewählt werden.

6. Die Berechnungen zur Bemessung des Jahres-Primärenergiebedarfs (Wohngebäude: §3 Abs. 1 EnEV; Nichtwohngebäude: §4 Abs. 1 EnEV) und des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts (Wohngebäude: §3 Abs. 2 EnEV) bzw. der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche (Nichtwohngebäude: §4 Abs. 2 EnEV) sowie zur Bemessung des sommerlichen Wärmeschutzes (Wohngebäude: §3 Abs. 4 EnEV; Nichtwohngebäude: §4 Abs. 4 EnEV) sind ausschließlich für den neu hinzukommenden Gebäudeteil auszuführen.

7. Bei den Berechnungen dürfen für die Ermittlung der energetischen Eigenschaften von Komponenten des bestehenden Gebäudes Vereinfachungen und gesicherte Erfahrungswerte verwendet werden, die das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach §9 Abs. 2 EnEV bekannt gemacht hat.

Leitsatz:

Im Falle einer baulichen Erweiterung oder eines Ausbaus nach §9 Abs. 5 EnEV werden die Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs ausschließlich zur Bemessung der Außenbauteile des neu hinzukommenden Gebäudeteils durchgeführt. Dabei ist abweichend von den Nachweisen für neue Gebäude jedoch ein Referenzgebäude zu verwenden, das hinsichtlich der Komponenten, die von dem bestehenden Gebäudeteil vorgegeben sind, identisch ist mit dem bestehenden Gebäude.

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Zu §9 und §10 der Energieeinsparverordnung 2002 (Staffel 2)
Diese Auslegung wurde ersetzt durch die Auslegung zu §10, §11 und §30 EnEV 2007 in Staffel 9.
Fragestellung: Auslegung:

Sind die Anforderungen der §§9 und 10 auch bei Gebäuden einzufordern, die strukturell leer stehen und abgerissen werden sollen ?

1. §9 EnEV fordert, daß alle Heizkessel, die vor dem 01.10.1978 in Betrieb gegangen sind und die nicht nach §11 Abs. 1 in Verbindung mit §23 der 1. B1mSchV so ertüchtigt wurden, daß die zulässigen Abgasverlustgrenzwerte eingehalten sind, oder deren Brenner nach dem 01.11.1996 ausgetauscht worden ist, bis zum 31.12.2006 außer Betrieb genommen werden müssen. Eine verlängerte Frist bis 31.12.2008 gilt für die ertüchtigten oder mit neuen Brennern versehenen Heizkessel. Weiterhin wird gefordert, ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen in nicht beheizten Räumen sowie nicht begehbare aber zugängliche oberste Geschossdecken bis 31.12.2006 zu dämmen. Der §10 fordert außerdem die Aufrechterhaltung der energetischen Qualität in Bestandsgebäuden.

2. Im Sinne der wirtschaftlichen Vertretbarkeit ist es nicht angemessen, diese Maßnahmen auch bei Gebäuden einzufordern, die strukturell leer stehen und abgerissen werden sollen. Für Gebäude, bei denen zur Marktbereinigung im Rahmen bestätigter Stadtentwicklungskonzeptionen der Abriss vorgesehen ist, bzw. in ähnlich gelagerten Fällen kann davon ausgegangen werden, daß der Tatbestand der unbilligen Härte nach §17 EnEV gegeben ist.

Zu §10, §11 und §30 der Energieeinsparverordnung 2007 (Staffel 9)
Diese Auslegung wurde ersetzt durch die Auslegung zu §10 und §11 EnEV 2009 in Staffel 11.
Fragestellung: Auslegung:

Sind die Anforderungen des §10, §11 und §30 EnEV 2007 auch bei Gebäuden einzuhalten, die strukturell leer stehen und abgerissen werden sollen?

1. Nach §9 EnEV 2002/20042 mussten alle Heizkessel, die vor dem 01.10.1978 in Betrieb gegangen sind und die nicht nach §11 Abs. 1 in Verbindung mit §23 der 1. BImSchV so ertüchtigt wurden, daß die zulässigen Abgasverlustgrenzwerte eingehalten sind, oder deren Brenner nach dem 01.11.1996 ausgetauscht worden ist, bis zum 31.12.2006 außer Betrieb genommen werden (siehe auch §30 EnEV 2007). Eine verlängerte Frist bis 31.12.2008 gilt nach §10 Abs. 1 für die ertüchtigten oder mit neuen Brennern versehenen Heizkessel. Weiterhin wird in §9 EnEV 2002/2004 gefordert, ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungsund Warmwasserleitungen sowie Armaturen in nicht beheizten Räumen sowie nicht begehbare aber zugängliche oberste Geschoßdecken bis 31.12.2006 zu dämmen (siehe auch §30 EnEV 2007). §11 EnEV 2007 fordert außerdem die Aufrechterhaltung der energetischen Qualität in Bestandsgebäuden.

2. Im Sinne der wirtschaftlichen Vertretbarkeit ist es nicht angemessen, diese Maßnahmen auch bei Gebäuden einzufordern, die strukturell leer stehen und abgerissen werden sollen. Für Gebäude, bei denen zur Marktbereinigung im Rahmen bestätigter Stadtentwicklungskonzeptionen der Abriss vorgesehen ist, bzw. in ähnlich gelagerten Fällen kann davon ausgegangen werden, daß der Tatbestand der unbilligen Härte nach §25 Abs. 1 EnEV 2007 gegeben ist.

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Zu §10 und §11 der Energieeinsparverordnung 2009 (Staffel 11)
Diese Auslegung ersetzt die Auslegung zu §10 und §11 EnEV 2007 in Staffel 9.
Fragestellung: Auslegung:

Sind die Anforderungen des §10 und §11 EnEV auch bei Gebäuden einzuhalten, die strukturell leer stehen und abgerissen werden sollen?

1. Nach §10 EnEV dürfen Heizkessel, die vor dem 01.10.1978 in Betrieb gegangen sind nicht mehr betrieben werden. Weiterhin wird in §10 EnEV gefordert, ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen in nicht beheizten Räumen sowie ungedämmte nicht begehbare aber zugängliche oberste Geschoßdecken zu dämmen. §11 EnEV fordert außerdem die Aufrechterhaltung der energetischen Qualität in Bestandsgebäuden.

2. Im Sinne der wirtschaftlichen Vertretbarkeit ist es nicht angemessen, diese Maßnahmen auch bei Gebäuden einzufordern, die strukturell leer stehen und abgerissen werden sollen. Für Gebäude, bei denen zur Marktbereinigung im Rahmen bestätigter Stadtentwicklungskonzeptionen der Abriss vorgesehen ist, bzw. in ähnlich gelagerten Fällen kann davon ausgegangen werden, daß der Tatbestand der unbilligen Härte nach §25 Abs. 1 EnEV gegeben ist.

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Zu §10 Abs. 1 und §30 der Energieeinsparverordnung 2007 (Staffel 9)
Fragestellung: Auslegung:

Bei der Regelung zur Außerbetriebnahme von Heizkesseln nach §10 Abs. 1 bzw. §30 Abs. 1 EnEV 2007 gilt der Stichtag "Einbau oder Aufstellung vor dem 01. Oktober 1978". Wie kann dieser Stichtag beurteilt werden, wenn beim Eigentümer des Gebäudes keine Unterlagen vorliegen und das Typenschild des Kessels nur dessen Baujahr ausweist?

1. Nach §30 Abs. 1 EnEV 2007 mussten Eigentümer von Gebäuden Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 01. Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt worden sind, bis zum 31. Dezember 2006 außer Betrieb nehmen; soweit bestimmte Ertüchtigungen an solchen Heizkesseln vorgenommen wurden, läuft nach §10 Abs. 1 EnEV 2007 die Frist für die Außerbetriebnahme am 31. Dezember 2008 aus. Dabei ist die Formulierung "eingebaut oder aufgestellt" als "Inbetriebnahme" bzw. betriebsfertige Installation des Heizkessels zu verstehen. Der Wortlaut der EnEV ist hier der EG-Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln angepasst. Diese Richtlinie enthält Vorgaben an die Mitgliedstaaten über das "Inverkehrbringen" (Marktzugang) und die "Inbetriebnahme" (Einbau und Aufstellung) der hier in Rede stehenden Kessel.

2. Ein Heizkessel gilt dann als in Betrieb genommen, wenn er vom Bezirksschornsteinfegermeister abgenommen wurde. Die Abnahmebescheinigung beschreibt die betriebsfertige Installation taggenau. Der Zeitpunkt der Kesselherstellung im Werk (Baujahr), die Abnahme des Gebäudes oder die erstmalige Nutzung des Gebäudes bzw. der Heizungsanlage spielen dabei keine Rolle.

3. Die Abnahmebescheinigung ist bei den zuständigen Behörden hinterlegt und auch beim zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister verfügbar und enthält im Zweifelsfalle das für die Regelung nach §10 Abs. 1 bzw. §30 Abs. 1 EnEV 2007 verbindliche Datum.

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Zu §10 Abs. 1 und §30 der Energieeinsparverordnung 2007 (Staffel 9)
Fragestellung: Auslegung:

Nach welchen Kriterien ist zu entscheiden, ob ein vor dem 1. Oktober 1978 eingebauter Heizkessel ein Niedertemperatur-Heizkessel oder ein Brennwertkessel im Sinne von §10 Abs. 1 Satz 2 EnEV 2007 ist?

Welche Tatbestände sind im Sinne von §9 Abs. 1 Satz 2 als "Ertüchtigung" anzusehen?

1. Nach §9 Abs. 1 der EnEV in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2004 (EnEV 2002/2004), der auf Grund von §30 Abs. 1 der geltenden Energieeinsparverordnung (EnEV 2007) weiterhin gilt, waren Heizkessel, die vor dem 1. Oktober 1978, also vor Inkrafttreten der Heizungsanlagen-Verordnung, eingebaut oder aufgestellt wurden und die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2006 außer Betrieb zu nehmen. Hiervon ausgenommen waren Heizkessel, die Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel sind, sowie solche Heizkessel, auf die die Richtlinie 92/42/EWG keine Anwendung findet. Für Heizkessel, die nach §11 Abs. 1 in Verbindung mit §23 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen so ertüchtigt wurden, daß die zulässigen Abgasverlustgrenzwerte eingehalten sind, oder deren Brenner nach dem 1. November 1996 erneuert worden sind, gilt gemäß §10 Abs.1 EnEV 2007 eine verlängerte Frist bis zum 31. Dezember 2008.

2. Bei Heizkesseln, die vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut wurden, ist demzufolge auch festzustellen, ob es sich möglicherweise um Niedertemperatur-Heizkessel oder um Brennwertkessel handelt, für die nach §9 Abs. 1 Satz 3 EnEV 2002/2004 und §10 Abs. 1 Satz 2 EnEV 2007 die vorgenannte Pflicht zur Außerbetriebnahme nicht gilt.

3. Während für neue Heizkessel im Nennleistungsbereich von 4 bis 400 Kilowatt, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, auf Grund der in §13 Abs. 1 EnEV in Verbindung mit der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz begründeten Verpflichtung zur CE-Kennzeichnung die Eigenschaft "Niedertemperatur-Heizkessel" bzw. "Brennwertkessel" zweifelsfrei aus der Konformitätserklärung und in der Regel auch vom Typschild ermittelt werden kann, reichen bei den in Rede stehenden alten Heizkesseln die Angaben auf dem Typschild oder in der gegebenenfalls vorhandenen Zulassung normalerweise allein nicht aus, um eindeutig beurteilen zu können, ob es sich um einen Niedertemperatur-Heizkessel oder einen Brennwertkessel handelt. Für diese Fälle sind zur Beurteilung allein die in §2 Nr. 10 und 11 EnEV gegebenen Begriffsbestimmungen für Niedertemperatur-Heizkessel und für Brennwertkessel maßgeblich, die sich am Wortlaut der Richtlinie 92/42/EWG orientieren.

4. Die in §2 Nr. 10 genannten Rücklauftemperaturen und der in §2 Nr. 11 definierte Brennwertbetrieb waren vor 1978 noch wenig gebräuchlich. Sollten hinsichtlich der technischen Eigenschaft eines Heizkessels Zweifel bestehen oder weist der Eigentümer ausdrücklich darauf hin, ist zu überprüfen, ob in fachkundiger Art und Weise (siehe §11 Abs. 3 EnEV 2007) ein Umbau oder eine Nachrüstung am Heizkessel stattgefunden hat, die eine Einstufung als Niedertemperatur-Heizkessel oder als Brennwertkessel im Sinne des §2 Nr. 10 und 11 EnEV rechtfertigen würde. In den meisten Ländern ist diese Überprüfung auf Grund zu §9 Abs. 1 EnEV 2002/2004 erlassener landesrechtlicher Regelungen Aufgabe des Bezirksschornsteinfegermeisters.

5. Soweit für einen Heizkessel die Verpflichtung zur Außerbetriebnahme grundsätzlich besteht und die für ihn zutreffenden Abgasgrenzwerte nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen erfüllt werden, kann sich der Betreiber unter Umständen darauf berufen, daß er den Heizkessel zur Erfüllung dieser Grenzwerte ertüchtigt hat, und daß folglich für die Außerbetriebnahme nicht §30 Abs. 1, sondern §10 Abs. 1 EnEV 2007 zutrifft. Ausweislich der Begründung des Bundesrates anlässlich der Zustimmung zur EnEV 2002/2004 dient diese Regelung dem Vertrauensschutz; es soll vermieden werden, daß Betreiber von Heizungsanlagen in enger zeitlicher Abfolge mit Nachrüstungsverpflichtungen aus unterschiedlichen Rechtsgebieten konfrontiert werden. Eine Definition für den Begriff "ertüchtigt" wird nicht angegeben. Für den Fall, daß ein Betreiber sich auf §9 Abs. 1 Satz 2 EnEV 2002/2004 beruft, braucht vor diesem Hintergrund der Umfang der Ertüchtigung nicht überprüft werden.

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Zu §10 Abs. 1 der Energieeinsparverordnung 2009 (Staffel 11)
Diese Auslegung wurde ersetzt durch die Auslegung zu §10 Abs. 1 EnEV 2013 in Staffel 20.
Fragestellung: Auslegung:

Bei der Regelung zur Außerbetriebnahme von Heizkesseln nach §10 Abs. 1 EnEV gilt der Stichtag "Einbau oder Aufstellung vor dem 01. Oktober 1978". Wie kann dieser Stichtag beurteilt werden, wenn beim Eigentümer des Gebäudes keine Unterlagen vorliegen und das Typenschild des Kessels nur dessen Baujahr ausweist?

1. Nach §10 Abs. 1 EnEV dürfen Eigentümer von Gebäuden Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr betreiben. Dabei ist die Formulierung "eingebaut oder aufgestellt" als "Inbetriebnahme" bzw. betriebsfertige Installation des Heizkessels zu verstehen. Der Wortlaut der EnEV ist hier der EGRichtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln angepasst. Diese Richtlinie enthält Vorgaben an die Mitgliedstaaten über das "Inverkehrbringen" (Marktzugang) und die "Inbetriebnahme" (Einbau und Aufstellung) der hier in Rede stehenden Kessel.

2. Ein Heizkessel gilt dann als in Betrieb genommen, wenn er vom Bezirksschornsteinfegermeister abgenommen wurde. Die Abnahmebescheinigung beschreibt die betriebsfertige Installation taggenau. Der Zeitpunkt der Kesselherstellung im Werk (Baujahr), die Abnahme des Gebäudes oder die erstmalige Nutzung des Gebäudes bzw. der Heizungsanlage spielen dabei keine Rolle.

3. Die Abnahmebescheinigung ist bei den zuständigen Behörden hinterlegt und auch beim zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister verfügbar und enthält im Zweifelsfalle das für die Regelung nach §10 Abs. 1 EnEV verbindliche Datum.

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Zu §10 Abs. 1 der Energieeinsparverordnung 2009 (Staffel 11)
Fragestellung: Auslegung:

Nach welchen Kriterien ist zu entscheiden, ob ein vor dem 1. Oktober 1978 eingebauter Heizkessel ein Niedertemperatur-Heizkessel oder ein Brennwertkessel im Sinne von §10 Abs. 1 Satz 2 EnEV ist?

1. Nach §10 Abs. 1 der EnEV dürfen Heizkessel, die vor dem 1. Oktober 1978, also vor Inkrafttreten der Heizungsanlagen-Verordnung, eingebaut oder aufgestellt wurden und die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, nicht mehr betrieben werden. Hiervon ausgenommen sind Heizkessel, die Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel sind, sowie solche Heizkessel, auf die die Richtlinie 92/42/EWG keine Anwendung findet.

2. Bei Heizkesseln, die vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut wurden, ist demzufolge auch festzustellen, ob es sich möglicherweise um Niedertemperatur-Heizkessel oder um Brennwertkessel handelt, für die nach §10 Abs. 1 Satz 2 EnEV die vorgenannte Pflicht zur Außerbetriebnahme nicht gilt.

3. Während für neue Heizkessel im Nennleistungsbereich von 4 bis 400 Kilowatt, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, auf Grund der in §13 Abs. 1 EnEV in Verbindung mit der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz begründeten Verpflichtung zur CE-Kennzeichnung die Eigenschaft "Niedertemperatur-Heizkessel" bzw. "Brennwertkessel" zweifelsfrei aus der Konformitätserklärung und in der Regel auch vom Typschild ermittelt werden kann, reichen bei den in Rede stehenden alten Heizkesseln die Angaben auf dem Typschild oder in der gegebenenfalls vorhandenen Zulassung normalerweise allein nicht aus, um eindeutig beurteilen zu können, ob es sich um einen Niedertemperatur-Heizkessel oder einen Brennwertkessel handelt. Für diese Fälle sind zur Beurteilung allein die in §2 Nr. 10 und 11 EnEV gegebenen Begriffsbestimmungen für Niedertemperatur-Heizkessel und für Brennwertkessel maßgeblich, die sich am Wortlaut der Richtlinie 92/42/EWG orientieren.

4. Die in §2 Nr. 10 EnEV genannten Rücklauftemperaturen und der in §2 Nr. 11 EnEV definierte Brennwertbetrieb waren vor 1978 noch wenig gebräuchlich. Sollten hinsichtlich der technischen Eigenschaft eines Heizkessels Zweifel bestehen oder weist der Eigentümer ausdrücklich darauf hin, ist zu überprüfen, ob in fachkundiger Art und Weise (siehe §11 Abs. 3 EnEV) ein Umbau oder eine Nachrüstung am Heizkessel stattgefunden hat, die eine Einstufung als Niedertemperatur-Heizkessel oder als Brennwertkessel im Sinne des §2 Nr. 10 und 11 EnEV rechtfertigen würde. In den meisten Ländern ist diese Überprüfung auf Grund zu §9 Abs. 1 EnEV 2002/2004 erlassener landesrechtlicher Regelungen Aufgabe des Bezirksschornsteinfegermeisters.

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Zu §10 Abs. 1 der Energieeinsparverordnung 2013 (Staffel 20)
Diese Auslegung ersetzt die Auslegung zu §10 Abs. 1 EnEV 2009 in Staffel 11.
Fragestellung: Auslegung:
Bei der Regelung zur Außerbetriebnahme von Heizkesseln nach §10 Abs. 1 EnEV 2013 gilt der Stichtag "Einbau oder Aufstellung vor dem 1. Januar 1985" bzw. der Ablauf von 30 Jahren nach Einbau und Aufstellung. Wie können diese Stichtage beurteilt werden, wenn beim Eigentümer des Gebäudes keine Unterlagen vorliegen und das Typenschild des Kessels nur dessen Baujahr ausweist?

Nach welchen Kriterien ist zu entscheiden, ob ein Heizkessel ein Niedertemperatur-Heizkessel oder ein Brennwertkessel im Sinne von §10 Abs. 1 Satz 4 EnEV 2013 ist?

1. Nach §10 Abs. 1 EnEV 2013 dürfen Eigentümer von Gebäuden Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1. Januar 1985 eingebaut oder aufgestellt worden sind, ab dem Jahre 2015 nicht mehr betreiben. Ferner dürfen Eigentümer Heizkessel, die nach dem 1. Januar 1985 eingebaut oder aufgestellt wurden, nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betreiben.

2. Dabei ist die Formulierung "eingebaut oder aufgestellt" als "Inbetriebnahme" bzw. betriebsfertige Installation des Heizkessels zu verstehen. (Der Wortlaut der EnEV ist hier der EG-Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln angepasst. Diese Richtlinie enthält Vorgaben an die Mitgliedstaaten über das "Inverkehrbringen" (Marktzugang) und die "Inbetriebnahme" (Einbau und Aufstellung) der hier in Rede stehenden Kessel.)

3. Ein Heizkessel gilt dann als in Betrieb genommen, wenn er vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (nach früherem Recht "Bezirksschornsteinfegermeister") abgenommen wurde. Der Zeitpunkt der Abnahme ergibt sich aus der Abnahmebescheinigung, die in der Regel auch beim bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vorliegen sollte. Der Zeitpunkt der Kesselherstellung im Werk (Baujahr), die Abnahme des Gebäudes oder die erstmalige Nutzung des Gebäudes bzw. der Heizungsanlage sind dagegen in der Regel für das Datum der Inbetriebnahme nicht ausschlaggebend, sondern können lediglich in Zweifelsfällen bei fehlender Abnahmebescheinigung als Indizien für das Datum der Inbetriebnahme herangezogen werden.

4. Von den Pflichten zur Außerbetriebnahme ausgenommen sind Heizkessel, die Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel sind, sowie solche Heizkessel, auf die die Richtlinie 92/42/EWG keine Anwendung findet (siehe §10 Abs. 1 Satz 4 EnEV 2013). Während für neuere Heizkessel im Nennleistungsbereich von 4 bis 400 Kilowatt, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, auf Grund der Verpflichtung zur CE-Kennzeichnung die Eigenschaft "Niedertemperatur-Heizkessel" bzw. "Brennwertkessel" zweifelsfrei aus der Konformitätserklärung und in der Regel auch vom Typschild ermittelt werden kann, reichen bei den in Rede stehenden alten Heizkesseln die Angaben auf dem Typschild oder in der gegebenenfalls. vorhandenen Zulassung normalerweise allein nicht aus, um eindeutig beurteilen zu können, ob es sich um einen Niedertemperatur-Heizkessel oder einen Brennwertkessel handelt.

5. Für diese Fälle sind zur Beurteilung allein die in §2 Nr. 10 und 11 EnEV 2013 gegebenen Begriffsbestimmungen für Niedertemperatur-Heizkessel und für Brennwertkessel maßgeblich, die sich am Wortlaut der Richtlinie 92/42/EWG orientieren.

6. Die in §2 Nr. 10 EnEV 2013 genannten Rücklauftemperaturen und der in §2 Nr. 11 EnEV 2013 definierte Brennwertbetrieb waren vor 1985 noch wenig gebräuchlich. Sollten hinsichtlich der technischen Eigenschaft eines Heizkessels Zweifel bestehen oder weist der Eigentümer ausdrücklich darauf hin, ist im Rahmen von §26b Abs. 1 Nr. 1 EnEV 2013 zu überprüfen, ob der Heizkessel den genannten Definitionen von sich aus entspricht oder ob in fachkundiger Art und Weise ein Umbau oder eine Nachrüstung am Heizkessel (z. B. mit einem nachgeschalteten Abgaswärmetauscher) stattgefunden hat, die eine Einstufung als Niedertemperatur-Heizkessel oder als Brennwertkessel im Sinne des §2 Nr. 10 und 11 EnEV 2013 rechtfertigen würde.

Leitsatz:
Für die Beurteilung der Außerbetriebnahmeverpflichtung für alte Heizkessel ist im Regelfall das Datum der Abnahme des Kessels durch den Bezirksschornsteinfeger maßgebend. Der bevollmächtigte Bezirksschonsteinfeger überprüft bei Zweifeln oder auf entsprechenden Hinweis des Eigentümers auf Grund von §26b EnEV 2013 im Rahmen der Feuerstättenschau, ob ein Heizkessel den in §2 Nr. 10 und 11 EnEV 2013 genannten Definitionen für Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel entspricht und damit von der Verpflichtung ausgenommen ist.
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Zu §10 Abs. 2 Nr. 3 und §30 Abs. 3 der Energieeinsparverordnung 2007 (Staffel 9)
Diese Auslegung ersetzt die Auslegung zu §9 Abs. 3 EnEV 2002 in Staffel 4.
Fragestellung: Auslegung:

Nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschoßdecken beheizter Räume in Gebäuden mit normalen Innentemperaturen müssen bzw. mussten nachträglich gedämmt werden. Wie ist der Begriff "nicht begehbar" auszulegen?

Der Verordnungsgeber hat den unbestimmten Rechtsbegriff "nicht begehbar" als typisierenden Ansatz gewählt. Die Dämmung wird damit in solchen Fällen zur Pflicht, in denen Räume über der obersten Geschoßdecke keine Ausbaureserve für Aufenthaltsräume oder für andere Nutzungen (z. B. Abstell- oder Trockenräume) darstellen. Für diese Regelung maßgeblich ist die grundsätzliche Wahrung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit von Dämm-Maßnahmen auch im Hinblick auf eine Entwertung baulicher Investitionen durch einen späteren, genehmigungsfähigen Ausbau. Vor diesem Hintergrund ist im Sinne der EnEV eine oberste Geschoßdecke begehbar und unterliegt damit nicht einer nachträglichen Dämmpflicht, wenn der Dachraum oberhalb einer entsprechend großen tragfähigen Grundfläche eine lichte Höhe aufweist, innerhalb der sich ein durchschnittlich großer Mensch in aufrechter Haltung ohne Mühe bewegen kann. Die bauordnungsrechtlich für Aufenthaltsräume vorgeschriebene Höhe wird nicht verlangt, da auch andere als Aufenthaltsräume (z. B. Abstell- oder Trockenräume) vom Anwendungsbereich des §10 Abs. 2 Nr. 3 EnEV 2007 durch die Begriffswahl ausgenommen sind. Die Anforderung nach §10 Abs. 2 Nr. 3 EnEV 2007 betrifft ausschließlich solche oberste Geschoßdecken, die Außenbauteile beheizter Räume sind. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn der darüber liegende Dachraum von einer Dämmschicht umschlossen wird.

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Zu §10 Abs. 2 und §14 Abs. 5 der Energieeinsparverordnung 2013 (Staffel 21)
Diese Auslegung wurde ersetzt durch die Auslegung zu §69 GEG 2020  in Staffel 26.
Fragestellung: Auslegung:
 Wie ist die Verpflichtung in §14 Absatz 5 zur Dämmung für Armaturen anzuwenden? . Was sind Armaturen im Sinne dieser Vorschrift?

 Welcher Innendurchmesser ist für die Bemessung der geforderten Dämmschichtdicke maßgebend?

 

1) §14 Absatz 5 EnEV 2013 bestimmt eine grundsätzliche Pflicht zur Begrenzung der Wärmeabgabe von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen in Gebäuden bei deren erstmaligem Einbau und bei deren Ersetzung. Zu den Details dieser grundsätzlichen Pflicht wird dort auf Anlage 5 verwiesen.

2) Aus dem Sachzusammenhang zwischen der Regelung für Armaturen und derjenigen für "Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen", aus der Überschrift des §14 EnEV 2013 sowie aus der Verwendung des Begriffs "Begrenzung der Wärmeabgabe" wird deutlich, daß die Anforderungen sich nicht auf jede Art von Armaturen beziehen, sondern in diesem Zusammenhang ausschließlich auf solche Armaturen, die zu den "Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen" gehören. Auch sind nach dem bei Berechnungen nach der EnEV anzuwendenden technischen Regelwerk sowohl Pumpen als auch Hausübergabestationen für Nah- und Fernwärme keine Armaturen im Sinne dieser Vorschriften.

3) Anlage 5 Nr. 1 EnEV 2013 bestimmt in Tabelle 1 Zeilen 1 bis 4 die Dämmschichtdicke in Abhängigkeit vom Innendurchmesser der jeweiligen Leitung oder der Armatur, in Tabelle 1 Zeilen 5 bis 7 werden weitere besondere Regelungen getroffen, die sich auf bestimmte Verlegungsorte oder bestimmte Bereiche bei den Rohrleitungen beziehen und z. T. auf die grundsätzlichen Regelungen der Zeilen 1 bis 4 zurückverweisen.

4) Für Armaturen stellt sich dabei generell die Frage, wie deren Innendurchmesser determiniert ist. Insbesondere ist zu fragen
a. ob sich der Innendurchmesser aus demjenigen der angeschlossenen Rohrleitungen oder einem Maß der Armatur selbst bestimmt,
b. wie der Innendurchmesser bei Armaturen bestimmt wird, an die Rohrleitungen unterschiedlichen lnnendurchnnessers angeschlossen werden können (z. B. Abzweigarmaturen), und
c. inwieweit für die Dämmschichtdicke bei Armaturen Anlage 5 Tabelle 1 Zeile 5 EnEV 2013 Anwendung findet, wonach "an Leitungsverbindungsstellen" die Hälfte der ansonsten auf Grund des lnnendurchmessers geforderten Dicke ausreichend ist.

5) zu 4 a: Die Regelungen des §14 Absatz 5 in Verbindung mit Anlage 5 EnEV 2013 wurden beim erstmaligen Erlass der Energieeinsparverordnung (in der EnEV 2002: §2) weitgehend unverändert aus §6 der früheren Heizungsanlagen-Verordnung übernommen. Allerdings wurde hierbei vom bisherigen Bezug der Anforderungen auf die Nennweite der Leitungen und Arnnaturen auf deren lnnendurchnnesser umgestellt, urn die Dämmwirkung der Wände insbesondere nichtmetallischer Leitungen angemessen zu berücksichtigen. Die Nennweite von Armaturen ist eine definierte Eigenschaft der jeweiligen Armatur, der lnnendurchnnesser ist dies nicht ohne weiteres. Der Verordnungsgeber wollte bei der Umstellung auf den lnnendurchmesser offenkundig nicht davon abrücken, daß sich die bei einer Armatur erforderliche Dämmschichtdicke aus einer Eigenschaft eben dieser Armatur selbst ableiten läßt. Zumal der wirtschaftlich überaus zweckmäflige Einsatz vorgefertigter Dämmschalen für Armaturen nicht behindert werden soil, muß sich die erforderliche Dämmschichtdicke unabhängig vom lnnendurchmesser einer daran angeschlossenen Leitung bestimmen lassen. Deshalb ergibt sich die Dämnnschichtdicke für eine Armatur grundsätzlich aus deren lnnendurchmesser im Bereich des Anschlußflansches; es ist unerheblich, ob - zum Beispiel bei Absperreinrichtungen - inn lnnern der Armatur an einzelnen Stellen größere lnnendurchmesser auftreten.

zu 4 b: Bei Armaturen mit unterschiedlichen Flanschen ist für die Dämmschichtdicke der größte an den Anschlußflanschen vorkommende Innendurchmesser maßgebend, zumal diesel die Größe der Armatur wesentlich beeinflusst.

zu 4 c: Die Regelung in Anlage 5 Tabelle 1 Zeile 5, wonach an Leitungsverbindungsstellen gegenüber der Leitung selbst auf die Hälfte verringerte Därnmschichtdicken ausreichend sind, soll einheitliche Außendurchmesser im Gesanntverlauf einer gedärnmten Leitung ermöglichen. Würde jedoch abhängig vom lnnendurchmesser eine durchgehend gleiche Dämnnschichtdicke gefordert, so würden auf Grund der vergrößerten Durchmesser im Bereich von Flanschen, Muffen und ähnlichenn außen Versprünge an der gedämmten Leitung auftreten, was zu unverhältnismäßigen Montageaufwendungen bei der Leitungsbefestigung führen wiirde. Fine von dieser Vorschrift abweichende Regelung für den Bereich der Flansche und Muffen, die Armaturen nnit Leitungen oder anderen Armaturen verbinden, hätte keine sachliche Grundlage. An diesen Stellen ist demnach die Hälfte der ansonsten für die Armatur erforderlichen Dämmschichtdicke ausreichend. Viele Armaturen, wie zum Beispiel Absperr- oder Abzweigventile, bestehen zu größten Teilen aus Rohrleitungsverbindungsstellen; diese Armaturen haben regelmäßig nur eine geringe Längenabmessung. Das vorgenannte Ziel eines einheitlichen Außendurchmessers im Zuge einer gedämmten Rohrleitung rechtfertigt es, für solche Armaturen nur die Hälfte der ansonsten auf Grund des Innendurchmessers geforderten Dämmschichtdicke zu verlangen.

6) Anlage 5 Nr. 2 EnEV 2013 enthält - getrennt für Wärmeverteilungs- und für Warmwasserleitungen - einige Ausnahmeregelungen von der grundsätzlichen Pflicht zur Wärmedämmung dieser Leitungen. Diese erstrecken sich auch auf die Armaturen.

7) §10 Absatz 2 EnEV 2013 begründet eine Nachrüstflicht für bisher ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen einschließlich der zugehörigen Armaturen. Die vorstehenden Ausführungen unter Nr. 5 gelten auch im Zusammenhang mit dieser Verpflichtung. Allerdings stellt §10 Absatz 5 EnEV 2013 von dieser Verpflichtung frei, soweit die für die Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können. Hierbei bedarf es keiner Befreiung nach §25 Absatz 1 EnEV 2013, sondern die Unwirtschaftlichkeit ist vom Eigentümer selbst oder durch den von ihm beauftragten Fachplaner oder Handwerker festzustellen. Weil die Möglichkeit zur kostengünstigen nachträglichen Dämmung im Bereich von Armaturen wegen deren Einbausituation und wegen der Nichtverfügbarkeit vorgefertigter Dämmschalen für ältere Armaturen häufig eingeschränkt ist, könnte die Voraussetzung des Absatzes 5 im Bereich vorhandener Armaturen öfter gegeben sein.

8) §15 Absatz 4 EnEV 2013 enthält eine dem §14 Absatz 5 vergleichbare Vorschrift in Bezug auf den erstmaligen Einbau oder die Ersetzung von Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen, die zu bestimmten Klima- und Lüftungsanlagen gehören. Auch diese Regelung schließt die dazu gehörigen Armaturen mit ein. Wegen der einheitlichen Anforderung an die Dämmschichtdicke (6 mm) nach Anlage 5 Nr. 1 Tabelle 1 Zeile 8 EnEV 2013 stellen sich bei dieser Vorschrift die unter 4) aufgeführten Fragen jedoch nicht.

Leitsatz:
Für die Bemessung der nach der Energieeinsparverordnung geforderten Dämmschichtdicke bei Armaturen ist der Innendurchmesser im Bereich des jeweils größten Anschlußflansches der Armatur maßgebend. Die sich daraus auf Grund von Anlage 5 Tabelle 1 Zeilen 1 bis 4 ergebende Dämmschichtdicke darf jedoch nach Zeile 5 bei Absperr- und Abzweigventilen und ähnlichen Armaturen an Leitungsverbindungsstellen auf die Hälfte der ansonsten geforderten Dicke der Dämmschicht vermindert werden. Armaturen im Sinne dieser Vorschrift sind ausschließlich Armaturen, die zu "Wärmeverteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen" gehören, jedoch keine Pumpen und Hausübergabestationen für Nah- und Fernwärme.
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Zu §69 des Gebäudeenergiegesetzes 2020 (Staffel 26)
Diese Auslegung ersetzt die Auslegung zu §10 Abs. 2 und §14 Abs. 5 EnEV 2013 in Staffel 21.
Fragestellung: Auslegung:

Wie ist die Verpflichtung in §69 GEG 2020 zur Dämmung für Armaturen anzuwenden?

Was sind Armaturen im Sinne dieser Vorschrift?

Welcher Innendurchmesser ist für die Bemessung der geforderten Dämmschichtdicke maßgebend?

1. §69 GEG 2020 bestimmt eine grundsätzliche Pflicht zur Begrenzung der Wärmeabgabe von Wärmeverteilungsund Warmwasserleitungen sowie Armaturen in Gebäuden bei deren erstmaligem Einbau und bei deren Ersetzung. Zu den Details dieser grundsätzlichen Pflicht wird dort auf Anlage 8 verwiesen.

2. Aus dem Sachzusammenhang zwischen der Regelung für Armaturen und derjenigen für "Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen", aus der Überschrift des §69 GEG 2020 sowie aus der Verwendung des Begriffs "Begrenzung der Wärmeabgabe" wird deutlich, daß die Anforderungen sich nicht auf jede Art von Armaturen beziehen, sondern in diesem Zusammenhang ausschließlich auf solche Armaturen, die zu den "Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen" gehören. Auch sind nach dem bei Berechnungen nach dem GEG 2020 anzuwendenden technischen Regelwerk sowohl Pumpen als auch Hausübergabestationen für Nah und Fernwärme keine Armaturen im Sinne dieser Vorschriften.

3. Anlage 8 Nr. 1 GEG 2020 bestimmt in Buchstabe a Doppelbuchstaben aa bis dd die Dämmschichtdicke in Abhängigkeit vom Innendurchmesser der jeweiligen Leitung oder der Armatur, in den Doppelbuchstaben ee bis hh werden weitere besondere Regelungen getroffen, die sich auf bestimmte Verlegungsorte oder bestimmte Bereiche bei den Rohrleitungen beziehen und z. T. auf die grundsätzlichen Regelungen der Doppelbuchstaben aa bis dd zurückverweisen.

4. Für Armaturen stellt sich dabei generell die Frage, wie deren Innendurchmesser determiniert ist. Insbesondere ist zu fragen
a. ob sich der Innendurchmesser aus demjenigen der angeschlossenen Rohrleitungen oder einem Maß der
Armatur selbst bestimmt,
b. wie der Innendurchmesser bei Armaturen bestimmt wird, an die Rohrleitungen unterschiedlichen
Innendurchmessers angeschlossen werden können (z. B. Abzweigarmaturen), und
c. inwieweit für die Dämmschichtdicke bei Armaturen Anlage 8 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee
GEG 2020 Anwendung findet, wonach „an Leitungsverbindungsstellen“ die Hälfte der ansonsten auf Grund des Innendurchmessers geforderten Dicke ausreichend ist.

5. zu 4 a:
Die Regelungen des §69 in Verbindung mit Anlage 8 GEG 2020 wurden beim erstmaligen Erlass der früheren
Energieeinsparverordnung (in der EnEV 2002: §12) weitgehend unverändert aus §6 der früheren Heizungsanlagen-Verordnung übernommen. Allerdings wurde hierbei vom bisherigen Bezug der Anforderungen auf die Nennweite der Leitungen und Armaturen auf deren Innendurchmesser umgestellt, um die Dämmwirkung der Wände insbesondere nichtmetallischer Leitungen angemessen zu berücksichtigen. Die Nennweite von Armaturen ist eine definierte Eigenschaft der jeweiligen Armatur, der Innendurchmesser ist dies nicht ohne weiteres. Der seinerzeitige Verordnungsgeber und der heutige Gesetzgeber wollten bei der Umstellung auf den Innendurchmesser offenkundig nicht davon abrücken, daß sich die bei einer Armatur erforderliche Dämmschichtdicke aus einer Eigenschaft eben dieser Armatur selbst ableiten läßt. Zumal der wirtschaftlich überaus zweckmäßige Einsatz vorgefertigter Dämmschalen für Armaturen nicht behindert werden soll, muss sich die erforderliche Dämmschichtdicke unabhängig vom Innendurchmesser einer daran angeschlossenen Leitung bestimmen lassen. Deshalb ergibt sich die Dämmschichtdicke für eine Armatur grundsätzlich aus deren Innendurchmesser im Bereich des Anschlussflansches; es ist unerheblich, ob - z. B. bei Absperreinrichtungen - im Innern der Armatur an einzelnen Stellen größere Innendurchmesser auftreten.

zu 4 b:
Bei Armaturen mit unterschiedlichen Flanschen ist für die Dämmschichtdicke der größte an den
Anschlussflanschen vorkommende Innendurchmesser maßgebend, zumal dieser die Größe der Armatur wesentlich beeinflusst.

zu 4 c:
Die Regelung in Anlage 8 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee, wonach an Leitungsverbindungsstellen
gegenüber der Leitung selbst auf die Hälfte verringerte Dämmschichtdicken ausreichend sind, soll einheitliche Außendurchmesser im Gesamtverlauf einer gedämmten Leitung ermöglichen. Würde jedoch abhängig vom Innendurchmesser eine durchgehend gleiche Dämmschichtdicke gefordert, so würden auf Grund der vergrößerten Durchmesser im Bereich von Flanschen, Muffen und ähnlichem außen Versprünge an der gedämmten Leitung auftreten, was zu unverhältnismäßigen Montageaufwendungen bei der Leitungsbefestigung führen würde. Eine von dieser Vorschrift abweichende Regelung für den Bereich der Flansche und Muffen, die Armaturen mit Leitungen oder anderen Armaturen verbinden, hätte keine sachliche Grundlage. An diesen Stellen ist demnach die Hälfte der ansonsten für die Armatur erforderlichen Dämmschichtdicke ausreichend. Viele Armaturen, wie z. B. Absperr- oder Abzweigventile, bestehen zu größten Teilen aus Rohrleitungsverbindungsstellen; diese Armaturen haben regelmäßig nur eine geringe Längenabmessung. Das vorgenannte Ziel eines einheitlichen Außendurchmessers im Zuge einer gedämmten Rohrleitung rechtfertigt es, für solche Armaturen nur die Hälfte der ansonsten auf Grund des Innendurchmessers geforderten Dämmschichtdicke zu verlangen.

6. Anlage 8 Nr. 1 Buchstabe b und c GEG 2020 enthält - getrennt für Wärmeverteilungs- und für Warmwasserleitungen - einige Ausnahmeregelungen von der grundsätzlichen Pflicht zur Wärmedämmung dieser Leitungen. Diese erstrecken sich auch auf die Armaturen.

7. §70 GEG 2020 enthält eine dem §69 GEG 2020 vergleichbare Vorschrift in Bezug auf den erstmaligen Einbau oder die Ersetzung von Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen, die zu bestimmten Klima- und Lüftungsanlagen gehören. Auch diese Regelung schließt die dazu gehörigen Armaturen mit ein. Wegen der einheitlichen Anforderung an die Dämmschichtdicke (6 mm) nach Anlage 8 Nr. 2 GEG 2020 stellen sich bei dieser Vorschrift die unter 4) aufgeführten Fragen jedoch nicht.

Leitsatz:

Für die Bemessung der nach dem Gebäudeenergiegesetz geforderten Dämmschichtdicke bei Armaturen ist der Innendurchmesser im Bereich des jeweils größten Anschlussflansches der Armatur maßgebend. Die sich daraus auf Grund von Anlage 8 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstaben aa bis dd ergebende Dämmschichtdicke darf jedoch nach Doppelbuchstabe ee bei Absperr- und Abzweigventilen und ähnlichen Armaturen an Leitungsverbindungsstellen auf die Hälfte der ansonsten geforderten Dicke der Dämmschicht vermindert werden. Armaturen im Sinne dieser Vorschrift sind ausschließlich Armaturen, die zu "Wärmeverteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen" gehören, jedoch keine Pumpen und Hausübergabestationen für Nah- und Fernwärme.

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Zu §10 Abs. 3 und 4 der Energieeinsparverordnung 2009 (Staffel 11)
Fragestellung: Auslegung:

Bisher ungedämmte, nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschoßdecken beheizter Räume in Wohngebäuden sowie Nichtwohngebäuden, die nach ihrer Zweckbestimmung jährlich mindestens vier Monate und auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden, müssen nachträglich gedämmt werden. Nach dem 31. Dezember 2011 müssen auch bisher ungedämmte, begehbare oberste Geschoßdecken gedämmt sein. Wie sind in diesem Zusammenhang die Begriffe "nicht begehbar" und "begehbar" auszulegen?

1. Die Begriffe "nicht begehbar" und "begehbar" sind bedeutsam für die Abgrenzung, ob §10 Abs. 3 EnEV (bisher ungedämmte, nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschoßdecken beheizter Räume müssen bereits jetzt gedämmt sein) oder §10 Abs. 4 EnEV (begehbare, bisher ungedämmte oberste Geschoßdecken beheizter Räume müssen nach dem 31. Dezember 2011 gedämmt sein) zur Anwendung kommt.

2. Dabei betrifft die Anforderung nach §10 Abs. 3 und 4 EnEV ausschließlich solche oberste Geschoßdecken, die Außenbauteile beheizter Räume sind. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn der darüber liegende Dachraum von einer Dämmschicht umschlossen wird.

3. Der Verordnungsgeber hat den unbestimmten Rechtsbegriff "nicht begehbar" als typisierenden Ansatz gewählt. Die Dämmung ist (unbeschadet des §10 Abs. 5, der für am 1. Februar 2002 selbst genutzte Ein- und Zweifamilienhäuser eine Ausnahmeregelung enthält) in solchen Fällen schon bisher Pflicht, in denen Räume über der obersten Geschoßdecke keine Ausbaureserve für Aufenthaltsräume oder für andere Nutzungen (zum Beispiel Abstell- oder Trockenräume) darstellen.

4. Vor diesem Hintergrund ist im Sinne der EnEV eine oberste Geschoßdecke "begehbar" und muß erst nach dem 31. Dezember 2011 gedämmt sein, wenn der Dachraum oberhalb einer entsprechend großen tragfähigen Grundfläche eine solche lichte Höhe aufweist, daß sich dort ein durchschnittlich großer Mensch in aufrechter Haltung ohne Mühe bewegen kann. Die bauordnungsrechtlich für Aufenthaltsräume im Dachraum vorgeschriebene Höhe wird nicht verlangt.

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Zu §10 Abs. 3 und 4 der Energieeinsparverordnung 2009 (Staffel 11)
Diese Auslegung wurde ersetzt durch die Auslegung zu §10 Abs. 3 und 4 EnEV 2009  in Staffel 15.
Fragestellung: Auslegung:

Unterliegt ein Gebäude der Pflicht nach §10 Abs. 3 oder 4 EnEV 2009 zur nachträglichen Dämmung der obersten, bisher ungedämmten Geschoßdecke, wenn das Dach schon gedämmt ist und der Wärmedurchgangskoeffizient des Daches den in §10 Abs. 3 Satz 1 EnEV 2009 genannten Wert nicht einhält?

1. Nach §10 Abs. 3 Satz 1 EnEV 2009 ist der Eigentümer eines Wohngebäudes oder eines Nichtwohngebäudes, das nach seiner Zweckbestimmung jährlich mindestens vier Monate und auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt wird, zur Dämmung einer zugänglichen obersten Geschoßdecke beheizter Räume nur verpflichtet, wenn die Geschoßdecke bisher ungedämmt ist. Ersatzweise kann der Eigentümer statt dessen das bisher ungedämmte Dach "entsprechend" dämmen (§10 Abs. 3 Satz 2 EnEV 2009). Nach §10 Abs. 4 EnEV 2009 ist Abs. 3 nach dem 31. Dezember 2011 auf begehbare, bisher ungedämmte oberste Geschoßdecken beheizter Räume analog anzuwenden. Das Wort "entsprechend" in Abs. 3 Satz 2 bedeutet, daß für die ersatzweise Dachdämmung dieselbe Anforderung an den maximalen Wärmedurchgangskoeffizienten gilt wie für die Geschoßdeckendämmung. Das ist auch sinnvoll, weil in beiden Fällen eine erstmalige Dämmung verlangt wird. Der Wärmedurchgangskoeffizient der Geschoßdecke oder des Daches darf 0,24 Watt/(m²K) nicht überschreiten.

2. Beide Tatbestände des §10 Abs. 3 EnEV 2009 setzen voraus, daß bisher überhaupt keine Dämmung vorhanden ist, also weder an der Geschoßdecke noch am Dach. Die Vorschrift regelt jedoch nicht ausdrücklich den Fall, daß die oberste Geschoßdecke bisher nicht gedämmt ist, während das Dach bereits eine Dämmung aufweist, die aber den maximalen Wärmedurchgangskoeffizienten von 0,24 Watt/(m²K) nicht einhält. Bei einem unzureichend gedämmten Dach stellt sich die Frage, ob die Nachrüstpflicht des §10 Abs. 3 EnEV 2009 - und in Fällen einer begehbaren obersten Geschoßdecke auch §10 Abs. 4 EnEV 2009 - eingreift.

3. Die Nachrüstpflichten des §10 Abs. 3 und 4 EnEV 2009 dienen dem Zweck, zu einer wesentlichen Verminderung der Energieverluste beizutragen. Dieser Zweck ergibt sich unmittelbar aus der gesetzlichen Verordnungsermächtigung des §4 Abs. 3 Satz 2 des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG). Die Nachrüstpflichten der EnEV sind im Lichte der gesetzlichen Verordnungsermächtigung auszulegen.

4. Für die Beantwortung der oben genannten Frage ist es deshalb von Bedeutung, daß die Nachrüstpflicht für die Geschoßdecke nach dem Regelungssystem des §10 Abs. 3 EnEV 2009 bei einer schon teilweise gedämmten Geschoßdecke vollständig entfällt. Der Verordnungsgeber geht also unter Beachtung der gesetzlichen Verordnungsermächtigung davon aus, daß der Zweck einer wesentlichen Verminderung von Energieverlusten zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen im Sinne des §4 Abs. 3 Satz 2 EnEG nicht erreicht werden kann, wenn eine irgendwie geartete Dämmung der Geschoßdecke bereits vorliegt. Für die nicht ausdrücklich in §10 Abs. 3 und 4 EnEV 2009 geregelte umgekehrte Fallgestaltung (es liegt nur eine nicht anforderungsgerechte Dachdämmung vor) kann unter Beachtung der Verordnungsermächtigung und des Regelungszwecks nichts Anderes gelten. In beiden Fällen ist das Gebäude wenigstens geringfügig "nach oben" gegen Energieverluste gedämmt, so daß eine Nachrüstung in Form einer weiter verbesserten Dämmung zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen nach der Wertung des Verordnungsgebers nicht möglich ist. Ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung der beiden Fälle ist nicht ersichtlich.

5. Im Ergebnis besteht danach keine Pflicht zur nachträglichen Dämmung im Sinne des §10 Abs. 3 oder 4 EnEV 2009, wenn entweder die oberste Geschoßdecke oder das Dach bereits (irgend wie) gedämmt ist.

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Zu §10 Abs. 3 und 4 der Energieeinsparverordnung 2009 (Staffel 15)
Diese Auslegung ersetzt die Auslegung zu §10 Abs. 3 und 4 EnEV 2009  in Staffel 11.
Fragestellung: Auslegung:

Unter welchen Voraussetzungen sind oberste Geschoßdecken und Dächer im Sinne des §10 Abs. 3 oder 4 EnEV 2009 als "bisher ungedämmt" anzusehen mit der Folge, daß die oberste Geschoßdecke bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen nach §10 Abs. 3 oder 4 EnEV 2009 nachträglich gedämmt werden muß oder ersatzweise das Dach gedämmt werden kann?

1. Nach §10 Abs. 3 Satz 1 EnEV 2009 ist der Eigentümer eines Wohngebäudes oder eines Nichtwohngebäudes, das nach seiner Zweckbestimmung jährlich mindestens vier Monate und auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt wird, zur Dämmung einer zugänglichen obersten Geschoßdecke beheizter Räume nur verpflichtet, wenn die Geschoßdecke bisher ungedämmt ist. Ersatzweise kann der Eigentümer statt dessen das bisher ungedämmte Dach "entsprechend" dämmen (§10 Abs. 3 Satz 2 EnEV 2009). Nach §10 Abs. 4 EnEV 2009 ist Abs. 3 nach dem 31. Dezember 2011 auf begehbare, bisher ungedämmte oberste Geschoßdecken beheizter Räume analog anzuwenden. Das Wort "entsprechend" in Abs. 3 Satz 2 bedeutet, daß für die ersatzweise Dachdämmung dieselbe Anforderung an den maximalen Wärmedurchgangskoeffizienten gilt wie für die Geschoßdeckendämmung. Das ist auch sinnvoll, weil in beiden Fällen eine erstmalige Dämmung verlangt wird. Der Wärmedurchgangskoeffizient der Geschoßdecke oder des Daches darf 0,24 Watt/(m²K) nicht überschreiten.

2. Beide Tatbestände des §10 Abs. 3 und 4 EnEV 2009 setzen voraus, daß bisher überhaupt keine Dämmung vorhanden ist, also weder an der Geschoßdecke noch am Dach. Die Vorschrift regelt jedoch nicht ausdrücklich den Fall, daß die oberste Geschoßdecke bisher nicht gedämmt ist, während das Dach bereits eine Dämmung aufweist, die aber den maximalen Wärmedurchgangskoeffizienten von 0,24 Watt/(m²K) nicht einhält. Bei einem unzureichend gedämmten Dach stellt sich die Frage, ob die Nachrüstpflicht des §10 Abs. 3 EnEV 2009 - und in Fällen einer begehbaren obersten Geschoßdecke auch §10 Abs. 4 EnEV 2009 - eingreift.

3. Die Nachrüstpflichten des §10 Abs. 3 und 4 EnEV 2009 dienen dem Zweck, zu einer wesentlichen Verminderung der Energieverluste beizutragen. Dieser Zweck ergibt sich unmittelbar aus der gesetzlichen Verordnungsermächtigung des §4 Abs. 3 Satz 2 des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG). Die Nachrüstpflichten der EnEV sind im Lichte der gesetzlichen Verordnungsermächtigung auszulegen.

4. Für die Beantwortung der oben genannten Frage ist es deshalb von Bedeutung, daß die Nachrüstpflicht für die Geschoßdecke nach dem Regelungssystem des §10 Abs. 3 EnEV 2009 entfällt, wenn die oberste Geschoßdecke bisher nicht ungedämmt ist, das heißt wenn sie ein gewisses Maß an Dämmung aufweist. Der Verordnungsgeber geht unter Beachtung der gesetzlichen Verordnungsermächtigung davon aus, daß der Zweck einer wesentlichen Verminderung von Energieverlusten zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen im Sinne des §4 Abs. 3 Satz 2 EnEG nicht erreicht werden kann, wenn die Geschoßdecke bereits über eine durchgehende, allenfalls durch Balken (im Dach durch Sparren) unterbrochene Schicht eines Dämmstoffes verfügt. Die oberste Geschoßdecke gilt auch als gedämmt, wenn sie dem Mindestwärmeschutz nach DIN 4108 2:2003-07 entspricht; davon kann nach den vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung am 30.07.2009 bekanntgemachten Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohn- und Nichtwohngebäudebestand bei massiven Deckenkonstruktionen, die seit 1969 errichtet wurden, und bei Holzbalkendecken aller Baualtersklassen ausgegangen werden.

5. Für die nicht ausdrücklich in §10 Abs. 3 und 4 EnEV 2009 geregelte umgekehrte Fallgestaltung (es liegt nur eine nicht anforderungsgerechte Dachdämmung vor) kann unter Beachtung der Verordnungsermächtigung und des Regelungszwecks nichts Anderes gelten. In beiden Fällen ist das Gebäude wenigstens geringfügig "nach oben" gegen Energieverluste gedämmt, so daß eine Nachrüstung in Form einer weiter verbesserten Dämmung zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen nach der Wertung des Verordnungsgebers nicht möglich ist. Ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung der beiden Fälle ist nicht ersichtlich.

Leitsatz:

Es besteht keine Pflicht zur nachträglichen Dämmung im Sinne des §10 Abs. 3 oder 4 EnEV 2009, wenn die oberste Geschoßdecke oder das Dach bereits über eine durchgehende, allenfalls durch Balken oder Sparren unterbrochene Schicht eines Dämmstoffes verfügt. Die oberste Geschoßdecke gilt auch als gedämmt, wenn sie dem Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2:2003-07 entspricht; davon kann bei massiven Deckenkonstruktionen, die seit 1969 errichtet wurden, und bei Holzbalkendecken aller Baualtersklassen ausgegangen werden.

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Zu §12 Abs. 1 und Abs. 2 der Energieeinsparverordnung 2002 (Staffel 5)

Fragestellung:   Auslegung:
In §12 Abs. 1 Satz 1 EnEV wird beim Einbau von Zentralheizungen in Gebäude eine Ausstattung mit zentralen, selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr in Abhängigkeit von erstens der Außentemperatur oder einer anderen geeigneten Führungsgröße und zweitens der Zeit gefordert.

a) Wie ist in diesem Zusammenhang der Begriff "Zentralheizungen" definiert?

b) Handelt es sich auch um eine Zentralheizung im Sinne dieser Vorschrift, wenn ein Heizkessel lediglich eine kleine Nutzeinheit in einem Gebäude - zum Beispiel eine Ein-Zimmer-Wohnung - beheizt? Reicht in diesem Fall die raumweise Regelung nach §12 Abs. 2 aus, um die Ziele der Verordnung zu erreichen?

c) Nach §12 Abs. 1 Satz 2 EnEV gilt die Vorschrift im Grundsatz auch für die Nachrüstung vorhandener Zentralheizungen mit Wärmeerzeugern auf Festbrennstoffbasis. Ist hier davon auszugehen, daß die generelle Wirtschaftlichkeit der Vorschrift auch dann gegeben ist, wenn die Nachrüstung einer Regelungseinrichtung das Vorhandensein eines Pufferspeichers voraussetzt?

  1. Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 des §12 EnEV betreffen die Ausstattung von Zentralheizungen mit Regelungseinrichtungen. Sie schreiben die entsprechenden Regelungen des §7 Heizungsanlagen-Verordnung fort.

2. Der Begriff "Zentralheizung" ist in der Verordnung selbst nicht definiert, jedoch enthält die für die Nachweise im Neubau anzuwendende DIN V 4701-10, Abschnitt 3, Definitionen für die Begriffe "Zentrale Heizungsanlage", "dezentrale Heizungsanlage" sowie "zentrale, wohnungszentrale und dezentrale Trinkwassererwärmungsanlage". Wesentliches Merkmal einer zentralen Heizungsanlage ist hiernach die Aufteilung der Funktionen "Wärmeerzeugung" und "Wärmeübergabe" auf verschiedene Geräte, wobei mehrere - also mindestens zwei - Räume versorgt werden und demzufolge ein Verteilnetz vorhanden sein muß.

3. Die Norm enthält ferner die Festlegung, daß im Falle der Ausstattung eines Gebäudes mit mehreren, zum Beispiel wohnungsweisen Zentralheizungen der Nachweis der Energieeinspar-Anforderungen für die von verschiedenen Anlagen versorgten Gebäudeteile getrennt zu führen ist (Abschnitt 4.2.3 der Norm). Analog ist davon auszugehen, daß die Ausstattungsvorschriften des §12 Abs. 1 Satz 1 für den erstmaligen Einbau entsprechend auch für Zentralheizungen gelten, die lediglich einen Teil eines Gebäudes versorgen. Auf die Nachrüstungspflicht nach §12 Abs. 1 Satz 2 EnEV können diese Grundsätze entsprechend übertragen werden.

4. Die Anforderung des §12 Abs. 1 Satz 1 und 2 EnEV dient einem anderen Zweck als die des §12 Abs. 2:
- Die zentralen Regelungseinrichtungen nach §12 Abs. 1 EnEV sollen sicherstellen, daß stets nur soviel Wärme im Verteilungsnetz vorgehalten wird, wie zeitnah verbraucht werden kann. Damit sollen die Verluste der Verteilung und der Erzeugung begrenzt werden.
- Die raumweisen Regelungseinrichtungen nach §12 Abs. 2 EnEV sollen dagegen sicherstellen, daß durch die regelungstechnische Berücksichtigung der im Allgemeinen raumweise unterschiedlichen Fremdwärme-Einträge (durch Nutzung und Sonneneinstrahlung) weitere Verluste durch die ungewollte Überheizung von Räumen verringert werden.
Vor diesem Hintergrund sind beide Anforderungen einzuhalten, wenn Wasser als Wärmeträger genutzt wird.

5. Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann auf Grundlage von §17 EnEV auf Antrag von der Anforderung zur Ausstattung mit raumweisen Regelungseinrichtungen nach §12 Abs. 2 EnEV befreien, wenn im Einzelfall sichergestellt ist, daß keine oder nur geringe Unterschiede zwischen den versorgten Räumen bestehen. Die Verordnung selbst nennt in dieser Hinsicht einen Fall, bei dem generell eine abweichende Ausstattung zulässig ist (Gruppenregelung von Räumen gleicher Art und Nutzung in Nicht-Wohngebäuden.

6. Grundsätzlich ist auch denkbar, daß von der Anforderung zur Ausstattung mit zentralen Regelungseinrichtungen gemäß §12 Abs. 1 EnEV befreit wird. Als Begründung dafür dürfte die geringe Zahl der versorgten Räume jedoch nicht ausreichen, weil die raumweise Regelung für sich allein normalerweise nicht dazu geeignet ist, die durch die Vorhaltung von Wärme im Verteilnetz verursachten Verluste der Verordnung entsprechend zu begrenzen.

7. Die Anforderungen nach §12 Abs. 1 und 2 EnEV sind insbesondere in Bezug auf die Nachrüstung als generell wirtschaftlich anzusehen, wenn sich die erforderlichen Investitionen auf die Ausstattung mit Reglern und Temperaturfühlern beschränken. Soweit sich aber im Einzelfall in einer vorhandenen Heizungsanlage eine energiesparende und sichere Funktion nachzurüstender Regelungstechnik nur mit weiteren Änderungen an der Anlage selbst - zum Beispiel durch Beschaffung und Einbau eines Pufferspeichers - erreichen läßt, könnte ein Grund für eine Befreiung nach §17 gegeben sein. Eine allgemeingültige Aussage hierzu ist sowohl aus rechtlichen (die Verordnung nimmt diesen Fall nicht allgemein von der Verpflichtung aus) als auch aus technischen Gründen (insbesondere bei ausgedehnten Verteilnetzen kann wegen der Höhe der vermeidbaren Verluste die Wirtschaftlichkeit für die Ausstattung mit einem Pufferspeicher durchaus gegeben sein) nicht möglich.

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Zu §12 Abs. 5 der Energieeinsparverordnung 2002 (Staffel 3)

Diese Auslegung wurde ersetzt durch die Auslegung zu §69 GEG 2020  in Staffel 26.
Fragestellung:   Auslegung:
a) Kann bei einer Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitung innerhalb der Baukonstruktion (zum Beispiel Decke, Außenwand) die nach Anhang 5 geforderte Dämmung der Rohrleitung durch Bauschichten der Baukonstruktion ersetzt werden, in der sich die Rohrleitung befindet, wenn diese die gleiche Dämmwirkung entfalten wie eine Rohrdämmschale?

b) Wie ist der Einbau von nichtkonzentrischen Rohrdämmungen zu bewerten?

  1. §12 Abs. 5 EnEV legt fest, daß Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen in Gebäuden bei erstmaligem Einbau oder Ersatz in ihrer Wärmeabgabe nach Anhang 5 zu begrenzen sind. Anhang 5 EnEV schreibt dabei Mindestdicken von Dämmschichten vor.

2. Anhang 5 EnEV nimmt Leitungen von Zentralheizungen soweit vom Grundsatz der Dämmpflicht aus, wie diese sich "in beheizten Räumen oder in Bauteilen zwischen beheizten Räumen eines Nutzers befinden und ihre Wärmeabgabe durch freiliegende Absperreinrichtungen beeinflusst werden kann".

3. Aus dem hier vom Verordnungsgeber in direkter Fortschreibung der Heizungsanlagen-Verordnung verwendeten Sprachgebrauch geht zweifelsfrei hervor, daß Leitungen in Außenbauteilen - wie bisher - nicht von der Pflicht ausgenommen werden sollen, ansonsten hätte sich der Verordnungsgeber im Wortlaut auf die Systemgrenzendefinition des Anhangs 1 Nr. 1.3.1 bezogen. Die dort zu findende Definition der "wärmeübertragenden Umfassungsfläche" geht inhaltlich über die Definition der "beheizten Räume" hinaus - es dürfen in die von dieser Fläche umschlossene "beheizte Zone" auch solche Räume einbezogen werden, die nicht eindeutig "beheizte Räume" im Sinne der Definition in §2 Nr. 4 sind.

4. Die abweichende Regelung der DIN V 4701-10:2001-02, wonach Rohrleitungen beim rechnerischen Nachweis dann als "innenliegend" bewertet werden, wenn sie sich innerhalb der Systemgrenze befinden, bleibt davon unberührt. Für die Anwendung des Bewertungsmodells der DIN V 4701-10:2001-02 wird unter anderem die Einhaltung der Dämmvorschriften des Anhangs 5 EnEV vorausgesetzt. Somit berücksichtigt der danach berechnete Kennwert für eine Leitung, die innerhalb eines Außenbauteils verlegt ist, bereits das Vorhandensein einer Dämmung gemäß Anhang 5 Tab. 1 EnEV.

5. Nach Anhang 5 EnEV sind Dämmschichten um die Rohrleitungen anzuordnen, um den Wärmeverlust zu begrenzen. Als Möglichkeit zum Ersatz von Dämmstoff wird in Anhang 5 EnEV die Berücksichtigung der Dämmwirkung der Rohrwandungen zur Begrenzung des Wärmeverlusts angegeben. Die Berücksichtigung von sonstigen Bauteilschichten, in denen eine Rohrleitung gegebenenfalls verlegt wird, bleibt nach den Maßgaben nach Anhang 5 EnEV außer Betracht.

6. Die im Nachweis zu berücksichtigende Dämmung ist generell um die gesamte Rohrleitung konzentrisch anzuordnen. Produkte zur Rohrdämmung werden durch das Deutsche Institut für Bautechnik im Auftrag der Länder allgemein bauaufsichtlich zugelassen. Es ist alternativ möglich, die Begrenzung der Wärmeabgabe durch eine nicht konzentrische Anordnung des Dämmstoffes sicherzustellen, wenn der größere Teil der Dämmstoffumhüllung der Kaltseite bzw. dem anderen Nutzer (das heißt demjenigen, der die Wärmeabgabe nicht kontrollieren kann) zugewandt ist. Dabei ist die Gleichwertigkeit der Dämmwirkung nachzuweisen. Derartige vorgefertigte Rohrdämmungen werden ebenfalls durch das Deutsche Institut für Bautechnik im Auftrag der Länder allgemein bauaufsichtlich zugelassen. Der Gleichwertigkeitsnachweis ist im Zulassungsverfahren zu führen.

7. Im Fall der Rohrleitungsführung in Bauteilen zwischen verschiedenen Nutzern ist eine Mindestdicke nach Anhang 5 Tab. 1 gefordert, aber die Systemgrenze bzw. Außenbauteile nicht berührt. Die Verwendung nicht konzentrisch gedämmter Rohrleitungen in diesem Fall ist möglich, wenn nach Nr. 6 verfahren oder die Mindestdämmdicke zum anderen Nutzer bei Einbau der Rohrleitung in eine Dämmschicht oberhalb einer trennenden Geschoßdecke eingehalten wird. Damit wird die Maßgabe des Verordnungsgebers gemäß amtlicher Begründung der Verordnung zur Begrenzung der unkontrollierten Wärmeabgabe für mindestens einen Nutzer ausreichend umgesetzt.

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Zu §69 des Gebäudeenergiegesetzes 2020 (Staffel 26)
Diese Auslegung ersetzt die Auslegung zu §12 Abs. 5 EnEV 2002 in Staffel 3.
Fragestellung: Auslegung:

Kann bei einer Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitung innerhalb der Baukonstruktion (z.B. Decke, Außenwand) die nach Anlage 8 GEG 2020 geforderte Dämmung der Rohrleitung durch Bauschichten der Baukonstruktion ersetzt werden, in der sich die Rohrleitung befindet, wenn diese die gleiche Dämmwirkung entfalten, wie eine Rohrdämmschale?

Wie ist der Einbau von nichtkonzentrischen Rohrdämmungen zu bewerten?

1. §69 GEG 2020 legt fest, daß Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen in Gebäuden bei erstmaligem Einbau oder Ersatz in ihrer Wärmeabgabe nach Anlage 8 GEG 2020 zu begrenzen sind. Anlage 8 GEG 2020 schreibt dabei Mindestdicken von Dämmschichten vor.

2. Anlage 8 Nr. 1 b) GEG 2020 nimmt Leitungen von Zentralheizungen soweit vom Grundsatz der Dämmpflicht aus, wie diese sich "in beheizten Räumen oder in Bauteilen zwischen beheizten Räumen eines Nutzers befinden und ihre Wärmeabgabe durch frei liegende Absperreinrichtungen beeinflusst werden kann".

3. Aus dem hier vom Gesetzgeber in Fortschreibung der früheren Heizungsanlagen-Verordnung verwendeten Sprachgebrauch geht zweifelsfrei hervor, daß Leitungen in Außenbauteilen - wie bisher - nicht von der Pflicht ausgenommen werden sollen, ansonsten hätte sich der Gesetzgeber im Wortlaut auf die Systemgrenzendefinition gemäß §25 Absatz 9 GEG 2020 bzw. §3 Absatz 1 Nr. 22 GEG 2020 bezogen.

4. Die abweichende Regelung der anzuwendenden Regeln der Technik, mit denen Rohrleitungen beim rechnerischen Nachweis dann als "innenliegend" bewertet werden, wenn sie sich innerhalb der Systemgrenze befinden, bleibt davon unberührt. Sie betrifft nur die Berücksichtigung der Verteilungsverluste bei Berechnungen, nicht aber die Dämmpflichten nach dem GEG 2020.

5. Nach Anlage 8 GEG 2020 sind Dämmschichten um die Rohrleitungen anzuordnen, um den Wärmeverlust zu begrenzen. Als Möglichkeit zum Ersatz von Dämmstoff wird in Anlage 8 Nr. 4 GEG 2020 - unter der Voraussetzung, daß eine gleichwertige Begrenzung des Wärmeverlusts sichergestellt ist -die Berücksichtigung der Dämmwirkung der Rohrwandungen angegeben. Die Berücksichtigung von sonstigen Bauteilschichten, in denen eine Rohrleitung gegebenenfalls. verlegt wird, bleibt nach den Maßgaben nach Anlage 8 Nr. 4 GEG 2020 außer Betracht.

6. Die im Nachweis zu berücksichtigende Dämmung ist generell um die gesamte Rohrleitung konzentrisch anzuordnen. Es ist alternativ möglich, die Begrenzung der Wärmeabgabe durch eine nicht konzentrische Anordnung des Dämmstoffes sicherzustellen, wenn der größere Teil der Dämmstoffumhüllung der Kaltseite bzw. dem anderen Nutzer (d.h. demjenigen, der die Wärmeabgabe nicht kontrollieren kann) zugewandt ist. Dabei ist auf Grund von Anlage 8 Nr. 4 GEG 2020 die Gleichwertigkeit der Dämmwirkung nachzuweisen, auch unter Berücksichtigung der Dämmwirkung der Leitungswände. Es ist zulässig, auf Gleichwertigkeitsnachweise zurückzugreifen, die auf Basis anerkannter Regeln der Technik zur Berechnung von Wärmeströmen (z. B. DIN EN ISO 10211) unter Berücksichtigung der Umgebungstemperaturen nach DIN V 18599: 2018-09 durchgeführt und von den Anbietern solcher nicht konzentrischer Dämmanordnungen zur Verfügung gestellt wurden.

7. Im Fall der Rohrleitungsführung in Bauteilen zwischen beheizten Räumen verschiedener Nutzer ist eine Mindestdicke nach Anlage 8 Nr. 1 a) ff) GEG 2020 gefordert. Rohrleitungen in nicht belüfteten, entlang solcher Bauteile zwischen beheizten Räumen verlaufenden Schächten dürfen wie Rohrleitungen in diesen Bauteilen behandelt werden. Die Verwendung nicht konzentrisch gedämmter Rohrleitungen in diesem Fall ist möglich, wenn wie oben unter Nr. 6 beschrieben verfahren wird. Im Falle des Einbaus der Rohrleitung in eine Dämmschicht oberhalb einer trennenden Geschossdecke muss die in Anlage 8 Nr. 1 a) gg) GEG 2020 angegebene Mindestdämmdicke zum anderen Nutzer eingehalten werden. Damit wird die Maßgabe des Gesetzgebers zur Begrenzung der unkontrollierten Wärmeabgabe für mindestens einen Nutzer ausreichend umgesetzt. Die Regelung nach Anlage 8 Nr. 1 a) ff) GEG 2020 schließt vor diesem Hintergrund entsprechend auch Wärmeverteilungsleitungen in Bauteilen zwischen beheizten Räumen nur eines Nutzers ein, soweit diese auf Grund von Anlage 8 Nr. 1 b) und c) GEG 2020 nicht ohnehin gänzlich von den Wärmedämmvorschriften nach Anlage 8 Nr. 1 a GEG 2020 ausgenommen sind.

Leitsatz:
Als Ersatz von Dämmstoff kann gemäß Anlage 8 GEG die Berücksichtigung der Dämmwirkung der Rohrwandungen zur Begrenzung des Wärmeverlusts angegeben werden. Die Berücksichtigung von sonstigen Bauteilschichten, in denen eine Rohrleitung gegebenenfalls. verlegt wird, bleibt nach den Maßgaben nach Anlage 8 GEG 2020 außer Betracht. Die Begrenzung der Wärmeabgabe durch eine nicht konzentrische Anordnung des Dämmstoffes sicherzustellen, ist grundsätzlich möglich; für solche Dämmanordnungen muss die Gleichwertigkeit zu konzentrischen Anordnungen nachgewiesen werden. Im Falle der Verlegung auf Geschossdecken zwischen unterschiedlichen Nutzern ist es darüber hinaus auch ausreichend, wenn zwischen Rohrleitung und den unterhalb dieser Decke liegenden Räumen des anderen Nutzers die Mindestdämmschichtdicke nach Anlage 8 GEG 2020 vorhanden ist.
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Zu §12 und §15 der Energieeinsparverordnung 2009 (Staffel 11)
Diese Auslegung wurde ersetzt durch die Auslegung zu §12 und §15 EnEV 2013  in Staffel 19.
Fragestellung: Auslegung:

Wie ist die Anwendungsgrenze in §12 und §15 der EnEV 2009 hinsichtlich der Nennleistung von Klimaanlagen zu verstehen, wenn bei ansonsten dezentralen Anlagen eines Gebäudes eine gemeinsame Kälteversorgung vorhanden ist?

1. Die Verpflichtung zur regelmäßigen Inspektion von Klimaanlagen nach §12 Abs. 1 EnEV 2009 gilt für Anlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt. An dieselbe Leistungsgrenze sind für Klimaanlagen
- beim Einbau in Gebäude und bei bestimmten Erneuerungen auch die Anforderung des §15 Abs. 1,
- beim Einbau, bei bestimmten Erneuerungen sowie mit bestimmten Fristen bei Bestandsanlagen auch die Anforderung nach §15 Abs. 2,
- beim Einbau und bei bestimmten Erneuerungen auch die Anforderungen des §15 Abs. 3 und
- beim Einbau und bei bestimmten Erneuerungen auch die Anforderungen des §15 Abs. 5
geknüpft.

2. Die EnEV enthält keine eigene Legaldefinition für Klimaanlagen. Sowohl nach der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (2002/91/EG) - im Folgenden EG- Gebäuderichtlinie genannt - als auch nach der Energieeinsparverordnung, durch die diese Richtlinie in Deutschland im wesentlichen umgesetzt wird, sollen Kompaktklimageräte bis zur Nennleistung von 12 Kilowatt nicht von einer Inspektionspflicht erfasst werden, zumal an solche Geräte an anderer Stelle im europäischen Gemeinschaftsrecht energetische Anforderungen gestellt werden.

3. Die Bundesregierung hat seinerzeit beim Erlass der EnEV 2007 in ihrer Begründung zu §12 auf die Legaldefinition in Artikel 2 Nr. 5 der EG-Gebäuderichtlinie verwiesen, die wie folgt lautet:
"Im
Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck ... "Klimaanlage" eine Kombination sämtlicher Bauteile, die für eine Form der Luftbehandlung erforderlich sind, bei der die Temperatur, eventuell gemeinsam mit der Belüftung, der Feuchtigkeit und der Luftreinheit, geregelt wird oder gesenkt werden kann."

4. Bei Anwendung dieser Definition gehören alle Elemente zu einer Klimaanlage, die zur Erfüllung einer Klimatisierungsaufgabe erforderlich sind. Die Leistungsgrenze ist nicht auf das jeweilige Gebäude, sondern auf die jeweilige Anlage bezogen. Daraus folgt, daß
- einerseits im Falle der Ausstattung eines Gebäudes mit mehreren völlig voneinander unabhängigen Anlagen die Leistungsgrenze für die genannten Regelungen der Verordnung für jede Anlage einzeln zu bestimmen ist und
- andererseits aber für den Fall, daß solche Teilanlagen eine wesentliche Komponente (meistens die Kälteerzeugung) gemeinsam nutzen, diese im Sinne der vorstehenden europäischen Definition als eine zusammenhängende Anlage zu sehen sind.

5. In §15 Abs. 5 EnEV 2009 wird hinsichtlich der Pflicht zur Ausstattung mit Einrichtungen zur Wärmerückgewinnung auf DIN EN 13053 verwiesen. Diese technische Regel stellt Anforderungen in Abhängigkeit vom Luftvolumenstrom und der jährlichen Betriebszeit der Anlage. Bei Anlagen, die aus mehreren, luftseitig nicht verbundenen Teilanlagen bestehen (s. 4., 2. Anstrich), kann eine Wärmerückgewinnung nicht zentral, sondern nur in der Teilanlage erfolgen. Deshalb ist in diesen Fällen - unbeschadet der Feststellung unter Nr.4 dieser Auslegung - DIN EN 13053 sinngemäß nicht nach Maßgabe des summierten Luftvolumenstroms und der jährlichen Betriebszeit der Gesamtanlage, sondern einzeln auf die Teilanlagen nach Maßgabe ihres jeweiligen Luftvolumenstroms und ihrer jeweiligen jährlichen Betriebszeit anzuwenden.

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Zu §12 und §15 der Energieeinsparverordnung 2013 (Staffel 19)
Diese Auslegung wurde ersetzt durch die Auslegung zu §12 und §15 EnEV 2013 in Staffel 23.
Fragestellung: Auslegung:

Wie ist die Anwendungsgrenze in §12 und §15 der EnEV 2013 hinsichtlich der Nennleistung von Klimaanlagen zu verstehen, wenn bei ansonsten dezentralen Anlagen eines Gebäudes eine gemeinsame Kälteversorgung vorhanden ist?

Unter welchen Voraussetzungen gelten die Anforderungen des §15 Abs. 1 EnEV 2013 an die auf das Fördervolumen bezogene elektrische Leistung der Ventilatoren raumlufttechnischer Anlagen und des §15 Abs. 5 EnEV 2013 an die Wärmerückgewinnung bei solchen Anlagen?

1. Die Verpflichtung zur regelmäßigen Inspektion von Klimaanlagen nach §12 Abs. 1 EnEV 2013 gilt für Anlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt. An dieselbe Leistungsgrenze sind für Klimaanlagen
- beim Einbau in Gebäude und bei bestimmten Erneuerungen auch die Anforderung des §15 Abs. 1,
- beim Einbau, bei bestimmten Erneuerungen sowie mit bestimmten Fristen bei Bestandsanlagen auch die Anforderung nach §15 Abs. 2,
- beim Einbau und bei bestimmten Erneuerungen auch die Anforderungen des §15 Abs. 3 und
- beim Einbau und bei bestimmten Erneuerungen auch die Anforderungen des §15 Abs. 5
geknüpft.

2. Die EnEV enthält keine eigene Legaldefinition für Klimaanlagen. Sowohl nach der fortgeschriebenen Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (2010/31/EU) - im Folgenden Gebäuderichtlinie genannt - als auch nach der Energieeinsparverordnung, durch die diese Richtlinie in Deutschland im Wesentlichen umgesetzt wird, sollen Kompaktklimageräte bis zur Nennleistung von 12 Kilowatt nicht von einer Inspektionspflicht erfasst werden, zumal an solche Geräte an anderer Stelle im europäischen Gemeinschaftsrecht energetische Anforderungen gestellt werden.

3. Die Bundesregierung hat seinerzeit beim Erlass der EnEV 2007 in ihrer Begründung zu §12 auf die Legaldefinition in Artikel 2 Nr. 5 der ersten Fassung der Gebäuderichtlinie verwiesen, die wie folgt lautet:
"Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck ... "Klimaanlage" eine Kombination sämtlicher Bauteile, die für eine Form der Luftbehandlung erforderlich sind, bei der die Temperatur, eventuell gemeinsam mit der Belüftung, der Feuchtigkeit und der Luftreinheit, geregelt wird oder gesenkt werden kann."

4. Bei Anwendung dieser Definition gehören alle Elemente zu einer Klimaanlage, die zur Erfüllung einer Klimatisierungsaufgabe erforderlich sind. Die Leistungsgrenze ist nicht auf das jeweilige Gebäude, sondern auf die jeweilige Anlage bezogen. Daraus folgt, daß
- einerseits im Falle der Ausstattung eines Gebäudes mit mehreren völlig voneinander unabhängigen Anlagen die Leistungsgrenze für die genannten Regelungen der Verordnung für jede Anlage einzeln zu bestimmen ist und
- andererseits aber für den Fall, daß solche Teilanlagen eine wesentliche Komponente (meistens die Kälteerzeugung) gemeinsam nutzen, diese im Sinne der vorstehenden europäischen Definition als eine zusammenhängende Anlage zu sehen sind.

5. In §15 Abs. 5 EnEV 2013 wird hinsichtlich der Pflicht zur Ausstattung mit Einrichtungen zur Wärmerückgewinnung auf DIN EN 13053: 2007-11 verwiesen. Diese technische Regel stellt Anforderungen in Abhängigkeit vom Luftvolumenstrom und von der jährlichen Betriebszeit der Anlage. Bei Anlagen, die aus mehreren, luftseitig nicht verbundenen Teilanlagen bestehen (s. 4., 2. Tiret), kann eine Wärmerückgewinnung nicht zentral, sondern nur in der Teilanlage erfolgen. Deshalb ist in diesen Fällen - unbeschadet der Feststellung unter Nr. 4 dieser Auslegung - DIN EN 13053 sinngemäß nicht nach Maßgabe des summierten Luftvolumenstroms und der jährlichen Betriebszeit der Gesamtanlage, sondern einzeln auf die Teilanlagen nach Maßgabe ihres jeweiligen Luftvolumenstroms und ihrer jeweiligen jährlichen Betriebszeit anzuwenden. Auch ist im Falle vollständiger räumlicher Trennung von Zuluft- und Abluftsystem die Wirtschaftlichkeit der geforderten Wärmerückgewinnung oft nicht gegeben, so daß dann ein Grund für eine Befreiung nach §25 Abs. 1 gegeben sein kann. Letzteres kann auch dann der Fall sein, wenn die rückgewonnene Wärme in der Zuluft nicht verwertet werden kann, weil in den von der Anlage versorgten Gebäudezonen kein Wärmebedarf besteht. Aufgrund des Bezuges der Anwendungsgrenze auf den Zuluft-Volumenstrom der Anlage finden die Anforderungen des §15 Abs. 1 EnEV 2013 auf Anlagen ohne mechanische Zuluftförderung keine Anwendung, das heißt bei reinen Abluftanlagen werden an die auf das Fördervolumen bezogene elektrische Leistung der Ventilatoren (SFP-Wert) keine Anforderungen gestellt.

Leitsatz:

Die in der EnEV an Klimaanlagen auf Grundlage der Nennleistungsgrenze (12 kW) gestellten Anforderungen bzw. Pflichten beziehen sich auf die einzelne Anlage, nicht auf das Gebäude, wobei unter einer Anlage in Einklang mit der Definition der Richtlinie 2010/31/EU die Summe aller zur Erfüllung der jeweiligen Klimatisierungsaufgabe erforderlichen Bestandteile zu verstehen ist. Teilanlagen, die wesentliche Komponenten gemeinsam nutzen, sind als eine Anlage anzusehen. Die Anforderungen des §15 EnEV 2013 an Klimaanlagen und raumlufttechnische Anlagen gelten hinsichtlich der auf das Fördervolumen bezogenen elektrischen Leistung der Ventilatoren nur für Anlagen mit mechanischer Zuluftförderung. Bei den Anforderungen an die Wärmerückgewinnung können bei bestimmten technischen Konfigurationen Gründe für Befreiungen vorliegen.

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Zu §12 und §15 der Energieeinsparverordnung 2013 (Staffel 23)
Diese Auslegung wurde ersetzt durch die Auslegung zu §74 bis §78 und §65 bis §68 GEG 2020 in Staffel 26.
Fragestellung: Auslegung:
Die Anforderungen des §15 EnEV 2013 an Klimaanlagen und raumlufttechnische Anlagen gelten hinsichtlich der auf das Fördervolumen bezogenen elektrischen Leistung der Ventilatoren nur für Anlagen mit mechanischer Zuluftförderung. Bei den Anforderungen an die Wärmerückgewinnung können bei bestimmten technischen Konfigurationen Gründe für Befreiungen vorliegen.

Wie sind im Falle der Versorgung mit Kälte von außerhalb des Gebäudes die Anforderungen aus §12 Absatz 2 Satz 1 EnEV 2013 (Maßnahmen der Inspektion) hinsichtlich des Wirkungsgrades der Anlage anzuwenden?

Unter welchen Voraussetzungen gelten die Anforderungen des §15 Absatz 1 EnEV 2013 an die auf das Fördervolumen bezogene elektrische Leistung der Ventilatoren raumlufttechnischer Anlagen und des §15 Absatz 5 EnEV 2013 an die Wärmerückgewinnung bei solchen Anlagen?

1. Die Verpflichtung nach §12 Absatz 1 EnEV 2013 zur regelmäßigen Inspektion von Klimaanlagen in Gebäuden gilt für Anlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt, soweit sie der Raumkühlung (und nicht der Bereitstellung von Prozesskühlung) dienen. An dieselbe Leistungsgrenze sind für Klimaanlagen
- beim Einbau in Gebäude und bei bestimmten Erneuerungen auch die Anforderung des §15 Absatz 1,
- beim Einbau, bei bestimmten Erneuerungen sowie mit bestimmten Fristen bei Bestandsanlagen auch die Anforderung nach §15 Absatz 2,
- beim Einbau und bei bestimmten Erneuerungen auch die Anforderungen des §15 Absatz 3,
- beim Einbau von Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen und Armaturen auch die Anforderungen des §15 Absatz 4 und
- beim Einbau und bei bestimmten Erneuerungen auch die Anforderungen des §15 Absatz 5
geknüpft.

2. Die EnEV enthält keine eigene Legaldefinition für Klimaanlagen. Sowohl nach der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (2010/31/EU) als auch nach der Energieeinsparverordnung, durch die diese Richtlinie in Deutschland im Wesentlichen umgesetzt wird, sollen Kompaktklimageräte bis zur Nennleistung von 12 Kilowatt nicht von einer Inspektionspflicht erfasst werden, zumal an solche Geräte an anderer Stelle im europäischen Gemeinschaftsrecht energetische Anforderungen gestellt werden.

3. Die Bundesregierung hat seinerzeit beim Erlaß der EnEV 2007 in ihrer Begründung zu §12 auf die Legaldefinition in Artikel 2 Nr. 5 der ersten Fassung der vorgenannten Richtlinie verwiesen, die wie folgt lautet:
"Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck ... "Klimaanlage" eine Kombination sämtlicher Bauteile, die für eine Form der Luftbehandlung erforderlich sind, bei der die Temperatur, eventuell gemeinsam mit der Belüftung, der Feuchtigkeit und der Luftreinheit, geregelt wird oder gesenkt werden kann."

4. Bei Anwendung dieser Definition gehören alle Elemente zu einer Klimaanlage, die zur Erfüllung einer Klimatisierungsaufgabe erforderlich sind und zum jeweiligen Gebäude gehören (siehe §1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2). Die Leistungsgrenze ist nicht auf das jeweilige Gebäude, sondern auf die jeweilige Anlage bezogen. Daraus folgt, daß
a) einerseits im Falle der Ausstattung eines Gebäudes mit mehreren völlig voneinander unabhängigen Anlagen die Leistungsgrenze für die genannten Regelungen der Verordnung für jede Anlage einzeln zu bestimmen ist und
b) andererseits aber für den Fall, daß solche Teilanlagen eines Gebäudes wesentliche Bauteile (in der Praxis meistens die Kältemaschine) gemeinsam nutzen, diese Teilanlagen im Sinne der vorstehenden europäischen Definition als eine zusammenhängende Anlage zu sehen sind. Die Lieferung von Fernkälte (z. B. als Kaltwasser) von außerhalb des Gebäudes an mehrere Teilanlagen in einem Gebäude ist dagegen für sich allein kein Grund, diese Anlagen als eine zusammenhängende Anlage anzusehen.

5. In §12 Absatz 3 EnEV 2013 wird bezüglich der Fristen für die Erstinspektion von Klimaanlagen auf die Inbetriebnahme oder die Erneuerung "wesentlicher Bauteile wie Wärmeübertrager, Ventilator oder Kältemaschine" abgestellt. Die letztgenannte Alternative wird dann relevant, wenn das Datum der Erneuerung zu einer späteren Fälligkeit der Inspektion führt. Besteht eine Anlage aus mehreren verbundenen Teilanlagen nach Nr. 4 Buchstabe b), so sind nur solche Wärmeübertrager, Ventilatoren oder Kältemaschinen als "wesentliche Bauteile" im Sinne der Vorschrift anzusehen, die eine Funktion für alle Teilanlagen erfüllen.

6. Im Falle der Versorgung mit Kälte von außerhalb des Gebäudes bezieht sich die für die Inspektionspflicht und auch für die Anforderungen nach §15 Absatz 1 bis 5 EnEV 2013 ausschlaggebende Nennleistungsgrenze der Klimaanlage für den Kältebedarf (12 kW) auf das jeweilige, versorgte Gebäude. Die Vorgaben aus §12 Absatz 2 Satz 1 EnEV 2013 ("Die Inspektion umfaßt Maßnahmen zur Prüfung der Komponenten, die den Wirkungsgrad der Anlage beeinflussen, und der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes.") sind hinsichtlich des Wirkungsgrades anstatt auf den Prozeß mit Kältemaschine sinngemäß auf den Gesamtprozess mit gelieferter Kälte anzuwenden. Da der konkrete Wirkungsgrad der außerhalb befindlichen Kältemaschine nicht Gegenstand der Inspektion sein kann, bezieht sich die vorgenannte Pflicht hier auf generelle Überlegungen zum Prozeßwirkungsgrad der externen Kältelieferung im Vergleich zur örtlichen Kälteerzeugung und gegebenenfalls auf diesbezügliche Empfehlungen im Inspektionsbericht.

7. In §15 Absatz 5 EnEV 2013 wird hinsichtlich der Pflicht zur Ausstattung mit Einrichtungen zur Wärmerückgewinnung auf DIN EN 13053: 2007-11 verwiesen. Diese technische Regel stellt Anforderungen in Abhängigkeit vom Luftvolumenstrom und von der jährlichen Betriebszeit der Anlage. Bei Anlagen, die aus mehreren, luftseitig nicht verbundenen Teilanlagen bestehen, kann eine Wärmerückgewinnung nicht zentral, sondern nur in der Teilanlage erfolgen. Deshalb ist in diesen Fällen - unbeschadet der Feststellung unter Nr. 4 dieser Auslegung - DIN EN 13053 sinngemäß nicht nach Maßgabe des summierten Luftvolumenstroms und der jährlichen Betriebszeit der Gesamtanlage, sondern einzeln auf die Teilanlagen nach Maßgabe ihres jeweiligen Luftvolumenstroms und ihrer jeweiligen jährlichen Betriebszeit anzuwenden. Auch ist im Falle vollständiger räumlicher Trennung von Zuluft- und Abluftsystem die Wirtschaftlichkeit der geforderten Wärmerückgewinnung oft nicht gegeben, so daß dann ein Grund für eine Befreiung nach §25 Absatz 1 gegeben sein kann. Letzteres kann auch dann der Fall sein, wenn die rückgewonnene Wärme in der Zuluft nicht verwertet werden kann, weil in den von der Anlage versorgten Gebäudezonen kein Wärmebedarf besteht.

8. Aufgrund des Bezuges der Anwendungsgrenze auf den Zuluft-Volumenstrom der Anlage finden die Anforderungen des §15 Absatz 1 EnEV 2013 und in der Folge auch die Anforderungen des Absatzes 5 auf Anlagen ohne mechanische Zuluftförderung keine Anwendung, das heißt bei reinen Abluftanlagen werden weder Anforderungen an die auf das Fördervolumen bezogene elektrische Leistung der Ventilatoren (SFP-Wert) gestellt noch ist eine Ausstattung mit Einrichtungen zur Wärmerückgewinnung vorgeschrieben.

Leitsatz:
Die in der EnEV an Klimaanlagen auf Grundlage der Nennleistungsgrenze (12 kW) gestellten Anforderungen bzw. Pflichten beziehen sich auf die einzelne Anlage, nicht auf das Gebäude, wobei unter einer Anlage in Einklang mit der Definition der Richtlinie 2010/31/EU die Summe aller zur Erfüllung der jeweiligen Klimatisierungsaufgabe erforderlichen und zum jeweiligen Gebäude gehörenden Anlagenbestandteile zu verstehen ist. Teilanlagen eines Gebäudes, die wesentliche Bauteile gemeinsam nutzen, sind als eine Anlage anzusehen. Unter bestimmten Voraussetzungen werden Fristen für die Erstinspektion von Klimaanlagen an das Datum der Erneuerung von wesentlichen Bauteilen geknüpft.
Im Falle der Versorgung mit Kälte von außerhalb des Gebäudes bezieht sich die für die Inspektionspflicht ausschlaggebende Nennleistungsgrenze der Klimaanlage für den Kältebedarf (12 kW) auf das jeweilige, versorgte Gebäude. Die Maßnahmen der Inspektion sind hinsichtlich der Prüfung des Wirkungsgrades der Anlage anstatt auf den Prozess mit Kältemaschine sinngemäß auf den Gesamtprozess mit gelieferter Kälte anzuwenden.
Die Anforderungen des §15 EnEV 2013 an Klimaanlagen und raumlufttechnische Anlagen gelten hinsichtlich der auf das Fördervolumen bezogenen elektrischen Leistung der Ventilatoren nur für Anlagen mit mechanischer Zuluftförderung. Bei den Anforderungen an die Wärmerückgewinnung können bei bestimmten technischen Konfigurationen Gründe für Befreiungen vorliegen.
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Zu §74 bis §78 und §65 bis §68 des Gebäudeenergiegesetzes 2020 (Staffel 26)
Diese Auslegung ersetzt die Auslegung zu §12 und §15 EnEV 2013  in Staffel 23.
Fragestellung: Auslegung:

Wie ist die Anwendungsgrenze in den §§74 bis 78 und 65 bis 68 GEG 2020 hinsichtlich der Nennleistung von Klimaanlagen oder kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen zu verstehen, wenn bei ansonsten dezentralen Anlagen eines Gebäudes eine gemeinsame Kälteversorgung vorhanden ist? Wie und in welchen Fällen wirkt sich die Erneuerung von Hauptbauteilen auf die Fristen zur Inspektion von Klimaanlagen und kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen aus?

Wie sind im Falle der Versorgung mit Kälte von außerhalb des Gebäudes die Anforderungen aus §75 Absatz 1 GEG 2020 (Maßnahmen der Inspektion) hinsichtlich des Wirkungsgrades der Anlage anzuwenden?

Unter welchen Voraussetzungen gelten die Anforderungen des §68 GEG 2020 an die Wärmerückgewinnung bei Anlagen, die aus mehreren, luftseitig nicht verbundenen Teilanlagen bestehen?

1. Die Verpflichtung nach §74 Absatz 1 GEG 2020 zur regelmäßigen Inspektion von Klimaanlagen oder kombinierten Kima- und Lüftungsanlagen in Gebäuden gilt für Anlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt, soweit sie der Raumkühlung (und nicht der Bereitstellung von Prozesskühlung) dienen. An dieselbe Leistungsgrenze sind für diese Anlagen
- beim Einbau in Gebäude und bei bestimmten Erneuerungen auch die Anforderung des §65 GEG 2020,
- beim Einbau, bei bestimmten Erneuerungen sowie mit bestimmten Fristen bei Bestandsanlagen auch die
Anforderung nach §66 GEG 2020,
- beim Einbau und bei bestimmten Erneuerungen auch die Anforderungen des §67 GEG 2020,
- beim Einbau von Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen und Armaturen auch die Anforderungen des §70
GEG 2020 und
- beim Einbau und bei bestimmten Erneuerungen auch die Anforderungen des §68 GEG 2020 geknüpft.

2. Nach der Definition in §3 Nr. 18 GEG 2020 umfasst eine Klimaanlage die Gesamtheit aller zu einer gebäudetechnischen Anlage gehörenden Anlagenbestandteile, die für eine Raumluftbehandlung erforderlich sind, durch die die Temperatur geregelt wird. Daraus folgt, daß
a) einerseits im Falle der Ausstattung eines Gebäudes mit mehreren völlig voneinander unabhängigen Anlagen
die Leistungsgrenze für die genannten Regelungen des Gesetzes für jede Anlage einzeln zu bestimmen ist und
b) andererseits aber für den Fall, daß solche Teilanlagen eines Gebäudes wesentliche Bauteile (in der Praxis
meistens die Kältemaschine) gemeinsam nutzen, diese Teilanlagen im Sinne der vorstehenden europäischen Definition als eine zusammenhängende Anlage zu sehen sind. Die Lieferung von Fernkälte (z. B. als Kaltwasser) von außerhalb des Gebäudes an mehrere Teilanlagen in einem Gebäude ist dagegen für sich allein kein Grund, diese Anlagen als eine zusammenhängende Anlage anzusehen.

3. In §76 Absatz 1 GEG 2020 wird bezüglich der Fristen für die Erstinspektion von Klimaanlagen oder kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen auf die Inbetriebnahme oder die Erneuerung "wesentlicher Bauteile wie Wärmeübertrager, Ventilator oder Kältemaschine" abgestellt. Die letztgenannte Alternative wird dann relevant, wenn das Datum der Erneuerung zu einer späteren Fälligkeit der Inspektion führt. Besteht eine Anlage aus mehreren verbundenen Teilanlagen nach Nr. 2 Buchstabe b), so sind nur solche Wärmeübertrager, Ventilatoren oder Kältemaschinen als "wesentliche Bauteile" im Sinne der Vorschrift anzusehen, die eine Funktion für alle Teilanlagen erfüllen.

4. Im Falle der Versorgung mit Kälte von außerhalb des Gebäudes bezieht sich die für die Inspektionspflicht und auch für die Anforderungen nach §§65 bis 68 sowie 70 GEG 2020 ausschlaggebende Nennleistungsgrenze der Anlage für den Kältebedarf (12 kW bzw. 70 kW) auf das jeweilige, versorgte Gebäude. Die Vorgaben aus §75 Absatz 1 GEG 2020 ("Die Inspektion ... umfasst Maßnahmen zur Prüfung der Komponenten, die den Wirkungsgrad der Anlage beeinflussen, und der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes.") sind hinsichtlich des Wirkungsgrades anstatt auf den Prozess mit Kältemaschine sinngemäß auf den Gesamtprozess mit gelieferter Kälte anzuwenden. Da der konkrete Wirkungsgrad der außerhalb befindlichen Kältemaschine nicht Gegenstand der Inspektion sein kann, bezieht sich die vorgenannte Pflicht hier auf generelle Überlegungen zum Prozesswirkungsgrad der externen Kältelieferung im Vergleich zur örtlichen Kälteerzeugung und gegebenenfalls. auf diesbezügliche Empfehlungen im Inspektionsbericht.

5. In §68 GEG 2020 wird hinsichtlich der Pflicht zur Ausstattung mit Einrichtungen zur Wärmerückgewinnung auf DIN EN 13053: 2007-11 verwiesen. Diese technische Regel stellt Anforderungen in Abhängigkeit vom Luftvolumenstrom und von der jährlichen Betriebszeit der Anlage. Bei Anlagen, die aus mehreren, luftseitig nicht verbundenen Teilanlagen bestehen, kann eine Wärmerückgewinnung nicht zentral, sondern nur in der Teilanlage erfolgen. Deshalb ist in diesen Fällen - unbeschadet der Feststellung unter Nr. 2 dieser Auslegung - DIN EN 13053 sinngemäß nicht nach Maßgabe des summierten Luftvolumenstroms und der jährlichen Betriebszeit der Gesamtanlage, sondern einzeln auf die Teilanlagen nach Maßgabe ihres jeweiligen Luftvolumenstroms und ihrer jeweiligen jährlichen Betriebszeit anzuwenden. Auch ist im Falle vollständiger räumlicher Trennung von Zuluftund Abluftsystem die Wirtschaftlichkeit der geforderten Wärmerückgewinnung oft nicht gegeben, so daß dann ein Grund für eine Befreiung nach §102 Absatz 1 GEG 2020 gegeben sein kann. Letzteres kann auch dann der Fall sein, wenn die rückgewonnene Wärme in der Zuluft nicht verwertet werden kann, weil in den von der Anlage versorgten Gebäudezonen kein Wärmebedarf besteht.

Leitsatz:

Die im GEG 2020 an Klimaanlagen und kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen auf Grundlage der Nennleistungsgrenze (12 kW bzw. 70 kW) gestellten Anforderungen bzw. Pflichten beziehen sich auf die einzelne Anlage, nicht auf das Gebäude, wobei unter einer Anlage in Einklang mit der Definition in §3 Absatz 1 Nr. 18 GEG 2020 die Gesamtheit aller zu einer gebäudetechnischen Anlage gehörenden Anlagenbestandteile, die für eine Raumluftbehandlung erforderlich sind, durch die die Temperatur geregelt wird, zu verstehen ist. Teilanlagen eines Gebäudes, die wesentliche Bauteile gemeinsam nutzen, sind als eine Anlage anzusehen. Unter bestimmten Voraussetzungen werden Fristen für die Erstinspektion von Klimaanlagen an das Datum der Erneuerung von wesentlichen Bauteilen geknüpft.

Im Falle der Versorgung mit Kälte von außerhalb des Gebäudes bezieht sich die für die Inspektionspflicht ausschlaggebende Nennleistungsgrenze der Anlage für den Kältebedarf (12 kW bzw. 70 kW) auf das jeweilige, versorgte Gebäude. Die Maßnahmen der Inspektion sind hinsichtlich der Prüfung des Wirkungsgrades der Anlage anstatt auf den Prozess mit Kältemaschine sinngemäß auf den Gesamtprozess mit gelieferter Kälte anzuwenden.

Bei den Anforderungen an die Wärmerückgewinnung können bei bestimmten technischen Konfigurationen Gründe für Befreiungen nach §102 Absatz 1 GEG 2020 vorliegen.

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Zu §13 Abs. 4 der Energieeinsparverordnung 2002 (Staffel 4)

Fragestellung:   Auslegung:
Die Energieeinsparverordnung schreibt für bestimmte Gebäude die Erstellung von Energiebedarfsausweisen vor. Diese "sind den nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen und Käufern, Mietern und sonstigen Nutzungsberechtigten der Gebäude auf Anforderung zur Einsichtnahme zugänglich zu machen."

a) Wann muß der Energiebedarfsausweis erstellt werden?

b) muß der Ausweis nachträglich korrigiert werden, wenn sich während der Bauausführung Änderungen ergeben?

c) Genügt es, den Ausweis erst dann zu erstellen, wenn die Behörde oder der Nutzungsberechtigte ihn verlangen?

d) Worin liegt der Unterschied zwischen Energiebedarfsausweis und den je nach Landesvorschrift geforderten Nachweisen?

e) Wer darf den Energiebedarfsausweis erstellen?

  1. Für Gebäude mit normalen Innentemperaturen ist nach den Abs. 1 und 2 des §13 ein Energiebedarfsausweis zu erstellen. Dieser ist gemäß Abs. 4 auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen sowie den Nutzungsberechtigten des Gebäudes zugänglich zu machen. Adressat dieser Vorschrift ist der Bauherr. Dieser hat also - unabhängig von landesrechtlichen Vorschriften oder bauaufsichtlichen Verfahren - schon allein aufgrund der Vorschrift für die Erstellung des Ausweises Sorge zu tragen.

2. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu §13 der Energieeinsparverordnung vom 7. März 2002 regelt den Inhalt und Aufbau des Energiebedarfsausweises. Dieser beschreibt die energiebezogenen Merkmale des Gebäudes und dient insbesondere dem Nutzer als Information über die effiziente Energienutzung des Gebäudes. Der Ausweis soll somit den tatsächlichen Zustand eines Gebäudes beschreiben und ist folglich bei Änderungen in der Bauausführung, welche Einfluß auf die energetischen Eigenschaften des Gebäudes haben, entsprechend zu aktualisieren.

3. Durch die Energieeinsparverordnung wird kein konkreter Zeitpunkt für die Erstellung des Energiebedarfsausweises definiert. Zwar ist er sowohl der Behörde als auch dem Nutzungsberechtigten erst auf Verlangen vorzulegen, auf Grund der an die Errichtung geknüpften Verpflichtung in §13 Abs. 1 ist aber die Fertigstellung des Gebäudes der Zeitpunkt, zu welchem er spätestens vorliegen muß.

4. Die Bestimmungen des §13 EnEV in Verbindung mit der AVV Energiebedarfsausweis beziehen sich auf Energiebedarfsausweise, in denen die wesentlichen Berechnungsergebnisse zusammengestellt sind. Von der Ermächtigung, die Vorlage des Energiebedarfsausweises zu verlangen, machen die Länder unterschiedlich Gebrauch. So sind in einigen Ländern im Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens weitere bautechnische Nachweise, insbesondere auch die für die Ausstellung des Ausweises erforderlichen Berechnungen, zusätzlich vorzulegen. Der Energiebedarfsausweis ist jedoch regelmäßig Bestandteil der landesrechtlich geforderten Nachweise.

5. Es obliegt den einzelnen Ländern, den Personenkreis zu bestimmen und damit gegebenenfalls einzuschränken, welcher zur Ausstellung von Energiebedarfsausweisen berechtigt ist. Die Verordnung selbst enthält hierzu keine Angaben, zumal solche Regelungen auf Grund von §7 EnEG allein durch die Länder erlassen werden dürfen. Entscheidend ist, daß der Bauherr grundsätzlich zur Erstellung verpflichtet ist. Er könnte bei fehlenden landesrechtlichen Regelungen den Ausweis auch selbst erstellen. Haben die Länder jedoch den Kreis der berechtigten Personen bestimmt, ist diese landesrechtliche Vorgabe für die Erstellung des Energiebedarfsausweises bindend.

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Zu §14 Abs. 1 und 2 der Energieeinsparverordnung 2007 (Staffel 9)
Diese Auslegung wurde ersetzt durch die Auslegung zu §14 Abs.  EnEV 2013 in Staffel 19.
Fragestellung: Auslegung:

In §14 Abs. 1 Satz 1 EnEV 2007 wird beim Einbau von Zentralheizungen in Gebäude eine Ausstattung mit zentralen, selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr in Abhängigkeit von
1. der Außentemperatur oder einer anderen geeigneten Führungsgröße und
2. der Zeit gefordert.

a) Wie ist in diesem Zusammenhang der Begriff "Zentralheizungen" definiert? Handelt es sich auch um eine Zentralheizung im Sinne dieser Vorschrift, wenn ein Heizkessel lediglich eine kleine Nutzeinheit in einem Gebäude - zum Beispiel eine Ein-Zimmer-Wohnung - beheizt? Reicht in diesem Fall die raumweise Regelung nach §14 Abs. 2 aus, um die Ziele der Verordnung zu erreichen?

b) Nach §14 Abs. 1 Satz 2 EnEV 2007 gilt die Vorschrift im Grundsatz auch für die Nachrüstung vorhandener Zentralheizungen mit Wärmeerzeugern auf Festbrennstoffbasis. Ist hier davon auszugehen, daß die generelle Wirtschaftlichkeit der Vorschrift auch dann gegeben ist, wenn die Nachrüstung einer Regelungseinrichtung das Vorhandensein eines Pufferspeichers voraussetzt?

1. Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 des §14 EnEV 2007 betreffen die Ausstattung von Zentralheizungen mit Regelungseinrichtungen. Sie schreiben die entsprechenden Regelungen des §7 Heizungsanlagen-Verordnung fort.

2. Der Begriff "Zentralheizung" ist in der Verordnung selbst nicht definiert, jedoch enthält die für die Nachweise im Wohnungsneubau anzuwendende DIN V 4701-10, Abschnitt 3, Definitionen für die Begriffe "Zentrale Heizungsanlage", "dezentrale Heizungsanlage" sowie "zentrale, wohnungszentrale und dezentrale Trinkwassererwärmungsanlage". Wesentliches Merkmal einer zentralen Heizungsanlage ist hiernach die Aufteilung der Funktionen "Wärmeerzeugung" und "Wärmeübergabe" auf verschiedene Geräte, wobei mehrere - also mindestens zwei - Räume versorgt werden und demzufolge ein Verteilnetz vorhanden sein muß.

3. Die Norm enthält ferner die Festlegung, daß im Falle der Ausstattung eines Gebäudes mit mehreren, zum Beispiel wohnungsweisen Zentralheizungen der Nachweis der Energieeinspar-Anforderungen für die von verschiedenen Anlagen versorgten Gebäudeteile getrennt zu führen ist (Abschnitt 4.2.3 der Norm). Analog ist davon auszugehen, daß die Ausstattungsvorschriften des §14 Abs. 1 Satz 1 EnEV 2007 für den erstmaligen Einbau entsprechend auch für Zentralheizungen gelten, die lediglich einen Teil eines Gebäudes versorgen. Auf die Nachrüstungspflicht nach §14 Abs. 1 Satz 2 EnEV können diese Grundsätze entsprechend übertragen werden.

4. Die Anforderung des §14 Abs. 1 Satz 1 und 2 EnEV dient einem anderen Zweck als die des §14 Abs. 2:
- Die zentralen Regelungseinrichtungen nach §14 Abs. 1 EnEV sollen sicherstellen, daß stets nur soviel Wärme im Verteilungsnetz vorgehalten wird, wie zeitnah verbraucht werden kann. Damit sollen die Verluste der Verteilung und der Erzeugung begrenzt werden.
- Die raumweisen Regelungseinrichtungen nach §14 Abs. 2 EnEV sollen dagegen sicherstellen, daß durch die regelungstechnische Berücksichtigung der im Allgemeinen raumweise unterschiedlichen Fremdwärme-Einträge (durch Nutzung und Sonneneinstrahlung) weitere Verluste durch die ungewollte Überheizung von Räumen verringert werden.

5. Vor diesem Hintergrund sind beide Anforderungen einzuhalten, wenn Wasser als Wärmeträger genutzt wird.

6. Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann auf Grundlage von §25 Abs. 1 EnEV 2007 auf Antrag von der Anforderung zur Ausstattung mit raumweisen Regelungseinrichtungen nach §14 Abs. 2 EnEV befreien, wenn im Einzelfall sichergestellt ist, daß keine oder nur geringe Unterschiede zwischen den versorgten Räumen bestehen. Die Verordnung selbst nennt in dieser Hinsicht einen Fall, bei dem generell eine abweichende Ausstattung zulässig ist (Gruppenregelung von Räumen gleicher Art und Nutzung in Nicht-Wohngebäuden).

7. Grundsätzlich ist auch denkbar, daß von der Anforderung zur Ausstattung mit zentralen Regelungseinrichtungen gemäß §14 Abs. 1 EnEV 2007 befreit wird. Als Begründung dafür dürfte die geringe Zahl der versorgten Räume jedoch nicht ausreichen, weil die raumweise Regelung für sich allein normalerweise nicht dazu geeignet ist, die durch die Vorhaltung von Wärme im Verteilnetz verursachten Verluste der Verordnung entsprechend zu begrenzen.

8. Die Anforderungen nach §14 Abs. 1 und 2 EnEV 2007 sind insbesondere in Bezug auf die Nachrüstung als generell wirtschaftlich anzusehen, wenn sich die erforderlichen Investitionen auf die Ausstattung mit Reglern und Temperaturfühlern beschränken. Soweit sich aber im Einzelfall in einer vorhandenen Heizungsanlage eine energiesparende und sichere Funktion nachzurüstender Regelungstechnik nur mit weiteren Änderungen an der Anlage selbst - zum Beispiel durch Beschaffung und Einbau eines Pufferspeichers - erreichen läßt, könnte ein Grund für eine Befreiung nach §25 Abs. 1 EnEV 2007 gegeben sein. Eine allgemeingültige Aussage hierzu ist sowohl aus rechtlichen (die Verordnung nimmt diesen Fall nicht allgemein von der Verpflichtung aus) als auch aus technischen Gründen (insbesondere bei ausgedehnten Verteilnetzen kann wegen der Höhe der vermeidbaren Verluste die Wirtschaftlichkeit für die Ausstattung mit einem Pufferspeicher durchaus gegeben sein) nicht möglich.

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Zu §14 Abs. 1 und 2 der Energieeinsparverordnung 2009 (Staffel 11)
Diese Auslegung wurde ersetzt durch die Auslegung zu §14 Abs.  EnEV 2013 in Staffel 19.
Fragestellung: Auslegung:

In §14 Abs. 1 Satz 1 EnEV wird beim Einbau von Zentralheizungen in Gebäude eine Ausstattung mit zentralen, selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe in Abhängigkeit von
1. der Außentemperatur oder einer anderen geeigneten Führungsgröße und
2. der Zeit gefordert.

a) Wie ist in diesem Zusammenhang der Begriff "Zentralheizungen" definiert? Handelt es sich auch um eine Zentralheizung im Sinne dieser Vorschrift, wenn ein Heizkessel lediglich eine kleine Nutzeinheit in einem Gebäude - zum Beispiel eine Ein-Zimmer-Wohnung - beheizt? Reicht in diesem Fall die raumweise Regelung nach §14 Abs. 2 Satz 1 EnEV aus, um die Ziele der Verordnung zu erreichen?

b) Nach §14 Abs. 1 Satz 2 EnEV gilt die Nachrüstpflicht im Grundsatz auch für vorhandene Zentralheizungen mit Wärmeerzeugern auf Festbrennstoffbasis. Ist hier davon auszugehen, daß die generelle Wirtschaftlichkeit der Vorschrift auch dann gegeben ist, wenn die Nachrüstung einer Regelungseinrichtung das Vorhandensein eines Pufferspeichers voraussetzt?

1. Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 des §14 EnEV betreffen die Ausstattung von Zentralheizungen mit Regelungseinrichtungen. Sie schreiben die entsprechenden Regelungen des §7 Heizungsanlagen-Verordnung fort.

2. Der Begriff "Zentralheizung" ist in der Verordnung selbst nicht definiert, jedoch enthalten die für Berechnungen nach EnEV anzuwendenden technischen Regeln, Definitionen für die Begriffe "Zentrale Heizungsanlage" und "dezentrale Heizungsanlage" Wesentliches Merkmal einer zentralen Heizungsanlage ist hiernach die Aufteilung der Funktionen "Wärmeerzeugung" und "Wärmeübergabe" auf verschiedene Geräte, wobei mehrere - also mindestens zwei - Räume versorgt werden und demzufolge ein Verteilnetz vorhanden sein muß.

3. Die Norm DIN V 4701-10 enthält ferner die Festlegung, daß im Falle der Ausstattung eines Gebäudes mit mehreren, zum Beispiel wohnungsweisen Zentralheizungen die Berechnungen für die von verschiedenen Anlagen versorgten Gebäudeteile getrennt durchzuführen sind (Abschnitt 4.5.2). Materiell Vergleichbares ergibt sich, wenn bei Anwendung von DIN V 18599 bei entsprechender Ausstattung zonenweise zu berechnen ist. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, daß die Ausstattungsvorschriften des §14 Abs. 1 Satz 1 EnEV für den erstmaligen Einbau entsprechend auch für Zentralheizungen gelten, die lediglich einen Teil eines Gebäudes versorgen. Auf die Nachrüstungspflicht nach §14 Abs. 1 Satz 2 EnEV können diese Grundsätze entsprechend übertragen werden.

4. Die Anforderung des §14 Abs. 1 Satz 1 und 2 EnEV dient einem anderen Zweck als die des §14 Abs. 2:

- Die zentralen Regelungseinrichtungen nach §14 Abs. 1 EnEV sollen sicherstellen, daß stets nur soviel Wärme im Verteilungsnetz vorgehalten wird, wie zeitnah verbraucht werden kann. Damit sollen die Verluste der Verteilung und der Erzeugung begrenzt werden.

- Die raumweisen Regelungseinrichtungen nach §14 Abs. 2 EnEV sollen dagegen sicherstellen, daß durch die regelungstechnische Berücksichtigung der im Allgemeinen raumweise unterschiedlichen Fremdwärme-Einträge (durch Nutzung und Sonneneinstrahlung) weitere Verluste durch die ungewollte Überheizung von Räumen verringert werden.

5. Die nach Landesrecht zuständige Stelle muß auf der Grundlage von §25 Abs. 1 EnEV auf Antrag von der Anforderung zur Ausstattung mit raumweisen Regelungseinrichtungen nach §14 Abs. 2 EnEV befreien, wenn im Einzelfall sichergestellt ist, daß keine oder nur geringe Unterschiede zwischen den versorgten Räumen bestehen und insoweit davon ausgegangen werden muß, daß die zusätzliche Ausstattung mit Regelungseinrichtungen mangels wesentlicher Verminderung von Energieverlusten nicht wirtschaftlich ist. Die Verordnung selbst nennt in dieser Hinsicht in §14 Abs. 2 Satz 3 einen Fall, bei dem generell eine abweichende Ausstattung zulässig ist (Gruppenregelung von Räumen gleicher Art und Nutzung in Nicht-Wohngebäuden).

6. Grundsätzlich ist auch denkbar, daß von der Anforderung zur Ausstattung mit zentralen Regelungseinrichtungen gemäß §14 Abs. 1 EnEV befreit wird. Als Begründung dafür dürfte die geringe Zahl der versorgten Räume jedoch nicht ausreichen, weil die raumweise Regelung für sich allein normalerweise nicht dazu geeignet ist, die durch die Vorhaltung von Wärme im Verteilnetz verursachten Verluste der Verordnung entsprechend zu begrenzen.

7. Die Anforderungen nach §14 Abs. 1 und 2 EnEV sind insbesondere in Bezug auf die Nachrüstung als generell wirtschaftlich anzusehen, wenn sich die erforderlichen Investitionen auf die Ausstattung mit Reglern und Temperaturfühlern beschränken. Soweit sich aber im Einzelfall in einer vorhandenen Heizungsanlage eine energiesparende und sichere Funktion nachzurüstender Regelungstechnik nur mit weiteren Änderungen an der Anlage selbst - zum Beispiel durch Beschaffung und Einbau eines Pufferspeichers - erreichen läßt, könnte ein Grund für eine Befreiung nach §25 Abs. 1 EnEV gegeben sein. Eine allgemeingültige Aussage hierzu ist sowohl aus rechtlichen (die Verordnung nimmt diesen Fall nicht allgemein von der Verpflichtung aus) als auch aus technischen Gründen (insbesondere bei ausgedehnten Verteilnetzen kann wegen der Höhe der vermeidbaren Verluste die Wirtschaftlichkeit für die Ausstattung mit einem Pufferspeicher durchaus gegeben sein) nicht möglich.

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Zu §14 Abs. 1 und 2 der Energieeinsparverordnung 2013 (Staffel 19)
Diese Auslegung wurde ersetzt durch die Auslegung zu §61 und §63 in Staffel 26.
Fragestellung: Auslegung:

1. Wie ist in diesem Zusammenhang der Begriff "Zentralheizungen" definiert? Handelt es sich auch um eine Zentralheizung im Sinne dieser Vorschrift, wenn ein Heizkessel lediglich eine kleine Nutzeinheit in einem Gebäude - z. B. eine Ein-Zimmer-Wohnung - beheizt?

Reicht in diesem Fall allein die raumweise Regelung nach §14 Abs. 2 Satz 1 EnEV 2013 aus, um die Ziele der Verordnung zu erreichen?

2. Unter welcher Voraussetzung ist entsprechend §14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnEV 2013 eine andere Führungsgröße anstelle der Außentemperatur als "geeignet" anzusehen?

3. Wie sind in diesem Zusammenhang Systeme zu bewerten, bei denen die Wärmezufuhr an wohnungsweise getrennte Verteilnetze aus zentralen Wärmesträngen erfolgt, die zugleich auch der wohnungsweisen Brauchwassererwärmung dienen?

4. Unter welchen Voraussetzungen werden bei wärmepumpenbetriebenen Fußbodenheizungen unter Berücksichtigung des Selbstregeleffektes die Anforderungen des §14 Abs. 2 EnEV 2013 nach einer Ausstattung der Heizungsanlage mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur raumweisen Regelung der Raumtemperatur in gleichwertiger Weise erfüllt?

1. Der Begriff "Zentralheizung" ist in der Verordnung selbst nicht definiert, jedoch enthalten die für Berechnungen nach EnEV anzuwendenden technischen Regeln Definitionen für die Begriffe "Zentrale Heizungsanlage" und "dezentrale Heizungsanlage". Wesentliches Merkmal einer zentralen Heizungsanlage ist hiernach die Aufteilung der Funktionen "Wärmeerzeugung" und "Wärmeübergabe" auf verschiedene Geräte, wobei mehrere - also mindestens zwei - Räume versorgt werden und demzufolge ein Verteilnetz vorhanden sein muß. Die Norm DIN V 4701-10 enthält ferner die Festlegung, daß im Falle der Ausstattung eines Gebäudes mit mehreren, zum Beispiel wohnungsweisen Zentralheizungen die Berechnungen für die von verschiedenen Anlagen versorgten Gebäudeteile getrennt durchzuführen sind (Abschnitt 4.5.2). Materiell Vergleichbares ergibt sich, wenn bei Anwendung von DIN V 18599 bei entsprechender Ausstattung zonenweise zu berechnen ist. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, daß die Ausstattungsvorschriften des §14 Abs. 1 Satz 1 EnEV 2013 für den erstmaligen Einbau entsprechend auch für Zentralheizungen gelten, die lediglich einen Teil eines Gebäudes versorgen. Auf die Nachrüstungspflicht nach §14 Abs. 1 Satz 2 EnEV 2013 können diese Grundsätze entsprechend übertragen werden.

2. §14 Abs. 1 EnEV 2013 nennt als obligatorische Führungsgrößen für die dort vorgeschriebenen selbsttätigen Einrichtungen 1. die Außentemperatur oder eine andere geeignete Führungsgröße und 2. die Zeit. Während anstelle der Außentemperatur auch "eine andere geeignete Führungsgröße" in Betracht kommt, ist die Zeit als zweite Größe unabdingbar. Letzteres gilt auch im Fall der Anwendung der Öffnungsklausel in Satz 3 zugunsten bestimmter, vorgeregelter Fern- und Nahwärmesysteme (sinngemäße Fortschreibung der Muster-Verwaltungsvorschrift zur Heizungsanlagen-Verordnung vom 22. März 1994). Durch die Vorschrift des §14 Abs. 1 EnEV 2013 soll erreicht werden, daß die bereitgestellte Wärmeleistung in Verteilnetzen dem jeweiligen Bedarf selbsttätig angepasst werden kann und somit die Wärmeverluste über die Rohrleitungen und der Stromverbrauch der Umwälzpumpen soweit wie möglich reduziert werden. Die Regelungseinrichtungen wirken zwar insbesondere bei kleinen und mittleren Anlagen im Referenzfall auf die Vorlauftemperatur des Wärmeerzeugers, es ist jedoch mit Blick auf das vorgenannte Ziel auch zulässig, die Einrichtungen auf das Verteilnetz wirken zu lassen, zum Beispiel auf einen regelbaren Mischer bei konstanter Vorlauftemperatur des Wärmeerzeugers oder bei Einsatz eines Pufferspeichers. Ob eine Führungsgröße geeignet ist oder nicht, ist anhand eines Vergleichs mit der besonders geeigneten und deshalb als Referenz genannten Außentemperatur-Führung zu bewerten. Da jedoch die Betriebsweise (Temperatur-/Zeitprofil) nicht vorgegeben ist, kann eine solche Bewertung nur tendenziell unter Zugrundelegung jeweils derselben Betriebsweise erfolgen. Maßstab ist dabei die Zielerreichung, also die Verringerung von vorhaltungsbedingten Wärmeverlusten und von elektrischer Hilfsenergie (Pumpenstrom) im Verteilnetz. Eine Führungsgröße ist folglich dann als gleichwertig im Sinne von §14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnEV 2013 anzusehen, wenn diese in der konkreten Einsatzsituation im Vergleich zur Außentemperatur-Führung zu einer vergleichbaren Absenkung der mittleren Temperatur des Heizmediums sowie - in Verbindung mit einer gleichartig betriebenen Zeitsteuerung - zu einer vergleichbaren Verringerung des Hilfsenergiebedarfs insbesondere der Pumpen des Verteilnetzes führt. Nicht Gegenstand der Vergleichsbetrachtung sind dabei die Verluste, die auf Grund von §14 Abs. 2 EnEV 2013 durch eine raumweise Regelung (Thermostatventile) ohnehin zu verringern sind.

3. Systeme mit wohnungsweise getrennten Verteilnetzen, bei denen die Wärmezufuhr für die Heizung aus zentralen Heizleitungssträngen erfolgt, die zugleich auch der wohnungsweisen Brauchwassererwärmung dienen, sind im Grundsatz einer Nahwärmeversorgung vergleichbar. Da die zentralen Heizleitungsstränge bei derartigen Systemen in der Regel nicht mit Einrichtungen nach §14 Abs. 1 ausgestattet sind und damit die Öffnungsklausel nach §14 Abs. 1 Satz 3 EnEV 2013 nicht einschlägig ist, müssen jedoch zumindest die daran jeweils angeschlossenen Verteilnetze innerhalb den Wohnungen mit entsprechenden Regelungseinrichtungen ausgestattet sein.

4. Eine Ausnahme nach §24 Abs. 2 EnEV 2013 von der Anforderung des §14 Abs. 2 EnEV 2013 nach einer Ausstattung der Heizungsanlage mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur raumweisen Regelung der Raumtemperatur hat der Verordnungsgeber im Falle von wärmepumpenbetriebenen Fußbodenheizungen auch bei einer Berücksichtigung des Selbstregeleffektes nicht vorgesehen. Denn sowohl die Verwendung einer Fußbodenheizung mit niedrigen Systemtemperaturen (Selbstregeleffekt) als auch der Einsatz einer Wärmepumpe ist in der Verordnung und den anzuwendenden Berechnungsregeln vorgesehen und rechnerisch beschrieben. Dies schließt auch das regelungstechnische Verhalten von Fußbodenheizungen einschließlich des dabei angeführten "Selbstregeleffektes" ein. Allerdings erfordert eine Einzelraumregelung bei Wärmepumpenheizungen regelmäßig einen Pufferspeicher, um eine hydraulische Störung beim gleichzeitigen Schließen der Heizkreise durch die Einzelraumregler zu vermeiden. In bestimmten Fällen besteht jedoch der Wunsch, aus Platz-, Kosten- und Effizienzgründen auf einen Pufferspeicher zu verzichten. Bei 1-2-Familienhäusern mit wärmepumpenbetriebenen Fußbodenheizungen gilt dabei unter folgenden Voraussetzungen die Anforderung des §14 Abs. 2 EnEV 2013 als erfüllt, da dadurch ebenfalls eine raumweise Regelung der Raumtemperatur möglich ist:
- Dimensionierung der Anlage mit ausreichend großem Wasserinhalt sowie sehr niedriger Vorlauftemperatur zur Sicherstellung des Selbstregeleffektes,
- Beeinflussung der Raumtemperatur im Führungsraum (üblicherweise Wohn-/Essbereich) direkt über die Regelung der Wärmepumpenanlage (durch den permanent geöffneten großen Heizkreis des Wohn-/Essbereichs kann damit gegebenenfalls auf einen Pufferspeicher verzichtet werden),
Ausrüstung der Nebenräume wie Schlaf-/Kinderzimmer und sonstigen beheizten sind mit Einzelraumreglern.
Die Verantwortung für eine entsprechende Auslegung und Dimensionierung der Anlage liegt dabei stets beim Anlagenplaner. Eine Befreiung nach §25 Abs. 1 EnEV 2013 ist aufgrund der gleichwertigen Erfüllung des §14 Abs. 2 EnEV 2013 dabei nicht erforderlich.

Leitsatz:

Wesentliches Merkmal einer zentralen Heizungsanlage ist die Aufteilung der Funktionen "Wärmeerzeugung" und "Wärmeübergabe" auf verschiedene Geräte, wobei mehrere - also mindestens zwei - Räume versorgt werden und demzufolge ein Verteilnetz vorhanden sein muß.
Bei Zentralheizungen kann als Führungsgröße für die nach §14 Abs. 1 EnEV 2013 vorgeschriebenen "selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe" neben der Außentemperatur auch eine "andere geeignete Führungsgröße" verwendet werden. Eine Führungsgröße ist dann als geeignet anzusehen, wenn auf ihrer Basis die Wärmebereitstellungsverluste und der Bedarf an elektrischer Hilfsenergie gleichwertig gesenkt werden können wie bei der vom Verordnungsgeber als Referenztechnik zugrunde gelegten Außentemperatur als Führungsgröße. Bei Zentralheizungssystemen von Mehrfamilienwohngebäuden, in denen die Heizwärmeverteilstränge zugleich wohnungsweise vorhandene Einrichtungen zur Brauchwassererwärmung bedienen, müssen zumindest die daran jeweils angeschlossenen Verteilnetze innerhalb der Wohnungen mit Regelungseinrichtungen entsprechend §14 Abs. 1 EnEV 2013 ausgestattet sein.
Werden bei wärmepumpenbetriebenen Fußbodenheizungen in 1-2 Familienwohngebäuden die Raumtemperatur in einem Führungsraum (Wohn-/Essbereich) direkt über die Regelung der Wärmepumpenanlage beeinflusst und lediglich die Nebenräume wie Schlaf- und Kinderzimmer mit Einzelraumregelungen ausgerüstet, gelten unter bestimmten Voraussetzungen die Anforderungen der nach §14 Abs. 2 EnEV 2013 vorgeschriebenen Ausstattung "mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur raumweisen Regelung der Raumtemperatur" ebenfalls als erfüllt.

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Zu §61 und §63 des Gebäudeenergiegesetzes (Staffel 26)
Diese Auslegung ersetzt die Auslegung zu §14 Abs. 1und 2 EnEV 2013 in Staffel 19.
Fragestellung: Auslegung:

1. Wie ist in diesem Zusammenhang der Begriff "Zentralheizungen" definiert? Handelt es sich auch um eine Zentralheizung i. S. dieser Vorschrift, wenn ein Heizkessel lediglich eine kleine Nutzeinheit in einem Gebäude - z. B. eine Ein-Zimmer-Wohnung - beheizt?
Reicht in diesem Fall allein die raumweise Regelung nach §63 Absatz 1 GEG 2020 aus, um die Ziele des Gesetzes zu erreichen?

2. Unter welcher Voraussetzung ist entsprechend §61 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 GEG 2020 eine andere Führungsgröße anstelle der Außentemperatur als "geeignet" anzusehen?

3. Unter welchen Voraussetzungen werden bei wärmepumpenbetriebenen Fußbodenheizungen unter Berücksichtigung des Selbstregeleffektes die Anforderung des §63 Absatz 1 GEG 2020 nach einer Ausstattung der Heizungsanlage mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur raumweisen Regelung der Raumtemperatur in gleichwertiger Weise erfüllt?

1. Der Begriff "Zentralheizung" ist im Gesetz selbst nicht definiert, jedoch enthalten die für Berechnungen nach GEG 2020 anzuwendenden technischen Regeln Definitionen für die Begriffe "Zentrale Heizungsanlage" und "dezentrale Heizungsanlage". Wesentliches Merkmal einer zentralen Heizungsanlage ist hiernach die Aufteilung der Funktionen "Wärmeerzeugung" und "Wärmeübergabe" auf verschiedene Geräte, wobei mehrere – also mindestens zwei – Räume versorgt werden und demzufolge ein Verteilnetz vorhanden sein muss. Die Norm DIN V 4701-10 enthält ferner die Festlegung, daß im Falle der Ausstattung eines Gebäudes mit mehreren, z. B. wohnungsweisen Zentralheizungen die Berechnungen für die von verschiedenen Anlagen versorgten Gebäudeteile getrennt durchzuführen sind (Abschnitt 4.2.5). Materiell Vergleichbares ergibt sich, wenn bei Anwendung von DIN V 18599 bei entsprechender Ausstattung zonenweise zu berechnen ist. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, daß die Ausstattungsvorschriften des §61 Absatz 1 und 3 GEG 2020 für den erstmaligen Einbau entsprechend auch für Zentralheizungen gelten, die lediglich einen Teil eines Gebäudes versorgen. Auf die Nachrüstungspflicht nach §61 Absatz 2 GEG 2020 können diese Grundsätze entsprechend übertragen werden.

2. §61 Absatz 1 GEG 2020 nennt als obligatorische Führungsgrößen für die dort vorgeschriebenen selbsttätigen Einrichtungen 1. die Außentemperatur oder eine andere geeignete Führungsgröße und 2. die Zeit.
Während anstelle der Außentemperatur auch "eine andere geeignete Führungsgröße" in Betracht kommt, ist die Zeit als zweite Größe unabdingbar. Letzteres gilt auch im Fall der Anwendung der Öffnungsklausel in §62 GEG 2020 zugunsten bestimmter, vorgeregelter Fern- und Nahwärmesysteme (sinngemäße Fortschreibung der Muster-Verwaltungsvorschrift zur Heizungsanlagen-Verordnung vom 22. März 1994). Durch die Vorschrift des §61 Absatz 1 GEG 2020 soll erreicht werden, daß die bereitgestellte Wärmeleistung in Verteilnetzen dem jeweiligen Bedarf selbsttätig angepasst werden kann und somit die Wärmeverluste über die Rohrleitungen und der Stromverbrauch der Umwälzpumpen soweit wie möglich reduziert werden. Die Regelungseinrichtungen wirken zwar insbesondere bei kleinen und mittleren Anlagen im Referenzfall auf die Vorlauftemperatur des Wärmeerzeugers, es ist jedoch mit Blick auf das vorgenannte Ziel auch zulässig, die Einrichtungen auf das Verteilnetz wirken zu lassen, z. B. auf einen regelbaren Mischer bei konstanter Vorlauftemperatur des Wärmeerzeugers oder bei Einsatz eines Pufferspeichers. Ob eine Führungsgröße geeignet ist oder nicht, ist anhand eines Vergleichs mit der besonders geeigneten und deshalb als Referenz genannten Außentemperaturführung zu bewerten. Da jedoch die Betriebsweise (Temperatur-/Zeitprofil) nicht vorgegeben ist, kann eine solche Bewertung nur tendenziell unter Zugrundelegung jeweils derselben Betriebsweise erfolgen. Maßstab ist dabei die Zielerreichung, also die Verringerung von vorhaltungsbedingten Wärmeverlusten und von elektrischer Hilfsenergie (Pumpenstrom) im Verteilnetz. Eine Führungsgröße ist folglich dann als gleichwertig im Sinne von §61 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 GEG 2020 anzusehen, wenn diese in der konkreten Einsatzsituation im Vergleich zur Außentemperatur-Führung zu einer vergleichbaren Absenkung der mittleren Temperatur des Heizmediums sowie - in Verbindung mit einer gleichartig betriebenen Zeitsteuerung - zu einer vergleichbaren Verringerung des Hilfsenergiebedarfs insbesondere der Pumpen des Verteilnetzes führt. Nicht Gegenstand der Vergleichsbetrachtung sind dabei die Verluste, die auf Grund von §63 GEG 2020 durch eine raumweise Regelung (Thermostatventile) ohnehin zu verringern sind.

3. Eine Ausnahme nach §102 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 GEG 2020 von der Anforderung des §63 GEG 2020 nach einer Ausstattung der Heizungsanlage mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur raumweisen Regelung der Raumtemperatur hat der Gesetzgeber im Falle von wärmepumpenbetriebenen Fußbodenheizungen auch bei einer Berücksichtigung des Selbstregeleffektes nicht vorgesehen. Denn sowohl die Verwendung einer Fußbodenheizung mit niedrigen Systemtemperaturen (Selbstregeleffekt) als auch der Einsatz einer Wärmepumpe ist im Gesetz und den anzuwendenden Berechnungsregeln vorgesehen und rechnerisch beschrieben. Dies schließt auch das regelungstechnische Verhalten von Fußbodenheizungen einschließlich des dabei angeführten "Selbstregeleffektes" ein. Allerdings erfordert eine Einzelraumregelung bei Wärmepumpenheizungen regelmäßig einen Pufferspeicher, um eine hydraulische Störung beim gleichzeitigen Schließen der Heizkreise durch die Einzelraumregler zu vermeiden. In bestimmten Fällen besteht jedoch der Wunsch, aus Platz-, Kosten- und Effizienzgründen auf einen Pufferspeicher zu verzichten. Bei 1-2- Familienhäusern mit wärmepumpenbetriebenen Fußbodenheizungen gilt dabei unter folgenden Voraussetzungen die Anforderung des §63 GEG 2020 als erfüllt, da dadurch ebenfalls eine raumweise Regelung der Raumtemperatur möglich ist:

- Dimensionierung der Anlage mit ausreichend großem Wasserinhalt sowie sehr niedriger Vorlauftemperatur zur Sicherstellung des Selbstregeleffektes,
- Beeinflussung der Raumtemperatur im Führungsraum (üblicherweise Wohn- /Essbereich) direkt über die Regelung der Wärmepumpenanlage (durch den permanent geöffneten großen Heizkreis des Wohn-/Essbereichs kann damit gegebenenfalls. auf einen Pufferspeicher verzichtet werden),
- Ausrüstung der Nebenräume wie Schlaf-/Kinderzimmer und sonstigen beheizten Räume mit Einzelraumreglern.

Die Verantwortung für eine entsprechende Auslegung und Dimensionierung der Anlage liegt dabei stets beim Anlagenplaner. Eine Befreiung nach §102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GEG 2020 ist aufgrund der gleichwertigen Erfüllung des §63 GEG 2020 dabei nicht erforderlich.

Leitsatz:

Wesentliches Merkmal einer zentralen Heizungsanlage ist die Aufteilung der Funktionen "Wärmeerzeugung" und "Wärmeübergabe" auf verschiedene Geräte, wobei mehrere - also mindestens zwei - Räume versorgt werden und demzufolge ein Verteilnetz vorhanden sein muss.
Bei Zentralheizungen kann als Führungsgröße für die nach §61 Absatz 1 GEG 2020 vorgeschriebenen "selbsttätig
wirkenden Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe" neben der Außentemperatur auch eine "andere geeignete Führungsgröße" verwendet werden. Eine Führungsgröße ist dann als geeignet anzusehen, wenn auf ihrer Basis die Wärmebereitstellungsverluste und der Bedarf an elektrischer Hilfsenergie gleichwertig gesenkt werden können wie bei der vom Gesetzgeber als Referenztechnik zugrundegelegten Außentemperatur als Führungsgröße.
Werden bei wärmepumpenbetriebenen Fußbodenheizungen in 1-2 Familienwohngebäuden die Raumtemperatur in
einem Führungsraum (Wohn-/Essbereich) direkt über die Regelung der Wärmepumpenanlage beeinflusst und lediglich die Nebenräume wie Schlaf- und Kinderzimmer mit Einzelraumregelungen ausgerüstet, gelten unter bestimmten Voraussetzungen die Anforderungen der nach §63 Absatz 1 GEG 2020 vorgeschriebenen Ausstattung "mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur raumweisen Regelung der Raumtemperatur" ebenfalls als erfüllt.

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Zu §14 Abs. 1 der Energieeinsparverordnung 2009 (Staffel 17)
Fragestellung: Auslegung:

Nach §14 Abs. 1 Satz 1 EnEV 2009 sind "Zentralheizungen beim Einbau in Gebäude mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe" zu versehen. Neben der Zeit ist dafür stets entweder die Außentemperatur oder eine andere geeignete Führungsgröße zu verwenden.

- Unter welcher Voraussetzung ist eine Führungsgröße in diesem Sinne als "geeignet" anzusehen?

- Wie sind in diesem Zusammenhang Systeme zu bewerten, bei denen die Wärmezufuhr an wohnungsweise getrennte Verteilnetze aus zentralen Wärmesträngen erfolgt, die zugleich auch für die wohnungsweise Warmwasserbereitung dienen?

1. §14 Abs. 1 EnEV 2009 nennt als obligatorische Führungsgrößen für die dort vorgeschriebenen selbsttätigen Einrichtungen
a) die Außentemperatur oder eine andere geeignete Führungsgröße und
b) die Zeit
Während demnach als Ersatz für die Außentemperatur auch "eine andere geeignete Führungsgröße" in Betracht kommt, ist die Zeit als zweite Größe unabdingbar. Letzteres gilt auch im Fall der Anwendung der Öffnungsklausel in Satz 3 zugunsten bestimmter, vorgeregelter Fernund Nahwärmesysteme (sinngemäße Fortschreibung der Muster-Verwaltungsvorschrift zur Heizungsanlagen-Verordnung vom 22. März 1994). Durch die Vorschrift des §14 Abs. 1 soll erreicht werden, daß das Wärmeangebot in Verteilnetzen dem jeweiligen Bedarf selbsttätig angepasst werden kann und somit die Wärmeverluste über die Rohrleitungen und der Stromverbrauch der Umwälzpumpen soweit wie möglich reduziert werden. Die Regelungseinrichtungen wirken zwar insbesondere bei kleinen und mittleren Anlagen im Standardfall auf die Vorlauftemperatur des Wärmeerzeugers, es ist jedoch mit Blick auf das vorgenannte Ziel auch zulässig, die Einrichtungen auf das Verteilnetz wirken zu lassen, zum Beispiel auf einen regelbaren Mischer bei konstanter Vorlauftemperatur des Wärmeerzeugers oder bei Einsatz eines Pufferspeichers.

2. Ob eine Führungsgröße geeignet ist oder nicht, ist anhand eines Vergleichs mit der besonders geeigneten und deshalb explizit genannten Außentemperatur-Führung zu bewerten. Da jedoch die Betriebsweise (Temperatur-/Zeitprofil) nicht vorgegeben ist, kann eine solche Bewertung nur tendenziell unter Zugrundelegung jeweils derselben Betriebsweise erfolgen. Maßstab ist dabei die Zielerreichung, also die Verringerung von vorhaltungsbedingten Wärmeverlusten und von elektrischer Hilfsenergie (Pumpenstrom) im Verteilnetz. Eine Führungsgröße ist folglich dann als gleichwertig im Sinne von §14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 anzusehen, wenn sie in der konkreten Einsatz-Situation im Vergleich zur Außentemperatur-Führung zu einer vergleichbaren Absenkung der mittleren Temperatur des Heizmediums sowie - in Verbindung mit einer gleichartig betrieben Zeitsteuerung - zu einer vergleichbaren Verringerung des Hilfsenergiebedarfs insbesondere der Pumpen des Verteilnetzes führt.

3. Nicht Gegenstand der Vergleichsbetrachtung sind dabei die Verluste, die auf Grund von §14 Abs. 2 EnEV 2009 durch eine raumweise Regelung (Thermostatventile) zu verringern sind.

4. Systeme mit wohnungsweise getrennten Verteilnetzen, bei denen die Wärmezufuhr für die Heizung aus zentralen Wärmesträngen erfolgt, die zugleich auch für die wohnungsweise Warmwasserbereitung dienen, sind im Grundsatz einer Nahwärmeversorgung vergleichbar. Da die zentralen Wärmestränge bei derartigen Systemen in der Regel nicht mit Einrichtungen nach §14 Abs. 1 ausgestattet sind und damit die Öffnungsklausel nach §14 Abs. 1 Satz 3 nicht einschlägig ist, müssen jedoch zumindest die daran angeschlossenen Verteilnetze in den Wohnungen mit entsprechenden Regelungseinrichtungen ausgestattet sein.

Leitsatz:

Als Führungsgröße für die nach §14 Abs. 1 EnEV 2009 vorgeschriebenen "selbsttätigen Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe" kann neben der Außentemperatur auch eine "andere geeignete Führungsgröße" verwendet werden. Eine Führungsgröße ist dann als geeignet anzusehen, wenn auf ihrer Basis die Verluste, die das Wärmeangebot in Verteilnetzen verursacht, und der Bedarf an elektrischer Hilfsenergie ebenso wirksam gesenkt werden können wie im Regelfall, das heißt unter Verwendung der Außentemperatur als Führungsgröße.

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Zu §14 Abs. 5 der Energieeinsparverordnung 2007 (Staffel 9)
Diese Auslegung wurde ersetzt durch die Auslegung zu §14 Abs. 5 EnEV 2009 in Staffel 11.
Fragestellung: Auslegung:

Kann bei einer Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitung innerhalb der Baukonstruktion (zum Beispiel Decke, Außenwand) die nach Anlage 5 geforderte Dämmung der Rohrleitung durch Bauschichten der Baukonstruktion ersetzt werden, in der sich die Rohrleitung befindet, wenn diese die gleiche Dämmwirkung entfalten, wie eine Rohrdämmschale?

Wie ist der Einbau von nichtkonzentrischen Rohrdämmungen zu bewerten?

1. §14 Abs. 5 EnEV 2007 legt fest, daß Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen in Gebäuden bei erstmaligem Einbau oder Ersatz in ihrer Wärmeabgabe nach Anlage 5 zu begrenzen sind. Anlage 5 EnEV schreibt dabei Mindestdicken von Dämmschichten vor.

2. Anlage 5 EnEV nimmt Leitungen von Zentralheizungen soweit vom Grundsatz der Dämmpflicht aus, wie diese sich "in beheizten Räumen oder in Bauteilen zwischen beheizten Räumen eines Nutzers befinden und ihre Wärmeabgabe durch freiliegende Absperreinrichtungen beeinflusst werden kann".

3. Aus dem hier vom Verordnungsgeber in direkter Fortschreibung der Heizungsanlagen-Verordnung verwendeten Sprachgebrauch geht zweifelsfrei hervor, daß Leitungen in Außenbauteilen - wie bisher - nicht von der Pflicht ausgenommen werden sollen, ansonsten hätte sich der Verordnungsgeber im Wortlaut auf die Systemgrenzendefinition der Anlage 1 Nr. 1.3.1 bezogen. Die dort zu findende Definition der "wärmeübertragenden Umfassungsfläche" geht inhaltlich über die Definition der "beheizten Raume" hinaus - es dürfen in die von dieser Fläche umschlossene "beheizte Zone" auch solche Räume einbezogen werden, die nicht eindeutig "beheizte Räume" im Sinne der Definition in §2 Nr. 4 EnEV 2007 sind.

4. Die abweichende Regelung der DIN V 4701-10:2003-08, wonach Rohrleitungen beim rechnerischen Nachweis dann als "innenliegend" bewertet werden, wenn sie sich innerhalb der Systemgrenze befinden, bleibt davon unberührt. Für die Anwendung des Bewertungsmodells der DIN V 4701-10:2003-08 wird unter anderem die Einhaltung der Dämmvorschriften der Anlage 5 EnEV vorausgesetzt. Somit berücksichtigt der danach berechnete Kennwert für eine Leitung, die innerhalb eines Außenbauteils verlegt ist, bereits das Vorhandensein einer Dämmung gemäß Anlage 5 Tab. 1 EnEV.

5. Nach Anlage 5 EnEV sind Dämmschichten um die Rohrleitungen anzuordnen, um den Wärmeverlust zu begrenzen. Als Möglichkeit zum Ersatz von Dämmstoff wird in Anlage 5 EnEV die Berücksichtigung der Dämmwirkung der Rohrwandungen zur Begrenzung des Wärmeverlusts angegeben. Die Berücksichtigung von sonstigen Bauteilschichten, in denen eine Rohrleitung gegebenenfalls verlegt wird, bleibt nach den Maßgaben nach Anlage 5 EnEV außer Betracht.

6. Die im Nachweis zu berücksichtigende Dämmung ist generell um die gesamte Rohrleitung konzentrisch anzuordnen. Produkte zur Rohrdämmung werden durch das Deutsche Institut für Bautechnik im Auftrag der Länder allgemein bauaufsichtlich zugelassen. Es ist alternativ möglich, die Begrenzung der Wärmeabgabe durch eine nicht konzentrische Anordnung des Dämmstoffes sicherzustellen, wenn der größere Teil der Dämmstoffumhüllung der Kaltseite bzw. dem anderen Nutzer (das heißt demjenigen, der die Wärmeabgabe nicht kontrollieren kann) zugewandt ist. Dabei ist die Gleichwertigkeit der Dämmwirkung nachzuweisen. Derartige vorgefertigte Rohrdämmungen werden ebenfalls durch das Deutsche Institut für Bautechnik im Auftrag der Länder allgemein bauaufsichtlich zugelassen. Der Gleichwertigkeitsnachweis ist im Zulassungsverfahren zu führen.

7. Im Fall der Rohrleitungsführung in Bauteilen zwischen verschiedenen Nutzern ist eine Mindestdicke nach Anlage 5 Tab. 1 gefordert, aber die Systemgrenze bzw. Außenbauteile nicht berührt. Die Verwendung nicht konzentrisch gedämmter Rohrleitungen in diesem Fall ist möglich, wenn nach Nr. 6 verfahren oder die Mindestdämmdicke zum anderen Nutzer bei Einbau der Rohrleitung in eine Dämmschicht oberhalb einer trennenden Geschoßdecke eingehalten wird. Damit wird die Maßgabe des Verordnungsgebers gemäß amtlicher Begründung der Verordnung zur Begrenzung der unkontrollierten Wärmeabgabe für mindestens einen Nutzer ausreichend umgesetzt.

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Zu §14 Abs. 5 der Energieeinsparverordnung 2009 (Staffel 11)
Diese Auslegung wurde ersetzt durch die Auslegung zu §14 Abs. 5 EnEV 2013 in Staffel 20.
Fragestellung: Auslegung:

Kann bei einer Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitung innerhalb der Baukonstruktion (zum Beispiel Decke, Außenwand) die nach Anlage 5 EnEV geforderte Dämmung der Rohrleitung durch Bauschichten der Baukonstruktion ersetzt werden, in der sich die Rohrleitung befindet, wenn diese die gleiche Dämmwirkung entfalten, wie eine Rohrdämmschale?

Wie ist der Einbau von nichtkonzentrischen Rohrdämmungen zu bewerten?

1. §14 Abs. 5 EnEV legt fest, daß Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen in Gebäuden bei erstmaligem Einbau oder Ersatz in ihrer Wärmeabgabe nach Anlage 5 EnEV zu begrenzen sind. Anlage 5 EnEV schreibt dabei Mindestdicken von Dämmschichten vor.

2. Anlage 5 EnEV nimmt Leitungen von Zentralheizungen soweit vom Grundsatz der Dämmpflicht aus, wie diese sich "in beheizten Räumen oder in Bauteilen zwischen beheizten Räumen eines Nutzers befinden und ihre Wärmeabgabe durch freiliegende Absperreinrichtungen beeinflusst werden kann".

3. Aus dem hier vom Verordnungsgeber in direkter Fortschreibung der Heizungsanlagen- Verordnung verwendeten Sprachgebrauch geht zweifelsfrei hervor, daß Leitungen in Außenbauteilen - wie bisher - nicht von der Pflicht ausgenommen werden sollen, ansonsten hätte sich der Verordnungsgeber im Wortlaut auf die Systemgrenzendefinition der Anlage 1 Nr. 1.3.1 EnEV bezogen. Die dort zu findende Definition der "wärmeübertragenden Umfassungsfläche" geht inhaltlich über die Definition der "beheizten Raume" hinaus - es dürfen in die von dieser Fläche umschlossene "beheizte Zone" auch solche Räume einbezogen werden, die nicht eindeutig "beheizte Räume" im Sinne der Definition in §2 Nr. 4 EnEV sind.

4. Die abweichende Regelung der anzuwendenden Berechnungsregeln, wonach Rohrleitungen beim rechnerischen Nachweis dann als "innenliegend" bewertet werden, wenn sie sich innerhalb der Systemgrenze befinden, bleibt davon unberührt.

5. Nach Anlage 5 EnEV sind Dämmschichten um die Rohrleitungen anzuordnen, um den Wärmeverlust zu begrenzen. Als Möglichkeit zum Ersatz von Dämmstoff wird in Anlage 5 EnEV die Berücksichtigung der Dämmwirkung der Rohrwandungen zur Begrenzung des Wärmeverlusts angegeben. Die Berücksichtigung von sonstigen Bauteilschichten, in denen eine Rohrleitung gegebenenfalls verlegt wird, bleibt nach den Maßgaben nach Anlage 5 EnEV außer Betracht.

6. Die im Nachweis zu berücksichtigende Dämmung ist generell um die gesamte Rohrleitung konzentrisch anzuordnen. Produkte zur Rohrdämmung werden durch das Deutsche Institut für Bautechnik im Auftrag der Länder allgemein bauaufsichtlich zugelassen. Es ist alternativ möglich, die Begrenzung der Wärmeabgabe durch eine nicht konzentrische Anordnung des Dämmstoffes sicherzustellen, wenn der größere Teil der Dämmstoffumhüllung der Kaltseite bzw. dem anderen Nutzer (das heißt demjenigen, der die Wärmeabgabe nicht kontrollieren kann) zugewandt ist. Dabei ist die Gleichwertigkeit der Dämmwirkung nachzuweisen. Derartige vorgefertigte Rohrdämmungen werden ebenfalls durch das Deutsche Institut für Bautechnik im Auftrag der Länder allgemein bauaufsichtlich zugelassen. Der Gleichwertigkeitsnachweis ist im Zulassungsverfahren zu führen.

7. Im Fall der Rohrleitungsführung in Bauteilen zwischen verschiedenen Nutzern ist eine Mindestdicke nach Anlage 5 Tab. 1 EnEV gefordert, aber die Systemgrenze bzw. Außenbauteile nicht berührt. Die Verwendung nicht konzentrisch gedämmter Rohrleitungen in diesem Fall ist möglich, wenn wie oben unter Nr. 6 beschrieben verfahren oder die Mindestdämmdicke zum anderen Nutzer bei Einbau der Rohrleitung in eine Dämmschicht oberhalb einer trennenden Geschoßdecke eingehalten wird. Damit wird die Maßgabe des Verordnungsgebers gemäß amtlicher Begründung der Verordnung zur Begrenzung der unkontrollierten Wärmeabgabe für mindestens einen Nutzer ausreichend umgesetzt.

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Zu §14 Abs. 5 der Energieeinsparverordnung 2013 (Staffel 20)
Diese Auslegung wurde ersetzt durch die Auslegung zu §14 Abs. 5 EnEV 2013 in Staffel 21.
Fragestellung: Auslegung:
Kann bei einer Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitung innerhalb der Baukonstruktion (z. B. Decke, Außenwand) die nach Anlage 5 EnEV 2013 geforderte Dämmung der Rohrleitung durch Bauschichten der Baukonstruktion ersetzt werden, in der sich die Rohrleitung befindet, wenn diese die gleiche Dämmwirkung entfalten, wie eine Rohrdämmschale?

Wie ist der Einbau von nichtkonzentrischen Rohrdämmungen zu bewerten?

1. §14 Abs. 5 EnEV 2013 legt fest, daß Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen in Gebäuden bei erstmaligem Einbau oder Ersatz in ihrer Wärmeabgabe nach Anlage 5 EnEV 2013 zu begrenzen sind. Anlage 5 EnEV 2013 schreibt dabei Mindestdicken von Dämmschichten vor.

2. Anlage 5 EnEV 2013 nimmt Leitungen von Zentralheizungen soweit vom Grundsatz der Dämmpflicht aus, wie diese sich "in beheizten Räumen oder in Bauteilen zwischen beheizten Räumen eines Nutzers befinden und ihre Wärmeabgabe durch freiliegende Absperreinrichtungen beeinflusst werden kann".

3. Aus dem hier vom Verordnungsgeber in direkter Fortschreibung der Heizungsanlagen-Verordnung verwendeten Sprachgebrauch geht zweifelsfrei hervor, daß Leitungen in Außenbauteilen - wie bisher - nicht von der Pflicht ausgenommen werden sollen, ansonsten hätte sich der Verordnungsgeber im Wortlaut auf die Systemgrenzendefinition der Anlage 1 Nr. 1.3.1 EnEV 2013 bezogen. Die dort zu findende Definition der "wärmeübertragenden Umfassungsfläche" geht inhaltlich über die Definition der "beheizten Räume" hinaus - es dürfen in die von dieser Fläche umschlossene "beheizte Zone" auch solche Räume einbezogen werden, die nicht eindeutig "beheizte Räume" im Sinne der Definition in §2 Nr. 4 EnEV 2013 sind.

4. Die abweichende Regelung der anzuwendenden Berechnungsregeln, wonach Rohrleitungen beim rechnerischen Nachweis dann als "innenliegend" bewertet werden, wenn sie sich innerhalb der Systemgrenze befinden, bleibt davon unberührt.

5. Nach Anlage 5 EnEV 2013 sind Dämmschichten um die Rohrleitungen anzuordnen, um den Wärmeverlust zu begrenzen. Als Möglichkeit zum Ersatz von Dämmstoff wird in Anlage 5 EnEV 2013 die Berücksichtigung der Dämmwirkung der Rohrwandungen zur Begrenzung des Wärmeverlusts angegeben. Die Berücksichtigung von sonstigen Bauteilschichten, in denen eine Rohrleitung gegebenenfalls. verlegt wird, bleibt nach den Maßgaben nach Anlage 5 EnEV 2013 außer Betracht.

6. Die im Nachweis zu berücksichtigende Dämmung ist generell um die gesamte Rohrleitung konzentrisch anzuordnen. Produkte zur Rohrdämmung werden durch das Deutsche Institut für Bautechnik im Auftrag der Länder allgemein bauaufsichtlich zugelassen. Es ist alternativ möglich, die Begrenzung der Wärmeabgabe durch eine nicht konzentrische Anordnung des Dämmstoffes sicherzustellen, wenn der größere Teil der Dämmstoffumhüllung der Kaltseite bzw. dem anderen Nutzer (das heißt demjenigen, der die Wärmeabgabe nicht kontrollieren kann) zugewandt ist. Dabei ist die Gleichwertigkeit der Dämmwirkung nachzuweisen. Derartige vorgefertigte Rohrdämmungen werden ebenfalls durch das Deutsche Institut für Bautechnik im Auftrag der Länder allgemein bauaufsichtlich zugelassen. Der Gleichwertigkeitsnachweis ist im Zulassungsverfahren zu führen.

7. Im Fall der Rohrleitungsführung in Bauteilen zwischen verschiedenen Nutzern ist eine Mindestdicke nach Anlage 5 Tabelle 1 EnEV 2013 gefordert, die aber die Systemgrenze bzw. Außenbauteile nicht berührt. Die Verwendung nicht konzentrisch gedämmter Rohrleitungen in diesem Fall ist möglich, wenn wie oben unter Nr. 6 beschrieben verfahren oder die Mindestdämmdicke zum anderen Nutzer bei Einbau der Rohrleitung in eine Dämmschicht oberhalb einer trennenden Geschossdecke eingehalten wird. Damit wird die Maßgabe des Verordnungsgebers gemäß amtlicher Begründung der Verordnung zur Begrenzung der unkontrollierten Wärmeabgabe für mindestens einen Nutzer ausreichend umgesetzt.

Leitsatz:
Als Ersatz von Dämmstoff kann gemäß Anlage 5 EnEV 2013 die Berücksichtigung der Dämmwirkung der Rohrwandungen zur Begrenzung des Wärmeverlusts angegeben werden. Die Berücksichtigung von sonstigen Bauteilschichten, in denen eine Rohrleitung gegebenenfalls. verlegt wird, bleibt nach den Maßgaben nach Anlage 5 EnEV 2013 außer Betracht.

Die Begrenzung der Wärmeabgabe durch eine nicht konzentrische Anordnung des Dämmstoffes sicherzustellen, ist grundsätzlich möglich; solche Dämmanordnungen sind unter Einschluss ihrer Gleichwertigkeit zu konzentrischen Anordnungen Gegenstand von Zulassungen. Im Falle der Verlegung auf Geschossdecken zwischen unterschiedlichen Nutzern ist es darüber hinaus auch ausreichend, wenn zwischen Rohrleitung und den unterhalb dieser Decke liegenden Räumen des anderen Nutzers die Mindestdämmschichtdicke nach Anlage 5 EnEV 2013 vorhanden ist.

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Zu §14 Abs. 5 der Energieeinsparverordnung 2013 (Staffel 21)
Diese Auslegung ersetzt die Auslegung zu §14 Abs. 5 EnEV 2013 in Staffel 20.
Fragestellung: Auslegung:
Kann bei einer Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitung innerhalb der Baukonstruktion (zum Beispiel Decke, Außenwand) die nach Anlage 5 EnEV 2013 geforderte Dämmung der Rohrleitung durch Bauschichten der Baukonstruktion ersetzt werden, in der sich die Rohrleitung befindet, wenn diese die gleiche Dämmwirkung entfalten, wie eine Rohrdämmschale?

Wie ist der Einbau von nichtkonzentrischen Rohrdämmungen zu bewerten?

1. §14 Absatz 5 EnEV 2013 legt fest, daß Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen in Gebäuden bei erstmaligem Einbau oder Ersatz in ihrer Wärmeabgabe nach Anlage 5 EnEV 2013 zu begrenzen sind. Anlage 5 EnEV 2013 schreibt dabei Mindestdicken von Dämmschichten vor.

2. Anlage 5 EnEV 2013 nimmt Leitungen von Zentralheizungen soweit vom Grundsatz der Dämmpflicht aus, wie diese sich "in beheizten Räumen oder in Bauteilen zwischen beheizten Räumen eines Nutzers befinden und ihre Wärmeabgabe durch freiliegende Absperreinrichtungen beeinflußt werden kann".

3. Aus dem hier vom Verordnungsgeber in direkter Fortschreibung der Heizungsanlagen-Verordnung verwendeten Sprachgebrauch geht zweifelsfrei hervor, daß Leitungen in Außenbauteilen - wie bisher - nicht von der Pflicht ausgenommen werden sollen, ansonsten hätte sich der Verordnungsgeber im Wortlaut auf die Systemgrenzendefinition der Anlage 1 Nr. 1.3.1 bzw. Anlage 2 Nr. 1.2 EnEV 2013 bezogen.

4. Die abweichende Regelung der anzuwendenden Regeln der Technik, mit denen Rohrleitungen beim rechnerischen Nachweis dann als "innenliegend" bewertet werden, wenn sie sich innerhalb der Systemgrenze befinden, bleibt davon unberührt. Sie betrifft nur die Berücksichtigung der Verteilungsverluste bei Berechnungen, nicht aber die Dännmpflichten nach der Verordnung.

5. Nach Anlage 5 EnEV 2013 sind Dämmschichten urn die Rohrleitungen anzuordnen, urn den Wärmeverlust zu begrenzen. Als Möglichkeit zum Ersatz von Dämmstoff wird in Anlage 5 Nr. 4 EnEV 2013 - unter der Voraussetzung, daß eine gleichwertige Begrenzung des VVärmeverlusts sichergestellt ist - die Berücksichtigung der Dammwirkung der Rohrwandungen angegeben. Die Berücksichtigung von sonstigen Bauteilschichten, in denen eine Rohrleitung gegebenenfalls verlegt wird, bleibt nach den Maßgaben nach Anlage 5 Numnner 4 EnEV 2013 außer Betracht.

6. Die im Nachweis zu berücksichtigende Dämmung ist generell urn die gesamte Rohrleitung konzentrisch anzuordnen. Es ist alternativ möglich, die Begrenzung der Wärmeabgabe durch eine nicht konzentrische Anordnung des Dämmstoffes sicherzustellen, wenn der größere Teil der Dämmstoffumhüllung der Kaltseite bzw. dem anderen Nutzer (das heißt demjenigen, der die Wärmeabgabe nicht kontrollieren kann) zugewandt ist. Dabei ist auf Grund von Anlage 5 Nunnmer 4 die Gleichwertigkeit der Dännmwirkung nachzuweisen, auch unter Berücksichtigung der Dämmwirkung der Leitungswände. Es ist zulässig, auf Gleichwertigkeitsnachweis zurückzugreifen, die auf Basis anerkannter Regeln der Technik zur Berechnung von Wärmeströmen (zum Beispiel DIN EN ISO 10211) unter Berücksichtigung der Umgebungstemperaturen nach DIN V 18599: 2011-12 durchgeführt und von den Anbietern solcher nicht konzentrischer Dämmanordnungen zur Verfügung gestellt wurden.

7. Im Fall der Rohrleitungsführung in Bauteilen zwischen beheizten Räumen verschiedener Nutzer ist eine Mindestdicke nach Anlage 5 Tabelle 1 Zeile 6 EnEV 2013 gefordert. Rohrleitungen in nicht belüfteten, entlang solcher Bauteile zwischen beheizten Räumen verlaufenden Schachten dürfen wie Rohrleitungen in diesen Bauteilen behandelt werden. Die Verwendung nicht konzentrisch gedämmter Rohrleitungen in diesem Fall ist möglich, wenn wie oben unter Nr. 6 beschrieben verfahren wild. Im FaIle des Einbaus der Rohrleitung in eine Dämmschicht oberhalb einer trennenden Geschossdecke muß die in Zeile 7 gegebene Mindestdämmdicke zum anderen Nutzer eingehalten werden. Damit wird die Maßgabe des Verordnungsgebers gemäß amtlicher Begründung zur EnEV 2002 (Einführung diesel Regelung) zur Begrenzung der unkontrollierten Wärmeabgabe fur mindestens einen Nutzer ausreichend umgesetzt. Die Regelung nach Anlage 5 Tabelle 1 Zeile 6 EnEV 2013 schließt vor diesem Hintergrund entsprechend auch Wärmeverteilungsleitungen in Bauteilen zwischen beheizten Räumen nur eines Nutzers ein, soweit diese auf Grund von Anlage 5 Nr. 2 nicht ohnehin gänzlich von den Wärmedämmvorschriften nach Tabelle 1 ausgenommen sind.

Leitsatz:
Als Ersatz von Dämmstoff kann gemäß Anlage 5 EnEV 2013 die Berücksichtigung der Dämmwirkung der Rohrwandungen zur Begrenzung des Wärmeverlusts angegeben werden. Die Berücksichtigung von sonstigen Bauteilschichten, in denen eine Rohrleitung gegebenenfalls verlegt wird, bleibt nach den Maßgaben nach Anlage 5 EnEV 2013 außer Betracht.

Die Begrenzung der Wärmeabgabe durch eine nicht konzentrische Anordnung des Dämmstoffes sicherzustellen, ist grundsätzlich möglich; für solche Dämmanordnungen muß die Gleichwertigkeit zu konzentrischen Anordnungen nachgewiesen werden. Im Falle der Verlegung auf Geschoßdecken zwischen unterschiedlichen Nutzern ist es darüber hinaus auch ausreichend, wenn zwischen Rohrleitung und den unterhalb dieser Decke liegenden Räumen des anderen Nutzers die Mindestdämmschichtdicke nach Anlage 5 EnEV 2013 vorhanden ist.

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Zu §16 Abs. 3 der Energieeinsparverordnung 2007 (Staffel 10)
Diese Auslegung wurde ersetzt durch die Auslegung zu §16 Abs. 3 EnEV 2009 in Staffel 11.
Fragestellung: Auslegung:

Für ein bestehendes Verwaltungsgebäude mit mehr als 1000 m² Nutzfläche wurde 2005 der Bauantrag gestellt. Da in dem Gebäude öffentliche Dienstleistungen für eine große Anzahl von Menschen erbracht werden, hat der Eigentümer ab 1. Juli 2009 an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle den Energieausweis auszuhängen. Auf welcher Grundlage sind die Nachweise zu führen?

Welcher Energieausweis darf in diesem Fall zum Aushang verwendet werden?

1. Auf die Errichtung von Gebäuden, für die vor dem 1. Oktober 2007 der Bauantrag gestellt wurde, ist gemäß §28 Abs. 3 EnEV 2007 die Energieeinsparverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3146) anzuwenden, das heißt die Berechnung der energetischen Kennwerte, zum Beispiel des Jahres-Primärenergiebedarfs, erfolgt insbesondere auf Grundlage der Normen DIN V 4108-6:2003-06 und DIN V 4701-10:2003-08.

2. Die Übergangsvorschriften nach §29 Abs. 3 EnEV 2007 sehen vor, daß zum Beispiel Energiebedarfsausweise nach EnEV 2004 als Energieausweise im Sinne des §16 Abs. 3 EnEV 2007 gelten, sofern der Tag der Ausstellung weniger als zehn Jahre zurückliegt. Ist in einem Gebäude, für das vor dem 1. Oktober 2007 der Bauantrag gestellt wurde, ein Energieausweis auszuhängen, so ist hierfür der Ausweis entsprechend der zugrunde liegenden Rechtsvorschrift (zum Beispiel Energiebedarfsausweis nach EnEV 2004 in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu §13 EnEV 2004) zu verwenden.

3. Berechnungsergebnisse nach früherem Recht, zum Beispiel nach EnEV 2004, lediglich in ein Ausweismuster nach EnEV 2007 zu übertragen, ist nicht zulässig. Sofern der Eigentümer ein Ausweismuster nach EnEV 2007 aushängen möchte, wäre hierfür zusätzlich ein Nachweis auf Grundlage der in EnEV 2007 festgelegten Berechnungsvorschriften (DIN V 18599) zu führen.

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Zu §16 Abs. 3 der Energieeinsparverordnung 2009 (Staffel 11)
Diese Auslegung ersetzt die Auslegung zu §16 Abs. 3 EnEV 2007 in Staffel 10.
Fragestellung: Auslegung:

Für ein bestehendes Verwaltungsgebäude mit mehr als 1000 m² Nutzfläche wurde 2005 der Bauantrag gestellt. Da die Voraussetzungen des §16 Abs. 3 EnEV erfüllt sind, hat der Eigentümer ab dem 1. Juli 2009 an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle den Energieausweis auszuhängen.

Auf welcher Grundlage ist der Aushangausweis zu erstellen?

Welcher Energieausweis darf in diesem Fall zum Aushang verwendet werden?

1. Auf die Errichtung von Gebäuden, für die vor dem 1. Oktober 2009 der Bauantrag gestellt wurde, ist gemäß §28 Abs. 1 EnEV die Energieeinsparverordnung in der zum Zeitpunkt der Bauantragstellung oder Bauanzeige geltenden Fassung anzuwenden:
- Auf ein Gebäude, für das der Bauantrag vor dem 1. Oktober 2007 gestellt wurde, ist die Energieeinsparverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3146) anzuwenden, das heißt die Berechnung der energetischen Kennwerte, zum Beispiel des Jahres-Primärenergiebedarfs, erfolgt auf Grundlage der Normen DIN V 4108-6:2003-06 und DIN V 4701-10:2003-08.
- Auf ein Nichtwohngebäude, für das der Bauantrag nach dem 1. Oktober 2007 und vor dem 1. Oktober 2009 gestellt wurde, ist die Energieeinsparverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519) anzuwenden, das heißt die Berechnung der energetischen Kennwerte eines Nichtwohngebäudes erfolgt wie bei der EnEV 2009 auf Grundlage der DIN V 18599-1:2007-02, die energetischen Anforderungen sind jedoch andere als nach EnEV 2009.

2. Die Übergangsvorschriften nach §29 Abs. 3 EnEV sehen vor, daß zum Beispiel Energiebedarfsausweise nach der EnEV 2004 als Energieausweise im Sinne des §16 Abs. 3 EnEV gelten, sofern der Tag der Ausstellung weniger als zehn Jahre zurückliegt. Ist in einem Gebäude, für das vor dem 1. Oktober 2009 der Bauantrag gestellt wurde, ein Energieausweis auszuhängen, so darf hierfür der Ausweis entsprechend der zugrunde liegenden Rechtsvorschrift (zum Beispiel Energiebedarfsausweis nach EnEV 2004 in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu §13 EnEV 2004) verwendet werden. Es ist jedoch auch erlaubt, für das bestehende Nichtwohngebäude einen neuen Energieausweis nach den jetzt geltenden Regeln und mit dem aktuellen Ausweismuster ausstellen zu lassen.

3. Nicht zulässig ist es, Berechnungsergebnisse nach früherem Recht, zum Beispiel nach EnEV 2004, lediglich in ein Ausweismuster nach EnEV 2009 zu übertragen. Sofern der Eigentümer ein Ausweismuster nach EnEV 2009 aushängen möchte, wäre hierfür der Energieausweis nach den Anforderungen der EnEV 2009 und nach deren Berechnungsverfahren auszustellen (§18 Abs. 2, §19 EnEV 2009).

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Zu §17 Abs. 3 der Energieeinsparverordnung 2007 (Staffel 9)
Diese Auslegung wurde ersetzt durch die Auslegung zu §17 Abs. 3 EnEV 2009 in Staffel 11.
Fragestellung: Auslegung:
Können Energieausweise auch für Teile eines Wohngebäudes ausgestellt werden?

1. Nach §17 Abs. 3 Satz 1 EnEV 2007 müssen Energieausweise im Sinne des §16 EnEV 2007 für Gebäude ausgestellt werden. Eine Ausstellung für Gebäudeteile kommt nach §17 Abs. 3 Satz 2 EnEV 2007 nur für gemischt genutzte Gebäude in Betracht, wenn die unterschiedlichen Nutzungen (also teils Wohnnutzung bzw. teils Nichtwohnnutzung) in solchen Gebäuden nach den Regeln des §22 EnEV 2007 materiell-rechtlich getrennt behandelt werden müssen.

2. Für die Ausstellung von Energieausweisen und Modernisierungsempfehlungen kommt es darauf an, was unter einem Gebäude im Sinne des §17 Abs. 3 EnEV 2007 zu verstehen ist. Weder das Energieeinsparungsgesetz noch die EnEV 2007 selbst enthalten eine gesetzliche Definition eines Gebäudes. §1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnEV 2007 spricht bei der Beschreibung des Anwendungsbereichs lediglich davon, daß die EnEV 2007 für Gebäude gilt, deren Räume unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden. Ein Zurückgreifen auf den bauordnungsrechtlichen Gebäudebegriff hilft auch nicht entscheidend weiter, weil diese Begriffsdefinition keine Außenwände verlangt (vergleiche §2 Abs. 2 Musterbauordnung - MBO 2002). Zur Abgrenzung von Gebäuden, Gebäudeteilen und Wohnungen können bestimmte Umstände - meistens mehrere gemeinsam - als Anhaltspunkte herangezogen werden. Für ein Gebäude können beispielsweise sprechen: Die selbständige Nutzbarkeit, ein trennbarer räumlicher und funktionaler Zusammenhang, die Abgrenzung durch die wärmeübertragende Umfassungsfläche, eigene Hausnummer, Eigentumsgrenzen, eigener Eingang, die Trennung durch Brandwände.

3. Unter Berücksichtigung der oben genannten Anhaltspunkte läßt sich Folgendes sagen:

a) Eine Gebäudereihe wie eine Reihenhauszeile mit mehreren Häusern besteht aus mehreren Gebäuden. Baugleichheit, die bei Reihenhäusern sicher nicht selbstverständlich ist, würde, selbst wenn sie vorläge, aus mehreren Gebäuden noch nicht ein Gebäude machen. Hierfür spricht auch Anlage 1 Nr. 2.7 Satz 4 EnEV 2007. Während Anlage 1 Nr. 2.7 Satz 3 EnEV 2007 ermöglicht, daß bei der gleichzeitigen Erstellung aneinandergereihter Gebäude diese hinsichtlich der energetischen Anforderungen des §3 EnEV wie ein Gebäude behandelt werden dürfen, legt Anlage 1 Nr. 2.7 Satz 4 EnEV 2007 fest, daß die Vorschriften des Abschnitts 5 über den Energieausweis hiervon unberührt bleiben. Dies bedeutet, daß bei der Ausstellung von Energieausweisen eine Behandlung als ein Gebäude gerade nicht vorgesehen ist. Der Energieausweis ist demzufolge für jedes einzelne Reihenhaus auszustellen.

b) Vergleichbares gilt für zwei Doppelhaushälften, selbst wenn sie eine gemeinsame Heizungsanlage aufweisen sollten. Der Energieausweis ist für jede Doppelhaushälfte gesondert auszustellen. Zu berücksichtigen ist, daß sowohl Reihenhäuser als auch Doppelhaushälften häufig nicht baugleich sind und auch nicht den gleichen Modernisierungszustand aufweisen. Letzterem kommt auch mit Blick auf die Modernisierungsempfehlungen besondere Bedeutung zu, da diese Empfehlungen dem etwaigen Modernisierungsbedarf des jeweiligen Gebäudes Rechnung tragen müssen.

c) Eine Eigentumswohnung kann schon vom Begriff her kein Gebäude sein. Sie befindet sich vielmehr in einem Gebäude und ist Teil dieses Gebäudes. Der Energieausweis ist für das Gebäude und nicht für die einzelnen Wohnungen auszustellen.

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Zu §17 Abs. 3 der Energieeinsparverordnung 2009 (Staffel 11)
Diese Auslegung wurde ersetzt durch die Auslegung zu §17 Abs. 3 EnEV 2013 in Staffel 20.
Fragestellung: Auslegung:
Können Energieausweise auch für Teile eines Wohngebäudes ausgestellt werden?

1. Nach §17 Abs. 3 Satz 1 EnEV müssen Energieausweise im Sinne des §16 EnEV für Gebäude ausgestellt werden. Eine Ausstellung für Gebäudeteile kommt nach §17 Abs. 3 Satz 2 EnEV nur für gemischt genutzte Gebäude in Betracht, wenn die unterschiedlichen Nutzungen (also teils Wohnnutzung bzw. teils Nichtwohnnutzung) in solchen Gebäuden nach den Regeln des §22 EnEV materiell-rechtlich getrennt behandelt werden müssen.

2. Für die Ausstellung von Energieausweisen und Modernisierungsempfehlungen kommt es darauf an, was unter einem Gebäude im Sinne des §17 Abs. 3 EnEV zu verstehen ist. Weder das Energieeinsparungsgesetz noch die EnEV selbst enthalten eine gesetzliche Definition eines Gebäudes. §1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnEV spricht bei der Beschreibung des Anwendungsbereichs lediglich davon, daß die EnEV für Gebäude gilt, soweit sie unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden. Ein Zurückgreifen auf den bauordnungsrechtlichen Gebäudebegriff hilft auch nicht entscheidend weiter, weil diese Begriffsdefinition keine Außenwände verlangt (vgl. §2 Abs. 2 Musterbauordnung - MBO 2002). Zur Abgrenzung von Gebäuden, Gebäudeteilen und Wohnungen können bestimmte Umstände - meistens mehrere gemeinsam - als Anhaltspunkte herangezogen werden. Für ein Gebäude können beispielsweise sprechen: Die selbständige Nutzbarkeit, ein trennbarer räumlicher und funktionaler Zusammenhang, die Abgrenzung durch die wärmeübertragende Umfassungsfläche, eigene Hausnummer, Eigentumsgrenzen, eigener Eingang, die Trennung durch Brandwände.

3. Unter Berücksichtigung der oben genannten Anhaltspunkte läßt sich Folgendes sagen:

a) Eine Gebäudereihe wie eine Reihenhauszeile mit mehreren Häusern besteht aus mehreren Gebäuden. Baugleichheit, die bei Reihenhäusern sicher nicht selbstverständlich ist, würde, selbst wenn sie vorläge, aus mehreren Gebäuden noch nicht ein Gebäude machen. Hierfür spricht auch Anlage 1 Nr. 2.6 Satz 4 EnEV. Während Anlage 1 Nr. 2.6 Satz 3 EnEV ermöglicht, daß bei der gleichzeitigen Erstellung aneinander gereihter Gebäude diese hinsichtlich der energetischen Anforderungen des §3 EnEV wie ein Gebäude behandelt werden dürfen, legt Anlage 1 Nr. 2.6 Satz 4 EnEV fest, daß die Vorschriften des Abschnitts 5 über den Energieausweis hiervon unberührt bleiben. Dies bedeutet, daß bei der Ausstellung von Energieausweisen eine Behandlung als ein Gebäude gerade nicht vorgesehen ist. Der Energieausweis ist demzufolge für jedes einzelne Reihenhaus auszustellen.

b) Vergleichbares gilt für zwei Doppelhaushälften, selbst wenn sie eine gemeinsame Heizungsanlage aufweisen sollten. Der Energieausweis ist für jede Doppelhaushälfte gesondert auszustellen. Zu berücksichtigen ist, daß sowohl Reihenhäuser als auch Doppelhaushälften häufig nicht baugleich sind und auch nicht den gleichen Modernisierungszustand aufweisen. Letzterem kommt auch mit Blick auf die Modernisierungsempfehlungen besondere Bedeutung zu, da diese Empfehlungen dem etwaigen Modernisierungsbedarf des jeweiligen Gebäudes Rechnung tragen müssen.

c) Eine Eigentumswohnung kann schon vom Begriff her kein Gebäude sein. Sie befindet sich vielmehr in einem Gebäude und ist Teil dieses Gebäudes. Der Energieausweis ist für das Gebäude und nicht für die einzelnen Wohnungen auszustellen.

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Zu §17 Abs. 3 der Energieeinsparverordnung 2013 (Staffel 20)
Diese Auslegung wurde ersetzt durch die Auslegung zu §79 Abs. 2 Satz 1 GEG 2020 in Staffel 26.
Fragestellung: Auslegung:
Können Energieausweise auch für Teile eines Wohngebäudes ausgestellt werden? 1. Nach §17 Abs. 3 Satz 1 EnEV 2013 müssen Energieausweise für Gebäude ausgestellt werden. Eine Ausstellung für Gebäudeteile kommt nach §17 Abs. 3 Satz 2 EnEV 2013 nur für gemischt genutzte Gebäude in Betracht, wenn die unterschiedlichen Nutzungen (also teils Wohnnutzung bzw. teils Nichtwohnnutzung) in solchen Gebäuden nach den Regeln des §22 EnEV 2013 materiell-rechtlich getrennt behandelt werden müssen.

2. Für die Ausstellung von Energieausweisen kommt es darauf an, was unter einem Gebäude im Sinne des §17 Abs. 3 EnEV 2013 zu verstehen ist. Was ein Gebäude ist, ergibt sich aus der allgemeinen Bedeutung des Wortes "Gebäude" sowie der Anforderung an Beheizung und Kühlung nach §1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EnEV 2013. Zur Abgrenzung von Gebäuden, Gebäudeteilen und Wohnungen können bestimmte Umstände - meistens mehrere gemeinsam - als Anhaltspunkte herangezogen werden. Für ein Gebäude können beispielsweise sprechen: Die selbstständige Nutzbarkeit, ein trennbarer räumlicher und funktionaler Zusammenhang, die Abgrenzung durch die wärmeübertragende Umfassungsfläche, eigene Hausnummer, Eigentumsgrenzen, eigener Eingang, die Trennung durch Brandwände.

3. Unter Berücksichtigung der oben genannten Anhaltspunkte läßt sich Folgendes sagen:

a) Eine Gebäudereihe wie eine Reihenhauszeile mit mehreren Häusern besteht aus mehreren Gebäuden. Baugleichheit, die bei Reihenhäusern sicher nicht selbstverständlich ist, würde, selbst wenn sie vorläge, aus mehreren Gebäuden noch nicht ein Gebäude machen. Hierfür spricht auch Anlage 1 Nr. 2.6 Satz 4 EnEV 2013. Während Anlage 1 Nr. 2.6 Satz 3 EnEV 2013 ermöglicht, daß bei der gleichzeitigen Erstellung aneinander gereihter Gebäude diese hinsichtlich der energetischen Anforderungen des §3 EnEV 2013 wie ein Gebäude behandelt werden dürfen, legt Anlage 1 Nr. 2.6 Satz 4 EnEV 2013 fest, daß die Vorschriften des Abschnitts 5 über den Energieausweis hiervon unberührt bleiben. Dies bedeutet, daß bei der Ausstellung von Energieausweisen eine Behandlung einer Gebäudereihe als ein Gebäude gerade nicht vorgesehen ist. Der Energieausweis ist demzufolge für jedes einzelne Reihenhaus auszustellen.

b) Vergleichbares gilt für zwei Doppelhaushälften, selbst wenn sie eine gemeinsame Heizungsanlage aufweisen sollten. Der Energieausweis ist für jede Doppelhaushälfte gesondert auszustellen. Zu berücksichtigen ist, daß sowohl Reihenhäuser als auch Doppelhaushälften häufig nicht baugleich sind und auch nicht den gleichen Modernisierungszustand aufweisen. Letzterem kommt auch mit Blick auf die Modernisierungsempfehlungen im Energieausweis besondere Bedeutung zu, da diese Empfehlungen dem etwaigen Modernisierungsbedarf des jeweiligen Gebäudes Rechnung tragen müssen.

c) Eine Eigentumswohnung kann schon vom Begriff her kein Gebäude sein. Sie befindet sich vielmehr in einem Gebäude und ist Teil dieses Gebäudes. Der Energieausweis ist für das Gebäude und nicht für die einzelnen Wohnungen auszustellen.

Leitsatz:
Energieausweise sind für Gebäude auszustellen. Eine Ausstellung für Gebäudeteile kommt nur in Betracht, wenn diese wegen ihrer unterschiedlichen Nutzung nach §22 EnEV 2013 getrennt behandelt werden müssen.
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Zu §79 Abs. 2 Satz 1 des Gebäudeenergiegesetzes 2020 (Staffel 26)
Diese Auslegung ersetzt die Auslegung zu §17 Abs. 3 EnEV 2013 in Staffel 20.
Fragestellung: Auslegung:
Können Energieausweise auch für Teile eines Wohngebäudes ausgestellt werden?

1. Nach § 79 Absatz 2 Satz 1 GEG 2020 wird ein Energieausweis für ein Gebäude ausgestellt. Eine Ausstellung für Gebäudeteile kommt nach § 79 Absatz 2 Satz 2 GEG 2020 nur für gemischt genutzte Gebäude in Betracht, wenn die unterschiedlichen Nutzungen (also teils Wohnnutzung bzw. teils Nichtwohnnutzung) in solchen Gebäuden nach den Regeln des § 106 GEG 2020 materiell-rechtlich getrennt behandelt werden müssen.

2. Für die Ausstellung von Energieausweisen kommt es darauf an, was unter einem Gebäude im Sinne des § 79 Absatz 2 GEG 2020 zu verstehen ist. Was ein Gebäude ist, ergibt sich aus der allgemeinen Bedeutung des Wortes "Gebäude" sowie der Anforderung an Beheizung und Kühlung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 GEG 2020. Zur Abgrenzung von Gebäuden, Gebäudeteilen und Wohnungen können bestimmte Umstände - meistens mehrere gemeinsam - als Anhaltspunkte herangezogen werden. Für ein Gebäude können beispielsweise sprechen: Die selbstständige Nutzbarkeit, ein trennbarer räumlicher und funktionaler Zusammenhang, die Abgrenzung durch die wärmeübertragende Umfassungsfläche, eigene Hausnummer, Eigentumsgrenzen, eigener Eingang, die Trennung durch Brandwände.

3. Unter Berücksichtigung der oben genannten Anhaltspunkte läßt sich Folgendes sagen:
a) Eine Gebäudereihe wie eine Reihenhauszeile mit mehreren Häusern besteht aus mehreren Gebäuden.
Baugleichheit, die bei Reihenhäusern sicher nicht selbstverständlich ist, würde, selbst wenn sie vorläge, aus mehreren Gebäuden noch nicht ein Gebäude machen. § 17 GEG 2020 sieht vor, daß bei der gleichzeitigen Erstellung aneinander gereihter Gebäude diese hinsichtlich der energetischen Anforderungen der §§ 12, 14, 15 und 16 GEG 2020 wie ein Gebäude behandelt werden dürfen. § 17 Satz 2 GEG 2020 legt fest, daß die Vorschriften des Teiles 5 über den Energieausweis hiervon unberührt bleiben. Dies bedeutet, daß bei der Ausstellung von Energieausweisen eine Behandlung einer Gebäudereihe als ein Gebäude gerade nicht vorgesehen ist. Der Energieausweis ist demzufolge für jedes einzelne Reihenhaus auszustellen.
b) Vergleichbares gilt für zwei Doppelhaushälften, selbst wenn sie eine gemeinsame Heizungsanlage aufweisen
sollten. Der Energieausweis ist für jede Doppelhaushälfte gesondert auszustellen. Zu berücksichtigen ist, daß sowohl Reihenhäuser als auch Doppelhaushälften häufig nicht baugleich sind und auch nicht den gleichen Modernisierungszustand aufweisen. Letzterem kommt auch mit Blick auf die Modernisierungsempfehlungen im Energieausweis besondere Bedeutung zu, da diese Empfehlungen dem etwaigen Modernisierungsbedarf des jeweiligen Gebäudes Rechnung tragen müssen.
c) Eine Eigentumswohnung kann schon vom Begriff her kein Gebäude sein. Sie befindet sich vielmehr in einem
Gebäude und ist Teil dieses Gebäudes. Der Energieausweis ist für das Gebäude und nicht für die einzelnen Wohnungen auszustellen.

Leitsatz:

Ein Energieausweis wird für ein Gebäude ausgestellt. Eine Ausstellung für Gebäudeteile kommt nur in Betracht, wenn diese wegen ihrer unterschiedlichen Nutzung nach § 106 GEG 2020 getrennt behandelt werden müssen.

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Zu §17 Abs. 4 der Energieeinsparverordnung 2009 (Staffel 13)
Fragestellung: Auslegung:

Die Energieausweismuster nach Anlage 6 und 7 EnEV 2009 sehen jeweils auf Seite 1 Angaben zu "Erneuerbaren Energien" und "Lüftung" vor; es handelt sich gemäß §17 Abs. 4 um Pflichtangaben. Welche Angaben sind hier geschuldet? Was ist zu tun, wenn der im Muster vorgesehene Platz für die Angaben nicht ausreicht?

1. Mit Erlass der EnEV 2009 wurden die Muster in Anlage 6 und 7 unter anderem dergestalt geändert, daß das Feld "Sonstige Angaben" zugunsten eines Feldes mit Angaben über "Ersatzmaßnahmen" gemäß §7 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (E-WärmeG) entfiel. Die bislang bei Ausstellung auf der Grundlage des Energiebedarfs hier erforderlichen Angaben zum "Lüftungskonzept" und zu 2Alternativen Energieversorgungssystemen2 entfielen in diesem Zuge jedoch nicht gänzlich: auf Seite 1 der beiden Muster wurden Angaben mit den Bezeichnungen "Erneuerbare Energien" und "Lüftung" neu eingeführt.

2. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, daß in den beiden neuen Eingabefeldern mindestens die Angaben geschuldet sind, die bislang hierzu unter "Sonstige Angaben" erforderlich waren:
- unter "Erneuerbare Energien" die Angaben zum Einsatzbereich erneuerbarer Energien, die nach §5 EnEV 2007 unter "Alternative Energieversorgungssysteme" subsumiert waren (zum Beispiel "solargestützte Warmwasserbereitung")
- unter "Lüftung" die Angaben zum Lüftungskonzept (zum Beispiel "Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung")

3. Seit Inkrafttreten des EEWärmeG ist bei zu errichtenden Gebäuden darüber hinaus der Anteil erneuerbarer Energien an der Deckung des Wärmebedarfs eines Gebäudes gemäß §5 EEWärmeG eine wesentliche energetische Kenngröße, die auch im Kontext von Energieausweisen für betroffene Gebäude von großem Interesse ist. Bei der Ausstellung eines Energiebedarfsausweises für ein Gebäude, an das Anforderungen nach dem EEWärmeG gestellt werden, ist daher davon auszugehen, daß auch diese Angabe im Feld "Erneuerbare Energien" sinnvoll ist.

4. Der Platz für diesbezügliche Angaben in den Mustern nach Anlage 6 und 7 ist jedoch beschränkt und dürfte insbesondere bei Gebäuden mit mehreren Arten der Nutzung erneuerbarer Energien für eine allgemein verständliche Darstellung nicht ausreichen. Wie auch sonst ist es zulässig, im entsprechenden Feld des Ausweises auf ein beigefügtes Blatt zu verweisen, auf dem die Angaben zu finden sind und das damit Bestandteil des Ausweises wird. Dieses Blatt ist so zu kennzeichnen, daß seine Zugehörigkeit zu dem jeweiligen Ausweis zweifelsfrei erkennbar ist (siehe auch Kopfzeilen der Seiten 2 und 3 sowie Anlage 10).

5. Angaben in den Feldern "Erneuerbare Energien" und "Lüftung" sind (wie sämtliche nicht als freiwillig gekennzeichnete Angaben auf der Seite 1 der Muster) auch bei der Ausstellung des Energieausweises auf der Grundlage des Verbrauchs erforderlich.

Leitsatz:

Die Felder "Erneuerbare Energien" und "Lüftung" auf Seite 1 der Energieausweismuster in Anlage 6 und 7 EnEV 2009 sind für die Aufnahme vergleichbarer Angaben vorgesehen, wie sie im Feld "Sonstige Angaben" auf der jeweiligen Seite 2 der Muster nach EnEV 2007 zu machen waren. Anteile erneuerbarer Energien an der Deckung des Wärmebedarfs im Sinne des EEWärmeG dürfen als zusätzliche Information hier ebenfalls angegeben werden.

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Zu §19 der Energieeinsparverordnung 2002 (Staffel 1)

Fragestellung:   Auslegung:
Gilt die Energieeinsparverordnung oder noch die Wärmeschutz- und die Heizungsanlagen-Verordnung, wenn bei einem genehmigungs- und anzeigefreien Bauvorhaben, an dessen Ausführung energiesparrechtliche Anforderungen gestellt werden, deutlich vor In-Kraft-Treten der EnEV bereits auf der Grundlage des bisherigen Rechts

a) erhebliche Planungsleistungen (zum Beispiel Berechnungen der Fachplaner, Aufstellung von Leistungsverzeichnissen) erbracht wurden

b) nach den bisherigen Anforderungen bemessenes Baumaterial (zum Beispiel für ein Wärmedämm- Verbundsystem) beschafft wurde, jedoch nicht vor dem 1. Februar 2002 mit der eigentlichen Bauausführung begonnen wurde?

  1. Für genehmigungs- und anzeigefreie Bauvorhaben ist gemäß §19 für die Stichtagsregelung der Beginn der Bauausführung maßgeblich. Es stellt sich demnach die Frage, inwieweit - auch unter Beachtung der Tatsache, daß andernfalls §17 über Befreiungen in Härtefällen einschlägig sein könnte - die in der Frage genannten Vorleistungen dem "Beginn der Bauausführung" gleichzustellen sind.

2. Schon wegen der sehr unterschiedlichen Vorgaben in den einzelnen Ländern, welche Vorhaben genehmigungs- und anzeigefrei sind, ist im Interesse einer so weit wie möglich einheitlichen Auslegung des Energieeinsparrechts anzustreben, daß die Unterschiede gegenüber genehmigungs- und anzeigepflichtigen Vorhaben gering bleiben. Im letztgenannten Fall kann schon allein der Bauantrag oder die Bauanzeige die Anwendung alten Rechts sichern. Der Gleichbehandlungsgrundsatz spricht dafür, Vorleistungen, die einen mindestens gleichartigen Planungsfortschritt dokumentieren, dem "Beginn der Bauausführung" gleichzusetzen und damit vergleichbar den genehmigungs- und anzeigepflichtigen Vorhaben zu behandeln.

3. Hat der Bauherr bereits Material beschafft, das nicht ohne weiteres für eine Ausführung nach neuem Recht geeignet ist, so ist davon auszugehen, daß mit der Anwendung der EnEV auf das Vorhaben zusätzliche Kosten und Verzögerungen auftreten. In den Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen des Verordnungsgebers, die den Anforderungen auf Grund von §5 Abs. 1 Energieeinsparungsgesetz zugrunde liegen, sind jedoch keine Kosten berücksichtigt, die durch den Umtausch ungeeigneten Materials oder durch die Verwendung vorhandenen, nicht optimalen Materials begründet sind. Auch dürfte eine zusätzliche Verzögerung durch den Umtausch vorhandenen Baumaterials zumindest dann als unangemessene Härte anzusehen sein, wenn der Baubeginn nach dem In-Kraft-Treten der Verordnung durch Umstände verursacht wurde, die der Bauherr nicht beeinflussen konnte (zum Beispiel die Witterung).

4. Vergleichbar ist die Lage bei bereits weit fortgeschrittenem Planungsprozeß. Verzögerungen und Planungs-Mehrkosten, die eine Neuplanung in der Regel zur Folge hat, sind nicht zwangsläufig gemäß dem Wirtschaftlichkeitsgebot in §5 (1) Energieeinsparungsgesetz durch eingesparte Energiekosten abgedeckt.

5. Allerdings wäre das Vorliegen eines Härtefalls regelmäßig dann zu verneinen, wenn die hier in Rede stehenden Vorleistungen nach Verkündung der EnEV erbracht wurden, also zu einem Zeitpunkt, zu dem die am Bau Beteiligten über das neue Recht und das Datum des In-Kraft-Tretens hätten informiert sein müssen.

6. Zumal im Falle einer restriktiven Auslegung des Begriffs "Beginn der Bauausführung" meist ohnehin Befreiungen nach §17 auszusprechen wären, die dann aber einen Antrag des Bauherrn und eine Einzelfallprüfung erfordern würden, wird im Interesse der Verringerung des Verwaltungsaufwandes davon ausgegangen, daß dem Tatbestand des "Beginns der Bauausführung" gleichzusetzen sind:
- die mengenmäßig nicht unerhebliche Beschaffung von Material, das für eine Ausführung nach neuem Recht ungeeignet ist, sowie
- der Abschluß der Ausführungsplanungen vor dem 16. November 2001.

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Zu §22 der Energieeinsparverordnung 2007 (Staffel 9)
Diese Auslegung wurde ersetzt durch die Auslegung zu §22 EnEV 2009 in Staffel 11.
Fragestellung: Auslegung:

Unter welchen Voraussetzungen müssen Teile eines Wohngebäudes, die nicht dem Wohnen dienen, als Nichtwohngebäude behandelt werden?

Und unter welchen Voraussetzungen müssen umgekehrt Teile eines Nichtwohngebäudes, die dem Wohnen dienen, als Wohngebäude behandelt werden?

1. Die Vorschriften der EnEV beziehen sich im Allgemeinen entweder auf Wohngebäude oder auf Nichtwohngebäude. Wie mit Gebäuden zu verfahren ist, die sowohl Wohnanteile als auch Nichtwohnnutzungen aufweisen, regelt §22 EnEV 2007. Der Regelung liegt der Grundsatz zugrunde, daß unter bestimmten Voraussetzungen die unterschiedlich genutzten Teile von Gebäuden wie eigenständige Gebäude behandelt werden müssen. §22 EnEV 2007 betrifft hingegen nicht die Behandlung von Nichtwohngebäuden ohne jegliche Wohnnutzung.

2. Behandlung gemischt genutzter Wohngebäude (§22 Abs. 1 EnEV 2007).

a) Gemischt genutzte Wohngebäude sind grundsätzlich als Wohngebäude zu behandeln; zum Begriff des Wohngebäudes vergleiche die Begriffsbestimmung in §2 Nr. 1 EnEV 2007. Nicht dem Wohnen dienende Teile eines Wohngebäudes müssen jedoch getrennt als Nichtwohngebäude behandelt werden, soweit sie sich hinsichtlich der Art ihrer Nutzung und der gebäudetechnischen Ausstattung wesentlich von der Wohnnutzung unterscheiden und einen nicht unerheblichen Teil der Gebäudenutzfläche umfassen.

b) Mit dem Kriterium des wesentlichen Unterschieds hinsichtlich der Art ihrer Nutzung soll sichergestellt werden, daß wohnähnliche Nutzungen nicht zu einer getrennten Behandlung führen. Typische Fälle wohnähnlicher Nutzungen sind zum Beispiel freiberufliche und freiberufsähnliche gewerbliche sowie sonstige Nutzungen, die üblicherweise in Wohnungen stattfinden können. Darüber hinaus muß sich die Nichtwohnnutzung auch hinsichtlich der gebäudetechnischen Ausstattung wesentlich von der Wohnnutzung unterscheiden (zum Beispiel Belüftung, Klimatisierung). Keine Bedeutung kommt insoweit zum Beispiel baulichen Gegebenheiten wie dem Fensterflächenanteil zu.

c) Eine getrennte Behandlung als Nichtwohngebäude setzt schließlich voraus, daß ihr Anteil an der Gebäudenutzfläche nicht nur unerheblich ist. Mit diesem Flächenkriterium soll eine gesonderte Behandlung kleinerer Flächen vermieden werden. Ein bestimmter Prozentsatz der Fläche ist bewusst nicht vorgegeben worden, um den Anwendern genügend Flexibilität im Einzelfall zu geben. Die Untergrenze für die Anwendung des §22 Abs. 1 EnEV 2007 ist also im Einzelfall zu konkretisieren. Als grobe Orientierung und Faustregel kann gelten, daß im Allgemeinen Flächenanteile bis zu 10 % der Gebäudenutzfläche (bei §22 Abs. 2 der Nettogrundfläche) des Gebäudes noch unerheblich sind (so die Bundesregierung in der amtlichen Begründung der EnEV 2007).

3. Behandlung gemischt genutzter Nichtwohngebäude (§22 Abs. 2 EnEV 2007) Nichtwohngebäude mit Wohnanteilen sind grundsätzlich als Nichtwohngebäude zu behandeln; zum Begriff des Nichtwohngebäudes vgl. die Begriffsbestimmung in §2 Nr. 2 EnEV 2007. Dem Wohnen dienende Teile eines Nichtwohngebäudes müssen jedoch getrennt als Wohngebäude behandelt werden, wenn sie einen nicht unerheblichen Teil der Nettogrundfläche umfassen. Zu dem flächenbezogenen Merkmal "nicht unerheblicher Teil" wird auf die obigen Ausführungen unter Ziffer 2.c) verwiesen. Weitere Voraussetzungen für eine getrennte Behandlung sieht §22 Abs. 2 EnEV 2007 nicht vor.

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Zu §22 der Energieeinsparverordnung 2009 (Staffel 11)
Diese Auslegung ersetzt die Auslegung zu §22 EnEV 2007 in Staffel 9.
Fragestellung: Auslegung:

Unter welchen Voraussetzungen müssen Teile eines Wohngebäudes, die nicht dem Wohnen dienen, als Nichtwohngebäude behandelt werden?

Und unter welchen Voraussetzungen müssen umgekehrt Teile eines Nichtwohngebäudes, die dem Wohnen dienen, als Wohngebäude behandelt werden?

1. Die Vorschriften der EnEV beziehen sich im Allgemeinen entweder auf Wohngebäude oder auf Nichtwohngebäude. Wie mit Gebäuden zu verfahren ist, die sowohl Wohnanteile als auch Nichtwohnnutzungen aufweisen, regelt §22 EnEV. Der Regelung liegt der Grundsatz zugrunde, daß unter bestimmten Voraussetzungen die unterschiedlich genutzten Teile von Gebäuden wie eigenständige Gebäude behandelt werden müssen. §22 EnEV betrifft hingegen nicht die Behandlung von Nichtwohngebäuden ohne jegliche Wohnnutzung.

2. Behandlung gemischt genutzter Wohngebäude (§22 Abs. 1 EnEV)
a) Gemischt genutzte Wohngebäude sind grundsätzlich als Wohngebäude zu behandeln; zum Begriff des Wohngebäudes vgl. die Begriffsbestimmung in §2 Nr. 1 EnEV. Nicht dem Wohnen dienende Teile eines Wohngebäudes müssen jedoch getrennt als Nichtwohngebäude behandelt werden, soweit sie sich hinsichtlich der Art ihrer Nutzung und der gebäudetechnischen Ausstattung wesentlich von der Wohnnutzung unterscheiden und einen nicht unerheblichen Teil der Gebäudenutzfläche umfassen.
b) Mit dem Kriterium des wesentlichen Unterschieds hinsichtlich der Art ihrer Nutzung soll sichergestellt werden, daß wohnähnliche Nutzungen nicht zu einer getrennten Behandlung führen. Typische Fälle wohnähnlicher Nutzungen sind zum Beispiel freiberufliche und freiberufsähnliche gewerbliche sowie sonstige Nutzungen, die üblicherweise in Wohnungen stattfinden können. Darüber hinaus muß sich die Nichtwohnnutzung auch hinsichtlich der gebäudetechnischen Ausstattung wesentlich von der Wohnnutzung unterscheiden (zum Beispiel Belüftung, Klimatisierung). Keine Bedeutung kommt insoweit zum Beispiel baulichen Gegebenheiten wie dem Fensterflächenanteil zu.
c) Eine getrennte Behandlung als Nichtwohngebäude setzt schließlich voraus, daß ihr Anteil an der Gebäudenutzfläche nicht nur unerheblich ist. Mit diesem Flächenkriterium soll eine gesonderte Behandlung kleinerer Flächen vermieden werden. Ein bestimmter Prozentsatz der Fläche ist bewusst nicht vorgegeben worden, um den Anwendern genügend Flexibilität im Einzelfall zu geben. Die Untergrenze für die Anwendung des §22 Abs. 1 EnEV ist also im Einzelfall zu konkretisieren. Als grobe Orientierung und Faustregel kann gelten, daß im Allgemeinen Flächenanteile bis zu 10 % der Gebäudenutzfläche (bei §22 Abs. 2 der Nettogrundfläche) des Gebäudes noch unerheblich sind (so die Bundesregierung in der amtlichen Begründung der EnEV 2007).

3. Behandlung gemischt genutzter Nichtwohngebäude (§22 Abs. 2 EnEV) Nichtwohngebäude mit Wohnanteilen sind grundsätzlich als Nichtwohngebäude zu behandeln; zum Begriff des Nichtwohngebäudes vgl. die Begriffsbestimmung in §2 Nr. 2 EnEV. Dem Wohnen dienende Teile eines Nichtwohngebäudes müssen jedoch getrennt als Wohngebäude behandelt werden, wenn sie einen nicht unerheblichen Teil der Nettogrundfläche umfassen. Zu dem flächenbezogenen Merkmal "nicht unerheblicher Teil" wird auf die obigen Ausführungen unter Ziffer 2.c) verwiesen. Weitere Voraussetzungen für eine getrennte Behandlung sieht §22 Abs. 2 EnEV nicht vor.

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Zu Anlage 1 Tab. 1 der Energieeinsparverordnung 2009 (Staffel 11)
Fragestellung: Auslegung:

Das Referenzgebäude für Wohngebäude in Anlage 1 Nr. 1.1 Tab. 1 Zeile 5 EnEV sieht für Gebäude mit bis zu 2 Wohneinheiten generell die Aufstellung des Heizkessels innerhalb der thermischen Hülle vor. Die Berechnungsregel DIN V 4701-10 dagegen beschreibt aus technischen Gründen eine solche Lösung nur für Gebäudenutzflächen bis 500 m². Wie ist in dieser Hinsicht das Referenzgebäude bei Ein- und Zweifamilienhäusern mit mehr als 500 m² Gebäudenutzfläche auszuführen?

1. DIN V 4701-10 sieht mit Rücksicht auf die Höhe der Wärmegutschriften aus Teilen der Heizungsanlage, die innerhalb der thermischen Hülle angeordnet sind, eine solche Anordnung für Heizkessel nur bis zu einer Gebäudenutzfläche von 500 m² vor. Für größere Gebäude und damit größere Oberflächenverluste der Heizkessel wäre der einfache Berechnungsansatz dieser technischen Regel mit pauschalierten Wärmegutschriften nicht mehr umsetzbar.

2. Der Verordnungsgeber war bei der Beschreibung des Referenzgebäudes in Tab. 1 Zeile 5 offenbar davon ausgegangen, daß Gebäude mit bis zu 2 Wohneinheiten stets innerhalb der Gültigkeitsgrenze der Ansätze von DIN V 4701-10 für Heizkessel liegen, die innerhalb der thermischen Hülle aufgestellt sind. Nur unter dieser Vorbedingung wäre das Verfahren von DIN V 4701-10 für diese Konstellation anwendbar.

3. Es ist nicht beabsichtigt, Gebäude mit bis zu 2 Wohneinheiten, deren Gebäudenutzfläche 500 m² überschreitet, von der Berechnung mit DIN V 4701-10 auszuschließen.

4. Dem Sinn der Regelung in Anlage 1 Nr. 1.1 Tab. 1 Zeile 5 ist daher bei diesen Gebäuden dadurch zu entsprechen, daß sie auf Grund ihrer Größe im Falle der Berechnung mit DIN V 4701-10 wie Gebäude mit mehr als 2 Wohneinheiten behandelt werden. Beim Referenzgebäude wirkt sich dies auch auf die Warmwasserbereitung aus, solange das Gebäude nicht mit elektrischer Warmwasserbereitung ausgeführt wird (Anlage 1 Nr. 1.1 Satz 2 und 3 EnEV).

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Zu Anlage 1 Tab. 1 der Energieeinsparverordnung 2009 (Staffel 11)
Fragestellung: Auslegung:

Die Beschreibung des Referenzgebäudes in Anlage 1 Nr. 1.1 Tab. 1 verlangt in den Zeilen 5 (Heizungsanlage) und 6 (Anlage zur Warmwasserbereitung), daß die Rohrleitungen nach Anlage 5 EnEV gedämmt sind. Bedeutet dies, daß bei der Berechnung des Referenzgebäudes von den im Regelwerk angebotenen Vereinfachungen kein Gebrauch gemacht werden darf und Länge und Verlegungsort der Leitungen einzeln aufzunehmen sind?

1. Nach Anlage 1 Nr. 2.1.1 EnEV ist für die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs von Wohngebäuden DIN V 18599:2007-02 anzuwenden, nach Nr. 2.1.2 darf der Jahres-Primärenergiebedarf alternativ auch nach DIN V 4108-6:2003-06 in Verbindung mit DIN V 4701-10:2003-08 (geändert durch A1:2006-12) berechnet werden.

2. Beide Verfahren sehen für Rohrnetze, für die keine detaillierte Rohrnetzplanung vorliegt, pauschale Vereinfachungsansätze vor. Dabei werden in beiden technischen Regeln pauschale Längen für drei Arten von Rohrleitungen bestimmt und Randbedingungen für die typische Verlegung dieser Rohrleitungen definiert. Nach DIN V 4701-10 werden auf dieser Grundlage unter Annahme einer verordnungsgerechten Dämmung spezifische Verluste des Netzes bestimmt, die in die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eingehen; nach DIN V 18599 Teile 5 (Heizung) und 8 (Warmwasserbereitung) liegt der Standardangabe für Gebäude, die nach 1995 errichtet wurden bzw. errichtet werden sollen, dieselbe Annahme hinsichtlich des Dämmstandards der Rohrleitungen zugrunde.

3. Die Maßgaben des anzuwendenden Berechnungsverfahrens gelten für das ausgeführte Gebäude und das Referenzgebäude gleichermaßen. Soweit bei der Berechnung also keine detaillierten Rohrleitungspläne vorliegen, darf auch für das Referenzgebäude auf die genannten Vereinfachungen zurückgegriffen werden, zumal diesen Vereinfachungen die Annahme einer Dämmung der Leitungen gemäß Anlage 5 EnEV zugrunde liegt.

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Zu Anlage 1 Tab. 1 der Energieeinsparverordnung 2009 (Staffel 12)
Diese Auslegung wurde ersetzt durch die Auslegung zu Anlage 1 Tab. 1 EnEV 2013 in Staffel 19.
Fragestellung: Auslegung:

Nach Anlage 1 Tab. 1 Zeile 8 ist bei zu errichtenden Wohngebäuden als Referenzausführung eine zentrale Abluftanlage, "bedarfsgeführt mit geregeltem DC-Ventilator" anzunehmen. Weitere Festlegungen, zum Beispiel hinsichtlich des Anlagenluftwechsels, werden dazu nicht getroffen. Welche Kennwerte dürfen zur Beschreibung dieser Referenzausführung verwendet werden?

1. Anlage 1 Tab. 1 Zeile 8 EnEV sieht als Referenz für die Lüftung bei zu errichtenden Wohngebäuden eine zentrale, bedarfsgeführte Abluftanlage mit geregeltem DC-Ventilator vor. Diese Angabe hat im wesentlichen Einfluß auf den für das Referenzgebäude anzusetzenden Luftwechsel und damit auch auf den Jahres-Primärenergiebedarf.

2. Die beiden alternativ anzuwendenden Berechnungsregeln nach Anlage 1 Nr. 2.1.1 oder 2.1.2 EnEV enthalten hierzu unterschiedliche Festlegungen:

a) DIN V 18599 : 2007-02 (Nr. 2.1.1)
DIN V 18599-10 legt in Tab. 3 (Richtwerte der Nutzungsrandbedingungen für die Berechnung des Energiebedarfs von Wohngebäuden) allgemein
- für den "mittleren Anlagenluftwechsel, bedarfsgeführt" einen Wert von nmech = 0,35 h-1 und
- für den "nutzungsbedingten Mindestaußenluftwechsel, bedarfsgeführt" einen Wert von nnutz = 0.45 h-1 fest.
Diese Werte dürfen "nur in Verbindung mit einer ventilatorgestützten Zu- und Abluftanlage oder Abluftanlage mit geeigneter nutzerunabhängiger Führungsgröße wie zum Beispiel Feuchte oder CO2, jedoch ohne Betriebsunterbrechung" angesetzt werden. Die Angabe für den Außenluftwechsel ist ein Mindestwert; ein Höchstwert ist nicht angegeben.

b) DIN V 4108-6 : 2003-06 in Verbindung mit DIN V 4701-10 : 2003-08 (Nr. 2.1.2)
DIN V 4108-6 legt in Tab. D.3 Zeile 8.2 für Abluftanlagen ohne Wärmerückgewinnung eine Luftwechselrate nx = nA + 0,15 h-1 fest, wobei nA der mittlere Anlagenluftwechsel nach DIN V 4701-10 mit einem Standardwert von nA = 0,4 h-1 ist. Dieser Ansatz gilt in Verbindung mit einer erfolgreichen Dichtheitsprüfung des Gebäudes. DIN V 4701-10 läßt in Abschnitt 5.2.4 eine Verringerung dieses Standardwertes bis auf minimal 0,35 h-1 nur dann zu, "wenn die Regelung des Luftvolumenstroms anhand mindestens einer geeigneten, unabhängig vom Benutzer wirkenden Führungsgröße (zum Beispiel CO2) erfolgt und anhand der Regeln der Technik nachgewiesen werden kann, daß sich bei dem verringerten Luftwechsel unbedenkliche hygienische und bauphysikalische Luftverhältnisse einstellen".

Aus beiden Regelwerken ist kein verbindlicher Wert für den Luftwechsel bei "zentraler, bedarfsgeführter Abluftanlage" zu entnehmen, sondern lediglich Mindestwerte des Anlagen- und des Gesamtluftwechsels.

3. Die Ausschöpfung der angegebenen zulässigen Mindestwerte beim Referenzgebäude würde im Vergleich zur Fensterlüftung zu einer deutlichen Absenkung des Luftwechsels und damit zu einem deutlich verringerten Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes führen. Ein niedrigerer Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes bedeutet strengere materielle Anforderungen an das ausgeführte Gebäude.

4. Die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf der EnEV 2009 (Bundesrats-Drucksache 569/08, S.109) führt zu Anlage 1 Tab. 1 Zeile 8 aus: "Eine Abluftanlage ist in der Energiebedarfsbilanz gegenüber der Fensterlüftung (kontrollierte Stoßlüftung) gleichwertig, zur Vermeidung von Feuchteschäden und Schimmelpilzbildung als bauphysikalisch sinnvoll anzusehen." Demnach ist nicht beabsichtigt, daß diese Festlegung insgesamt - also unter Berücksichtigung auch der elektrischen Hilfsenergie für die Ventilatoren - zu einem niedrigeren Jahres-Primärenergiebedarf führt als bei Gebäuden mit Fensterlüftung.

5. Vor diesem Hintergrund ist wie folgt vorzugehen:
- Von der nach DIN V 4701-10 Abschnitt 5.2.4 möglichen Absenkung des Anlagenluftwechsels unter den Standardwert nA = 0,4 h-1 ist beim Referenzgebäude generell abzusehen.
- Die beim Referenzgebäude festgelegte, erfolgreiche Dichtheitsprüfung führt in den Berechnungen nach DIN V 4108-6 in Verbindung mit DIN V 4701-10 bei Einsatz einer Abluftanlage eindeutig und ohne weitere Voraussetzungen zu einem auf 0,15 h-1 (im Vergleich zu 0,2 h-1 in sonstigen Fällen) abgesenkten Infiltrationsluftwechsel. Die aus diesen beiden Ansätzen resultierende Luftwechselrate nx = 0,55 h-1 führt (nach Berücksichtigung der Hilfsenergie) bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs zu der Gleichwertigkeit zu Ausführungen mit Fensterlüftung, von der der Verordnungsgeber in seiner Begründung ausgeht. Diese Luftwechselrate ist auch größer als der nach dem alternativ anwendbaren Berechnungsverfahren DIN V 18599 zulässige Mindestaußenluftwechsel nnutz = 0.45 h-1. Somit ist es auch mit den Randbedingungen dieses Verfahrens vereinbar, daß der Nachweis mit einer Luftwechselrate nnutz = 0.55 h-1 beim Referenzgebäude geführt wird.

6. Beim ausgeführten Gebäude steht einem Ansatz geringerer Anlagenluftwechsel jedoch nichts entgegen, soweit die im technischen Regelwerk genannten Voraussetzungen vorliegen und die jeweils angegebenen Mindestwerte nicht unterschritten werden.

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Zu Anlage 1 Tab. 1 der Energieeinsparverordnung 2013 (Staffel 19)
Diese Auslegung ersetzt die Auslegung zu Anlage 1 Tab. 1 EnEV 2009 in Staffel 12.
Fragestellung: Auslegung:

Nach Anlage 1 Tab. 1 Zeile 8 EnEV 2013 ist bei zu errichtenden Wohngebäuden als Referenzausführung eine zentrale Abluftanlage, "bedarfsgeführt mit geregeltem DC-Ventilator" anzunehmen. Weitere Festlegungen, zum Beispiel hinsichtlich des Anlagenluftwechsels, werden dazu nicht getroffen. Welche Kennwerte dürfen zur Beschreibung dieser Referenzausführung verwendet werden?

1. Anlage 1 Tab. 1 Zeile 8 EnEV sieht als Referenz für die Lüftung bei zu errichtenden Wohngebäuden eine zentrale, bedarfsgeführte Abluftanlage mit geregeltem DC-Ventilator vor. Diese Angabe hat im wesentlichen Einfluß auf den für das Referenzgebäude anzusetzenden Luftwechsel und damit auch auf den Jahres-Primärenergiebedarf.

2. Die beiden alternativ anzuwendenden Berechnungsregeln nach Anlage 1 Nr. 2.1.1 oder 2.1.2 EnEV enthalten hierzu unterschiedliche Festlegungen:

a) DIN V 18599 : 2011-12 (Nr. 2.1.1)
DIN V 18599-10: 2011-12 legt in Tab. 4 (Richtwerte der Nutzungsrandbedingungen für die Berechnung des Energiebedarfs von Wohngebäuden) für den "nutzungsbedingten Mindestaußenluftwechsel, bedarfsgeführt" einen Wert von nnutz = 0,45 h-1 (mithin um 0,05 h-1 reduziert gegenüber dem Fall ohne Bedarfsführung) fest, dessen Anwendung "nur in Verbindung mit einer ventilatorgestützten Zu- und Abluftanlage oder Abluftanlage mit geeigneter nutzerunabhängiger Führungsgröße wie zum Beispiel Feuchte oder CO
2, jedoch ohne Betriebsunterbrechung" statthaft ist.

b) DIN V 4108-6 : 2003-06 in Verbindung mit DIN V 4701-10 : 2003-08 (Nr. 2.1.2)
DIN V 4108-6 legt in Tab. D.3 Zeile 8.2 für Abluftanlagen ohne Wärmerückgewinnung eine Luftwechselrate nx = nA + 0,15 h-1 fest, wobei nA der mittlere Anlagenluftwechsel nach DIN V 4701-10 mit einem Standardwert von nA = 0,4 h-1 ist. Dieser Ansatz gilt in Verbindung mit einer erfolgreichen Dichtheitsprüfung des Gebäudes. DIN V 4701-10 läßt in Abschnitt 5.2.4 eine Verringerung dieses Standardwertes bis auf minimal 0,35 h
-1 nur dann zu, "wenn die Regelung des Luftvolumenstroms anhand mindestens einer geeigneten, unabhängig vom Benutzer wirkenden Führungsgröße (zum Beispiel CO2) erfolgt und anhand der Regeln der Technik nachgewiesen werden kann, daß sich bei dem verringerten Luftwechsel unbedenkliche hygienische und bauphysikalische Luftverhältnisse einstellen". Aus beiden Regelwerken ist kein verbindlicher Wert für den Luftwechsel bei "zentraler, bedarfsgeführter Abluftanlage" zu entnehmen, sondern lediglich Mindestwerte des Anlagen bzw. des gesamten Außenluftwechsels. Die Ausschöpfung der angegebenen zulässigen Mindestwerte beim Referenzgebäude würde im Vergleich zur Fensterlüftung zu einer deutlichen Absenkung des Luftwechsels und damit zu einem deutlich verringerten Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes führen. Ein niedrigerer Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes bedeutet strengere materielle Anforderungen an das ausgeführte Gebäude.

3. Die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf der EnEV 2009, in der diese Referenzbeschreibung erstmalig aufgenommen wurde (Bundesrats-Drucksache 569/08, S.109), führt zu Anlage 1 Tab. 1 Zeile 8 aus: "Eine Abluftanlage ist in der Energiebedarfsbilanz gegenüber der Fensterlüftung (kontrollierte Stoßlüftung) gleichwertig, zur Vermeidung von Feuchteschäden und Schimmelpilzbildung als bauphysikalisch sinnvoll anzusehen." Demnach ist nicht beabsichtigt, daß diese Festlegung insgesamt - also unter Berücksichtigung auch der elektrischen Hilfsenergie für die Ventilatoren - zu einem niedrigeren Jahres-Primärenergiebedarf führt als bei Gebäuden mit Fensterlüftung.

4. Vor diesem Hintergrund ist wie folgt vorzugehen:
- Von der nach DIN V 4701-10 Abschnitt 5.2.4 möglichen Absenkung des Anlagenluftwechsels unter den Standardwert nA = 0,4 h-1 ist beim Referenzgebäude generell abzusehen.
- Die beim Referenzgebäude festgelegte, erfolgreiche Dichtheitsprüfung führt in den Berechnungen nach DIN V 4108-6 in Verbindung mit DIN V 4701-10 bei Einsatz einer Abluftanlage eindeutig und ohne weitere Voraussetzungen zu einem auf 0,15 h-1 (im Vergleich zu 0,2 h-1 in sonstigen Fällen) abgesenkten Infiltrationsluftwechsel. Die aus diesen beiden Ansätzen resultierende Luftwechselrate nx=0,55 h
-1 führt (nach Berücksichtigung der Hilfsenergie) bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs zu der Gleichwertigkeit zu Ausführungen mit Fensterlüftung, von der der Verordnungsgeber in seiner Begründung ausgeht. Diese Luftwechselrate ist auch größer als der nach dem alternativ anwendbaren Berechnungsverfahren DIN V 18599 zulässige Mindestaußenluftwechsel nnutz=0.45 h-1. Somit ist es auch mit den Randbedingungen dieses Verfahrens vereinbar, daß der Nachweis mit einer Luftwechselrate nnutz=0.55 h-1 beim Referenzgebäude geführt wird.

5. Beim ausgeführten Gebäude steht einem Ansatz geringerer Anlagenluftwechsel jedoch nichts entgegen, soweit die im technischen Regelwerk genannten Voraussetzungen vorliegen und die jeweils angegebenen Mindestwerte nicht unterschritten werden.

Leitsatz:

Die Anwendung der aus den Berechnungsregeln nach Anlage 1 Nr. 2.1.1 oder 2.1.2 ableitbaren Mindestwerte des Außenluft- bzw. Anlagenluftwechsels ist bei der Berechnung des Referenzgebäudes nicht gefordert; es handelt sich hier ausdrücklich um Mindestwerte, die mit geeigneten Techniken erreicht werden können und bei den Berechnungsannahmen für das reale Gebäude nicht unterschritten werden dürfen. Für die Berechnung des Referenzgebäudes dagegen ist der im technischen Regelwerk regulär - also ohne Bedarfsführung - vorgesehene Luftwechsel anzunehmen.

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Zu Anlage 1 Nr. 1.1 und Anlage 2 Nr. 1.1 der Energieeinsparverordnung 2009 (Staffel 11)
Diese Auslegung wurde ersetzt durch die Auslegung zu Anlage 1 Nr. 1.1 und Anlage 2 Nr. 1.1 EnEV 2013 in Staffel 19.
Fragestellung: Auslegung:

Wie ist der Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes zu berechnen, wenn das zu errichtende Gebäude Elemente enthält, für die in den entsprechenden Tabellen der EnEV keine Festlegungen getroffen sind?

1. Der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines zu errichtenden Wohngebäudes wird nach Anlage 1 Nr. 1.1. EnEV im Referenzgebäudeverfahren ermittelt. Nach Anlage 1 Nr. 1.1 EnEV muß das Referenzgebäude in Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung dem zu errichtenden Gebäude entsprechen; im Übrigen muß es nach den Vorgaben der Anlage 1 Nr. 1.1 Tab. 1 EnEV ausgeführt sein.

2. Im Einzelfall kann es sein, daß für bestimmte Elemente des zu errichtenden Wohngebäudes in Anlage 1 Tab. 1 keine entsprechende Festlegung vorhanden ist (zum Beispiel: unbeheizte Glasvorbauten, Standort von Wärmeerzeugern bei Aufstellung außerhalb der thermischen Hülle, wirksame Wärmekapazität). Gleichwohl muß auch in diesen Fällen das Referenzgebäude vollständig beschrieben sein, um einen Höchstwert für den Jahres-Primärenergiebedarf bestimmen zu können. In Anwendung des Grundsatzes, daß das Referenzgebäude mit Ausnahme der Festlegungen in Tab. 1 dem auszuführenden Gebäude entsprechen soll, ist hier die nicht definierte Eigenschaft des Referenzgebäudes identisch zum auszuführenden Gebäude anzusetzen. In der Folge ist die Ausführung des betroffenen Elementes hinsichtlich der materiellen Anforderungen an die Ausführung des Gebäudes insgesamt ohne Auswirkung.

3. Entsprechendes gilt auch für den Fall, daß für bestimmte Elemente eines Nichtwohngebäudes in Anlage 2 Nr. 1.1 EnEV keine Festlegungen für das Referenzgebäude enthalten sind.

4. Im Falle der Ausstellung eines Energieausweises für ein bestehendes Nichtwohngebäude auf der Grundlage des Energiebedarfs ist auf Grund von §18 Abs. 2 in Verbindung mit §9 Abs. 2 EnEV bei der Ermittlung des Anforderungswertes als Vergleichswert entsprechend zu verfahren. Dasselbe gilt für Berechnungen bei bestehenden Wohn- und Nichtwohngebäuden, wenn im Falle von Änderungen dieser Gebäude §9 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 EnEV Anwendung findet und dazu der Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes bestimmt werden muß.

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Zu Anlage 1 Nr. 1.1 und Anlage 2 Nr. 1.1 der Energieeinsparverordnung 2013 (Staffel 19)
Diese Auslegung wurde ersetzt durch die Auslegung zu Anlage 1 Nr. 1.1 und Anlage 2 Nr. 1.1 EnEV 2013 in Staffel 21.
Fragestellung: Auslegung:

Wie ist der Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes zu berechnen, wenn das zu errichtende Gebäude Elemente enthält, für die in den entsprechenden Tabellen der EnEV keine Festlegungen getroffen sind?

1. Der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines zu errichtenden Wohngebäudes wird nach Anlage 1 Nr. 1.1 EnEV 2013 im Referenzgebäudeverfahren ermittelt. Nach Anlage 1 Nr. 1.1 EnEV 2013 muß das Referenzgebäude in Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung dem zu errichtenden Gebäude entsprechen; im Übrigen muß es nach den Vorgaben der Anlage 1 Nr. 1.1 Tab. 1 EnEV 2013 ausgeführt sein.

2. Im Einzelfall kann es sein, daß für bestimmte energetisch relevante Eigenschaften des zu errichtenden Wohngebäudes in Anlage 1 Tab. 1 keine entsprechende Festlegung vorhanden ist (zum Beispiel: Qualität unbeheizter Glasvorbauten, wirksame Wärmekapazität, Türen zu unbeheizten Räumen). Gleichwohl muß auch in diesen Fällen das Referenzgebäude vollständig beschrieben sein, um einen Höchstwert für den Jahres-Primärenergiebedarf bestimmen zu können. In Anwendung des Grundsatzes, daß das Referenzgebäude mit Ausnahme der Festlegungen in Tab. 1 dem auszuführenden Gebäude entsprechen soll, ist hier die nicht definierte Eigenschaft des Referenzgebäudes identisch zum auszuführenden Gebäude anzusetzen. In der Folge ist die Ausführung des betroffenen Elementes hinsichtlich der materiellen Anforderungen an die Ausführung des Gebäudes insgesamt ohne Auswirkung.

3. Entsprechendes gilt auch für den Fall, daß für bestimmte Elemente eines Nichtwohngebäudes in Anlage 2 Nr. 1.1 EnEV 2013 keine Festlegungen für das Referenzgebäude enthalten sind. Im Falle der Ausstellung eines Energieausweises für ein bestehendes Nichtwohngebäude auf der Grundlage des Energiebedarfs ist auf Grund von §18 Abs. 2 in Verbindung mit §9 Abs. 2 EnEV 2013 bei der Ermittlung des Anforderungswertes als Vergleichswert entsprechend zu verfahren. Dasselbe gilt für Berechnungen bei bestehenden Wohn- und Nichtwohngebäuden, wenn im Falle von Änderungen dieser Gebäude §9 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 EnEV 2013 Anwendung findet und dazu der Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes bestimmt werden muß.

Leitsatz:

Fehlen in der Beschreibung des Referenzgebäudes in der EnEV 2013 Angaben zu Eigenschaften, die in einem konkreten Fall für die exakte Bestimmung des Anforderungswertes erforderlich wären, so sind diese Eigenschaften für das Referenzgebäude so anzunehmen wie beim ausgeführten Gebäude.

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Zu Anlage 1 Nr. 1.1 und Anlage 2 Nr. 1.1 der Energieeinsparverordnung 2013 (Staffel 21)
Diese Auslegung wurde ersetzt durch die Auslegung zu Anlage 1 Nr. 1.1 und Anlage 2 Nr. 1.1 EnEV 2013 in Staffel 22.
Fragestellung: Auslegung:
Wie ist der Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes zu berechnen, wenn das zu errichtende Gebäude Elemente enthält, für die in den entsprechenden Tabellen der EnEV keine Festlegungen getroffen sind? 1. Der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines zu errichtenden Wohngebäudes wird nach Anlage 1 Nr. 1.1 EnEV 2013 im Referenzgebäudeverfahren ermittelt. Nach Anlage 1 Nr. 1.1 EnEV 2013 muß das Referenzgebäude in Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung dem zu errichtenden Gebäude entsprechen; im Übrigen muß es nach den Vorgaben der Anlage 1 Nr. 1.1 Tabelle 1 EnEV 2013 ausgeführt sein. Die Tabelle gibt in Zeile 1.0 Vorgaben zur Berechnung des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs. Dazu wird bestimmt,  der nach den Zeilen 1.1 bis 8 der Tabelle bestimmte Jahres-Primärenergiebedarf ab dem 1. Januar 2016 mit dem Faktor 0,75 zu multiplizieren ist. Diese Absenkung greift für alle Neubauten nach Maßgabe des Übergangsrechts. Die Zeilen 1.1. bis 8 der Tabelle enthalten Festlegungen zu Ausführungen und Eigenschaften für die verschiedenen Elemente des Referenzgebäudes.

2. Im Einzelfall kann es sein,  für bestimmte energetisch relevante Eigenschaften des zu errichtenden Wohngebäudes in Anlage 1 Tabelle 1 keine entsprechende Festlegung vorhanden ist (zum Beispiel: Qualität unbeheizter Glasvorbauten, wirksame Wärmekapazität, Türen zu unbeheizten Räumen). Gleichwohl muß auch in diesen Fällen das Referenzgebäude vollständig beschrieben sein, um einen Höchstwert für den Jahres-Primärenergiebedarf bestimmen zu können. In Anwendung des Grundsatzes,  das Referenzgebäude mit Ausnahme der Festlegungen in Tabelle 1 dem auszuführenden Gebäude entsprechen soll, ist hier die nicht definierte Eigenschaft des Referenzgebäudes identisch zum auszuführenden Gebäude anzusetzen.

3. Die Nummern 1 und 2 gelten entsprechend auch für Nichtwohngebäude.

4. Ergänzender Hinweis zum Gebäudebestand, insbesondere für Fälle der Ausstellung von Energiebedarfsausweisen im Gebäudebestand:
Im FaIle der Ausstellung eines Energieausweises für ein bestehendes Nichtwohngebäude auf der Grundlage des Energiebedarfs ist auf Grund von §18 Absatz 2 in Verbindung mit §9 Absatz 2 EnEV 2013 bei der Ermittlung des Anforderungswertes als Vergleichswert entsprechend zu verfahren. Auf Grund von §9 Absatz 1 Satz 2 EnEV 2013 ist hierbei auch bei Ausstellung nach dem 31. Dezember 2015 die Zeile 1.0 der Referenzgebäudebeschreibung in Anlage 2 Tabelle 1 EnEV 2013 im Gebäudebestand nicht anzuwenden.

5. Entsprechendes gilt für Berechnungen bei bestehenden VVohn- und Nichtwohngebäuden, wenn inn FaIle von Anderungen dieser Gebäude §9 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 EnEV 2013 Anwendung findet und dazu der Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes bestimmt werden muß. Das heißt, gemäß §9 Absatz 1 Satz 2 EnEV 2013 ist bei den Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs im Gebäudebestand jeweils die Zeile 1.0 der Anlage 1 Tabelle 1 (Wohngebäude) oder die Zeile 1.0 der Anlage 2 Tabelle 1 (Nichtwohngebäude) nicht anzuwenden.

Leitsatz:
Fehlen in der Beschreibung des Referenzgebäudes in der EnEV 2013 Angaben zu Eigenschaften, die in einem konkreten Fall für die exakte Bestimmung des Anforderungswertes erforderlich wären, so sind diese Eigenschaften für das Referenzgebäude so anzunehmen wie beim ausgeführten Gebäude. Die Beschreibung des Referenzgebäudes umfasst auch die Zeile 1.0 der jeweils anzuwendenden Tabelle. Diese Vorgabe zur Berechnung des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs gilt für Neubauten ab dem 1. Januar 2016. Das Übergangsrecht des §28 EnEV 2013 ist auch auf diese Stichtagsregelung entsprechend anzuwenden.
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Zu Anlage 1 Nr. 1.1 und Anlage 2 Nr. 1.1 der Energieeinsparverordnung 2013 (Staffel 22)
Diese Auslegung wurde ersetzt durch die Auslegung zu Anlage 1 und Anlage 2 GEG 2020 in Staffel 26.
Fragestellung: Auslegung:
Wie ist der Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes zu berechnen, wenn das zu errichtende Gebäude Elemente enthält, für die in den entsprechenden Tabellen der EnEV keine Festlegungen getroffen sind? 1. Der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines zu errichtenden Wohngebäudes wird nach Anlage 1 Nr. 1.1 EnEV 2013 im Referenzgebäudeverfahren ermittelt. Nach Anlage 1 Nr. 1.1 EnEV 2013 muß das Referenzgebäude in Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung dem zu errichtenden Gebäude entsprechen; im Übrigen muß es mit den Referenzwerten der Anlage 1 Nr. 1.1 Tabelle 1 EnEV 2013 berechnet werden. Bei der Ermittlung des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs ist die Vorgabe nach Zeile 1.0 der Tabelle 1 zu beachten. Dort wird bestimmt, daß der nach den Zeilen 1.1 bis 8 der Tabelle berechnete Jahres-Primärenergiebedarf ab dem 1. Januar 2016 mit dem Faktor 0,75 zu multiplizieren ist. Diese Absenkung greift für alle Neubauten nach Maßgabe des Übergangsrechts. Die Zeilen 1.1. bis 8 der Tabelle enthalten Festlegungen zu den Ausführungen und Eigenschaften für die verschiedenen Elemente des Referenzgebäudes.

2. Im Einzelfall kann es sein, daß für bestimmte energetisch relevante Eigenschaften des zu errichtenden Wohngebäudes in Anlage 1 Tabelle 1 keine entsprechende Festlegung vorhanden ist (z. B.: Qualität unbeheizter Glasvorbauten, wirksame Wärmekapazität, Türen zu unbeheizten Räumen). Gleichwohl muß auch in diesen Fällen das Referenzgebäude vollständig beschrieben sein, um einen Höchstwert für den Jahres-Primärenergiebedarf bestimmen zu können. In Anwendung des Grundsatzes, daß das Referenzgebäude mit Ausnahme der Festlegungen in Tabelle 1 dem auszuführenden Gebäude entsprechen soll, ist hier die nicht definierte Eigenschaft des Referenzgebäudes identisch zum auszuführenden Gebäude anzusetzen.

3. Die Nummern 1 und 2 gelten entsprechend auch für Nichtwohngebäude.

4. Anlage 2 Tabelle 1 (Nichtwohngebäude) enthält im Gegensatz zu Anlage 1 Tabelle 1 (Wohngebäude) eine besondere Beschreibung für Teilflächen des Gebäudes, die - statt als "Lochfassade" - als Vorhangfassade ausgeführt sind. Es handelt sich dabei um eine Differenzierung, die der Verordnungsgeber ausdrücklich auf Nichtwohngebäude beschränkt hat, da hier Vorhangfassaden eine verbreitete bauliche Ausführung darstellen. Das Fehlen einer solchen Referenzausführung für Wohngebäude bedeutet nicht, daß das Referenzgebäude in dieser Hinsicht unvollständig beschrieben ist. Werden bei einem Wohngebäude Fassadenflächen als Vorhangfassaden ausgeführt, so sind diese Flächen beim Referenzgebäude als "Lochfassade" bestehend aus Fenstern und opaken Wandflächen abzubilden, während beim zu errichtenden Gebäude für die betroffenen Fassadenflächen die Eigenschaften anzusetzen sind, die für die ausgeführte Vorhangfassade nach DIN EN 13947:2007-07 ermittelt werden.

5. Ergänzender Hinweis zum Gebäudebestand, insbesondere für Fälle der Ausstellung von Energiebedarfsausweisen im Gebäudebestand:
Im Falle der Ausstellung eines Energieausweises für ein bestehendes Nichtwohngebäude auf der Grundlage des Energiebedarfs ist auf Grund von §18 Absatz 2 in Verbindung mit §9 Absatz 2 EnEV 2013 bei der Ermittlung des Anforderungswertes als Vergleichswert entsprechend zu verfahren. Auf Grund von §9 Absatz 1 Satz 2 EnEV 2013 ist hierbei auch bei Ausstellung nach dem 31. Dezember 2015 die Zeile 1.0 der Referenzgebäudebeschreibung in Anlage 2 Tabelle 1 EnEV 2013 im Gebäudebestand nicht anzuwenden.

6) Entsprechendes gilt für Berechnungen bei bestehenden Wohn- und Nichtwohngebäuden, wenn im Falle von Änderungen dieser Gebäude §9 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 EnEV 2013 Anwendung findet und dazu der Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes bestimmt werden muß. Das heißt, gemäß §9 Absatz 1 Satz 2 EnEV 2013 ist bei den Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs im Gebäudebestand jeweils die Zeile 1.0 der Anlage 1 Tabelle 1 (Wohngebäude) oder die Zeile 1.0 der Anlage 2 Tabelle 1 (Nichtwohngebäude) nicht anzuwenden.

Leitsatz:
Fehlen in der Beschreibung des Referenzgebäudes in der EnEV 2013 Angaben zu Eigenschaften, die in einem konkreten Fall für die exakte Bestimmung des Anforderungswertes erforderlich wären, so sind diese Eigenschaften für das Referenzgebäude so anzunehmen wie beim ausgeführten Gebäude.
Generell umfaßt die Beschreibung des Referenzgebäudes neben den Eigenschaften des Referenzgebäudes auch die Zeile 1.0 der jeweils anzuwendenden Tabelle. Diese Vorgabe zur Berechnung des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs gilt für Neubauten ab dem 1. Januar 2016, auch in den Fällen, in denen Referenzanforderungen ersatzweise vom ausgeführten Gebäude übernommen werden. Das Übergangsrecht des §28 EnEV 2013 ist auch auf diese Stichtagsregelung entsprechend anzuwenden.
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Zu Anlage 1 und Anlage 2 des Gebäudeenergiegesetzes 2020 (Staffel 26)
Diese Auslegung ersetzt die Auslegung zu Anlage 1 Nr. 1.1 und Anlage 2 Nr. 1.1 EnEV 2013 in Staffel 22.
Fragestellung: Auslegung:

Wie ist der Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes zu berechnen, wenn das zu errichtende Gebäude Elemente enthält, für die in den entsprechenden Tabellen des GEG keine Festlegungen getroffen sind?

1. Der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines zu errichtenden Wohngebäudes wird nach §15 GEG 2020 (Wohngebäude) in Verbindung mit Anlage 1 im Referenzgebäudeverfahren ermittelt. Nach §15 GEG 2020 muss das Referenzgebäude in Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung dem zu errichtenden Gebäude entsprechen; im Übrigen muss es mit den Referenzwerten der Anlage 1 GEG 2020 berechnet werden. Bei der Ermittlung des zulässigen Jahresprimärenergiebedarfs ist die Vorgabe des Faktors 0,75 nach §15 Absatz 1 GEG 2020 zu beachten. Dort wird bestimmt, daß der nach der Tabelle der Anlage 1 GEG 2020 berechnete Jahres- Primärenergiebedarf mit dem Faktor 0,75 zu multiplizieren ist. Diese Absenkung greift für alle Neubauten. Die Tabelle der Anlage 1 GEG 2020 enthält Festlegungen zu den Ausführungen und Eigenschaften für die verschiedenen Elemente des Referenzgebäudes.

2. Im Einzelfall kann es sein, daß für bestimmte energetisch relevante Eigenschaften des zu errichtenden Wohngebäudes in Anlage 1 GEG 2020 keine entsprechende Festlegung vorhanden ist (z. B.: Qualität unbeheizter Glasvorbauten, wirksame Wärmekapazität). Gleichwohl muss auch in diesen Fällen das Referenzgebäude vollständig beschrieben sein, um einen Höchstwert für den Jahresprimärenergiebedarf bestimmen zu können. In Anwendung des Grundsatzes, daß das Referenzgebäude mit Ausnahme der Festlegungen in der Tabelle der Anlage 1 GEG 2020 dem auszuführenden Gebäude entsprechen soll, ist hier die nicht definierte Eigenschaft des Referenzgebäudes identisch zum auszuführenden Gebäude anzusetzen.

3. Die Nummern 1 und 2 gelten entsprechend auch für Nichtwohngebäude. Mit Inkrafttreten des GEG 2020 ist u.a. für Türen gegen unbeheizte Räume und bei Nichtwohngebäuden zusätzlich auch für Tore (inkl. Sektionaltore) ein Referenzwert vorgegeben. Diese fallen daher nicht in den Anwendungsbereich dieser Auslegung.

4. Anlage 2 GEG 2020 (Nichtwohngebäude) enthält im Gegensatz zu Anlage 1 GEG 2020 (Wohngebäude) eine besondere Beschreibung für Teilflächen des Gebäudes, die - statt als "Lochfassade" - als Vorhangfassade ausgeführt sind. Es handelt sich dabei um eine Differenzierung, die der Gesetzgeber ausdrücklich auf Nichtwohngebäude beschränkt hat, da hier Vorhangfassaden eine verbreitete bauliche Ausführung darstellen. Das Fehlen einer solchen Referenzausführung für Wohngebäude bedeutet nicht, daß das Referenzgebäude in dieser Hinsicht unvollständig beschrieben ist. Werden bei einem Wohngebäude Fassadenflächen als Vorhangfassaden ausgeführt, so sind diese Flächen beim Referenzgebäude als "Lochfassade" bestehend aus Fenstern und opaken Wandflächen abzubilden, während beim zu errichtenden Gebäude für die betroffenen Fassadenflächen die Eigenschaften anzusetzen sind, die für die ausgeführte Vorhangfassade nach DIN EN 13947: 2007-07 ermittelt werden.

5. Ergänzender Hinweis zum Gebäudebestand, insbesondere für Fälle der Ausstellung von Energiebedarfsausweisen im Gebäudebestand: Im Falle der Ausstellung eines Energieausweises für ein bestehendes Nichtwohngebäude auf der Grundlage des Energiebedarfs ist auf Grund von §81 Absatz 2 in Verbindung mit §50 Absatz 3 und 4 GEG 2020 bei der Ermittlung des Anforderungswertes als Vergleichswert entsprechend zu verfahren. Auf Grund der §§80 Absatz 2, 81 Absatz 2 in Verbindung mit §50 und Anlage 2 GEG 2020 ist hierbei der Faktor 0,75 nicht anzuwenden.

6. Entsprechendes gilt für Berechnungen bei bestehenden Wohn- und Nichtwohngebäuden, wenn im Falle von Änderungen dieser Gebäude §50 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 und 4 GEG 2020 Anwendung findet und dazu der Jahresprimärenergiebedarf des Referenzgebäudes bestimmt werden muss. Auch hier ist der Faktor 0,75 nicht anzuwenden (siehe oben Nummer 5).

Leitsatz:

Fehlen in der Beschreibung des Referenzgebäudes im GEG 2020 Angaben zu Eigenschaften, die in einem konkreten Fall für die exakte Bestimmung des Anforderungswertes erforderlich wären, so sind diese Eigenschaften für das Referenzgebäude so anzunehmen wie beim ausgeführten Gebäude. Generell umfaßt die Beschreibung des Referenzgebäudes neben den Eigenschaften des Referenzgebäudes auch den nach §15 Absatz 1 bzw. §18 Absatz 1 GEG 2020 anzuwendenden Faktor.

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Zu Anlage 1 Nr. 1.3.3 der Energieeinsparverordnung 2013 (Staffel 19)
Diese Auslegung wurde ersetzt durch die Auslegung zu §25 Abs. 10 GEG 2020 in Staffel 26.
Fragestellung: Auslegung:

Anlage 1 Nr. 1.3.3 EnEV 2013 sieht für Wohngebäude vor, daß in den Fällen, in denen die durchschnittliche Geschoßhöhe hG eines Gebäudes gemessen von der Oberfläche des Fußbodens zur Oberfläche des Fußbodens des darüber liegenden Geschosses mehr als 3 m oder weniger als 2,5 m beträgt, die Gebäudenutzfläche AN in Abhängigkeit von der durchschnittlichen Geschoßhöhe ermittelt wird. In allen anderen Fällen wird die Fläche AN mittels eines konstanten Faktors aus dem beheizten Gebäudevolumen ermittelt.

- Wie ist in diesem Zusammenhang die "durchschnittliche Geschoßhöhe des Gebäudes" zu ermitteln?

- Geht ein beheiztes DachGeschoß in die Ermittlung der durchschnittlichen Geschoßhöhe mit ein?

1. Die Gebäudenutzfläche AN spielt bei Wohngebäuden insbesondere bei der Angabe von spezifischen Werten, zum Beispiel in Energieausweisen, sowie im Rahmen der Berechnung nach den dafür anzuwendenden technischen Regeln als Bezugsgröße für interne Gewinne und für den Nutzwärmebedarf für Warmwasser eine Rolle.

2. Grundsätzlich ist die Gebäudenutzfläche für Wohngebäude nach der Formel
AN = 0,32 [m-1] x Ve [m³] 
zu ermitteln und damit ausschließlich vom beheizten Gebäudevolumen Ve abhängig.

3. Bei Gebäuden, die keine üblichen Geschoßhöhen aufweisen, führt die Berechnung nach vorgenannter Formel regelmäßig zu maßgeblich von der Realität abweichenden Flächengrößen. Hierunter fallen beispielsweise Altenbauten mit hohen (Geschoßwohnungsbau der Gründerzeit) oder niedrigen Räumen (alte Fachwerkhäuser). Vor diesem Hintergrund ist in Anlage 1 Nr. 1.3.3 Satz 2 EnEV 2013 festgelegt, daß für Gebäude mit einer "durchschnittlichen Geschoßhöhe > 3m oder < 2,5m" die Berechnung nach der Sonderformel
AN = (1/hG - 0,04 [m-1])
x Ve [m³]
erfolgen soll.

4. Nach Anlage 1 Nr. 1.3.3 Satz 2 EnEV 2013 wird die "durchschnittliche Geschoßhöhe des Gebäudes" von der Oberfläche des Fußbodens zur Oberfläche des Fußbodens des darüber liegenden Geschosses gemessen. Eine Definition für die Geschoßhöhe von Dachgeschossen enthält die Verordnung hier jedoch nicht.

5. Für die Ermittlung der "durchschnittlichen Geschoßhöhe" werden Dachgeschosse demzufolge nicht einbezogen; der Einfluß des obersten Dachgeschosses bleibt also bei der Ermittlung der durchschnittlichen Geschoßhöhe des Gebäudes generell unberücksichtigt, auch wenn es beheizt wird. Besitzt ein Gebäude auch bei darunterliegenden Geschossen geneigte Wandflächen, so sind diese Geschosse flächengewichtet bei der Berechnung der "durchschnittlichen Geschoßhöhe" mit einzubeziehen.

6. Hat ein Gebäude dagegen nur ein beheiztes Geschoß, so ist dessen Geschoßhöhe in sinngemäßer Anwendung von Anlage 1 Nr. 1.3.3 Satz 2 EnEV 2013 nach den Maßbezügen in DIN V 18599-1: 2011-12 Bild 7 zu ermitteln.

7. Die Bestimmung des beheizten Gebäudevolumens Ve bleibt von der vorstehend beschriebenen teilweisen Nichtberücksichtigung von obersten Dachgeschossen bei der Durchschnittsbildung unberührt.

Leitsatz:

Bei der Berechnung der durchschnittlichen Geschoßhöhe bleiben oberste Dachgeschosse unberücksichtigt, so daß dieser Mittelwert ausschließlich durch die Höhe der darunter liegenden Geschosse bestimmt wird.

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Zu §25 Abs. 10 des Gebäudeenergiegesetzes 2020 (Staffel 26)
Diese Auslegung ersetzt die Auslegung zu Anlage 1 Nr. 1.3.3 EnEV 2013 in Staffel 19.
Fragestellung: Auslegung:

§25 Absatz 10 GEG 2020 sieht für Wohngebäude vor, daß in den Fällen, in denen die durchschnittliche Geschoßhöhe hG eines Gebäudes gemessen von der Oberfläche des Fußbodens zur Oberfläche des Fußbodens des darüber liegenden Geschosses mehr als 3 m oder weniger als 2,5 m beträgt, die Gebäudenutzfläche AN in Abhängigkeit von der durchschnittlichen Geschoßhöhe ermittelt wird. In allen anderen Fällen wird die Fläche AN mittels eines konstanten Faktors aus dem beheizten Gebäudevolumen ermittelt.

- Wie ist in diesem Zusammenhang die "durchschnittliche Geschoßhöhe des Gebäudes" zu ermitteln?

- Geht ein beheiztes DachGeschoß in die Ermittlung der durchschnittlichen Geschoßhöhe mit ein?

1. Die Gebäudenutzfläche AN spielt bei Wohngebäuden insbesondere bei der Angabe von spezifischen Werten, zum Beispiel in Energieausweisen, sowie im Rahmen der Berechnung nach den dafür anzuwendenden technischen Regeln als Bezugsgröße für interne Gewinne und für den Nutzwärmebedarf für Warmwasser eine Rolle.

2. Grundsätzlich ist die Gebäudenutzfläche für Wohngebäude nach der Formel
AN = 0,32 [m-1] x Ve [m³] 
zu ermitteln und damit ausschließlich vom beheizten Gebäudevolumen Ve abhängig.

3. Bei Gebäuden, die keine üblichen Geschoßhöhen aufweisen, führt die Berechnung nach vorgenannter Formel regelmäßig zu maßgeblich von der Realität abweichenden Flächengrößen. Hierunter fallen beispielsweise Altenbauten mit hohen (Geschoßwohnungsbau der Gründerzeit) oder niedrigen Räumen (alte Fachwerkhäuser). Vor diesem Hintergrund ist in §25 Absatz 10 GEG 2020 in Verbindung mit DIN V 18599:2018-09 Abschnitt 8 festgelegt, daß für Gebäude mit einer "durchschnittlichen Geschoßhöhe > 3m oder < 2,5m" die Berechnung nach der Sonderformel
AN = (1/hG - 0,04 [m-1])
x Ve [m³]
erfolgen soll.

4. Nach §25 Absatz 10 Satz 2 GEG 2020 wird die "durchschnittliche Geschoßhöhe des Gebäudes" von der Oberfläche des Fußbodens zur Oberfläche des Fußbodens des darüber liegenden Geschosses gemessen. Eine Definition für die Geschoßhöhe von Dachgeschossen enthält die Verordnung hier jedoch nicht.

5. Für die Ermittlung der "durchschnittlichen Geschoßhöhe" werden Dachgeschosse demzufolge nicht einbezogen; der Einfluß des obersten Dachgeschosses bleibt also bei der Ermittlung der durchschnittlichen Geschoßhöhe des Gebäudes generell unberücksichtigt, auch wenn es beheizt wird. Besitzt ein Gebäude auch bei darunterliegenden Geschossen geneigte Wandflächen, so sind diese Geschosse flächengewichtet bei der Berechnung der "durchschnittlichen Geschoßhöhe" mit einzubeziehen.

6. Hat ein Gebäude dagegen nur ein beheiztes Geschoß, so ist dessen Geschoßhöhe in sinngemäßer Anwendung von §25 Absatz 10 Satz 2 GEG 2020 nach den Maßbezügen in DIN V 18599-1: 2018-09 Bild 8 zu ermitteln.

7. Die Bestimmung des beheizten Gebäudevolumens Ve bleibt von der vorstehend beschriebenen teilweisen Nichtberücksichtigung von obersten Dachgeschossen bei der Durchschnittsbildung unberührt.

Leitsatz:
Bei der Berechnung der durchschnittlichen Geschoßhöhe bleiben oberste Dachgeschosse unberücksichtigt, so daß dieser Mittelwert ausschließlich durch die Höhe der darunter liegenden Geschosse bestimmt wird.
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Zu Anhang 1 Nr. 1.3 der Energieeinsparverordnung 2002 (Staffel 1)
Diese Auslegung ist  durch die erste Verordnung zur Änderung der EnEV 2004 gegenstandslos geworden.
Fragestellung: Auslegung:

Nach dem für die EnEV maßgebenden Modell der DIN EN ISO 13789 ist für die Annahme der Fensterfläche für die Nachweise nach EnEV das lichte Rohbaumaß zu verwenden. Wie ist dieses Maß bei zweischaligem Mauerwerk oder Mauerwerk mit Anschlag zu ermitteln?

1. Die zu berücksichtigenden Flächen zur Ermittlung der wärmeübertragenden Umfassungsfläche A und zur Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs sind gemäß Anhang 1 Nr. 1.3 EnEV nach Anhang B der DIN EN ISO 13789:1999-10 Fall "Außenabmessungen" zu berechnen.

2. Danach sind die Flächen für Fenster, Fenstertüren und Türen stets aus den lichten Rohbaumaßen zu bestimmen. Diese Festlegung gilt auch im Lichte der Tatsache, daß zwischen Wandanschlag und Blendrahmen in der Regel eine Einbaufuge entsteht, die im Nachhinein abgedichtet, überdämmt und überputzt wird. Spezielle Situationen bei der Ausbildung des Anschlags werden von der Norm DIN EN ISO 13789:1999-10 nicht dargestellt.

3. Die Norm DIN EN ISO 10077-1:2000-11, die im Zuge der Anwendung der Normen DIN EN 832:1998-12 und DIN V 4108-6:2000-11 gemäß Anhang 1 Nr. 2.1.1 EnEV für die Berechnung der Wärmedurchgangskoeffizienten für Fenster und Fenstertüren zu verwenden ist, verlangt als Fensterfläche das Maß bis zum Anschlag des Blendrahmens. Als lichtes Rohbaumaß gilt deshalb das Maueröffnungsmaß, bei dem das Fenster angeschlagen wird (siehe Bild 1). Dabei sind Putz oder gegebenenfalls vorhandene Verkleidungen (z. B. Gipskartonplatten beim Holzbau) nicht zu berücksichtigen. Von der so ermittelten Fenstergröße kann auch (unter Berücksichtigung der Einbaufuge) auf das zu bestellende Fenster geschlossen werden.

4. Bei Dachflächenfenstern kann analog das Außenmaß des Blendrahmens als lichtes Rohbaumaß angenommen werden. Dies gilt unabhängig vom Glasanteil und der Rahmenausbildung.

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Zu Anlage 1, 2 und 3 Tab. 1 der Energieeinsparverordnung 2009 (Staffel 12)
Fragestellung: Auslegung:

Wie ist der Wärmedurchgangskoeffizient für Fenster- und Fenstertüren nach der Tab. 1 der Anlage 1, 2 und 3 der EnEV 2009 nachzuweisen.

Die mit drei wertanzeigenden Stellen genannten Anforderungen an den Wärmedurchgangskoeffizienten für Fenster- und Fenstertüren nach der jeweiligen Tab. 1 der Anlage 1, 2 und 3 der EnEV 2009 können mit zwei wertanzeigenden Stellen nachgewiesen werden und können damit die in der Tabelle genannten Anforderungen erfüllen. Dies gilt auch für die in der Unternehmererklärung nach §26a EnEV abzugebende diesbezügliche Bestätigung. Hintergrund dieser Auslegung ist der Umstand, daß der U-Wert nach harmonisierten Normen nach der Bauproduktenrichtlinie regelmäßig mit zwei wertanzeigenden Stellen erfolgt. Die Nachweise der Wärmedurchgangskoeffizienten liegen mithin regelmäßig nach den europäischen Produktnormen mit zwei wertanzeigenden Stellen vor.

Beispiel : Die Anforderung "1,30 W/(m²K)" ist mit einem Nachweiswert von 1,3 W/(m²K) erfüllt.

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Zu Anlage 1, 2 und 3 der Energieeinsparverordnung 2009 (Staffel 13)
Diese Auslegung wurde ersetzt durch die Auslegung zu Anlage 1, 2 und 3 EnEV 2013 in Staffel 19.
Fragestellung: Auslegung:

Bei den transparenten Bauteilen im Dachbereich wird in Anlage 2 Tab. 1 EnEV 2009 (Referenzgebäude für Nichtwohngebäude) zwischen Glasdächern, Lichtbändern und Lichtkuppeln unterschieden. Wie sind diese Elemente definiert?

Anlage 1 Tab. 1 (Referenzgebäude für Wohngebäude) gibt in dieser Hinsicht nur für Lichtkuppeln eine Referenzausführung an. Welche Referenz ist bei Wohngebäuden zu verwenden, wenn beim ausgeführten Gebäude ein Lichtband oder ein Glasdach vorgesehen ist?

Welche Anforderungen stellt die EnEV im Falle von Maßnahmen an Lichtkuppeln und Lichtbändern bestehender Gebäude?

Zu 1.:
Im Sinne von Anlage 2, Tab. 1 sind
- "Lichtbänder" nach Zeile 1.6 diejenigen Teilflächen der wärmeübertragenden Umfassungsfläche des Gebäudes, die von Dachlichtbändern aus Kunststoff nach DIN EN 14963:2006-12 gebildet werden;
- "Lichtkuppeln" nach Zeile 1.7 (und auch im Sinne von Anlage 1 Tab. 1 Zeile 1.6) diejenigen Teilflächen der wärmeübertragenden Umfassungsfläche des Gebäudes, die von Lichtkuppeln nach DIN EN 1873:2006-03 gebildet werden;
- "Glasdächer" nach Zeile 1.5 die übrigen transparenten Dachflächen eines Nichtwohngebäudes mit Ausnahme von Dachflächenfenstern, deren Referenzausführung in Zeile 1.9 gesondert geregelt ist.

Zu 2.:
Bei Wohngebäuden sind für Glasdächer und Lichtbänder wegen ihres selteneren Vorkommens keine Referenzausführungen angegeben. Für diese Teilflächen ist gemäß der Auslegung vom 09.12.2009 (11. Staffel, Auslegung zu Anlage 1 Nr. 1.1 und Anlage 2 Nr. 1.1 EnEV 2009) beim Referenzgebäude dieselbe Ausführung anzunehmen, die beim ausgeführten Gebäude vorgesehen bzw. vorhanden ist.

Zu 3.:
Nach §9 Abs. 1 Satz 1 stellt die EnEV im Falle von Änderungen nach Anlage 3 Nrn. 1 bis 6 Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen Außenbauteile, soweit bei der jeweilige Maßnahme die "Bagatellgrenze" nach §9 Abs. 3 überschritten wird. Lichtkuppeln und Lichtbänder sind in Anlage 3 Nrn. 1 bis 6 nicht aufgeführt; damit werden im Falle von Änderungen an diesen Bauteilen nach der EnEV keine besonderen Anforderungen gestellt. Das sogenannte "Verschlechterungsverbot" nach §11 Abs. 1 Satz 1, wonach Außenbauteile nicht in einer Weise verändert werden dürfen, daß die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert wird, bleibt allerdings unberührt und ist zu beachten.

Leitsatz:

Die EnEV 2009 enthält keine Definition zur Unterscheidung transparenter Bauteile im Dachbereich. Unter Bezug auf die technischen Regeln DIN EN 14963:2006-12 (Dachlichtbänder aus Kunststoff) und DIN EN 1873:2006-03 (Lichtkuppeln) wird das Gewollte klargestellt, so daß die unterschiedlichen Festlegungen der Anlagen 1 bis 3 EnEV 2009 zu diesen Bauteilen nunmehr eindeutig sind. Für die in Anlage 1 Tab. 1 nicht mit Referenzausführungen bedachten Bauteile "Lichtbänder" und "Glasdächer" ist beim Referenzgebäude die tatsächliche Ausführung anzusetzen. Im Falle von Maßnahmen an Lichtkuppeln und Lichtbändern bestehender Gebäude stellt die EnEV 2009 keine besonderen Anforderungen; das Verschlechterungsverbot bleibt allerdings unberührt.

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Zu Anlage 1, 2 und 3 der Energieeinsparverordnung 2013 (Staffel 19)
Diese Auslegung wurde ersetzt durch die Auslegung zu Anlage 1 bis 3 und Anlage 7 GEG 2020 in Staffel 26.
Fragestellung: Auslegung:

1. Bei den transparenten Bauteilen im Dachbereich wird in Anlage 2 Tab. 1 EnEV 2013 (Referenzgebäude für Nichtwohngebäude) zwischen Glasdächern, Lichtbändern und Lichtkuppeln unterschieden. Wie sind diese Elemente definiert?

2. Anlage 1 Tab. 1 (Referenzgebäude für Wohngebäude) gibt in dieser Hinsicht nur für Lichtkuppeln eine Referenzausführung an. Welche Referenz ist bei Wohngebäuden zu verwenden, wenn beim ausgeführten Gebäude ein Lichtband oder ein Glasdach vorgesehen ist?

3. Welche Anforderungen stellt die EnEV im Falle von Maßnahmen an Lichtkuppeln und Lichtbändern bestehender Gebäude?

1. Im Sinne von Anlage 2, Tab. 1 sind
- "Lichtbänder" nach Zeile 1.6 diejenigen Teilflächen der wärmeübertragenden Umfassungsfläche des Gebäudes, die von Dachlichtbändern aus Kunststoff nach DIN EN 14963: 2006-12 gebildet werden;
- "Lichtkuppeln" nach Zeile 1.7 (und auch im Sinne von Anlage 1 Tab. 1 Zeile 1.6) diejenigen Teilflächen der wärmeübertragenden Umfassungsfläche des Gebäudes, die von Lichtkuppeln nach DIN EN 1873: 2006-03 gebildet werden;
- "Glasdächer" nach Zeile 1.5 die übrigen transparenten Dachflächen eines Nichtwohngebäudes mit Ausnahme von Dachflächenfenstern, deren Referenzausführung in Zeile 1.9 gesondert geregelt ist.

2. Bei Wohngebäuden sind für Glasdächer und Lichtbänder wegen ihres selteneren Vorkommens keine Referenzausführungen angegeben. Für diese Teilflächen ist gemäß der Auslegung in Staffel 19 zu Anlage 1 Nr. 1.1 und Anlage 2 Nr. 1.1 EnEV 2013 beim Referenzgebäude dieselbe Ausführung anzunehmen, die beim ausgeführten Gebäude vorgesehen bzw. vorhanden ist.

Nach §9 Abs. 1 Satz 1 stellt die EnEV im Falle von Änderungen nach Anlage 3 Nrn. 1 bis 6 Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten der von der Maßnahme unmittelbar betroffenen Außenbauteile, wenn die "Bagatellgrenze" nach §9 Abs. 3 überschritten wird. Im Gegensatz zu Glasdächern nach Nr. 1 dieser Auslegung sind Lichtkuppeln und Lichtbänder in Anlage 3 Nrn. 1 bis 6 nicht aufgeführt; damit werden im Falle von Änderungen an letztgenannten Bauteilen nach der EnEV keine Anforderungen gestellt.

Leitsatz:

Die EnEV 2013 enthält keine Definition zur Unterscheidung transparenter Bauteile im Dachbereich. Unter Bezug auf die technischen Regeln DIN EN 14963: 2006-12 (Dachlichtbänder aus Kunststoff) und DIN EN 1873: 2006-03 (Lichtkuppeln) wird das Gewollte klargestellt, so daß die unterschiedlichen Festlegungen der Anlagen 1 bis 3 EnEV 2013 zu diesen Bauteilen nunmehr eindeutig sind. Für die in Anlage 1 Tab. 1 nicht mit Referenzausführungen bedachten Bauteile "Lichtbänder" und "Glasdächer" ist beim Referenzgebäude die tatsächliche Ausführung anzusetzen. Im Falle von Maßnahmen an Lichtkuppeln und Lichtbändern bestehender Gebäude stellt die EnEV 2013 keine Anforderungen.

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Zu Anlage 1 bis 3 und Anlage 7 des Gebäudeenergiegesetzes 2020 (Staffel 26)
Diese Auslegung ersetzt die Auslegung zu Anlage 1, 2 und 3 EnEV 2013 in Staffel 19.
Fragestellung: Auslegung:

1. Bei den transparenten Bauteilen im Dachbereich wird in den Anlagen 1 bis 3 GEG 2020 zwischen Glasdächern, Lichtbändern und Lichtkuppeln zum Teil unterschieden. Wie sind diese Elemente definiert?

2. Welche Anforderungen stellt das GEG im Falle von Maßnahmen an Lichtkuppeln und Lichtbändern bestehender Gebäude?

1. Im Sinne von Anlage 1 bis 3 GEG 2020 sind
- "Lichtbänder" diejenigen Teilflächen der wärmeübertragenden Umfassungsfläche des Gebäudes, die von
Dachlichtbändern aus Kunststoff nach DIN EN 14963: 2006-12 gebildet werden;
- "Lichtkuppeln" diejenigen Teilflächen der wärmeübertragenden Umfassungsfläche des Gebäudes, die von Lichtkuppeln nach DIN EN 1873: 2006-03 gebildet werden; 
- "Glasdächer" die übrigen transparenten Dachflächen eines Gebäudes mit Ausnahme von Dachflächenfenstern.

2. Gemäß §48 Satz 1 GEG 2020 werden im Falle von Änderungen nach Anlage 7 Nummer 1 bis 6 Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten der von der Maßnahme unmittelbar betroffenen Außenbauteile gestellt, wenn die "Bagatellgrenze" nach §48 Satz 2 überschritten wird. Im Gegensatz zu Glasdächern nach Nummer 1 dieser Auslegung sind Lichtkuppeln und Lichtbänder in Anlage 7 Nummern 1 bis 6 nicht aufgeführt; damit werden im Falle von Änderungen an letztgenannten Bauteilen nach dem GEG 2020 keine Anforderungen gestellt.

Leitsatz:

Das Gebäudeenergiegesetz 2020 enthält keine Definition zur Unterscheidung transparenter Bauteile im Dachbereich. Unter Bezug auf die technischen Regeln DIN EN 14963: 2006-12 (Dachlichtbänder aus Kunststoff) und DIN EN 1873: 2006-03 (Lichtkuppeln) wird das Gewollte klargestellt, so daß die unterschiedlichen Festlegungen in den Anlagen 1 bis 3 GEG 2020 zu diesen Bauteilen nunmehr eindeutig sind. Im Falle von Maßnahmen an Lichtkuppeln und Lichtbändern bestehender Gebäude bei Anwendung des §48 in Verbindung mit Anlage 7 GEG 2020 stellt das GEG 2020 keine Anforderungen

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Zu Anhang 1 Nr. 2.1 der Energieeinsparverordnung 2002 (Staffel 3)

Fragestellung:   Auslegung:
Wie ist der Umfang der Bodenplatte und die Bodenfläche zu ermitteln, wenn bei einem teilbeheizten Keller die Wärmeübertragung über das Erdreich mittels Temperatur-Korrekturfaktoren berechnet werden soll?   1. Nach Anhang 1 Nr. 2.1 EnEV sind die Berechnungen des Jahres-Heizwärmebedarfs nach DIN V 4108-6:2000-11 zu führen. Der Wärmeverlust über das Erdreich kann danach über eine Methode über Temperatur-Korrekturfaktoren ermittelt werden. Diese Faktoren sind abhängig vom charakteristischen Fußbodenmaß B, das vom Umfang der Bodenplatte und der Bodenfläche bestimmt wird.

2. Für die Ermittlung des Umfangs der Bodenplatte und der Bodenfläche ist allein der Teil der Bodenplatte heranzuziehen, der den beheizten Keller nach unten abschließt. Nur dieser Teil ist an der Bildung der wärmeübertragenden Umfassungsfläche beteiligt. Nicht beheizte Kellerbereiche bleiben unberücksichtigt.

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Zu Anhang 1 Nr. 2.1 der Energieeinsparverordnung 2002 (Staffel 3)

Fragestellung:   Auslegung:
Bei einer ausführlichen Berechnung der Wärmeverluste über das Erdreich sind diese monatsabhängig. Abweichend von anderen Berechnungsverfahren wird damit auch der Transmissionswärmeverlust monatsabhängig. Wie ist bei derartigen Werten der Nachweis der Einhaltung des zulässigen Höchstwertes nach EnEV zu führen?   1. Nach Anhang 1 Nr. 2.1 EnEV sind die Berechnungen des Jahresheizwärmebedarfs und der damit eingeschlossenen Transmissionswärmeverluste nach DIN V 4108-6:2000-11 zu führen. Der Wärmeverlust über das Erdreich kann danach im Monatsbilanzverfahren in Anwendung von DIN EN ISO 13370:1998 unter Benutzung des thermischen Leitwerts über das Erdreich ermittelt werden. Dieses Verfahren ermöglicht bei Anwendung der monatlichen Wärmebilanzen, den gegenüber den monatlichen Lufttemperaturen zweitversetzten Jahresgang der Erdreichtemperatur zu berücksichtigen. Der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust wird dabei für jeden Monat angegeben. Wegen der unterschiedlichen monatlichen Bedingungen für das Klima ergeben sich auch unterschiedliche Ist-Werte.

2. Zur Ermittlung des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlustes im Sinne der Vorgaben der Energieeinsparverordnung ist es deshalb notwendig, einen durchschnittlichen Ist-Wert zu bilden. Dabei sind die Verluste über Erdreich als Mittelwert der entsprechenden Monatswerte innerhalb der Heizperiode anzusetzen. Das sommerliche Verhalten zur Ermittlung der Transmissionswärmeverluste bleibt unberücksichtigt, da es für die Energiebilanz nicht relevant ist.

3. Neben der genauen Ermittlung von monatsabhängigen Verlustwerten über das Erdreich zur Bestimmung des Jahres-Primärenergiebedarfes kann für die Ermittlung Transmissionswärmeverluste parallel auch das vereinfachte Verfahren mittels Temperatur-Korrekturfaktoren verwendet werden. Ein derartiger Wert ist nicht monatsabhängig und kann als Ist-Wert für den Nachweis nach EnEV herangezogen werden. Der Vorteil der ausführlichen Berechnung wird dann für den Nachweis der Einhaltung des zulässigen Höchstwertes des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlustes nicht genutzt.

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Zu Anlage 1 Nr. 2.1 der Energieeinsparverordnung 2009 (Staffel 13)
Diese Auslegung wurde ersetzt durch die Auslegung zu Anlage 1 Nr. 2.1 EnEV 2013 in Staffel 19.
Fragestellung: Auslegung:

In Wohngebäuden werden häufiger - zusätzlich zu einer Zentralheizung - auch Kaminöfen betrieben. Dürfen solche Öfen bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs mit dem Brennstoff "Holz" berücksichtigt werden?

Welcher Anteil an der Heizarbeit kann bei den Berechnungen im Regelfall für die Kaminöfen angenommen werden?

Wie ist bei der Berechnung vorzugehen?

1. Es kann davon ausgegangen werden, daß Gebäudeeigentümer nur dann zusätzlich zu einer Zentralheizung in einen Kaminofen und den dazu gehörigen Kaminzug investieren und die Folgekosten (Gebühren für Kaminreinigung und Feuerstättenschau) tragen, wenn sie den Kaminofen auch in nennenswertem Umfang nutzen. Vor diesem Hintergrund ist eine Berücksichtigung des Kaminofens bei der Berechnung begründet und im Interesse der Richtigkeit des Energieausweises auch geboten. Bei Einfamilienhäusern werden Kaminöfen, obgleich sie zumeist ihrer Leistung nach zur alleinigen Beheizung geeignet wären, so aufgestellt, daß ihre Wärme vorrangig dem unmittelbaren Wohnbereich zugute kommt. Nebenräume (zum Beispiel Bäder) sowie Räume in anderen Etagen partizipieren allenfalls in geringerem Umfang und werden auch während des Betriebs des Kaminofens überwiegend durch die Zentralheizung beheizt.

2. Ein Kaminofen kann sich jedoch nur dann günstig auf den Jahres-Primärenergiebedarf des Gebäudes auswirken, wenn er mit dem Brennstoff "Holz" betrieben wird und dieses auch in der Berechnung berücksichtigt werden kann. Die Anrechnung des Primärenergiefaktors für den Brennstoff "Holz" ist gemäß DIN V 4701-10:2003-08 Text zu Tab. C.4-1 nur dann zulässig, wenn "der bestimmungsgemäße Gebrauch des Wärmeerzeugers" auf diesen Brennstoff (mit dem günstigeren Primärenergiefaktor) "eingeschränkt ist".

3. Wesentlich für die Berücksichtigung im Rahmen der Berechnungen nach EnEV ist es deshalb, ob und in welchem Umfang die Verwendung des Brennstoffes "Holz" als gewährleistet angesehen werden kann. Wird ein Kaminofen zumindest anteilig mit Holz befeuert, so darf aufgrund vorstehender Überlegungen regelmäßig auch ohne Nachweis im Einzelfall angenommen werden, daß er 10 vom Hundert der erforderlichen Heizarbeit mit dem Brennstoff "Holz" erbringt. Die flächenanteiligen, nach DIN V 4701-10 auf die Gebäudenutzfläche AN bezogenen Verluste sind im nachfolgend beschriebenen Berechnungsgang demzufolge zu 10 vom Hundert für den Kaminofen und zu 90 vom Hundert für die Zentralheizung zu berücksichtigen.

4. Berechnungsgang nach DIN V 4701-10:2003-08:
- Für eine Konfiguration aus Zentralheizung und Kaminofen kann auf Grundlage von DIN V 4701-10:2003-08 der Primärenergiebedarf berechnet werden. Sie wird in Abschnitt 4.2.5 als "Berechnungsfall 3: Gebäude mit einem Bereich, zwei Stränge pro Bereich" bezeichnet, wobei die Zentralheizung den einen, der Kaminofen den anderen "Strang" zur Deckung der Heizarbeit darstellt.
- Für die Berechnung ist es erforderlich, die Heizarbeit auf die beiden Stränge aufzuteilen. DIN V 4701-10 verweist hinsichtlich solcher Aufteilungen unbestimmt auf die Regeln der Technik. Solche liegen für diese Konfiguration nicht vor, für die Aufteilung siehe deshalb unter 3.
- Gemäß DIN V 4701-10:2003-08, Text zu den Tabellen 5.3-1 und C.3-1 sowie zu Tab. C.3-4b, ist bei dezentralen Einzelfeuerstätten ein Verlust für die Wärmeübergabe von 9,6 kWh/m²a sowie eine Erzeugeraufwandszahl von 1,5 zu berücksichtigen. Da bei der vorliegenden Konfiguration in einem Bereich des Gebäudes Stränge mit unterschiedlicher Wärmeübergabe vorhanden sind, sind gemäß DIN V 4701-10:2003-08 Abschnitt 4.2.5 die Verluste flächenanteilig zu berücksichtigen.
- Sind einzelne Wohneinheiten eines Mehrfamilienhauses jeweils mit Kaminöfen ausgestattet, so setzt die Berechnungsregel DIN V 4701-10 eine "bereichsweise" Betrachtung voraus.
Die Berechnung wird dabei zwar stets für das gesamte Gebäude durchgeführt, die anteilige Ermittlung von Heizarbeit und Verlusten jedoch zuvor für die derart ausgestatteten Wohneinheiten. Die Einbindung eines Kaminofens als zusätzlicher Wärmerzeuger in den Wasserkreislauf einer Zentralheizung kann regelmäßig nicht berücksichtigt werden, weil die vorliegenden Berechnungsregeln hieran Voraussetzungen knüpfen, die auf übliche Konfigurationen in der Regel nicht zutreffen ("nennenswerte" Wärmeabgabe an das Verteilnetz, einziger Grundlast-Wärmeerzeuger).

Leitsatz:

Wird in einem Wohngebäude zusätzlich zu einer Zentralheizung ein Kaminofen betrieben, so darf bei Berechnungen nach der EnEV 2009 generell davon ausgegangen werden, daß 10 % der Heizarbeit für dieses Wohngebäude durch den Kaminofen mit dem Brennstoff "Holz" erbracht wird. Ist das Wohngebäude in mehrere Wohneinheiten unterteilt, so ist nach der Berechnungsregel DIN V 4701-10 hinsichtlich dieses Anteils die "bereichsweise" Betrachtung und eine flächenanteilige Aufteilung von Verlusten und Heizarbeit vorzunehmen.

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Zu Anlage 1 Nr. 2.1 der Energieeinsparverordnung 2013 (Staffel 19)
Diese Auslegung ersetzt die Auslegung zu Anlage 1 Nr. 2.1 EnEV 2009 in Staffel 13.
Fragestellung: Auslegung:

In Wohngebäuden werden häufiger - zusätzlich zu einer Zentralheizung - auch Einzelfeuerstätten (zum Beispiel so genannte Kaminöfen) betrieben.

1. Dürfen solche Öfen bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs mit dem Brennstoff "Holz" berücksichtigt werden?

2. Welcher Anteil an der Heizarbeit kann bei den Berechnungen im Regelfall für diese Feuerstätten angenommen werden?

3. Wie ist bei der Berechnung vorzugehen?

1. Es kann davon ausgegangen werden, daß Gebäudeeigentümer nur dann zusätzlich zu einer Zentralheizung in eine Einzelfeuerstätte und den dazu gehörigen Kaminzug investieren und die Folgekosten (Gebühren für Kaminreinigung und Feuerstättenschau) tragen, wenn sie diese Feuerstätte auch in nennenswertem Umfang nutzen. Vor diesem Hintergrund ist ihre Berücksichtigung bei der Berechnung begründet und im Interesse der Richtigkeit des Energieausweises auch geboten. Bei Einfamilienhäusern werden sogenannte Kaminöfen, obgleich sie zumeist ihrer Leistung nach zur alleinigen Beheizung geeignet wären, regelmäßig so aufgestellt, daß ihre Wärme vorrangig dem unmittelbaren Wohnbereich zugute kommt. Nebenräume (zum Beispiel Bäder) sowie Räume in anderen Etagen partizipieren allenfalls in geringerem Umfang und werden auch während des Betriebs der Einzelfeuerstätte überwiegend durch die Zentralheizung beheizt.

2. Eine zusätzliche Einzelfeuerstätte kann sich jedoch nur dann günstig auf den Jahres- Primärenergiebedarf des Gebäudes auswirken, wenn sie mit dem Brennstoff "Holz" betrieben wird und dieser Sachverhalt auch in der Berechnung berücksichtigt werden kann. Die Anrechnung des Primärenergiefaktors für den Brennstoff "Holz" ist gemäß DIN V 4701-10: 2003-08 Text zu Tab. C.4-1 - auch in Verbindung mit dem Änderungsblatt A1: 2012-07, durch das der betreffende Text nicht verändert wird - nur dann zulässig, wenn "der bestimmungsgemäße Gebrauch des Wärmeerzeugers" auf diesen Brennstoff (mit dem günstigeren Primärenergiefaktor) "eingeschränkt ist".

3. Wesentlich für die Berücksichtigung im Rahmen der Berechnungen nach EnEV ist es deshalb, ob und in welchem Umfang die Verwendung des Brennstoffes "Holz" als gewährleistet angesehen werden kann. Wird eine handbeschickte Einzelfeuerstätte zumindest anteilig mit Holz befeuert, so darf aufgrund vorstehender Überlegungen regelmäßig auch ohne Nachweis im Einzelfall angenommen werden, daß sie 10 vom Hundert der erforderlichen Heizarbeit mit dem Brennstoff "Holz" erbringt. Die flächenanteiligen, nach DIN V 4701-10 auf die Gebäudenutzfläche AN bezogenen Verluste sind im nachfolgend beschriebenen Berechnungsgang demzufolge zu 10 vom Hundert für den Kaminofen und zu 90 vom Hundert für die Zentralheizung zu berücksichtigen.

4. Berechnungsgang nach DIN V 4701-10:2003-08, geändert durch A1: 2012-07:
- Für eine Konfiguration aus Zentralheizung und handbeschickter Einzelfeuerstätte kann auf Grundlage von DIN V 4701-10:2003-08 der Primärenergiebedarf berechnet werden. Sie wird in Abschnitt 4.2.5 als "Berechnungsfall 3: Gebäude mit einem Bereich, zwei Stränge pro Bereich" bezeichnet, wobei die Zentralheizung den einen, die Einzelfeuerstätte den anderen "Strang" zur Deckung der Heizarbeit darstellt.
- Für die Berechnung ist es erforderlich, die Heizarbeit auf die beiden Stränge aufzuteilen. DIN V 4701-10 verweist hinsichtlich solcher Aufteilungen unbestimmt auf die Regeln der Technik. Solche liegen für diese Konfiguration nicht vor, hinsichtlich der Aufteilung siehe deshalb unter 3.
- Gemäß DIN V 4701-10:2003-08, Text zu den Tabellen 5.3-1 und C.3-1 sowie zu Tab. C.3-4b, ist bei dezentralen Einzelfeuerstätten ein Verlust für die Wärmeübergabe von 9,6 kWh/m²a sowie eine Erzeugeraufwandszahl von 1,5 zu berücksichtigen. Da bei der vorliegenden Konfiguration in einem Bereich des Gebäudes Stränge mit unterschiedlicher Wärmeübergabe vorhanden sind, sind gemäß DIN V 4701-10:2003-08 Abschnitt 4.2.5 die Verluste flächenanteilig zu berücksichtigen.
- Sind einzelne Wohneinheiten eines Mehrfamilienhauses jeweils zusätzlich zur Zentralheizung mit solchen Feuerstätten ausgestattet, so setzt die Berechnungsregel DIN V 4701-10 eine "bereichsweise" Betrachtung voraus. Die Berechnung wird dabei zwar stets für das gesamte Gebäude durchgeführt, die anteilige Ermittlung von Heizarbeit und Verlusten jedoch zuvor für die derart ausgestatteten Wohneinheiten.
Wird für ein Wohngebäude die Berechnung gemäß Anlage 1 Nr. 2.1.1 EnEV 2013 nach DIN V 18599: 2011-12 durchgeführt, so darf dabei für die Aufteilung der Heizarbeit zwischen Zentralheizung und Einzelfeuerstätte ohne besonderen Nachweis von derselben Annahme ausgegangen werden. Auch wenn in DIN V 18599-1 Anhang A die Nutzung des Primärenergiefaktors für den Brennstoff Holz nicht explizit an denselben Vorbehalt wie in DIN V 4701-10: 2003-08 geknüpft ist, gelten die vorstehend unter 1 bis 3 beschriebenen Überlegungen für Öfen, die durch ihre Bauweise oder anderweitig nicht fest an diesen Brennstoff gebunden sind, gleichermaßen auch bei Berechnungen nach DIN V 18599: 2011-12.

Leitsatz:

Wird in einem Wohngebäude zusätzlich zu einer Zentralheizung eine handbeschickte Einzelfeuerstätte (zum Beispiel ein sogenannter Kaminofen) betrieben, so darf bei Berechnungen nach der EnEV 2013 generell davon ausgegangen werden, daß 10 % der Heizarbeit für dieses Wohngebäude durch diese Feuerstätte mit dem Brennstoff "Holz" erbracht wird. Ist das Wohngebäude in mehrere Wohneinheiten unterteilt, so ist nach der Berechnungsregel DIN V 4701-10 hinsichtlich dieses Anteils die "bereichsweise" Betrachtung und eine flächenanteilige Aufteilung von Verlusten und Heizarbeit vorzunehmen.

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Zu Anlage 2 Nr. 1.1 Tab. 1 der Energieeinsparverordnung 2009 (Staffel 12)
Fragestellung: Auslegung:

Nach Anlage 2 Tab. 1 Zeile 3.4 ist bei Nichtwohngebäuden als Referenz-Heizsystem bei Raumhöhen von mehr als 4 Metern eine dezentrale Warmluftheizung anzunehmen. Gilt diese Referenz auch für hohe Zonen in solchen Gebäuden, bei denen die Wärmeversorgung ansonsten durch zentrale Heizungs- oder Lüftungsanlagen vorgesehen ist?

Was ist für die nicht in Tab. 1 aufgeführten Eigenschaften der Warmluftheizung anzusetzen?

1. Zeile 3.4. der Anlage 2 Tab. 1 EnEV wurde im Verordnungsgebungsverfahren zur EnEV 2009 auf Grund einer Maßgabe des Bundesrates eingefügt. In der Begründung zu dieser Maßgabe (siehe Bundesrats-Drucksache 569/08 - Beschluss - , S. 33 ff.) wurde klargestellt, daß es sich bei der Referenz für Raumhöhen von mehr als 4 m um ein "dezentrales Warmluftheizungssystem (Wärmeerzeuger, Wärmeverteilung, Wärmeübergabe in Baueinheit)" handeln soll und daß die Zeilen 3.1 bis 3.3 ausschließlich für Raumhöhen bis 4 m als Referenz Gültigkeit haben sollen.

2. Auf Grund der Differenzierung ausschließlich nach Raumhöhe und der nach Gebäudezonen differenzierten Gültigkeit von Anlage 2 Tab. 1 EnEV ist die Zeile 3.4 auch dann für einzelne Zonen von Gebäuden mit Raumhöhen von mehr als 4 m die maßgebliche Referenz, wenn das Gebäude ansonsten geringere Raumhöhen aufweist und somit die Referenz für die übrigen Zonen eine zentrale Anlage nach den Zeilen 3.1 bis 3.3 ist. Dies gilt auch, wenn die in Rede stehende Zone mit einer raumlufttechnischen Anlage nach Zeile 5.3 ausgestattet ist, die beim ausgeführten Gebäude auch die Wärmeversorgung übernehmen soll; in diesen Fällen ist beim Referenzgebäude die Luft- und gegebenenfalls Kälteversorgung über die raumlufttechnische Anlage und die Wärmeversorgung getrennt davon über die dezentrale Warmluftheizung anzunehmen.

3. Entsprechendes gilt für Zonen mit Raumhöhen von mehr als 4 m auch hinsichtlich der nach der Raumhöhe differenzierten Festlegung zur Berechnungsrandbedingung "Heizunterbrechung" in Anlage 2 Tab. 3 EnEV.

4. DIN V 18599-5 : 2007-02 unterscheidet in Tab. 36 bei dezentralen Warmlufterzeugern - zusätzlich zu den in Anlage 2 Tab. 1 EnEV angegebenen Merkmalen - auch hinsichtlich der Größe des Wärmeerzeugers. Gemäß der grundsätzlichen Auslegung zur Handhabung bei nicht in den Referenzgebäudetabellen angegeben Ausführungsdetails wäre diese Eigenschaft vom ausgeführten Gebäude zu übernehmen. Dies ist hier jedoch regelmäßig nicht möglich, weil die ausgeführte Zone oft mit einem völlig anderen Heizsystem ausgestattet ist. Ferner fehlt die Angabe des Brennstoffs, um den zutreffenden Primärenergiefaktor zu ermitteln; auch der Brennstoff kann häufig nicht vom ausgeführten Gebäude übernommen werden.

5. Zugunsten des betroffenen Bauherrn darf hier die fehlende Eigenschaft regelmäßig in der Weise angenommen werden, daß sich für das Referenzgebäude der jeweils höchste Primärenergiebedarf und somit für das ausgeführte Gebäude die am wenigsten strenge Anforderung ergibt. Vor diesem Hintergrund ist bei den Warmluftheizungen nach Anlage 2 Tab. 1 Zeile 3.4 EnEV als Referenz von einem gasbefeuerten Warmlufterzeuger der kleinsten Größenklasse (Nennwärmeleistung 4 - 25 Kilowatt) auszugehen.

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Zu Anlage 2 Abs. 2.3 der Energieeinsparverordnung 2013 (Staffel 19)
Diese Auslegung wurde ersetzt durch die Auslegung zu Anlage 2 Abs 2.3 EnEV 2013 in Staffel 22.
Fragestellung: Auslegung:

Bei der Berechnung des mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten opaker Bauteile nach Anlage 2 Nr. 2.3 EnEV 2013 wird eine ans Erdreich grenzende Bodenplatte über den "konstruktiven Wärmedurchgangskoeffizienten" für diejenigen Teilflächen berücksichtigt, die bis zu 5 m vom äußeren Gebäuderand entfernt sind. Inwieweit kann dabei eine Perimeterdämmung, die vertikal in das Erdreich verbaut ist, als gleichwertige Lösung zu einer horizontalen Dämmschicht angesehen werden?

1. Anlage 2 Nr. 2.3 EnEV 2013 verweist hinsichtlich der Bestimmung der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten auf die Fußnoten zu Anlage 3 Tab. 1. Für erdberührte Bauteile wird dort auf DIN V 4108-6: 2003-06 Anhang E verwiesen; dort ist der sogenannte "konstruktive Wärmedurchgangskoeffizient" definiert, der aus dem Schichtenaufbau ermittelt wird und der für die in Rede stehenden Flächen bei der Mittelwertbildung zur Hälfte angesetzt wird.

2. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, anstelle einer Dämmung welche unterhalb der Bodenplatte angeordnet ist, eine vertikale Perimeterdämmung vorzusehen. Gemäß DIN V 18599-2, Tab. 5, ist eine energetische Gleichwertigkeit näherungsweise gegeben, wenn anstelle der 5 m breiten, waagerechten Anordnung einer Dämmschicht eine 2 m hohe, senkrecht angeordnete Dämmung mit demselben Wärmedurchlasswiderstand eingebaut wird.

Leitsatz:

Bei der Berechnung des Mittelwertes des Wärmedurchgangskoeffizienten der an das Erdreich angrenzenden Bodenplatte bleiben diejenigen Flächen unberücksichtigt, die mehr als 5m vom äußeren Rand des Gebäudes entfernt sind. Auch wenn für die unter dieser Maßgabe einzubeziehenden Teilflächen der "konstruktive Wärmedurchgangskoeffizient" maßgebend ist, können gleichwertige Lösungen mit vertikaler Perimeterdämmung bei der Berechnung berücksichtigt werden.

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Zu Anlage 2 Abs. 2.3 der Energieeinsparverordnung 2013 (Staffel 22)
Diese Auslegung wurde ersetzt durch die Auslegung zu Anlage 3 GEG 2020 in Staffel 26.
Fragestellung: Auslegung:
Im Rahmen des Nachweises der Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten nach Anlage 2 Tabelle 2 Zeile 1 sind bei der Berechnung des mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten opaker Bauteile die Regelungen in Anlage 2 Nr. 2.3 zu beachten. Dabei wird eine ans Erdreich grenzende Bodenplatte nur mit denjenigen Teilflächen berücksichtigt, die bis zu 5 m vom äußeren Gebäuderand entfernt sind. Inwieweit kann dabei eine Perimeterdämmung, die vertikal in das Erdreich verbaut ist, als gleichwertige Lösung zu einer horizontalen Dämmschicht angesehen werden? 1. Anlage 2 Nr. 2.3 EnEV 2013 verweist hinsichtlich der Bestimmung der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten auf die Fußnoten zu Anlage 3 Tabelle 1. Für erdberührte Bauteile wird auf DIN V 4108-6:2003-06 Anhang E verwiesen; dort ist der sogenannte "konstruktive Wärmedurchgangskoeffizient" definiert, der aus dem Schichtenaufbau ermittelt wird und der für die in Rede stehenden Teilflächen bei der Mittelwertbildung zur Hälfte angesetzt wird.

2) Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, anstelle oder in Ergänzung zu einer waagrechten Dämmung der Bodenplatte eine vertikale Perimeterdämmung vorzusehen. Jedoch kann dies bei der Berechnung des mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der opaken Bauteile nicht unmittelbar berücksichtigt werden. Ersatzweise kann für die waagrechte Fläche des 5 m breiten Randstreifens der Bodenplatte ein U-Wert angesetzt werden, der hinsichtlich der Reduzierung der Wärmeverluste zum Erdreich die gleiche Wirkung hat wie die tatsächlich vorgesehene Konstruktion. Für den Gleichwertigkeitsnachweis sind die Wärmeverluste zum Erdreich mit geeigneten Methoden zu berechnen (z.B. Ermittlung des Wärmestroms über das Erdreich nach DIN EN ISO 13370: 2008-04, Anhang A+B, oder über eine numerische Berechnung (2D oder 3D) nach ISO 10211).

3) Wenn anstelle der 5 m breiten, waagerecht angeordneten Dämmschicht eine 2 m tiefe, senkrecht angeordnete Perimeterdämmung mit demselben Wärmedurchlasswiderstand eingebaut wird, kann gemäß DIN V 18599-2, Tabelle 5 näherungsweise von einer energetischen Gleichwertigkeit ausgegangen werden. Zur Berechnung des mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der opaken Bauteile darf in diesem Fall ersatzweise ohne weitere Gleichwertigkeitsberechnungen der 5 m breite waagrechte Randstreifen der Bodenplatte mit einem U-Wert angesetzt werden, für den fiktiv der Wärmedurchlasswiderstand der senkrechten Perimeterdämmung anzunehmen ist.

4) Es wird darauf hingewiesen, daß bei der Berechnung der Transmissionswärmeverluste nach DIN V 18599-2:2011-12 Nr. 6.2.4 (über Temperatur-Korrekturfaktoren bei beheizten aber nicht gekühlten Gebäuden oder im Verfahren nach DIN EN ISO 13370) für eine gedämmte Bodenplatte die Option „ohne Randdämmung" zu wählen ist.

5) Die Verantwortung für den Nachweis der Gleichwertigkeit sowie die Planung und Ausführung der gewählten vertikalen oder kombinierten Bodenplattendämmung liegt dabei beim Bauherrn und dem von ihm beauftragten Planer. Eine Befreiung nach §25 Absatz 1 EnEV 2013 ist aufgrund der gleichwertigen Erfüllung der Anforderungen der EnEV nicht erforderlich.

Leitsatz:
Bei der Berechnung des Mittelwertes des Wärmedurchgangskoeffizienten der opaken Bauteile werden bei einer an das Erdreich angrenzenden Bodenplatte nur diejenigen Flächen berücksichtigt, die bis zu 5 m vom äußeren Rand des Gebäudes entfernt sind. Für diese Teilflächen ist grundsätzlich der "konstruktive Wärmedurchgangskoeffizient" nach DIN V 4108-6:2003-06 Anhang E maßgebend. Alternative Lösungen mit vertikaler Perimeterdämmung oder Kombinationen aus horizontaler und vertikaler Dämmung können bei der Berechnung des Mittelwertes des Wärmedurchgangskoeffizienten berücksichtigt werden, sofern nachgewiesen wird, daß dadurch die Wärmeverluste mindestens gleichwertig begrenzt werden.
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Zu Anlage 3 des Gebäudeenergiegesetzes 2020 (Staffel 26)
Diese Auslegung ersetzt die Auslegung zu Anlage 2 Abs. 2.3 EnEV 2013 in Staffel 22.
Fragestellung: Auslegung:

Im Rahmen des Nachweises der Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten nach Anlage 3 Nr. 1 GEG 2020 sind bei der Berechnung des mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten opaker Bauteile die Regelungen der Fußnoten zu Anlage 3 zu beachten. Dabei wird eine ans Erdreich grenzende Bodenplatte nur mit denjenigen Teilflächen berücksichtigt, die bis zu 5m vom äußeren Gebäuderand entfernt sind. Inwieweit kann dabei eine Perimeterdämmung, die vertikal in das Erdreich verbaut ist, als gleichwertige Lösung zu einer horizontalen Dämmschicht angesehen werden?

1. Anlage 3 GEG 2020 verweist hinsichtlich der Bestimmung der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten auf die Fußnoten. Für die Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten der an Erdreich grenzenden Bauteile ist DIN V 18599-2:2018-09 Abschnitt 6.1.4.3 anzuwenden. Dort wird Bezug genommen auf den sogenannten "konstruktiven Wärmedurchgangskoeffizienten", der sich aus der Schichtfolge des Bauteils ergibt und für die in Rede stehenden Teilflächen bei der Mittelwertbildung zur Hälfte angesetzt wird.

2. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, anstelle oder in Ergänzung zu einer waagerechten Dämmung der Bodenplatte eine vertikale Perimeterdämmung vorzusehen. Jedoch kann dies bei der Berechnung des mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der opaken Bauteile nicht unmittelbar berücksichtigt werden. Ersatzweise kann für die waagerechte Fläche des 5m breiten Randstreifens der Bodenplatte ein U-Wert angesetzt werden, der hinsichtlich der Reduzierung der Wärmeverluste zum Erdreich die gleiche Wirkung hat wie die tatsächlich vorgesehene Konstruktion. Für den Gleichwertigkeitsnachweis sind die Wärmeverluste zum Erdreich mit geeigneten Methoden zu berechnen (z. B. Ermittlung des Wärmestroms über das Erdreich nach DIN EN ISO 13370: 2008-04, Anhang A+B, oder über eine numerische Berechnung (2D oder 3D) nach ISO 10211).

3. Wenn anstelle der 5 m breiten, waagerecht angeordneten Dämmschicht eine 2 m tiefe, senkrecht angeordnete Perimeterdämmung mit demselben Wärmedurchlasswiderstand eingebaut wird, kann gemäß DIN V 18599-2: :2018-09 Tabelle 6 näherungsweise von einer energetischen Gleichwertigkeit ausgegangen werden. Zur Berechnung des mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der opaken Bauteile darf in diesem Fall ersatzweise ohne weitere Gleichwertigkeitsberechnungen der 5 m breite waagrechte Randstreifen der Bodenplatte mit einem U-Wert angesetzt werden, für den fiktiv der Wärmedurchlasswiderstand der senkrechten Perimeterdämmung anzunehmen ist.

4. Es wird darauf hingewiesen, daß bei der Berechnung der Transmissionswärmeverluste nach DIN V 18599-2: 2018-09 Abschnitt 6.2.4 (über Temperatur-Korrekturfaktoren bei beheizten aber nicht gekühlten Gebäuden oder im Verfahren nach DIN EN ISO 13370) für eine gedämmte Bodenplatte die Option "ohne Randdämmung" zu wählen ist.

5. Die Verantwortung für den Nachweis der Gleichwertigkeit sowie die Planung und Ausführung der gewählten vertikalen oder kombinierten Bodenplattendämmung liegt dabei beim Bauherrn und dem von ihm beauftragten Planer. Gemäß §102 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 GEG 2020 bedarf es hierfür eines Antrags auf Befreiung bei der zuständigen Behörde (Fallgestaltung der gleichwertigen Erfüllung der Anforderungen des GEG 2020).

Leitsatz:

Bei der Berechnung des Mittelwertes des Wärmedurchgangskoeffizienten der opaken Bauteile werden bei einer an das Erdreich angrenzenden Bodenplatte nur diejenigen Flächen berücksichtigt, die bis zu 5 m vom äußeren Rand des Gebäudes entfernt sind. Für diese Teilflächen ist grundsätzlich der "konstruktive Wärmedurchgangskoeffizient" nach DIN V 18599-2: 2018-09 Abschnitt 6.1.4.3 maßgebend. Alternative Lösungen mit vertikaler Perimeterdämmung oder Kombinationen aus horizontaler und vertikaler Dämmung können bei der Berechnung des Mittelwertes des Wärmedurchgangskoeffizienten berücksichtigt werden, sofern nachgewiesen wird, daß dadurch die Wärmeverluste mindestens gleichwertig begrenzt werden.

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Zu Anhang 3 der Energieeinsparverordnung 2002 (Staffel 5)

Fragestellung:   Auslegung:
Wie sind bei Sanierungsmaßnahmen Glasdächer nach Anhang 3 EnEV zu behandeln?   1. Bei Ersatz, erstmaligem Einbau und bestimmten Erneuerungsmaßnahmen von Außenbauteilen beheizter Räume sind gemäß Anhang 3 EnEV für die betroffenen Bauteile Anforderungen nach Tab. 1 einzuhalten. Es gilt ferner das Verschlechterungsverbot nach §10 Abs. 1 EnEV. Hinsichtlich der Anforderungen des Anhanges 3 ist das betroffene Bauteil einer entsprechenden Bauteilgruppe nach Anhang 3 Nr.n 1 bis 6 zuzuordnen. Bei einschlägigen Maßnahmen an einem Glasdach sind demnach grundsätzlich die Anforderungen für Dächer nach Zeile 4 der Tabelle einzuhalten.

2. Der Verordnungsgeber hat sich auch bei der Festlegung der Höchstwerte für die Wärmedurchgangskoeffizienten für Dächer am Wirtschaftlichkeitsgebot des EnEG orientiert. Er hat dabei ausschließlich opake Konstruktionen zugrunde gelegt; mit Glasdachkonstruktionen sind die für Dächer angegebenen Werte nicht erreichbar.

3. Andererseits hatte der Verordnungsgeber aber offenbar nicht die Absicht, die Anforderungen an Fenster auf solche Fenster zu beschränken, die vertikal eingebaut sind. So sind bei Ersatz, erstmaligem Einbau und Erneuerung von Dachflächenfenstern ausdrücklich die Grenzwerte der Zeilen 2a) oder 3a) einzuhalten. Eine Freistellung von jeglichen Anforderungen im Falle der Erneuerung von Glasdächern - wenngleich diese innerhalb der Verordnung im Wortlaut nicht ausdrücklich genannt sind, - ist insofern nicht beabsichtigt. Es handelt sich hierbei vielmehr um eine ungewollte Regelungslücke, welche unter Heranziehung der Regelungen für die Behandlung von Dachflächenfenstern geschlossen werden kann.

4. Vor diesem Hintergrund sind bei Ersatz, erstmaligem Einbau und Erneuerung von Glasdächern die Anforderungen in Anhang 3 Tab. 1 Zeile 2a), im Falle von Sonderverglasungen der Zeile 3a) einzuhalten.

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Zu Anlage 3 Nr. 1 Buchst. c) der Energieeinsparverordnung 2009 (Staffel 11)
Fragestellung: Auslegung:

Bei der Ausführung einer Kerndämmung in Zusammenhang mit Maßnahmen an Außenwänden mit mehrschaligem Mauerwerk gilt nach Anlage 3 Nr. 1 Satz 2 EnEV die Anforderung an den Wärmedurchgangskoeffizienten nach ausgeführter Maßnahme als erfüllt, wenn der Hohlraum zwischen den Schalen vollständig mit Dämmstoff ausgefüllt ist. Gilt für den verwendeten Dämmstoff der in Anlage 3 Nr. 1 Satz 5 EnEV genannte Höchstwert?

1. Anlage 3 Nr. 1 Satz 1 Buchst. c) EnEV fordert in Verbindung mit Tab. 1 für Maßnahmen an Außenwänden, die den Einbau von Dämmschichten umfassen, daß der Wärmedurchgangskoeffizient nach ausgeführter Maßnahme
- bei Wohngebäuden und bei Zonen von Nichtwohngebäuden mit Innentemperaturen von 19 °C oder mehr den Höchstwert von 0,24 W/(m²K),
- bei Zonen von Nichtwohngebäuden mit Innentemperaturen von 12 bis unter 19 °C den Höchstwert von 0,35 W/(m²K) nicht überschreitet.

2. Die Sätze 2 bis 5 der Anlage 3 Nr.1 EnEV enthalten hierzu wirtschaftlich begründete Öffnungen, die jeweils als Fiktion ("...gelten als erfüllt...") formuliert sind. Satz 2 bezieht sich dabei speziell auf Kerndämmungen und enthält keine Vorgabe einer Wärmeleitfähigkeit. Satz 5 dagegen adressiert keine der in Satz 1 aufgeführten Maßnahmenarten speziell, sondern formuliert allgemein für den Fall technisch begrenzter Dämmstoffdicken eine Öffnungsregelung, die jedoch nur bei Verwendung von Dämmstoffen mit einem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von 0,040 W/(mK) (oder besser) Gültigkeit hat.

3. Da Satz 2 der Anlage 3 Nr. 1 EnEV eine Spezialregelung für Maßnahmen zur Kerndämmung von mehrschaligem Mauerwerk darstellt, genießt er nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen Vorrang vor der allgemeinen Regelung nach Satz 5. Demzufolge reicht hier auch eine Ausfüllung des verfügbaren Hohlraums mit Dämmstoffen aus, deren Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit größer ist als 0,040 W/(mK).

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Zu Anlage 3 Tab. 1 der Energieeinsparverordnung 2009 (Staffel 12)
Fragestellung: Auslegung:

Bei dem erstmaligem Einbau, Ersatz oder der Erneuerung eines Bauteils werden bei der Festlegung der maximalen Wärmedurchgangskoeffizienten nach Anlage 3 Nr. 5 bei Decken, die an unbeheizte Räume, an Erdreich oder nach unten an Außenluft grenzen, folgende Maßnahmen unterschieden:
- Fußbodenaufbauten werden auf der beheizten Seite aufgebaut oder erneuert
- Dämmschichten werden eingebaut.
Je nach durchgeführter Maßnahme werden in Anlage 3 Tab. 1 Zeile 5 unterschiedliche Grenzwerte für den Wärmedurchgangskoeffizienten vorgegeben. Welcher Wert ist bei Fußbodenaufbauten mit Dämmschicht einzuhalten?

1. Anlage 3 Nr. 5 Satz 1 Buchst. e) EnEV fordert in Verbindung mit Tab. 1 für Maßnahmen an Wänden und Decken, die beheizte Räume gegen unbeheizte Räume oder Erdreich abgrenzen und die den Einbau einer Dämmschicht umfassen, daß der Wärmedurchgangskoeffizient der betroffenen Flächen nach ausgeführter Maßnahme bei Wohngebäuden und bei Zonen von Nichtwohngebäuden mit Innentemperaturen von mindestens 19 °C den Höchstwert von 0,30 W/(m²K) nicht überschreitet. Für Zonen von Nichtwohngebäuden mit Innentemperaturen von mindestens 12 °C aber weniger als 19 °C gibt es diesbezüglich keine Anforderungen.

2. Da Buchst. c) der Anlage 3 Nr. 5 EnEV eine Spezialregelung für Fälle darstellt, bei denen Fußbodenaufbauten auf der beheizten Seite der vorgenannten Decken aufgebaut oder erneuert werden, genießt er nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen Vorrang vor der allgemeinen Regelung nach Buchst. e). Bei den genannten Fußbodenaufbauten ist demnach - unabhängig von der Frage, ob der Fußbodenaufbau eine Dämmschicht enthält - ein Höchstwert des Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen Flächen von 0,50 W/(m²K) zulässig.

3. Bei Decken, die beheizte Räume nach unten gegen Außenluft abgrenzen, wird hingegen nach Anlage 3 Tab. 1 Zeile 5 für alle in Anlage 3 Nr. 5 Satz 1 Buchstaben a) bis e) genannten Maßnahmen einheitlich ein Höchstwert des Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen Flächen nach durchgeführter Maßnahme von 0,24 W/(m²K) verlangt.

4. Unbeschadet dessen gelten nach Anlage 3 Nr. 5 Satz 2 EnEV bei allen Maßnahmen nach Satz 1 die Anforderungen als erfüllt, wenn die Dämmschichtdicke im Rahmen dieser Maßnahmen aus technischen Gründen begrenzt ist und die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke (bei einem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit λ = 0,040 W/(mK)) eingebaut wird. Bei Fußbodenaufbauten kann die höchstmögliche Dämmschichtdicke zum Beispiel durch die technischen Regeln über die Ausführung von Estrichen, durch die technischen Regeln über die Barrierefreiheit (Vermeidung von Stufen im Fußboden) oder über die Ausführung von Treppen (Anschluss des Fußbodenaufbaus an vorhandene Treppenauf- und -abgänge) begrenzt sein.

5. Generell werden bei Maßnahmen an Fußbodenaufbauten gemäß §9 Abs. 3 EnEV keine Anforderungen an den Wärmedurchgangskoeffizienten gestellt, wenn die von der Maßnahme betroffene Fläche 10 % Gesamtfläche der Decken des jeweiligen Gebäudes nicht übersteigt, auf die Anlage 3 Nr. 5 EnEV prinzipiell Anwendung finden könnte.

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Zu Anlage 3 Tab. 1, Anlage 2 Tab. 1, Anlage 1 Tab. 1und Anlage 2 Tab. 2 der Energieeinsparverordnung 2009 (Staffel 15)
Fragestellung: Auslegung:

- Wie sind die Wärmedurchgangskoeffizienten von erdberührten Bauteilen und von Wänden und Decken gegen unbeheizte Kellerräume zu bestimmen, für die nach Anlage 3 Tab. 1 Zeile 5 a und b EnEV 2009 Grenzwerte einzuhalten sind?

- Wie sind die entsprechenden Angaben für die Ausführung des Referenzgebäudes in Anlage 1 Tab. 1 und Anlage 2 Tab. 1 EnEV 2009 definiert?

- Wie ist bei der Berechnung dieser Wärmedurchgangskoeffizienten nach Anlage 2 Nr. 2.3 EnEV 2009 vorzugehen?

1. Der Wärmedurchgangskoeffizient ist eine zentrale Größe zur Beschreibung der energetischen Qualität von Außenbauteilen im Rahmen der EnEV. Bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach den Anlagen 1 und 2 sowie des Transmissionswärmeverlusts nach Anlage 1 wird der Wärmedurchgangskoeffizient durch Folgeverweisungen in den zu beachtenden technische Regeln definiert. Für opake Bauteile, soweit sie nicht gegen Erdreich oder Kellerräume abgrenzen, wird dort regelmäßig auf DIN EN ISO 6946: 1996-11 verwiesen.

2. Soweit die EnEV direkt auf Wärmedurchgangskoeffizienten Bezug nimmt, ist die Definition in Anlage 3 Nr. 7 (Fußnote 1 zur Tab. 1) maßgebend, die insoweit mit der für die Berechnungen anzuwendenden Definition identisch ist. Dort heißt es zur Definition der Höchstwerte in den Spalten 3 und 4:
"Wärmedurchgangskoeffizient des Bauteils unter Berücksichtigung der neuen und der vorhandenen Bauteilschichten; für die Berechnung opaker Bauteile ist DIN EN ISO 6946:1996-11 zu verwenden"

3. DIN EN ISO 6946:1996-11 gilt jedoch nicht für an das Erdreich grenzende Bauteile (einschließlich Decken und Wände zu unbeheizten Kellerräumen) und enthält folglich keine belastbaren Angaben zur Berechnung von Wärmedurchgangskoeffizient solcher Bauteile. Die nach Anlage 1 und 2 EnEV 2009 anzuwendenden energetischen Bilanzierungsverfahren nach DIN V 18599-2 und DIN V 4108-6 basieren hinsichtlich dieser Bauteile grundsätzlich auf DIN EN ISO 13370:1998-12, die aufgrund ihres ganzheitlichen und monatsweise differenzierten Ansatzes keinen Wärmedurchgangskoeffizienten - insbesondere nicht für Teilflächen - definiert.

4. Leitsatz: DIN V 4108-6:2003-06 enthält daneben auch ein vereinfachtes Verfahren für die Bilanzierung von erdberührten Flächen, für welches in Anhang E dieser Norm ergänzend zu DIN EN ISO 6946 und DIN EN ISO 13370 ein sogenannter "konstruktiver U-Wert" definiert ist.

5. Die in Deutschland allgemein übliche Vorgehensweise bei der Bestimmung von Wärmedurchgangskoeffizienten. Zumal ein Wärmedurchgangskoeffizient für erdberührte Bauteilflächen im übrigen anzuwendenden Regelwerk nicht definiert ist, sind alle diesbezüglichen Angaben in der EnEV 2009 auf der Grundlage dieser Definition zu verstehen. Dieser "konstruktive U-Wert" berücksichtigt die "neuen und die vorhandenen Bauteilschichten" und entspricht daher dem in der Fußnote 1 zu Anlage 3 Tab. 1 EnEV 2009 Gewollten. Ferner beschreibt diese Definition in DIN V 4108-6: 2003-06 Anhang E

6. In Anlage 2 Nr. 2.3 EnEV 2009 sind für die "Berechnung des Mittelwerts des Wärmedurchgangskoeffizienten" opaker Bauteile detaillierte Berechnungsregeln enthalten. Danach sind die Wärmedurchgangskoeffizienten von Bauteilen gegen unbeheizte Räume und Erdreich mit dem Faktor 0,5 zu gewichten. Ferner dürfen bei an das Erdreich grenzenden Bodenplatten Flächen unberücksichtigt bleiben, die mehr als 5 m vom äußeren Rand des Gebäudes entfernt sind. Diese Regelungen schließen es aus, anstelle des "konstruktiver U-Werts" einen nach DIN EN ISO 13370 bestimmten fiktiven U-Wert auf Grundlage des nach dieser Norm berechneten Transmissionswärmeverlusts zu verwenden, weil dieser Wert bereits eine Gewichtung enthält und deshalb kein Wärmedurchgangskoeffizient im Sinne der Vorschrift ist.

7. Anlage 2 Nr. 2.3 Satz 3 EnEV 2009 ist eine "Kann-Bestimmung" und läßt es deshalb auch zu, Teilflächen der erdberührten Bodenplatte bei der Mittelwertbildung zu berücksichtigen, die mehr als 5 m vom äußeren Rand des Gebäudes entfernt sind. Dies kann insbesondere dann vorteilhaft sein, wenn diese Flächen gut gedämmt sind.

Leitsatz:

Die nach der EnEV 2009 für die Bestimmung von Wärmedurchgangskoeffizienten angegebenen technischen Regeln enthalten keine Angaben zur Vorgehensweise bei erdberührten Teilflächen der Gebäudehülle. DIN V 4108-6: 2003-06 Anhang E definiert für Zwecke der energetischen Bilanzierung von Wohngebäuden für diese Flächen einen 2konstruktiven U-Wert2. Diese Größe beschreibt das in Anlage 3 Tab. 1 Zeile 5 a und b EnEV 2009 sowie in Anlage 2 Nr. 2.3 Satz 2 und 3 EnEV 2009 Gewollte.

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Zu Anhang 3 Ziff. 1 Buchst. f) der Energieeinsparverordnung 2002 (Staffel 2)

Fragestellung:   Auslegung:
Wie können Maßnahmen bei Sichtfachwerk gemäß Anhang 3 Nr. 1 Buchst. f) unter Berücksichtigung der Schlagregenbeanspruchung durchgeführt werden?   1. Nach §8 Abs. 1 Satz 1 In Verbindung mit Anhang 3 Nr. 1 Buchst. f EnEV sind bei der Neuausfachung von Fachwerkwänden die Anforderungen nach Anhang 3, Tab. 1 , Zeile la einzuhalten.

2. Sind die jeweilig zu betrachtenden Fassadenbereiche der Schlagregenbeanspruchungsgruppe 2 oder 3nach DIN 4108-3 zuzuordnen, sind auf Grund bestehender Regeln der Technik reine Ausfachungen nicht möglich. Je nach Maßnahme kommt nach diesen Regeln eine äußere Bekleidung oder ein Außenputz in Betracht, die den Tatbestand einer zusätzlichen Schale erfüllen. In diesem Fall gilt Anhang 3, Ziffer 1 Buchst. b.

3. Ist der jeweilig zu betrachtende Fassadenbereich der Schlagregenbeanspruchungsgruppe 1 nach DIN 4108-3 zuzuordnen und liegt dieser in besonders geschützter Lage, gilt Anhang 3, Nr. 1 Buchst. f ohne Einschränkungen. Eine bauphysikalische Betrachtung der wärme- und feuchttechnischen Zusammenhänge in Bezug auf die Tauwasserbildung und die damit verbundene Gefahr der Schimmelpilzbildung ist zu empfehlen.

4. Ist die jeweilig zu betrachtende Fassade der Schlagregenbeanspruchungsgruppe 1 nach DIN 4108-3 in ungeschützter Lage zuzuordnen, ist es nach bestehenden technischen Regeln für die Fachwerksanierung notwendig, daß die Fuge Gefach / Holz so ausgebildet wird, daß sowohl die Austrocknung von eingedrungenem Schlagregenwasser als auch die erforderliche Luftdichtigkeit der Gesamtkonstruktion sichergestellt werden kann. Nach den vorliegenden Regeln in diesem Bereich (zum Beispiel WTA-Merkblätter 8-1 bis 8-9) müssen dafür spezielle Gefachmaterialien eingesetzt werden, die dieser Anforderung gerecht werden. Dabei ist der maximal mögliche Wärmeschutz zu realisieren. Dennoch sind mit den einzusetzenden Materialien die vorgeschriebenen Werte nach Anhang 3, Tab. 1 , Zeile 1 a nicht zu erreichen. Deshalb kann hier vom Tatbestand einer unbilligen Härte nach, §17 EnEV ausgegangen werden.

5. Die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach §5 EnEV bleiben davon unberührt. Es gilt in jedem Fall §10 EnEV, wonach die energetische Qualität nicht verschlechtert werden darf.

6. Die oben genannte Auslegung erfolgt unbeschadet der Regelung nach §16 Abs. 1 EnEV für Gebäude unter Denkmalschutz oder besonders erhaltenswerte Bausubstanz.

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Zu Anlage 4 der Energieeinsparverordnung 2013 (Staffel 20)
Fragestellung: Auslegung:
Anlage 4 EnEV 2013 begründet für die Berücksichtigung eines Dichtheitsnachweises bei den Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs für "Gebäude mit raumlufttechnischen Anlagen" strengere Grenzwerte. Sind Badentlüfter (nach DIN 18017-3) und Dunstabzugshauben in Küchen von Wohngebäuden raumlufttechnische Anlagen im Sinne dieser Regelung? 1. Der Wortlaut von Anlage 4 EnEV 2013 folgt in Bezug auf die Unterscheidung von Grenzwerten der DIN V 18599-2: 2011-12, die in Anlage 4 genannten Grenzwerte sind jedoch verschieden von denen der Berechnungsnorm. Diese wiederum verwendet in diesem Zusammenhang die Nomenklatur der DIN 4108-7: 2011-01. Dort wird in den Anmerkungen zu der Unterscheidung der Grenzwerte auch der Begriff "ventilatorgestützte Lüftung" verwendet, womit offenbar das Lüftungskonzept für das gesamte Gebäude gemeint ist.

2. Einem Kommentar des maßgebend an DIN 4108-7 beteiligten "Fachverbandes Luftdichtheit im Bauwesen" zur früheren Ausgabe dieser Norm zufolge sind "in diesem Zusammenhang raumlufttechnische Anlagen (RLT) für Wohnungen gemeint, die die DIN 1946-6 (Ausgabe Oktober 1998) als Gesamtheit aller Bauteile, Baugruppen und Geräte bezeichnet, die zur maschinellen Zu- und / oder Abführung von Luft dienen, um bestimmte raumklimatische Bedingungen im Aufenthaltsbereich sicher zu stellen. Diese Systeme müssen in der Lage sein, die in der DIN 1946-6 genannten planmäßigen Außenluftvolumenströme sicher zu stellen. Bedingt durch Größe, Lage und Bauart sind Einzellüfter in Bädern und WC´s hierzu nicht geeignet." Dies gilt sinngemäß auch für die aktuelle Fassung der DIN 1946-6 (Ausgabe Mai 2009). Dort heißt es unter 5.3.6.3: "Für die gesamte Nutzungseinheit ist durch das ventilatorgestützte Lüftungssystem die Nennlüftung ohne Nutzerunterstützung ... sicherzustellen." Übliche Entlüftungssysteme nach DIN 18017-3 (Ausgabe September 2009) werden entweder nur für einzelne Ablufträume ausgelegt oder wohnungsweise nur für die Lüftung zum Feuchteschutz ausgelegt und erfüllen damit das Kriterium für ein ventilatorgestütztes Lüftungssystem (und damit für eine RLT-Anlage) nicht.

3. Auch die Vorschrift in Anlage 1 Nr. 2.7 EnEV 2013, die die Anrechnung von Vorteilen mechanisch betriebener Lüftungsanlagen auf solche Anlagen beschränkt, die zur Sicherstellung des Mindestluftwechsels für das gesamte Gebäude geeignet sind, legt nahe, daß z. B. Badentlüftungen nach DIN 18017-3, aber auch Dunstabzugshauben in Küchen von Wohngebäude sowie ähnliche Einzellüfter, die nicht zum dauerhaften Betrieb vorgesehen sind, nicht als raumlufttechnische Anlagen im Sinne von Anlage 4 EnEV 2013 zu verstehen sind.

Leitsatz:
Badentlüfter, Dunstabzugshauben in Küchen von Wohngebäuden und ähnliche Einzellüfter sind nicht als "raumlufttechnische Anlagen" im Sinne von Anlage 4 EnEV 2013 anzusehen und bedingen im Zusammenhang mit der dort vorgesehenen Dichtheitsprüfung für sich allein noch nicht die Anwendung des Grenzwerts für "Gebäude mit raumlufttechnischen Anlagen".
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Zu Anlage 5 der Energieeinsparverordnung 2009 (Staffel 11)
Fragestellung: Auslegung:
Welche Anforderungen werden an die Dämmung von Warmwasser-Stichleitungen gestellt?

1. Bei Warmwasserleitungen unterscheidet der Verordnungsgeber zwischen solchen, die weder in einen Zirkulationskreislauf einbezogen noch mit elektrischer Begleitheizung ausgestattet sind und als "Stichleitungen" bezeichnet werden einerseits, und den übrigen Warmwasserleitungen andererseits.

2. Für Warmwasserleitungen in Gebäuden, die erstmalig eingebaut oder ersetzt werden, gelten nach §14 Abs. 5 EnEV generell - unabhängig vom Ort der Verlegung im Gebäude (zum Beispiel auch in unbeheizten Räumen), jedoch nach Maßgabe ihres Innendurchmessers - die Anforderungen an die Mindestdicke der Dämmung nach den Zeilen 1 bis 4 der Tab. 1 in Anlage 5 EnEV. Soweit die Nachrüstpflicht in bestehenden Gebäuden nach §10 Abs. 2 EnEV Anwendung findet, gelten ebenfalls die Anforderungen nach Anlage 5 EnEV.

3. Auf Stichleitungen bis zu einer Länge von 4 Meter finden die vorgenannten Dämmvorschriften nach §14 Abs. 5 EnEV und §10 Abs. 2 EnEV auf Grund von Anlage 5 Nr. 2 Satz 2 EnEV keine Anwendung.

4. Der Verordnungsgeber will bei den Stichleitungen die Verluste auf das Maß begrenzen, das beim Betrieb von 4 Metern ungedämmter Warmwasser-Stichleitung regelmäßig zu erwarten ist. Ist eine Stichleitung insgesamt länger als 4 Meter, so ist vor diesem Hintergrund bei dieser Leitung dem Ziel der Verordnung auch dann Genüge getan, wenn diese Leitung auf einer Länge von bis zu 4 Meter ungedämmt bleibt, ansonsten aber den Anforderungen an die Mindestdicke der Dämmschicht nach Anlage 5 Tab. 1 EnEV genügt. Diese Bedingung muß bei jeder einzelnen Stichleitung in einem Gebäude erfüllt sein.

5. Unbeschadet dieser Auslegung zu Anlage 5 Nr. 2 Satz 2 kann in Fällen, in denen Warmwasser-Stichleitungen über längere Strecken als 4 Meter innerhalb des Estrichaufbaus zu verlegen sind, aufgrund begrenzter Aufbauhöhe eine unbillige Härte entstehen. Eine unbillige Härte kann insbesondere vorliegen, wenn im Einzelfall die erforderlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit einem erhöhten Estrichaufbau durch Energieeinsparungen nicht erwirtschaftet werden können. Für bestimmte Leitungen von Zentralheizungen enthält Tab. 1 Zeile 7 der Anlage 5 EnEV erleichterte Anforderungen, die nach dem Wortlaut nicht für Warmwasser-Stichleitungen gelten. Denkbar ist jedoch, daß in solchen Fällen für Warmwasser- Stichleitungen auf Antrag eine Befreiung nach §25 Abs. 1 EnEV erteilt wird, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, und daß hierdurch eine vergleichbare Erleichterung wie bei den oben genannten Leitungen von Zentralheizungen im Fußbodenaufbau erlangt wird.

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